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   BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51   

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BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51 (https://dejure.org/1952,959)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1952 - I ZR 105/51 (https://dejure.org/1952,959)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 (https://dejure.org/1952,959)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DB 1952, 269
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.02.1951 - I ZR 35/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51
    Wenn es dabei unter anderem dem Gedanken Raum gibt, es könne schon deshalb an diese Rechtsansicht nicht gebunden sein, weil inzwischen der Bundesgerichtshof an die Stelle des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone getreten sei, und weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - (NJW 1951, 398 Lindenmaier-Möhring § 285 BGB Nr. 1) das Bankverschulden in einem ähnlich liegenden Falle verneint habe, so kann ihm darin nicht gefolgt werden.

    Insoweit hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Senats vom 9. Februar 1951 (NJW 1951, 398) zutreffend ausgeführt, die Beklagte habe sich wegen ihrer Rechtsansicht, der Selbsteintritt sei trotz der Bestimmung unter Ziff 29 AGB erst mit der Erstattung der Ausführungsanzeige bewirkt, auf die führenden Erläuterungsbücher zum Handelsgesetzbuch berufen können.

    Daraus wurde gefolgert, daß wegen der durch die Zonentrennung und Bankenschließung in der Ostzone eingetretenen Zerreißung des Filialnetzes die Westfilialen zur Gutschrift nur verpflichtet seien, wenn sie über den von einer Ostfiliale oder der im Osten gelegenen Zentrale ihnen gutgeschriebenen Betrag noch hätten verfügen können (BGH Urt vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 -).

  • BGH, 06.11.1951 - I ZR 61/51

    Kollision mit Kriegsschiffen. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51
    Denn auch der Bundesgerichtshof ist, soweit die Bindung aus § 565 Abs. 2 ZPO reicht, als Rechtsnachfolger des Obersten Gerichtshofes in der gleichen Weise gebunden, wie es der Oberste Gerichtshof wäre, falls er noch bestände und zur Entscheidung über die vorliegende Revision zuständig wäre (RG JW 1938, 3059 und das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 6. November 1951 - I ZR 61/51 -).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51 - die Rechtsansicht abgelehnt, daß das Berufungsgericht auch an die mittelbaren Grundlagen der Aufhebung gebunden sei, und hat die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO dahin ausgelegt, daß das Berufungsgericht denjenigen Rechtsfehler, der zur Aufhebung geführt habe, nicht wiederholen dürfe, daß es im übrigen aber in der rechtlichen Beurteilung frei sei (vgl. auch BGH Urt 14.3.1951 - II ZR 2/50 -).

  • RG, 30.06.1923 - I 667/22

    Unter welchen Voraussetzungen erlangt der Girogläubiger einer im Auslande

    Auszug aus BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51
    In den Jahren 1946 und 1947 wurde bei der Beurteilung der sogenannten steckengebliebenen Banküberweisungen im Anschluß an das Urteil des Reichsgerichts in RGZ 108, 210 überwiegend die Auffassung vertreten, daß ungeachtet der einheitlichen Rechtspersönlichkeit einer Großbank auch im Verhältnis zwischen Zentrale und Filiale oder zwischen mehreren Filialen derselben Bank das sogenannte Filialdeckungsprinzip gelte.
  • BGH, 14.03.1951 - II ZR 2/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51 - die Rechtsansicht abgelehnt, daß das Berufungsgericht auch an die mittelbaren Grundlagen der Aufhebung gebunden sei, und hat die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO dahin ausgelegt, daß das Berufungsgericht denjenigen Rechtsfehler, der zur Aufhebung geführt habe, nicht wiederholen dürfe, daß es im übrigen aber in der rechtlichen Beurteilung frei sei (vgl. auch BGH Urt 14.3.1951 - II ZR 2/50 -).
  • BGH, 01.06.1951 - I ZR 120/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51
    Ähnlich lag der im Urteil vom 1. Juni 1951 - I ZR 120/50 - entschiedene Fall, wo bei einer Banküberweisung die Berliner Zentrale ihre Zweigniederlassung im Westen am 18. April 1945 erkannt hatte.
  • RG, 02.12.1925 - I 123/25

    Spedition; Seeversicherung

    Auszug aus BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51
    Ein solcher Fall ist hier an sich gegeben, da der Selbsteintritt als nicht wirksam erklärt anzusehen ist und eine Benennung des Dritten durch die Beklagte nicht stattgefunden hat, Die Vorschrift des § 384 Abs. 3 HGB ist aber dispositives Recht und kann insbesondere auch durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden (RGZ 112, 149 [151]).
  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 208/51

    Verwaltungsrecht eines Miterben

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof sich bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (urteile vom 14.3.51 - II ZR 2/50 - vom 18.1.52 - I ZR 105/51 - und BGHZ 3, 321), ist das Berufungsgericht an die Beurteilung des Revisionsgerichts nur in denjenigen Tunkten gebunden, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat.

    Diese hier zu § 565 Abs. 2 ZPO vertretene Rechtsansicht widerspricht nicht der von dem I. Zivilsenat in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 3, 321 und in der Entscheidung I ZR 105/51 vertretenen Ansicht.

  • BGH, 27.06.1952 - I ZR 110/51

    Rechtsmittel

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO nur an diejenige Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung des Berufungsurteils unmittelbar zu Grunde liegt (Urt. v. 6. November 1951 - I ZR 61/51 - vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 - vom 18. März 1952 - I ZR 116/51 -).

    Wie der Senat in dem - insoweit gleichgelagerten - Falle des Urteils vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 - dargelegt hat, kann die Frage, ob der Selbsteintritt der Beklagten wirksam zustandegekommen ist, dann dahingestellt bleiben, wenn die Beklagte vorwurfsfrei davon ausgehen konnte, daß sie den Selbsteintritt nicht erklärt habe und aus diesem Grunde auch nicht als Verkäuferin hafte.

    Die Anzeige der Filiale R. vom 5. Dezember 1945 konnte als Erklärung des Selbsteintrittes keinesfalls gedeutet werden, weil sie nur eine Gutschrift auf Sperrkonto vorsah und vernünftigerweise niemand annehmen konnte, daß die Beklagte in diesem Zeitpunkt, nämlich Monate nach der Kapitulation, einen Auftrag auf Verkauf von Reichsschatzanweisungen durch Selbsteintritt auszuführen gewillt sei (vgl. Urt. vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 -).

    Nach der Rechtsprechung des Senats handelte eine Westfiliale in solchen Fällen im allgemeinen, d.h. vorbehaltlich der besonderen Gestaltung des einzelnen Streitfalles, nicht schuldhaft, wenn sie sich in den Jahren 1946, 1947 und 1948 auf das sogenannte Filialdeckungsprinzip berief, d.h., wenn sie die Gutschrift oder Auszahlung eines bei einer Ostfiliale (oder der in Berlin gelegenen Zentrale) gutgeschriebenen Betrages davon abhängig machte, ob sie noch vor der durch die ostzonalen Maßnahmen eingetretenen Zerreissung des Filialnetzes über den gutgeschriebenen Betrag verfügen konnte (vgl. Urt. v. 18. Januar 1952, I ZR 105/51 mit Nachw).

    Besondere Umstände, die in der Sache I ZR 105/51 die Kenntnis der Westfiliale von der Gutschrift trotz Ausbleibens der formellen Benachrichtigung nahe gelegt hatten, sind im vorliegenden Streit nicht behauptet worden noch sonst hervorgetreten.

    Dieser Selbsthaftung des Kommissionärs, die nach allgemeiner Auffassung auch für den Fall gilt, daß der Kommissionär überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat, kommt insbesondere Bedeutung für den Fall zu, daß es an einer rechtswirksamen Erklärung des Selbsteintrittes seitens des Kommissionärs fehlte § 384 Abs. 3 HGB ist aber, wie der Senat bereits im Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 - ausgesprochen hat, nachgiebiges Recht und kann daher insbesondere durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden (RGZ 112, 149 [151]).

  • BGH, 23.06.2015 - XI ZR 386/13

    Wertpapierkauf im Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs/einer Bank wegen

    Danach tritt die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB nach allgemeiner Auffassung nicht nur ein, wenn der Kommissionär den Dritten nicht nennt, sondern auch in den Fällen, in denen der Kommissionär einen anderen Dritten nennt oder überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3) oder ein unwirksamer Selbsteintritt vorliegt (BGH aaO).

    Aufgrund dessen kann offen bleiben, ob - was von der Revisionserwiderung geltend gemacht wird - die dispositive Vorschrift des § 384 Abs. 3 HGB für den Wertpapierhandel durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch außer Kraft gesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3).

  • OLG Schleswig, 20.12.2018 - 5 U 279/18

    Der Kommissionär haftet bei einem Wertpapiergeschäft in der Regel allein für die

    Danach tritt die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB nach allgemeiner Auffassung nicht nur ein, wenn der Kommissionär den Dritten nicht nennt, sondern auch in den Fällen, in denen der Kommissionär einen anderen Dritten nennt oder überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3; Füller in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 384 Rn. 45) oder ein unwirksamer Selbsteintritt vorliegt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 15 mwN).

    Aufgrund dessen kann offen bleiben, ob die dispositive Vorschrift des § 384 Abs. 3 HGB für den Wertpapierhandel durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch außer Kraft gesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3, juris; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 19).

  • BGH, 18.03.1952 - I ZR 116/51

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in den Urteilen vom 6. November 1951 (BGHZ 3, 321 [325]) und vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 - ausgesprochen hat, ist die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO dahin auszulegen, daß der Berufungsrichter denjenigen Rechtsfehler, der zur Aufhebung seines Urteils geführt hat, nicht wiederholen darf, daß er im übrigen aber in der rechtlichen Beurteilung frei und insbesondere an die nur mittelbaren Grundlagen der Aufhebung nicht gebunden ist.

    Dieser Vorgang war bereits am 8. Juni 1945 eingetreten, weil die Gutschrift selbst, nicht die Kenntnis der Westfiliale von der Gutschrift den - hier gedachten - Vermögensübergang herbeigeführt hat (Urteil des Senats vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 -).

    Von einem solchen Tatbestand mußte mangels anderweitiger Feststellungen in dem Urteil des erkennenden Senats vom 18. Januar 1952 (I ZR 105/51) ausgegangen werden.

  • BGH, 01.12.1965 - VIII ZR 271/63

    Kauf eines Schiffes - Zahlung einer Maklerprovision - Wirksamkeit eines Vertrages

    Vor nachgiebigem Recht hat aber ein Handelsbrauch grundsätzlich den Vorrang (BGH Urt. v. 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 - LM BGB § 675 Nr. 3; Geßler/Hefermehl/Hildebrandt/Schröder HGB 4. Aufl. § 346 Nr. 36; HGB RGRK 2. Aufl. § 346 Anm. 10), sofern nicht der Zweck des Gesetzes einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausschließt (OLG Celle BB 1961, 1341).
  • BGH, 29.03.1990 - IX ZR 24/88

    Kausalitätsnachweis bei Verletzung einer Aufklärungs-, Warn- oder

    Die Ausführungen des ersten Revisionsurteils über den Inhalt der Beratungspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsklausel waren als nur mittelbare Grundlagen der Aufhebung nicht bindend (vgl. RG HRR 1942, Nr. 498; BGH, Urt. v. 14. März 1951 - II ZR 2/50, LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 1; BGHZ 3, 321, 325 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM BGB § 675 Nr. 3; BGHZ 6, 76, 79 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51] ; 22, 370, 373 f [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55] ; BGH, Urt. v. 7. Februar 1969 - V ZR 115/65, LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 12 = NJW 1969, 661; Urt. v. 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030).
  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 23/51

    Reichsschatzanweisungen in Sammelverwahrung

    Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, der Kaufvertrag sei entweder schon durch Abschluß des Kommissionsvertrages oder - bei Lieferung aus eigenen Beständen - durch Vornahme der Buchungen bei der Zentrale der Beklagten in Berlin am 19. März 1945 im Wege des Selbsteintrittes der Beklagten rechtswirksam abgeschlossen worden, liegt also der Aufhebung des ersten Berufungsurteils unmittelbar zugrunde und ist infolgedessen sowohl für die erneute Entscheidung des Berufungsgerichtes als auch für die jetzige Revisionsinstanz gemäß § 565 Abs. 2 ZPO bindend (BGH vom 6. November 1951,- I ZR 61/51 - vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 -).
  • BGH, 07.05.1954 - V ZR 98/53

    Rechtsmittel

    Ebensowenig ist das Berufungsgericht an seine eigene frühere tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Streitfalles gebunden, auch wenn sie die Billigung des Revisionsgerichts gefunden hat (RG 94, 14; RG WarnRspr 1937 Nr. 195; RG HRR 1942 Nr. 498; BGHZ 3, 321; BGH Urt. v. 18.1.1952 - I ZR 105/51 - und 14.3.1951 - II ZR 2/50 - Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 1).
  • BGH, 17.10.1989 - IX ZR 95/89

    Bindungswirkung von aufgehobenen Berufungsurteilen hinsicht mittelbar die

    Die Feststellungen des ersten Berufungsurteils zum wirklichen Willen der Vertragsparteien nahmen als nur mittelbare Grundlagen der Aufhebung an dieser Bindungswirkung nicht teil (vgl. RG HRR 1942, Nr. 498; BGH, Urt. v. 14. März 1951 - II ZR 2/50, LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 1; BGHZ 3, 321, 325 f; BGH, Urt. v. 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM BGB § 675 Nr. 3; BGHZ 6, 76, 79 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]; 22, 370, 373 f [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55]; BGH, Urt. v. 7. Februar 1969 - V ZR 115/65, LM ZPO § 565 Abs. 2 Nr. 12 = NJW 1969, 661; Urt. v. 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, 2030; Tiedtke, Die innerprozessuale Bindungswirkung von Urteilen der obersten Bundesgerichte 1976 S. 58 ff; 158 ff u.ö.).
  • BGH, 27.04.1954 - I ZR 175/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.11.1954 - II ZR 191/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.04.1956 - II ZR 14/55

    Rechtsmittel

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