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   BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89   

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BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89 (https://dejure.org/1991,479)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1991 - I ZR 111/89 (https://dejure.org/1991,479)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1991 - I ZR 111/89 (https://dejure.org/1991,479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verwechslungsgefahr - Namenrecht - Kennzeichnung - Meinungsforschung - Verkehrsgeltung - Bekanntheitsgrad

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; UWG § 16
    Verwechslungsgefahr bei erheblichem Branchenabstand; Voraussetzungen einer überragenden Verkehrsgeltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 105
  • NJW 1991, 3218
  • ZIP 1991, 890
  • MDR 1991, 853
  • GRUR 1991, 863
  • BB 1991, 1286
  • DB 1991, 1666
  • DB 1991, 1876
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
    a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Ausnahmefälle beschränkte (vgl. zuletzt vom 2.4.1987 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 Camel Tours m.w.N.) - Schutz einer berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung eine weit überragende Verkehrsgeltung und Alleinstellung der Kennzeichnung sowie eine besondere Wertschätzung des gekennzeichneten Unternehmens im Publikum voraussetzt (vgl. BGHZ 19, 23, 27 - Magirus; BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 713 - Telefonnummer 4711; ferner auch Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 31, Rdn. 190-203; ders., Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 12, Rdn. 61; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 21, Rdn. 68-79).

    Die Revisionserwiderung stellt auch lediglich in Frage, ob dieser Wert auch schon für den Kollisionszeitpunkt (vgl. dazu BGHZ 19, 23, 28 - Magirus), das Jahr 1980, gelten könne, weil das Gutachten 1986 eingeholt worden sei.

    bb) Das Berufungsgericht ist weiter im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß neuere Markt- und Medienentwicklungen, insbesondere die durch letztere gegebenen verstärkten Werbemöglichkeiten, sowie neuere Erkenntnisse der Markt- und Meinungsforschung bei der Beurteilung der erforderlichen "überragenden Verkehrsgeltung" (BGHZ 19, 23, 27 - Magirus) nicht außer Betracht bleiben dürfen und dazu führen müssen, daß die in früherer Zeit allgemein und auch heute noch teilweise in der Literatur als ausreichend für die Berühmtheit einer Kennzeichnung angesehenen Bekanntheitsgrade (vgl. Noelle-Neumann/Schramm, GRUR 1966, 70, 81: 63 bis 65 %; Harmsen, GRUR 1968, 503, 504: 65 %; Sauberschwarz, WRP 1970, 46, 47: 80 %; Lehmann, GRUR Int. 1986, 6,9: mindestens 70 %; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl. 1985, § 31 Rdn. 193: 70 bis 80 %) als Grundlage für einen entsprechenden Schutz regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen können.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig nicht von diesem vom Berufungsgericht gewählten Begriff, sondern von der ("wirklich" oder "weit") "überragenden Verkehrsgeltung" die Rede, die der zu schützenden Bezeichnung zukommen müsse (vgl. BGHZ 19, 23, 27 - Magirus; BGHZ 28, 320, 328 - Quick; BGH, Urt. v. 4.3.1960 I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 552 - Promonta; übereinstimmend damit Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16, Rdn. 61; v. Gamm, Kap. 21, Rdn. 74).

  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig nicht von diesem vom Berufungsgericht gewählten Begriff, sondern von der ("wirklich" oder "weit") "überragenden Verkehrsgeltung" die Rede, die der zu schützenden Bezeichnung zukommen müsse (vgl. BGHZ 19, 23, 27 - Magirus; BGHZ 28, 320, 328 - Quick; BGH, Urt. v. 4.3.1960 I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 552 - Promonta; übereinstimmend damit Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16, Rdn. 61; v. Gamm, Kap. 21, Rdn. 74).

    Eine solche Betrachtungsweise würde der Funktion des hier in Frage stehenden Verwässerungsschutzes als des Schutzes eines absolut - nicht relativ gesehen - überragenden außerordentlichen und daher schutzwürdigen kennzeichnungsrechtlichen Besitzstands (vgl. BGHZ 28, 320, 327 Quick; v. Gamm, aaO., Kap. 21, Rdn. 69) nicht gerecht.

    Darüber hinaus hätte das Berufungsgericht aber auch berücksichtigen müssen, daß bei dem hier in Frage stehenden Schutz eines besonders wertvollen kennzeichnungsrechtlichen Besitzstands (vgl. BGHZ 28, 320, 327 - Quick; v. Gamm, aaO., Kap. 21, Rdn. 69) die Ermittlung des wirklichen Besitzstandswertes eine besondere Gewichtung des Umfrageergebnisses erfordert hätte.

  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 43/88

    Telefonnummer 4711 - Beeinträchtigung des Werbewerts

    Auszug aus BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
    a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Ausnahmefälle beschränkte (vgl. zuletzt vom 2.4.1987 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 Camel Tours m.w.N.) - Schutz einer berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung eine weit überragende Verkehrsgeltung und Alleinstellung der Kennzeichnung sowie eine besondere Wertschätzung des gekennzeichneten Unternehmens im Publikum voraussetzt (vgl. BGHZ 19, 23, 27 - Magirus; BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 713 - Telefonnummer 4711; ferner auch Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 31, Rdn. 190-203; ders., Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 12, Rdn. 61; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 21, Rdn. 68-79).

    Der Schutz einer berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung ihrer betrieblichen Herkunftshinweisfunktion wird nach der Rechtsprechung nur gegen kennzeichenmäßige Verwendungsweisen gewährt (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1990 I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 713 - Telefonnummer 4711; v. Gamm, aaO., Kap. 21, Rdn. 71).

    f) aa) Das Berufungsgericht hat schließlich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mehr geprüft, ob die Berühmtheit der Kennzeichnung in dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderten Maße auch in den Bereich ausstrahlt, in dem die Beklagte sich betätigt (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 712 f. - Telefonnummer 4711), und ob die auf der Alleinstellung beruhende besondere Werbekraft demgemäß durch die Verwendung der Bezeichnung "AVON Musik GmbH" durch die Beklagte beeinträchtigt werden kann.

  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

    Auszug aus BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine Alleinstellung nicht schon dann verneint werden muß, wenn die gleiche Kennzeichnung auch von einem anderen Unternehmen auf einem weit entfernten Warengebiet benutzt wird und dem Verkehr dies weithin unbekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 10l/63, GRUR 1966, 623, 624 - Kupferberg; ferner Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 31 Rdn. 194).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zwar besondere Gütevorstellungen im Verkehr erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 10l/63, GRUR 1966, 623, 624 - Kupferberg).

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Auszug aus BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
    Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem für eine Verwirkung erforderlichen kennzeichnungsrechtlichen Besitzstand bereits mehrfach entschieden hat, kann es für dessen Wert im Einzelfall auf den Bekanntheitsgrad gerade in den wirklichen Abnehmerkreisen ankommen (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 451 = WRP 1989, 717 - Maritim; BGH, Urt. v. 7.6.1990 I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1046 - Datacolor).
  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
    Dieser Gedanke ist - wenngleich im Hinblick auf die grundsätzlich erforderliche allgemeine überragende Bekanntheit einer berühmten Kennzeichnung nur in Grenzen - auch auf den Besitz, stand einer berühmten Kennzeichnung übertragbar (vgl. schon BGH, Urt. v. 25.10.1957 - I ZR 38/56, GRUR 1958, 339, 341 f. Technika).
  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86

    "Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen

    Auszug aus BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
    Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem für eine Verwirkung erforderlichen kennzeichnungsrechtlichen Besitzstand bereits mehrfach entschieden hat, kann es für dessen Wert im Einzelfall auf den Bekanntheitsgrad gerade in den wirklichen Abnehmerkreisen ankommen (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 451 = WRP 1989, 717 - Maritim; BGH, Urt. v. 7.6.1990 I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1046 - Datacolor).
  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Auszug aus BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig nicht von diesem vom Berufungsgericht gewählten Begriff, sondern von der ("wirklich" oder "weit") "überragenden Verkehrsgeltung" die Rede, die der zu schützenden Bezeichnung zukommen müsse (vgl. BGHZ 19, 23, 27 - Magirus; BGHZ 28, 320, 328 - Quick; BGH, Urt. v. 4.3.1960 I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 552 - Promonta; übereinstimmend damit Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16, Rdn. 61; v. Gamm, Kap. 21, Rdn. 74).
  • BGH, 02.04.1987 - I ZR 27/85

    "Camel Tours"; Rechtsschutz für eine berühmte Marke

    Auszug aus BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
    a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Ausnahmefälle beschränkte (vgl. zuletzt vom 2.4.1987 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 Camel Tours m.w.N.) - Schutz einer berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung eine weit überragende Verkehrsgeltung und Alleinstellung der Kennzeichnung sowie eine besondere Wertschätzung des gekennzeichneten Unternehmens im Publikum voraussetzt (vgl. BGHZ 19, 23, 27 - Magirus; BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 713 - Telefonnummer 4711; ferner auch Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 31, Rdn. 190-203; ders., Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 12, Rdn. 61; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 21, Rdn. 68-79).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 UWG eine Wechselwirkung zwischen den an die Branchennähe zu stellenden Anforderungen einerseits und dem Ähnlichkeitsgrad sowie insbesondere der Kennzeichnungskraft des den Schutz beanspruchenden Kennzeichens andererseits; und zwar dergestalt, daß erstere um so geringer sind, je näher sich die beiderseitigen Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsgrad kommen und je kennzeichnungskräftiger die zu schützende Kennzeichnung ist (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 165/85, GRUR 1988, 635, 636 - Grundcommerz; BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, WRP 1990, 613, 617 - AjS-Schriftenreihe).
  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

  • BGH, 09.02.1984 - I ZR 11/82

    Branchennähe von modischen Damenschuhen und Ski-Bekleidungsstücken

  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 13/89

    Salomon - Rufausbeutung

  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 191/87

    "AjS-Schriftenreihe"; Schutzfähigkeit eines Firmenschlagwortes; Verkehrsgeltung

  • BGH, 28.10.1987 - I ZR 165/85

    Grundcommerz"; Verwechslungsgefahr zweier Firmenbezeichnungen

  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 44/99

    EuroCity ./. Euro City

    Denn eine einmal ohne Kollision mit anderen Schutzrechten eingetragene Marke verliert ihren dann zunächst unangreifbaren Geltungsanspruch später nicht deshalb wieder, weil sich nachträglich Umstände verändern und es erst dadurch zu einer Kollision mit einer älteren Marke kommt (vgl. etwa BGH GRUR 1956, 172, 175 - Magirus; BGH GRUR 1991, 863, 866 - AVON; BGH GRUR 1985, 550, 552 - DIMPEL; OLG München GRUR 1996, 63, 65 - Mac Fash/McDonald's; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 184, 240, 482).

    Starre Grenzen lassen sich nicht nennen (BGH GRUR 1991, 863, 866 - AVON); immerhin wird man aber in gewöhnlich gelagerten Fällen die namentliche Kenntnis der Marke innerhalb des maßgeblichen Verkehrskreises von über 30-35 % als starkes Indiz für eine hinreichende Bekanntheit werten können (Boes/Deutsch, GRUR 1996, 168, 169; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdn. 478).

    Danach mußte eine den Werbewert der Marke begründende hervorragende Alleinstellung auch auf den Geschäftsbereich ausstrahlen, für den Schutz verlangt wurde (siehe nur BGH GRUR 1990, 711, 712 f. - Telefonnummer 4711; BGH GRUR 1991, 863, 867 - Avon), wobei der Erfahrungssatz galt, daß die Verkehrsgeltung grundsätzlich in einer Beziehung zur Waren- bzw. Branchennähe steht und auch eine überragende Verkehrsgeltung regelmäßig allenfalls auf eng benachbarte Warengebiete ausstrahlt und mit zunehmender Ferne abzunehmen pflegt (BGH GRUR 1978, 170, 171 - FAN; BGH GRUR 1990, 711, 712 f. - Telefonnummer 4711; OLG Frankfurt GRUR 1995, 154, 155 - Börsen-Order-Service-System).

    Denn wenn es - wie hier - um die Ausstrahlung des Werbewerts einer Marke auf entfernt liegende Dienstleistungsbereiche geht, ist nicht der aktuelle Abnehmerkreis der unter der Klagemarke vertriebenen Dienstleistungen, sondern der aktuelle und potentielle Abnehmerkreis der Kollisionsbranche maßgeblich (vgl. BGH GRUR 1990, 711, 713 - 4711; BGH GRUR 1991, 863, 867 - AVON; Boes/Deutsch GRUR 1996, 171, 173).

    Auch wenn man - was der Senat ausdrücklich offenläßt - in die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen des § 1 UWG außerhalb des Bereichs der Dienstleistungsähnlichkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Schutz von Unternehmenskennzeichen (zu § 16 UWG a.F.: BGH GRUR 1993, 404, 405 - Columbus; BGH GRUR 1991, 863, 864 f.; BGH GRUR 1990, 37, 39 - Quelle; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, a.a.O., 17. Auflage, § 16 UWG Rdn. 59c mit Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung; zu § 15 MarkenG bereits Ingerl/Rohnke, § 15 Rdn. 55 ff.) bereits lediglich mögliche Entwicklungen eines Unternehmens, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gänzlich fernliegend sind, einstellen wollte, wäre zumindest zu fordern, daß die Unternehmensentwicklung gerade auch aus der Sicht des Verkehrs nahelag (vgl. BGH, ebenda).

    Denn eine verkehrsbekannte langjährige einseitige Ausrichtung eines Unternehmens auf den Vertrieb von Waren einer sehr spezifischen Art ist nicht geeignet, Verkehrsvorstellungen über mögliche Ausweitungen in ganz andere Vertriebsbereiche zu wecken (BGH GRUR 1984, 471, 473 - Gabor/Caber; BGH GRUR 1991, 863, 665 - Avon).

    Dies gilt gleichermaßen für Ausweitungen des eigenen Vertriebs wie für solche durch Verbindungen mit anderen Unternehmen (BGH GRUR 1991, 863, 665 - Avon).

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

    Das Ergebnis einer solchen Prüfung hängt von der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, von der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Bezeichnung und von der Branchennähe ab, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen diesen Beurteilungskriterien eine Wechselwirkung dergestalt besteht, daß Ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft um so größer sein können, je entfernter voneinander die Gebiete liegen, auf denen die Namensträger sich betätigen (vgl. dazu aus jüngerer Zeit BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis m.w.N.; BGH, Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 451 = WRP 1989, 717 - Maritim; BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 = WRP 1991, 83 - Datacolor; BGH GRUR 1991, 863, 864 - Avon, insoweit nicht in BGHZ 114, 105).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1991, 863, 864 f. - Avon, insoweit nicht in BGHZ 114, 105), kann jedoch auch bei identischen Bezeichnungen - ja selbst bei einer vorliegend nicht gegebenen außerordentlich hohen, an Berühmtheit grenzenden Kennzeichnungskraft - die Verwechslungsgefahr dann verneint werden, wenn im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Branchen und andere gegebene Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Verkehr Verwechslungen der bezeichneten Unternehmen erliegen oder wenigstens irrtümlich nicht bestehende wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen ihnen annehmen werde.

  • LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96

    Fabergé

    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (vgl. BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609 - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr. 362).

    Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme der Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 865 - Avon).

    Je weiter die Bezeichnungen einander angenähert sind und desto kennzeichnungskräftiger die Schutz beanspruchende Bezeichnung ist, desto eher genügen auch Berührungen der Tätigkeitsgebiete in Randbereichen oder bei einzelnen Produkten (vgl. BGH, GRUR 1986, 253, 256 - Zentis; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG Rdnr 269).

    Schutz einer berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu etwa BGH, GRUR 1990, 711 - Telefonnummer 4711; GRUR 1991, 863, 864 f. - Avon; Fezer, § 14 MarkenG Rdnr. 441 ff) wird mit der Klage wohl nicht beansprucht und ein hierauf gestützter Anspruch hätte mangels einer "überragenden Verkehrsgeltung" der Klagezeichen auch keinen Erfolg.

  • LG Düsseldorf, 10.03.1998 - 4 O 168/97

    GINO GINELLI

    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist es unlauter, den hohen Rang einer fremden Marke als Werbevorspann für die eigene Ware zu verwenden (vgl. BGH, GRUR 1983, 247, 248 - Rolls-Royce; GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; OLG Köln, GRUR 1993, 688 - Bayley's).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit wiederholt betont, daß es dafür, ob einer Kennzeichnung ein schutzwürdiger Ruf, nämlich ein so überragender Ruf zuzuerkennen ist, daß ihr Inhaber diesen selbst seinerseits auch außerhalb seines eigentlichen Warenbereichs wirtschaftlich nutzen könnte, neben dem Bekanntheitsgrad der Kennzeichnung entscheidend auf die Eigenart der Kennzeichnung selbst, auf die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen Waren, auf deren Qualität und Ansehen, auf einen etwa damit verbundenen Prestigewert und vor allem auf das Verhältnis dieser Waren zu denjenigen ankommt, für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll (vgl. GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; vgl. ferner BGH, GRUR 1991, 609, 612 - SL).

    Eine mittelbare Übertragung ganz allgemeiner Vorstellungen, insbesondere allgemeiner Gütevorstellungen, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 1991, 863, 865 - Avon) aber nur dann in Betracht, wenn einem Unternehmen oder einer Marke ein außergewöhnlicher, auf besonderer Qualität und insbesondere auf exklusiven Preisen und einer entsprechenden Zielrichtung der Werbung beruhender Prestigewert zukommt, der eine wirtschaftliche Verwertung der Marke auch weit außerhalb des eigenen Geschäftsbereiches möglich erscheinen läßt.

    Der Bundesgerichtshof hat jedoch immer wieder betont, daß die Rufausbeutung nicht allein von der Verkehrsbekanntheit der Marke abhängt (vgl. BGH, GRUR 1985, 550, 552 - Dimple; GRUR 1991, 465, 466 - Salomon; GRUR 1991, 863, 865 - Avon).

    Denn der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf Ausnahmefälle beschränkte (vgl. GRUR 1987, 711, 713 - Camel Tours; GRUR 1991, 863, 865 - Avon) Schutz einer berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerung setzt eine weit überragende Verkehrsgeltung und Alleinstellung der Kennzeichnung sowie eine besondere Wertschätzung der gekennzeichnete Ware oder des gekennzeichneten Unternehmens im Publikum voraus (vgl. BGHZ 19, 23, 27 - Magirus; BGH, GRUR 1990, 711, 713 - Telefonnummer 4711; GRUR 1991 863, 866 - Avon), wobei der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Avon" einen Bekanntheitsgrad von in der Regel mehr als 80 % verlangt hat (GRUR 1991, 863, 866).

  • BGH, 09.06.1994 - I ZR 272/91

    McLaren - Rufausbeutung

    Im übrigen hätte das Berufungsgericht sich für seine Annahme einer hinreichenden Identifizierungsmöglichkeit im angesprochenen Verkehr zusätzlich auch darauf stützen können, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bestimmung des für eine Rufübertragung erforderlichen Bekanntheitsgrades nicht ohne weiteres auf die Bekanntheit in der Gesamtheit des Verkehrs, sondern maßgeblich auf die Bekanntheit in dem Kundenkreis abzustellen ist, der mit der in Frage stehenden Rufausnutzung angesprochen wird (vgl. BGHZ 113, 115, 127 - SL; ferner zum gleichen Rechtsgedanken beim Schutz berühmter Marken und anderer Besitzstände BGHZ 114, 105, 114 - AVON m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 07.01.1997 - 4 O 123/96

    Zwillingszeichen

    Zwischen den genannten Bestimmungsfaktoren besteht zwar eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 2 67 (269) -White Horse; GRUR 1975, 606 (609) - IFA; GRUR 1990, 1042 (1044) - Datacolor; GRUR 1991, 863 (864) - Avon; Großkommentar-Teplitzky, UWG, § 16 UWG, Rn. 362).

    Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme von Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966, 267 (269) - White Horse; GRUR 1990, 1042 (1044) - Datacolor; GRUR 1991, 863 (865) - Avon) .

    Diese Gemeinsamkeiten können etwa in der Zugehörigkeit der Waren zu einer durch einen gemeinsamen Oberbegriff sinnvoll verbindbaren Kategorie oder in der wechselseitigen Verwendung von Hersteller- oder Vertriebs-Know-how bestehen, unter Umständen auch bereits in Berührungen der Tätigkeitsbereiche in Randgebieten (BGH, GRUR 1986, 253 (254) - Zentis/Säntis; GRUR 1991, 863 (865) - Avon) .

    Nach den von der Klägerin in Bezug genommenen Meinungsumfragen (Anlagen K 6 -K 8) ist allenfalls von einem ungestützten Bekanntheitsgrad der Xszeichen von circa 70 % auszugehen, was jedoch für die Annahme einer berühmten Marke nicht ausreicht (vgl. BGH GRUR 1991, 863 - Avon).

  • OLG Frankfurt, 16.01.1992 - 6 U 113/89

    Anspruch auf Löschung von Neuzeichen ; Vorliegen eines Wiederholungszeichens;

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  • BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03

    Fehlende Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke; Anforderungen und

    Wenngleich auf diesem Produktsegment sicherlich Frauen die größte Verbrauchergruppe bilden, kommen gleichwohl auch Männer als Endabnehmer in Betracht und können daher als beteiligte Verkehrskreise nicht gänzlich vernachlässigt werden (vgl BGH GRUR 1991, 863, 867 "Avon").
  • LG Düsseldorf, 26.10.1995 - 4 O 70/95

    Möglichkeit des Bestehens einer Verwechselungsgefahr bei Fehlen einer

    Allerdings kann selbst die Identität der Bezeichnungen dann nicht zur Annahme von Verwechslungsgefahr führen, wenn der Verkehr die Unternehmen weder organisatorisch noch wirtschaftlich in Verbindung bringt, weil sie in völlig verschiedenen Branchen tätig sind (BGH, GRUR 1966,  267  (269)  - White Horse;  GRUR 1990,  1042 (1044) - Data-Color; GRUR 1991, 863 (865) - Avon).

    Diese Gemeinsamkeiten können in der Zugehörigkeit der Waren zu einer durch einen gemeinsamen Oberbegriff sinnvoll verbindbaren Kategorie, in der wechselseitigen Verwendung von Hersteller- oder Vertriebs-know-how oder unter Um­ständen bereits in Berührungen der Tätigkeitsbereiche in Randgebieten bestehen (BGH, GRUR 1986, 253 (254) - Zen-tis/Säntis; GRUR 1991, 863 (865) - Avon).

    Nach der als Anlage B 55 eingereichten Meinungsumfrage kommt "X" in Alleinstellung allen­falls auf einen Bekanntheitsgrad von 66%, was jedoch für eine berühmte Marke nicht ausreicht (BGH, GRUR 1991, 863 - Avon).

  • LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99

    Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen

    Dabei besteht auch hier zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, dass je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 267 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609) - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; GRUR 1997, 470 - NetCom; BGH, GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner).

    Je weiter die Bezeichnungen einander angenähert sind und desto kennzeichnungskräftiger die Schutz beanspruchende Bezeichnung ist, desto eher genügen auch Berührungen der Tätigkeitsgebiete in Randbereichen oder bei einzelnen Produkten (BGH, GRUR 1986, 253, 256 - Zentis; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG, Rdnr. 269).

  • OLG Köln, 14.01.2000 - 6 U 61/99

    Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr im Markenrecht - Tosca

  • KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09

    Untersagung der unrichtigen Berufung auf ein Testergebnis der Stiftung Warentest

  • OLG Schleswig, 27.11.2001 - 6 U 52/01

    Schutzfähigkeit des Namensbestandteils "Lebenshilfe"

  • LG Düsseldorf, 20.02.2001 - 4 O 604/99

    Anspruch auf Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.d. Markengesetzes (MarkenG)

  • BGH, 28.03.1996 - I ZR 11/94

    Uhren-Applikation - Rufausbeutung

  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99

    SABO

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 130/98

    NetCom; Verwechslungsgefahr bei ähnlicher Unternehmensbezeichnung

  • LG Düsseldorf, 29.10.1996 - 4 O 198/96

    Net-Com

  • OLG Koblenz, 21.06.2004 - 12 U 786/03

    Haftung des Kreditkarteninhabers für Missbrauch einer Zusatzkarte

  • BPatG, 27.11.2015 - 24 W (pat) 18/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "ADLON BAUSERVICE GMBH (Wort-Bild-Marke)/Adlon" -

  • OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 11 U 29/10

    Namensrechts- bzw. Kennzeichenrechtsverletzung: Zulässigkeit der Registrierung

  • LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96

    INDUTEC

  • LG Düsseldorf, 14.09.1999 - 4 O 413/98

    Baustoffmarkt

  • LG Düsseldorf, 25.07.1996 - 4 O 184/96

    IHR GLÜCKSTREFF

  • BPatG, 07.10.2003 - 24 W (pat) 184/02
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