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   BGH, 20.03.1986 - I ZR 10/84   

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https://dejure.org/1986,1828
BGH, 20.03.1986 - I ZR 10/84 (https://dejure.org/1986,1828)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1986 - I ZR 10/84 (https://dejure.org/1986,1828)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1986 - I ZR 10/84 (https://dejure.org/1986,1828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwendung eines Warenzeichens auf einer Stangenverpackung und den Einlegeblättern als Benutzungshandlung - Beurteilung der Benutzungsfrage eines Warenzeichens bei geringfügigen Umsätzen - Unzumutbarkeit ausreichender Benutzung eines Warenzeichens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 5 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4
    "King II"; Begriff und Zumutbarkeit der Benutzung bei geringfügigen Umsätzen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3139
  • MDR 1986, 907
  • GRUR 1986, 542
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.1973 - I ZR 67/72

    Annahme eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung eines

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - I ZR 10/84
    Beiden Zeichen sei allerdings in einem früheren Verfahren der Schutz wegen Löschungsreife mangels Benutzung im Zeitraum von 1957 bis 1971 durch Urteil des Bundesgerichtshofes verweigert worden (GRUR 1974, 276 - "KING").

    Seine Erwägung, daß ein derart geringfügiger Gebrauch auch bei längerer Dauer der Annahme eines bloßen Zeichenerhaltungszwecks nicht entgegenstehe, kann nicht beanstandet werden, zumal diese Benutzung in dem verständlichen Bestreben eine zwanglose Erklärung findet, das aufgrund früherer Verkehrsbedeutung der Bezeichnung "King" wirtschaftlich noch interessante - neuere - Warenzeichen "King" für eine spätere Verwertung, sei es auch nur im Lizenzwege (vgl. BGH GRUR 1974, 276 - King), aufrechtzuerhalten.

    Auf diese Zeichen kann sich die Klägerin im Rahmen der Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG nicht berufen, weil sie, wie der Senat in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 26. Oktober 1973 (GRUR 1974, 276 - King) ausgesprochen hat, bereits damals wegen der 13-jährigen Benutzungspause von 1958 bis 1971 löschungsreif waren (BGH a.a.O. S. 277).

  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 107/83

    "topfitz/topfit"; Benutzung eines Warenzeichens bei geringen Umsätzen

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - I ZR 10/84
    Der Senat hat in seinen nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 17. Januar 1985 - I ZR 107/83 (GRUR 1985, 926 - topfit/topfitz) und vom 5. Juni 1985 - I ZR 151/83 - Darcy (GRUR 1986, 168, 169) ausgesprochen, daß es bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung darauf ankomme, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind.
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83

    "Darcy"; Begriff der Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 20.03.1986 - I ZR 10/84
    Der Senat hat in seinen nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 17. Januar 1985 - I ZR 107/83 (GRUR 1985, 926 - topfit/topfitz) und vom 5. Juni 1985 - I ZR 151/83 - Darcy (GRUR 1986, 168, 169) ausgesprochen, daß es bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung darauf ankomme, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind.
  • OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99

    Internationale Zuständigkeit, Markenbenutzung

    Der BGH hat in vielen Entscheidungen ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung darauf ankomme, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (BGH GRUR 86, 542, 544 - King II).

    Es soll eine pro-forma-Benutzung nicht gutgeheißen werden, die lediglich der Erhaltung des Markenzeichens dienen soll und sonst nicht sinnvoll wäre (BGH GRUR 86, 542, 544 - King II; GRUR 86, 168, 169 - Darcy).

    Im Wechselspiel der einzelnen Bewertungsfaktoren (Fezer a.a.O. 34; Ingerl/Rohnke a.a.O. 115, 118) geht es nicht darum, den Erfolg oder Misserfolg einer Unternehmenspolitik zu beurteilen (BGH GRUR 86, 542, 544 - King II - Ingerl/Rohnke a.a.O. 110).

    a) Der Ausnahmetatbestand des § 26 Abs. 1 letzter Hs. MarkenG, der eng auszulegen ist (Fezer a.a.O. § 26 MarkenG, 41), einem strengen Maßstab unterliegt (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin) und als Härteklausel für besonders gelagerte Ausnahmefälle (Fezer a.a.O. 41; Ströbele a.a.O. 32) vom Beklagten zu beweisen wäre (Ingerl/Rohnke a.a.O. 129; Ströbele a.a.O. 32), meint insbesondere Fälle höherer Gewalt (BGH a.a.O. 3318 Cirkulin; Ströbele a.a.O. 34) oder Unmöglichkeit (Ingerl/Rohnke a.a.O. 121; Ströbele a.a.O. 34), lässt aber jedenfalls Umstände, die im unternehmerischen Risikobereich des Markeninhabers liegen, nicht genügen (BGH GRUR 86, 542, 545 - King II; Fezer a.a.O. 43, 45; Ingerl/Rohnke a.a.O. 122), wie etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten, Nachfragerückgang, Mangel an einsatzbarem Kapital (BGH a.a.O. 545 - King II), Mangel an Facharbeitskräften (Fezer a.a.O. 43) oder die Verzögerung oder das Scheitern von Lizenzverhandlungen (Fezer a.a.O. 45; Ingerl/Rohnke a.a.O. 22; vgl. auch BGH GRUR 74, 276, 277 - King I).

  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung kommt es darauf an, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (BGH, Urt. v. 20.03.1986 - I ZR 10/84, GRUR 1986, 542, 544 - King II; Urt. v. 05.06.1985 - I ZR 151/83, GRUR 1986, 168, 169 - Darcy; Urt. v. 17.01.1985 - I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit).

    Zwar ist die Zeichenbenutzung über eine Reihe von Jahren hinweg, wie sie hier gegeben war, in der Regel als Indiz für eine Verwendung anzusehen, die über den Zweck bloßer Markenerhaltung hinausgeht (BGH GRUR 1986, 542, 545 - King II).

  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 6/95

    "Cirkulin"; Rechtsfolgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Von dem Zeicheninhaber selbst zu beeinflussende Umstände, wie zum Beispiel schwebende Lizenzverhandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1973 - I ZR 67/72, GRUR 1974, 276, 277 = WRP 1974, 142 - King I; Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 10/84, GRUR 1986, 542, 545 - King II), sind nicht als ein Grund anzusehen, der die Benutzung einer Marke als unzumutbar erscheinen läßt.
  • LG Hamburg, 28.04.2009 - 312 O 219/08

    Markenschutz: Voraussetzungen der ernsthaften Benutzung einer

    Es werden in der Rechtsprechung nur niedrige Anforderungen gestellt, wenn sonst keine Anhaltspunkte für eine bloße Scheinbenutzung vorliegen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. [2003], § 26 Rz 158; vgl. BGH, GRUR 1986, 542, 544).

    Es kommt jedoch nicht auf den Umsatz, sondern vielmehr darauf an, ob bei Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll anzusehen sind (BGH, GRUR 1986, 542, 544).

  • OLG Hamm, 02.12.2004 - 4 U 89/04

    Markenrechtlicher Schutz eines Produkts in Kleinserie - klinische Verwendung

    Dabei teilt der Senat den Ausgangspunkt des Klägers und den des Landgerichts nicht, die beide auf die abstrakte Vermarktungsmöglichkeit eines solchen medizinischen Gels abstellen und damit zwangsläufig zu Kriterien gelangen müssen, die der konkreten Situation des Beklagten nicht gerecht werden können (BGH GRUR 1986, 542 - King II).
  • OLG Hamburg, 11.01.2007 - 3 U 24/05

    Zum Rechtserhalt einer Marke erforderliche Zeichennutzung

    Hierdurch sollen in erster Linie rein zeichenrechtliche Benutzungsinteressen von solchen wirtschaftlicher Art abgegrenzt werden, d.h. es soll verhindert werden, dass ein Zeichen nur zum Zwecke der Rechtsverteidigung durch pro-forma-Benutzungshandlungen in Kraft gehalten wird, ohne dass eine wirtschaftlich sinnvolle Zeichenverwendung dahinter steht (BGH, GRUR 1986, 542, 544 - King II; OLG Hamburg, NJWE-WettbR 2000, 186, - Rechtserhaltende Markenbenutzung bei Produktherstellung und -vertrieb in kleiner Stückzahl).
  • BPatG, 19.07.2021 - 26 W (pat) 567/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "CRYSTAL Smoke (Wort-Bildmarke)/CRISTAL (IR-Marke)" -

    Ein Verkauf von weniger als 100.000 Stück ist in der Regel wirtschaftlich sinnlos (BGH GRUR 1986, 542 Rdnr. 22 - King II).
  • BPatG, 17.12.1997 - 5 W (pat) 4/95

    Gebrauchsmusterschutz - Keine Verneinung der technischen Natur der Lehre bei

    Der Tendenz der neueren, insbesondere höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1986, 542 - Tauchcomputer; GRUR 1992, 430, 432 - Flugkostenminimierung) folgend ist davon auszugehen, daß sich die Technizität eines Gegenstandes nicht daraus herleitet, daß alle seine Merkmale technischer Art sind.
  • BPatG, 17.04.2002 - 32 W (pat) 17/01
    Dieses Vorbringen ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Benutzung einer Marke als unzumutbar erscheinen lässt (vgl BGH GRUR 1974, 276, 277 - King I; GRUR 1986, 542, 545 King II).
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