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   BGH, 28.03.1952 - I ZR 112/51   

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BGH, 28.03.1952 - I ZR 112/51 (https://dejure.org/1952,611)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1952 - I ZR 112/51 (https://dejure.org/1952,611)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 (https://dejure.org/1952,611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 817
  • MDR 1952, 477
  • DB 1952, 390
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 22.06.1920 - III 68/20

    Leistungsunmöglichkeit eines Alleingesellschafters

    Auszug aus BGH, 28.03.1952 - I ZR 112/51
    Das Reichsgericht hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen (RGZ 99, 232 ff; 103, 66; 126, 46 f, 129, 50 ff [54]; 156, 271 ff [272]; 143, 429 ff [431]), es dürfe bei der Anwendung des Rechts der GmbH nicht an der Macht der Tatsachen, den Wirklichkeiten des Lebens und dringenden wirtschaftlichen Bedürfnissen vorüber gegangen werden, diese könnten es, um einen Dritten zu einer ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen, unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise rechtfertigen und gebieten, die persönliche und die vermögensrechtliche Selbständigkeit einer GmbH und die ihrer Gesellschafter zurückzustellen und den persönlichen Gesellschafter einer sogenannten Einmann-GmbH dieser im gewissen Umfange rechtlich gleichzusetzen.
  • RG, 23.02.1934 - II 284/33

    Zur Frage der Anfechtung von Willenserklärungen wegen Irrtums über

    Auszug aus BGH, 28.03.1952 - I ZR 112/51
    Das Reichsgericht hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen (RGZ 99, 232 ff; 103, 66; 126, 46 f, 129, 50 ff [54]; 156, 271 ff [272]; 143, 429 ff [431]), es dürfe bei der Anwendung des Rechts der GmbH nicht an der Macht der Tatsachen, den Wirklichkeiten des Lebens und dringenden wirtschaftlichen Bedürfnissen vorüber gegangen werden, diese könnten es, um einen Dritten zu einer ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen, unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise rechtfertigen und gebieten, die persönliche und die vermögensrechtliche Selbständigkeit einer GmbH und die ihrer Gesellschafter zurückzustellen und den persönlichen Gesellschafter einer sogenannten Einmann-GmbH dieser im gewissen Umfange rechtlich gleichzusetzen.
  • RG, 30.11.1937 - VII 127/37

    1. Wirkt die gemäß § 91 Abs. 2 ZVG. zwischen einem Grundschuldgläubiger und dem

    Auszug aus BGH, 28.03.1952 - I ZR 112/51
    Das Reichsgericht hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen (RGZ 99, 232 ff; 103, 66; 126, 46 f, 129, 50 ff [54]; 156, 271 ff [272]; 143, 429 ff [431]), es dürfe bei der Anwendung des Rechts der GmbH nicht an der Macht der Tatsachen, den Wirklichkeiten des Lebens und dringenden wirtschaftlichen Bedürfnissen vorüber gegangen werden, diese könnten es, um einen Dritten zu einer ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen, unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise rechtfertigen und gebieten, die persönliche und die vermögensrechtliche Selbständigkeit einer GmbH und die ihrer Gesellschafter zurückzustellen und den persönlichen Gesellschafter einer sogenannten Einmann-GmbH dieser im gewissen Umfange rechtlich gleichzusetzen.
  • RG, 19.10.1929 - V 426/28

    Kann sich der Erwerber eines Grundstücks auf die Vorschriften über den

    Auszug aus BGH, 28.03.1952 - I ZR 112/51
    Das Reichsgericht hat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen (RGZ 99, 232 ff; 103, 66; 126, 46 f, 129, 50 ff [54]; 156, 271 ff [272]; 143, 429 ff [431]), es dürfe bei der Anwendung des Rechts der GmbH nicht an der Macht der Tatsachen, den Wirklichkeiten des Lebens und dringenden wirtschaftlichen Bedürfnissen vorüber gegangen werden, diese könnten es, um einen Dritten zu einer ihm nach Treu und Glauben zukommenden Leistung zu verhelfen, unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise rechtfertigen und gebieten, die persönliche und die vermögensrechtliche Selbständigkeit einer GmbH und die ihrer Gesellschafter zurückzustellen und den persönlichen Gesellschafter einer sogenannten Einmann-GmbH dieser im gewissen Umfange rechtlich gleichzusetzen.
  • BGH, 30.10.1951 - I ZR 58/51

    Mittelbarer Reichsbesitz an Gesellschaften

    Auszug aus BGH, 28.03.1952 - I ZR 112/51
    Der erkennende Senat hat sich der Auffassung des Großen Zivilsenats bereits in seinem Urteil vom 30. Oktober 1951 (I ZR 58/51, teilweise abgedruckt in BGHZ 3, 316 ff und NJW 1952, 258) angeschlossen und die ihr zugrunde liegenden Rechtsgedanken in der Entscheidung weiter ausgebaut.
  • BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51

    Aufrechnung gegen das Reich

    Auszug aus BGH, 28.03.1952 - I ZR 112/51
    Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem am 20. Juni 1951, also nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Beschluß (BGHZ 2, 300 ff [309] = Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr. 2 zu § 14 UmstG mit Anmerkung), des näheren mit der Frage befaßt, ob inländische Geldschuldner nach der Währungsreform mit einer Gegenforderung gegen das Reich aufrechnen können, wenn sich Forderung und Gegenforderung vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenüber gestanden haben.
  • BGH, 17.03.1955 - II ZR 332/53

    Aufrechnung mit Rüstungsforderungen

    In den Entscheidungen vom 30. Oktober 1951 - I ZR 58/51 - (BGHZ 3, 316 = NJW 1952, 258 ), vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - (NJW 1952, 817 ), vom 8. Mai 1953 - I ZR 120/52 - (LindMöhr Nr. 8 zu § 387 BGB) und vom 3. Juli 1953 - I ZR 216/52 - (BGHZ 10, 205 = NJW 1953, 1425 [BGH 03.07.1953 - I ZR 216/52]) und I ZR 217/52 - (LindMöhr a.a.O. Nr. 9) hat der I. Zivilsenat darüber feste Grundsätze entwickelt, die er in der Entscheidung vom 8. Oktober 1954 - I ZR 102/52 - (BGHZ 15, 27) näher erläutert und gegen mißverständliche Auslegungen und Einwendungen abgegrenzt und verteidigt hat.

    Gegenstand der Klage war im Falle I ZR 112/51 (NJW 1952, 817) ein Anspruch aus Rücktritt von einem Lieferungsvertrag, im Falle BGHZ 15, 27 ein Anspruch aus Kreditgewährung, in allen anderen Fällen handelte es sich um Ansprüche aus Lieferungen oder Leistungen der klagenden Gesellschaft an die einzelnen Beklagten.

    In der Entscheidung NJW 1952, 817 wird Nachdruck auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der klagenden Gesellschaft gelegt, seit der Entscheidung BGHZ 10, 205 wird der entscheidende Gesichtspunkt darin gesehen, ob die Gesellschaft hoheitliche Aufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln treuhänderisch durchgeführt hat und dabei an Weisungen einer Reichsbehörde gebunden war (a.a.O. 208).

  • BGH, 08.10.1954 - I ZR 102/52

    Aufrechnung gegenüber reichseigenen Banken

    Mit der Frage, wie die Lage sich gestaltet, wenn auf der Seite des klagenden Gläubigers nicht das Reich selbst, sondern eine Reichsgesellschaft steht, die Gegenforderungen, (z.B. aus Kriegslieferungen, sich aber gegen den Reichsfiskus richten, hat sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 30. Oktober 1951 = BGHZ 3, 316 (Schwarze Meer-Flotte), vom 19. Mai 1953 - I ZR 130/52 - und 28. März 1952, NJW 1952, 817 (Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft) befaßt.
  • BGH, 03.07.1953 - I ZR 216/52

    Aufrechnung gegenüber Kriegsgesellschaften

    Zwei dieser Entscheidungen (betr.: Nachschubschiffahrt im Schwarzen Meer) hatten Forderungen einer Gesellschaft zum Gegenstande, an der das Reich allenfalls mit einem Bruchteil des Geschäftskapitals beteiligt war (Urteile vom 30.10.1951 BGHZ 3, 316 und vom 19. Mai 1953 - I ZR 130/52 - Die dritte Entscheidung (betr: Energieversorgung der besetzten Ostgebiete vom 29. Harz 1952 NJW 52, 817) behandelte Forderungen einer Gesellschaft, deren Kapital sich voll in der Hand des Reiches befand.
  • BGH, 19.11.1954 - I ZR 170/52

    Rechtsmittel

    Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts steht mit der Senatsrechtsprechung, wonach an der rechtlichen Selbständigkeit auch der Einmanngesellschaft und dem Erfordernis der Wechselseitigkeit von Forderung und Gegenforderung grundsätzlich festzuhalten sei, und wonach aber andererseits aus dem Gesichtspunkte des redlichen Verkehrs einer als Gläubigerin auftretenden GmbH versagt sein müsse, sich ihrem aufrechnenden Schuldner gegenüber auf ihre formelle Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihrem tatsächlichen Verhältnis zum Schuldner der Gegenforderung nicht entspricht (Urteile des Senats vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - NJW 1952, 817; vom 3. Juli 1953 - I ZR 71/52 -, I ZR 216/52 - BGHZ 10, 205 ff - I ZR 217/52 - LM BGB § 387 (8) und vom 8. Oktober 1954 - I ZR 102/53 - zum Abdruck in die amtliche Sammlung bestimmt, sowie die das Rüstungskontor betreffenden Senatsurteile vom 12. November 1954 - I ZR 198/52 und 213/52 -).
  • BGH, 11.07.1957 - III ZR 40/56

    Rechtsmittel

    Entgegen der Meinung der Revision treffen hier die Erwägungen, aus denen heraus gegenüber Forderungen von Kriegsgesellschaften die Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich für zulässig erklärt worden ist (u.a. die Entscheidungen des I. Zivilsenats in NJW 1952, 817 und 1953, 1705 sowie BGHZ 10, 205), nicht zu.
  • BGH, 12.11.1954 - I ZR 198/52

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht geht bei Prüfung der Aufrechnungsfrage unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - NJW 1952, 817 - davon aus, daß an der rechtlichen Selbständigkeit auch der Einmanngesellschaft und dem Erfordernis der Wechselseitigkeit von Forderung und Gegenforderung grundsätzlich festzuhalten sei.
  • BGH, 03.07.1953 - I ZR 71/52

    Rechtsmittel

    (BGHZ 3, 316 ff und Entscheidung vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - NJW 1952 S 817).
  • BGH, 01.03.1955 - I ZR 181/53

    Rechtsmittel

    Den bisherigen Entscheidungen lagen Tatbestände zugrunde, in denen entweder der Reichsfiskus selber oder aber eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete Reichsgesellschaft als Klägerin auftrat, während die Gegenforderung, z.B. aus Kriegslieferungen, sich gegen den Reichsfiskus richteten (Urteile des Senats vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - NJW 1952, 817; vom 3. Juli 1953 - I ZR 71/52 -, I ZR 216/52 - BGHZ 10, 205 ff, - I ZR 217/52 - L-M BGB § 387 (8) - und vom 8. Oktober 1954 - I ZR 102/53 - BGHZ 15, 27 ff sowie die das Rüstungskontor betreffenden Senatsurteile vom 12. November 1954 - I ZR 198/52 und 213/52 -).
  • BGH, 12.11.1954 - I ZR 213/52

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht geht bei Prüfung der Aufrechnungsfrage unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 28. März 1952 - I ZR 112/51 - NJW 1952, 817 - davon aus, daß an der rechtlichen Selbständigkeit auch der Einmanngesellschaft und dem Erfordernis der Wechselseitigkeit von Forderung und Gegenforderung grundsätzlich festzuhalten sei.
  • BGH, 07.02.1956 - I ZR 182/54

    Rechtsmittel

    Auf die Revision der Beklagten wurde dieses Berufungsurteil durch Urteil des erkennenden Senats vom 28. März 1952 (NJW 1952, 817) aufgehoben, und es wurde dem Berufungsgericht die erneute Prüfung der von ihm wegen der Bestimmung des § 395 BGB abgelehnter Aufrechnung aufgegeben.
  • BGH, 31.01.1956 - I ZR 155/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.12.1954 - III ZR 281/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.09.1952 - I ZR 19/52

    Rechtsmittel

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