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   BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93   

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https://dejure.org/1995,1442
BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93 (https://dejure.org/1995,1442)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - I ZR 122/93 (https://dejure.org/1995,1442)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - I ZR 122/93 (https://dejure.org/1995,1442)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Beweislast des geschädigten Auftraggebers - Beweis des Spediteurs - Konkret vorgenommene Kontrollen - Umfassende Darlegung

  • rabüro.de

    Zu den Anforderungen an die Umschlagsorganisation und Lagerorganisation und deren Darlegung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ADSp § 51 Buchst. a; ADSp § 51; ADSp § 51 Buchst. b
    Einlassungspflicht des Spediteurs zur Umschlags- und Lagerorganisation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ADSp § 51 lit. a, b
    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Spediteurs wegen Verlust von Speditionsgut; Anforderungen an die Umschlags- und Lagerorganisation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1822
  • MDR 1996, 594
  • VersR 1996, 782
  • WM 1996, 1047
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93
    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275; BGH, Urt. v. 4.5.1995 - I ZR 70/93, NJW 1995, 3117 = VersR 1995, 1334, zur Veröffentlichung in BGHZ 129, 345 bestimmt), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt, zuletzt in seinen Urteilen vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 345) und vom 22. Juni 1995 (I ZR 21/93, TranspR 1996, 37; vgl. auch Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, WM 1995, 1816) entschieden hat, bestehen gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Haftungsbeschränkungen keine durchgreifenden Bedenken.

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93
    Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (BGHZ 127, 275; BGH, Urt. v. 4.5.1995 - I ZR 70/93, NJW 1995, 3117 = VersR 1995, 1334, zur Veröffentlichung in BGHZ 129, 345 bestimmt), daß also die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten) beweispflichtig ist.

    Die hierfür erforderliche Voraussetzung, daß die Beklagte selbst die ihr angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes nach Treu und Glauben obliegende Darlegungspflicht zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich (BGHZ 127, 275, 284) erfüllt hat, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht gegeben.

  • BGH, 06.07.1995 - I ZR 20/93

    Anfechtbarkeit der Trennung von Verfahren; Organisation des Umschlaglagers eines

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt, zuletzt in seinen Urteilen vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 345) und vom 22. Juni 1995 (I ZR 21/93, TranspR 1996, 37; vgl. auch Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, WM 1995, 1816) entschieden hat, bestehen gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Haftungsbeschränkungen keine durchgreifenden Bedenken.
  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 21/93

    Grob fahrlässiges Organisaitonsverschulden eines Spediteurs

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt, zuletzt in seinen Urteilen vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 345) und vom 22. Juni 1995 (I ZR 21/93, TranspR 1996, 37; vgl. auch Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, WM 1995, 1816) entschieden hat, bestehen gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Haftungsbeschränkungen keine durchgreifenden Bedenken.
  • OLG Stuttgart, 11.05.2011 - 3 U 114/10

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ablieferung von Transportgut

    Von einem der Beklagten zuzurechnenden groben Organisationsmangel, der eine qualifizierte Haftung des Frachtführers begründen kann (BGH TranspR 1997, 377; BGH TranspR 1996, 303), ist ebenfalls nicht auszugehen.

    So sind die Entscheidungen des BGH vom 09.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 - und des OLG München vom 27.07.2001 - 23 U 3096/01, TranspR 2002, 161 - auch nicht zu interpretieren.

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Sie läßt hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daß die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen.
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

    Umfang der Zulassung der Revision

    Sie läßt hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daß die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen.

    Dieser Erwägung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen des Geschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen lückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert, sondern daß sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschränken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1996, 303; TranspR 1997, 377; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657).

  • BGH, 30.05.2012 - IV ZR 87/11

    Berufshaftpflichtversicherung der Architekten: Inhaltskontrolle für eine

    Überwiegend wird die Wirksamkeit dieser Regelung zwar ohne Einschränkung bejaht (so Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 AHB Rn. 3; Schirmer/Marlow, VersR 1996, 782, 791; Knappmann, VersR 1997, 401, 407; Littbarski, AHB § 8 Rn. 36 ff.); dagegen weisen andere Autoren darauf hin, dass eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Beitragsunterschiedes bei nur geringem Verschulden unter Umständen unangemessen sein könne (Bruck/Möller/Johannsen, Allgemeine Haftpflichtversicherung 8. Aufl. Anm. E 22, E 23; Späte, AHB § 8 Rn. 16), oder wollen die Vertragsstrafe möglicherweise nur bis zum Doppelten der Prämiendifferenz als angemessen akzeptieren (Prölss in Prölss/Martin aaO § 27 Rn. 3a).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Sie läßt hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daß die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen.
  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 165/94

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen abhandengekommener

    Seine Einlassungspflicht beschränkt sich nicht darauf, daß lediglich allgemeine Angaben zur Lagerorganisation vorgetragen werden (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782, 783).

    Denn es würde einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation nicht entsprechen, vielmehr würden ganz naheliegende, jedem Spediteur ohne weiteres einleuchtende Maßnahmen außer acht gelassen, wenn überhaupt keine Ausgangskontrollen der Nahverkehrfahrzeuge stattfänden (BGH, Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).

    Erfolgt, wovon mangels anderweiter Feststellungen im Streitfall auszugehen ist, die Kontrolle und Überwachung der Nahverkehrsunternehmer allein mittels EDV-Erfassung der Ware, kann das nicht als ordnungsgemäße Umschlagslagerorganisation angesehen werden, weil allein diese Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gegen unbeabsichtigte oder beabsichtigte Fehlverladungen bieten und deshalb durch Kontrollen der beladenen Fahrzeuge durch das Lagerpersonal der Beklagten und durch stichprobenweise Untersuchung von Nahverkehrsfahrzeugen beim Verlassen des Umschlagslagers ergänzt werden müßten (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37, 38; Urt. v. 09.11.1995 - I ZR 122/93, a.a.O.).

  • BGH, 07.11.1996 - I ZR 111/94

    Grob fahrlässiges Organisationsverschulden eines Spediteurs; Darlegungs- und

    Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 10O/92, VersR 1995, 604, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782).

    Für die von der Beklagten in Erfüllung der ihr obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten vorgetragenen Tatsachen ist grundsätzlich diese, nicht die Klägerin vortrags- und beweisbelastet (vgl. BGH aaO., TranspR 1996, 303, 304).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99

    Auslegung einer Klausel in AGB eines Paketdienstunternehmens; Verzicht auf die

    Dieser Erwägung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen des Geschäftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen lückenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Güter erfordert, sondern daß sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschränken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377 = VersR 1997, 133; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657).
  • BGH, 13.06.1996 - I ZR 45/94

    Nachweis haftungsbegründender und haftungsausfüllender Umstände im Rahmen eines

    Er ist vielmehr gehalten, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 10O/92, VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 2O/93, TranspR 1996, 70, 72; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304 = VersR 1996, 782).

    Es entspricht im allgemeinen keiner ordnungsgemäßen Organisation des Geschäftsablaufs, wenn die Ausgangskontrolle - wie im Streitfall vorgetragen - fremden Nahverkehrsfahrern überlassen bleibt (BGH, Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37, 38 - VersR 1995, 1509; Urt. v. 9.11.1995 I ZR 122/93, aaO.).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 163/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Sie läßt hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daß die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen.
  • OLG Karlsruhe, 08.11.1996 - 15 U 220/95

    Anspruch auf Schadensersatz i.R. von Speditionsleistungen; Ersatz für

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 221/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 156/95

    Umfang der Darlegungspflicht des Spediteurs zu seiner Lagerorganisation; Anspruch

  • BGH, 27.02.1997 - I ZR 221/94

    Umfang der Darlegungspflicht des Spediteurs

  • OLG Celle, 03.05.2007 - 11 U 229/06

    Beweislastumkehr nach einer vom Frachtführer vorgenommenen Teilzahlung auf einen

  • BGH, 13.06.1996 - I ZR 46/94

    Geldersatz für den Verlust von Speditionsgut - Haftungshöchstgrenzen nach den

  • BGH, 13.06.1996 - I ZR 47/94

    Geldersatz für den Verlust von Speditionsgut - Haftungshöchstgrenzen nach den

  • BGH, 13.06.1996 - I ZR 48/94

    Geldersatz für den Verlust von Speditionsgut - Haftungshöchstgrenzen nach den

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94

    Ersatzpflicht des Spediteurs bei Beförderung von Transportgut im Güterfern- und

  • BGH, 20.08.2012 - IV ZR 87/11

    Berichtigung eines Urteils wegen einer offensichtlichen Auslassung

  • BGH, 06.02.1997 - I ZR 222/94

    Anforderungen an den Anspruch eines Transportversicherers auf Schadensersatz für

  • OLG München, 27.07.2001 - 23 U 3096/01

    Anspruch auf Schadensersatz eines Transportversicherers gegen ein

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2001 - 18 U 88/00

    Beim Transport von Paketen zu fixen Kosten übernimmt der Transporteur die Rechte

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