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   BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57   

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BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57 (https://dejure.org/1959,1104)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1959 - I ZR 118/57 (https://dejure.org/1959,1104)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1959 - I ZR 118/57 (https://dejure.org/1959,1104)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • GRUR 1960, 33
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
    Wenn es um die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr geht, können aber in der Regel nur die konkreten, bereits begangenen oder zu befürchtenden Wettbewerbshandlungen darauf überprüft werden, ob durch sie eine Verwechslungsgefahr begründet worden ist oder begründet werden würde (vgl. BGH GRUR 1951, 410 - Luppy - BGHZ 4, 97, 102 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch - BGHZ 5, 189, 191 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwillingszeichen - GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen - GRUR 1954, 457 - Irus Urus -).

    Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265, 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, 110) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht- und ebenso das Namensrecht des § 12 BGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist.

    Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die den gleichen Familiennamen als Bestandteil hat, als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde; und andererseits würde, wenn an seiner Lauterkeit bei der Bildung und Benutzung einer neuen Firma kein Zweifel mehr besteht, wonn er insbesondere alles Erforderliche und Zumutbare tut, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder zu vermindern, ihm die Benutzung seines Namens in der Firma lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht mehr streitig gemacht werden können, ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr vielmehr von dem durch § 16 UWG geschützten Firmeninhaber hingenommen werden müssen (RGZ 116, 209, 210; 170, 265, 270; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] ; vgl. auch BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen).

    Die schlagwortartige Herausstellung der Worte "Max Z." wurde das Gegenteil einer Erfüllung dieser Verpflichtung sein; sie ist mißbräuchlich und wird durch das Recht auf die Führung des eigenen Namens nicht gedeckt (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy - BGHZ 4, 97, 99 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch -).

  • BGH, 16.03.1951 - I ZR 76/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
    Wenn es um die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr geht, können aber in der Regel nur die konkreten, bereits begangenen oder zu befürchtenden Wettbewerbshandlungen darauf überprüft werden, ob durch sie eine Verwechslungsgefahr begründet worden ist oder begründet werden würde (vgl. BGH GRUR 1951, 410 - Luppy - BGHZ 4, 97, 102 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch - BGHZ 5, 189, 191 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwillingszeichen - GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen - GRUR 1954, 457 - Irus Urus -).

    Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265, 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, 110) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht- und ebenso das Namensrecht des § 12 BGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist.

    Die schlagwortartige Herausstellung der Worte "Max Z." wurde das Gegenteil einer Erfüllung dieser Verpflichtung sein; sie ist mißbräuchlich und wird durch das Recht auf die Führung des eigenen Namens nicht gedeckt (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy - BGHZ 4, 97, 99 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch -).

  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52

    Rohrbogen

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
    Wenn es um die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr geht, können aber in der Regel nur die konkreten, bereits begangenen oder zu befürchtenden Wettbewerbshandlungen darauf überprüft werden, ob durch sie eine Verwechslungsgefahr begründet worden ist oder begründet werden würde (vgl. BGH GRUR 1951, 410 - Luppy - BGHZ 4, 97, 102 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch - BGHZ 5, 189, 191 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwillingszeichen - GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen - GRUR 1954, 457 - Irus Urus -).

    Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die den gleichen Familiennamen als Bestandteil hat, als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde; und andererseits würde, wenn an seiner Lauterkeit bei der Bildung und Benutzung einer neuen Firma kein Zweifel mehr besteht, wonn er insbesondere alles Erforderliche und Zumutbare tut, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder zu vermindern, ihm die Benutzung seines Namens in der Firma lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht mehr streitig gemacht werden können, ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr vielmehr von dem durch § 16 UWG geschützten Firmeninhaber hingenommen werden müssen (RGZ 116, 209, 210; 170, 265, 270; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] ; vgl. auch BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen).

  • RG, 22.02.1927 - II 363/26

    Firmenrecht. Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
    Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265, 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, 110) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht- und ebenso das Namensrecht des § 12 BGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist.

    Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die den gleichen Familiennamen als Bestandteil hat, als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde; und andererseits würde, wenn an seiner Lauterkeit bei der Bildung und Benutzung einer neuen Firma kein Zweifel mehr besteht, wonn er insbesondere alles Erforderliche und Zumutbare tut, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder zu vermindern, ihm die Benutzung seines Namens in der Firma lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht mehr streitig gemacht werden können, ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr vielmehr von dem durch § 16 UWG geschützten Firmeninhaber hingenommen werden müssen (RGZ 116, 209, 210; 170, 265, 270; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] ; vgl. auch BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen).

  • RG, 07.01.1943 - II 97/42

    1. Zur Frage der Verwechslungsgefahr, wenn in zwei sonst hinreichend

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
    Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265, 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, 110) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht- und ebenso das Namensrecht des § 12 BGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist.

    Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die den gleichen Familiennamen als Bestandteil hat, als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde; und andererseits würde, wenn an seiner Lauterkeit bei der Bildung und Benutzung einer neuen Firma kein Zweifel mehr besteht, wonn er insbesondere alles Erforderliche und Zumutbare tut, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder zu vermindern, ihm die Benutzung seines Namens in der Firma lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht mehr streitig gemacht werden können, ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr vielmehr von dem durch § 16 UWG geschützten Firmeninhaber hingenommen werden müssen (RGZ 116, 209, 210; 170, 265, 270; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] ; vgl. auch BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen).

  • BGH, 27.10.1955 - II ZR 310/53

    Berichtigung eines Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine erst in der Revisionsinstanz abgegebene Verpflichtungserklärung hier überhaupt beachtet werden könnte, ob zumindest das Verhalten der Beklagten in dem Sühnetermin beachtet werden müßte (vgl. dazu BGHZ 18, 350, 363 f [BGH 27.10.1955 - II ZR 310/53] g) und ob sie bei dem Sühnetermin überhaupt eine verbindliche Erklärung abgegeben hat.
  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
    Es war jedoch für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage auch keineswegs erforderlich, daß das Berufungsgericht auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien, auf jede einzelne Bekundung der Zeugen und Parteivertreter und auf jeden einzelnen sonstigen Umstand einging und sich ausdrücklich damit auseinandersetzte, wenn nur - woran hier kein Zweifel bestehen kann - das Urteil des Berufungsgerichts im ganzen ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50] .
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55

    Underborg; Underberg

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
    Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265, 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, 110) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht- und ebenso das Namensrecht des § 12 BGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist.
  • BGH, 15.06.1959 - KAR 1/59

    Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
    Der Zwang zur Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB erfordert stets eine sorgfältige Prüfung, ob die nach dem GWB zu treffende Entscheidung über die kartellrechtliche Vorfrage für die Entscheidung über den geltendgemachten Anspruch erheblich ist; kann die Entscheidungsreife für den anhängigen Rechtsstreit auch auf andere Weise herbeigeführt werden, so würde eine Aussetzung nur zu einer unnützen Verzögerung führen (BGH Kartellsenat vom 9. Juli 1958 - NJW 1958, 1395 Nr. 8 a.E. - und vom 15. Juni 1959 - BGHZ 30, 186).
  • BGH, 20.09.1957 - I ZR 14/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57
    Nach den Grundsätzen, die der Senat in den Urteilen vom 27. Januar 1953 (GRUR 1953, 252 - Hochbau/Tiefbau -) und vom 20. September 1957 (GRUR 1958, 90 - Hähnel -) aufgestellt hat, liegt es daher der Beklagten ob, die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin bei dem Vertrieb von Suppen zu beseitigen oder doch wenigstens bis zur Grenze des Zumutbaren auf ein Mindestmaß herabzusetzen, ohne daß es darauf ankommt ob Max Z. früher als Bernhard Z. den Vertrieb von Suppen unter dem Namen Z. begonnen hatte und ob die Beklagte sich auf diese frühere Tätigkeit Max Z.'s berufen kann.
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.07.1958 - KAR 1/58

    Sittenwidrige Ausnutzung fremden Vertragsbruchs - Zuständigkeit eines

  • BGH, 22.02.1952 - I ZR 117/51

    Urteilsauslegung. Verwirkungseinwand

  • BGH, 18.01.1955 - I ZR 142/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.01.1953 - I ZR 55/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.12.1958 - I ZR 176/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.06.1954 - I ZR 7/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53

    Alpha

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    Die damit einhergehende Ausdehnung des markenrechtlichen Schutzbereichs gegenüber den schon vorhandenen Marken der Beklagten ist eine Störung der Gleichgewichtslage, die nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen grundsätzlich unzulässig ist (BGH, Urteil vom 18. September 1959 - I ZR 118/57, GRUR 1960, 33, 36 - Zamek I; BGH, GRUR 2008, 801, 802 - Hansen-Bau).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Das Berufungsgericht hat auch zutreffend gesehen, daß es Trägern gleicher Familiennamen grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, ihren Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen; nach dem Gebot der Lauterkeit, dem auch die Ausübung des Namensrechts im geschäftlichen Verkehr unterliegt, sind sie dabei jedoch gehalten, die Verwechslungsgefahr so weitgehend wie möglich durch eine unterschiedliche Gestaltung der Firma auszuräumen und damit einer sich aus der Gleichnamigkeit ergebenden Verwechslungsgefahr dadurch entgegenzuwirken, daß sie sich durch unterscheidungskräftige Zusätze voneinander abgrenzen (BGHZ 14, 155, 159 - Farina; BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 199/55, GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; Urt. v. 18.09.1959 - I ZR 118/57, GRUR 1960, 33, 36 - Zamek I; Urt. v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname; Urt. v. 03.07.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll).
  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    Bei Gleichnamigkeit besteht nämlich kein unbegrenztes Recht zur Namensführung im Geschäftsverkehr; vielmehr haben Träger gleicher Namen der sich aus der Gleichnamigkeit ergebenden Verwechslungsgefahr dadurch entgegenzuwirken, daß sie sich durch unterscheidungskräftige Zusätze voneinander abgrenzen (vgl. BGHZ 14, 155, 159 - Farina; BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 199/55 - GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; Urt. v. 18.9.1959 - I ZR 118/57 - GRUR 1960, 33, 36 - Zamek I; Urt. v. 10.11.1965 - Ib ZR 101/63 - GRUR 1966, 623, 625 - Kupferberg).
  • OLG Hamburg, 21.09.2000 - 3 U 89/00

    Verwendung einer mit einer bekannten Marken identischen Internet-Domain

    Zwar hat jedermann das Recht, sich unter seinem bürgerlichen Namen als selbständiger Gewerbetreibender im Geschäftsverkehr zu betätigen (BGH GRUR 60, 33 ff - Zamek; GRUR 66, 623 ff. (625) - Kupferberg).
  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

    Diese Grundsätze beruhen vielmehr auf der Erwägung, daß der Familienname ein übliches und weithin sogar vorgeschriebenes Element zur Bildung von Firmenbezeichnungen ist und daß es niemanden verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem Namen zu betätigen (vgl. BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urkölsch; GRUR 1960, 33, 35 f - Zamek; Urteil vom 10. November 1965 - Ib ZR 101/63 - Kupferberg).
  • BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69

    Wort-Bildzeichen Zamek mit weißer Schrift auf dunklem Grund - Wettbewerber auf

    Als die Klägerin zu 2 ebenfalls die Produktion von Suppen aufnehmen wollte, kam es zu einem Rechtsstreit mit der Beklagten zu 1, der durch Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1960, 33 ff) dahin entschieden wurde, daß der Firma Max Zamek verboten wurde, beim Vertrieb von Suppen den Namen Max Zamek schlagwortartig herauszustellen, bzw. unter dieser Firma ohne unterscheidungskräftige Zusätze Suppen herzustellen und zu vertreiben.
  • BGH, 07.07.1971 - I ZR 39/70

    Umfang der Priorität eines Kennzeichnungsrechts - Unbeanstandete Benutzung von

    Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend auch eine Anwendung der angeführten Rechtsprechung, die vornehmlich bei gleichnamigen Personen mit aus ihren Namen gebildeten Firmenbezeichnungen von Bedeutung geworden ist (vgl. BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; 45, 246, 249 - Merck; BGH GRUR 1960, 33, 35 - Zamek I; 1965, 623, 625 - Kupferberg), auf Unternehmenskennzeichnungen beschränkt und eine Ausdehnung auf Warenzeichen grundsätzlich abgelehnt (vgl. BGHZ 45, 246, 249 [BGH 11.05.1966 - Ib ZB 8/65] - Merck; BGH GRUR 1969, 690, 691 - Faber).
  • BGH, 14.06.1968 - I ZR 56/66

    Eignung der Hinzufügung eines Zweitnamens zur Verminderung der

    Als sie im Herbst 1955 den Vertrieb von Suppenerzeugnissen ankündigte, erwirkte die Firma Bernhard Z. KG ein gerichtliches Verbot, wonach es der Beklagten untersagt wurde, unter der Firma "Max Z. Kommanditgesellschaft Feinkostfabrik und Großhandel" und/oder unter schlagwortartiger Herausstellung des Namens "Max Z." Suppenerzeugnisse zu vertreiben oder den Vertrieb von Suppenerzeugnissen anzukündigen (vgl. Urt des BGH vom 18. September 1959, GRUR 1960, 33).
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