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   BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88   

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https://dejure.org/1990,455
BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88 (https://dejure.org/1990,455)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1990 - I ZR 116/88 (https://dejure.org/1990,455)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1990 - I ZR 116/88 (https://dejure.org/1990,455)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsverpflichtungserklärung - Wiederholungsgefahr - Unterlassungswille - Unterwerfungserklärung - Schriftliche Bestätigung

  • werbung-schenken.de

    Unterwerfung durch Fernschreiben

    UWG § 1
    Unterlassungsverpflichtungserklärung

  • info-it-recht.de

    Unterwerfung per Fax

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    "Unterwerfung durch Fernschreiben"; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine fernschriftliche Unterlassungsverpflichtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 12 UWG
    Die Unterlassungserklärung kann auch per Fax abgegeben werden

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 3147
  • NJW-RR 1990, 1519 (Ls.)
  • ZIP 1990, 1431
  • MDR 1990, 1093
  • GRUR 1990, 530
  • BB 1990, 1161
  • afp 1990, 256
  • afp 1990, 353
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.04.1961 - V ZR 155/60
    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88
    Der Streitgegenstand des allein noch zu beurteilenden Begehrens des Klägers, festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ist mit dem Gegenstand des ursprünglich auf Unterlassung gerichteten Antrags nicht identisch, so daß der Streitwert des Erledigungsstreits gemäß § 3 ZPO neu zu schätzen ist; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. schon grundlegend BGH, Urt. v. 21.4.1961 - V ZR 155/60, NJW 1961, 1210 sowie die umfangreichen Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., § 91 a Rdn. 48) entspricht das hierbei zu berücksichtigende Interesse des Klägers regelmäßig - sofern nicht ausnahmsweise (hier nicht festgestellte) Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen - nur noch dem Interesse an einer günstigen Kostenentscheidung, so daß als Streitwert lediglich (in etwa) der - vorliegend mit rund 19.000,-- DM zu veranschlagende - Kostenwert in Betracht kommt.
  • BGH, 15.01.1982 - V ZR 50/81

    Versteigerung vor Klagezustellung - Einseitige Erledigungserklärung, keine

    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88
    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 83, 12, 13 f.) [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81] davon ausgegangen, daß das (einseitige) Feststellungsbegehren des Klägers begründet ist, wenn die ursprünglich erhobene Unterlassungsklage im Zeitpunkt eines nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.
  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 121/80

    Rechtsschutzbedürfnis eines auf Unterlassung einer Zeitungsanzeige klagenden

    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88
    Denn im Hinblick auf die von der Rechtsprechung anerkannten weitgehenden Wirkungen schon einer einseitigen, nicht annahmebedürftigen Unterlassungsverpflichtungserklärung, dabei insbesondere im Hinblick auf die ihr grundsätzlich zuerkannten Wirkungen auch im Verhältnis zu Dritten (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.1982 - I ZR 121/80, GRUR 1983, 186 = WRP 1983, 264; st. Rspr.) erscheint es erforderlich, daß eine solche Erklärung grundsätzlich selbst von Anfang an und allenfalls in Verbindung mit einer zu Recht geforderten unverzüglichen Bestätigung, jedenfalls aber ohne Zuhilfenahme wesentlich später liegender, vermeintlich konkludenter Verhaltensweisen des Schuldners, klar und zweifelsfrei den maßgeblichen ernstlichen Willen des Schuldners zur Unterlassung künftiger Wiederholungen zum Ausdruck bringt.
  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 79/85

    "Wiederholte Unterwerfung II"; Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe

    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88
    Dies um so mehr, als - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat - in Zweifelsfällen ohnehin grundsätzlich der Schuldner alle für die Ernstlichkeit seines Unterwerfungswillens sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1987 I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 = WRP 1987, 557 - Wiederholte Unterwerfung II; vgl. auch Urt. v. 22.6.1989 I ZR 120/87, GRUR 1989, 758 - Gruppenprofil).
  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 209/86

    Qm-Preisangaben II; Werbung für Immobilien mit Quadratmeterpreisen

    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88
    a) Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine ernstgemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86 = GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm-Preisangaben II; BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/89, Urteilsabdr. S. 38 - Metro III).
  • BGH, 22.06.1989 - I ZR 120/87

    Gruppenprofil

    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88
    Dies um so mehr, als - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat - in Zweifelsfällen ohnehin grundsätzlich der Schuldner alle für die Ernstlichkeit seines Unterwerfungswillens sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1987 I ZR 79/85, GRUR 1987, 640, 641 = WRP 1987, 557 - Wiederholte Unterwerfung II; vgl. auch Urt. v. 22.6.1989 I ZR 120/87, GRUR 1989, 758 - Gruppenprofil).
  • BGH, 14.03.1991 - I ZR 55/89

    Motorboot-Fachzeitschrift - Marktbehinderung

    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88
    a) Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, kann der Verletzer die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dadurch ausräumen, daß er gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine ernstgemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86 = GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm-Preisangaben II; BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 55/89, Urteilsabdr. S. 38 - Metro III).
  • KG, 14.11.1986 - 5 W 4941/86
    Auszug aus BGH, 08.03.1990 - I ZR 116/88
    Die Beklagte ist diesem Verlangen - dessen Wiederholung entgegen KG GRUR 1988, 567, 568 nicht erforderlich war - nicht nachgekommen, so daß nach dem vorstehend Ausgeführten vom Fehlen einer im Sinne der Rechtsprechung hinreichend ernsthaften Unterwerfungsbereitschaft ausgegangen werden muß.
  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 13; vom 8. März 1990 - I ZR 116/88, NJW 1990, 3147, 3148).
  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 49/22

    Unterwerfung durch PDF

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1990 - I ZR 116/88, GRUR 1990, 530 [juris Rn. 31] = WRP 1990, 685 - Unterwerfung durch Fernschreiben; Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 [juris Rn. 14] = WRP 2008, 1180 - Buchführungsbüro; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 [juris Rn. 34] = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung; Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15, GRUR 2018, 1258 [juris Rn. 53] = WRP 2018, 1476 - YouTube-Werbekanal II; Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21, GRUR 2023, 255 [juris Rn. 35] = WRP 2023, 184 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III).

    Fehlt diese Bereitschaft, so bestehen grundsätzlich berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung und des Unterwerfungswillens (BGH, GRUR 1990, 530 [juris Rn. 34] - Unterwerfung durch Fernschreiben).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat allerdings angenommen, dass die Übersendung einer Unterlassungsverpflichtung in Form eines Fernschreibens nicht dem berechtigten Verlangen eines Gläubigers nach einer schriftlichen Bestätigung der Unterlassungsverpflichtung entspricht, weil sich aus der Natur eines Fernschreibens als maschinell gefertigter und nicht unterzeichneter Erklärung grundsätzliche Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Urheberschaft oder der Autorisierung des tatsächlichen Absenders durch den Schuldner ergeben können (BGH, GRUR 1990, 530 [juris Rn. 35] - Unterwerfung durch Fernschreiben).

    Maßgeblich für die Frage der Ernstlichkeit der Erklärung ist nicht die Weigerung des Schuldners an sich, sondern vielmehr, ob sich aus der Nichteinhaltung der vom Gläubiger verlangten Form eine relevante Beeinträchtigung seiner Möglichkeit ergibt, aufgrund der vom Schuldner gewählten Übermittlung der Unterlassungsverpflichtungserklärung sein Unterlassungsbegehren ohne rechtliche Zweifelsgründe und Beweisschwierigkeiten - etwa mit Blick auf die einer bestimmten technischen Form der Übermittlung der Erklärung regelmäßig anhaftenden Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Urheberschaft - durchzusetzen (vgl. BGH, GRUR 1990, 530 [juris Rn. 34 f.] - Unterwerfung durch Fernschreiben).

  • LG München I, 01.07.2015 - 37 O 5394/14

    Darlegungslast in Filesharing-Fällen

    zunächst nicht reagiert haben, so dass sich hieraus möglicherweise Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Unterwerbungsbereitschaft und damit hinsichtlich der Ausräumung der Wiederholungsgefahr ergeben konnten (s. auch BGH GRUR 1990, 530) Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend eine Bewertung mit 5001,- Euro angemessen.
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