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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2005 - I ZR 135/02 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4466
BGH, 09.06.2005 - I ZR 135/02 (2) (https://dejure.org/2005,4466)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2005 - I ZR 135/02 (2) (https://dejure.org/2005,4466)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - I ZR 135/02 (2) (https://dejure.org/2005,4466)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil bei Begründung innerhalb der Einspruchsfrist

  • info-it-recht.de

    Telefonische Rechtsberatung (hier: Beratungsdienst 0190-Nummer)

  • Judicialis

    RVG § 13 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 340 Abs. 3 S. 1, 2; RVG § 13 Abs. 2
    Rechtsfolgen der Überschreitung der Einspruchsbegründungsfrist; Unterschreitung der Mindestgebührensätze des RVG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    0190-Nummer: Zeitabhängige Vergütung für Rechtsberatung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 780 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 215
  • GRUR 2006, 169
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02

    Steuerberater-Hotline

    Auszug aus BGH, 09.06.2005 - I ZR 135/02
    Für die Parallelbestimmung des § 13 Satz 2 StBGebV hat der Senat dies in dem Urteil "Steuerberater-Hotline" bereits entschieden (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 89/02, GRUR 2005, 436, 437 f. = WRP 2005, 602).
  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 71/91
    Auszug aus BGH, 09.06.2005 - I ZR 135/02
    Wird der Einspruch innerhalb dieser Frist nicht begründet, wird er nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 7.4.1992 - XI ZR 71/91, NJW-RR 1992, 957 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02 (1)   

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https://dejure.org/2004,5346
BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02 (1) (https://dejure.org/2004,5346)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2004 - I ZR 135/02 (1) (https://dejure.org/2004,5346)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2004 - I ZR 135/02 (1) (https://dejure.org/2004,5346)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrigkeit telefonischer Rechtsberatung; Berufsrechtliche Mindespreisvorschriften oder Höchstpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nummer 11 des Gesetzes gegen den ...

  • Judicialis

    BRAO § 49b Abs. 1 Satz 1; ; BRAO § ... 49b Abs. 3 Satz 3; ; BRAGO § 3; ; BRAGO § 3 Abs. 1; ; BRAGO § 3 Abs. 5 Satz 3; ; BRAGO § 20 Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 20 Abs. 1 Satz 2; ; UWG § 1; ; UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8 Abs. 1; ; ZPO § 91a Abs. 1; ; RBerG § 1; ; RBerG § 1 Abs. 1; ; BGB § 134; ; RVG § 2 Abs. 2; ; RVG § 4 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit telefonischer Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1086
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Angebot des Beklagten - noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153) - einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (entspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 RVG) gesehen und den Klägern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugesprochen.

    Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf - in Ermangelung eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Rechtsanwalt zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. hierzu eingehend BGHZ 152, 153, 157 ff. - Anwalts-Hotline).

    Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153, 160 ff.) ausgeführt hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte.

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder Höchstpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline; ferner Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 Rdn. 11.139 f.).

    Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein wettbewerbswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Dies ist für sich genommen weder bei der üblichen Zeitvergütung (BGHZ 152, 153, 160 f. - Anwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden.

    Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Unter diesen Umständen kann die Gefahr, daß es zu einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kommt, kein generelles Verbot der von der Beklagten beworbenen Dienstleistung rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Es ist einem Rechtsanwalt nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Anwalt mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Der Umstand, daß die Kläger die Beklagte gemeinsam abgemahnt und keine getrennten Klagen erhoben haben, spricht eindeutig gegen eine mißbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs (vgl. BGHZ 144, 165, 171 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).
  • BGH, 30.09.1999 - IX ZR 139/98

    Haftung des Steuerberaters für fehlerhafte Steuerberatung im Rahmen unerlaubter

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige Rechtsberatung gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70).
  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige Rechtsberatung gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70).
  • BGH, 07.05.1992 - IX ZR 151/91

    Haftung des Steuerberaters bei Abweichung von einer dem Mandanten günstigen

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 135/02
    Denn der Vertrag mit der Beklagten wäre auf eine nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unzulässige Rechtsberatung gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BGHZ 37, 258, 261; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115; Urt. v. 30.9.1999 - IX ZR 139/98, NJW 2000, 69, 70).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.2005 - I ZR 135/02 (3)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14539
BGH, 15.12.2005 - I ZR 135/02 (3) (https://dejure.org/2005,14539)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - I ZR 135/02 (3) (https://dejure.org/2005,14539)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - I ZR 135/02 (3) (https://dejure.org/2005,14539)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2002 - I ZR 135/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7607
BGH, 22.07.2002 - I ZR 135/02 (https://dejure.org/2002,7607)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2002 - I ZR 135/02 (https://dejure.org/2002,7607)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2002 - I ZR 135/02 (https://dejure.org/2002,7607)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung des Beschwerdewertes - Einstellung der Vollstreckung - Antragsversäumnis - Nicht zu ersetzender Nachteil - Erkennbarkeit - Nachweisbarkeit - Mündliche Verhandlung - Berufungsverhandlung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.08.1998 - XII ZR 167/98

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 22.07.2002 - I ZR 135/02
    Eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, obwohl der unersetzliche Nachteil bereits zu diesem Zeitpunkt erkenn- und nachweisbar war (BGH, Beschl. v. 27.8.1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 f. m.w.N.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 719 Rdn. 5).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 156/07

    Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren

    Hierzu zählt namentlich, dass er es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 = WRP 1991, 721 - Einstellungsbegründung I; Beschl. v. 2.4.1997 - I ZR 14/97, GRUR 1997, 545, 546 - Einstellungsbegründung II; Beschl. v. 22.7.2002 - I ZR 135/02).
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