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   BGH, 15.06.1977 - I ZR 140/75   

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https://dejure.org/1977,2685
BGH, 15.06.1977 - I ZR 140/75 (https://dejure.org/1977,2685)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1977 - I ZR 140/75 (https://dejure.org/1977,2685)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1977 - I ZR 140/75 (https://dejure.org/1977,2685)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 118
  • GRUR 1977, 796
  • DB 1977, 2277
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02

    Catwalk

    Jedoch war auch unter der Geltung des Geschmacksmustergesetzes a.F. anerkannt, daß der Begriff des - wie sich zwar weder aus § 1 Abs. 1 GeschmMG a.F. noch aus § 5 GeschmMG a.F., wohl aber aus §§ 14, 14a GeschmMG a.F. ergibt (vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 21; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 3) - dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Verbreitens neben dem Inverkehrbringen auch das Anbieten umfaßt (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1977 - I ZR 140/75, GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin; Urt. v. 21.1.1982 - I ZR 196/79, GRUR 1982, 371, 372 - Scandinavia).
  • BGH, 21.01.1982 - I ZR 196/79

    Versagung des Geschmacksmusterschutzes - Die Musterschutzfähigkeit ausschließende

    Den Begriff "verbreiten" hat das Berufungsgericht zutreffend dahin verstanden, daß er sachlich das Anbieten (Feilhalten) und Inverkehrbringen umfaßt (vgl. BGH GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin).

    Gegen ein bloßes Zurschaustellen des neuen Sitzes sprechen hier indessen folgende Umstände: Bei einer Verkaufsmesse - um die es sich hier handelt - ist in aller Regel davon auszugehen, daß die ausgestellten Erzeugnisse zum Erwerb angeboten und damit verbreitet werden (vgl. BGH GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin).

  • BGH, 09.06.1982 - I ZR 85/80

    Entstehung eines Geschmacksmusterrechts - Anforderungen an die Zurschaustellung -

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Juni 1977 (GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin) ausgeführt hat, liegt es im Interesse der gewerblichen Wirtschaft und der Allgemeinheit, möglichst früh über die auf dem Markt angebotenen Neuheiten unterrichtet zu werden; andererseits läuft aber der Hersteller die Gefahr, durch eine vorzeitige eigene Vorverbreitung seines Erzeugnisses selbst die Entstehung eines Schutzrechts nach § 7 Abs. 2 GeschmG zu verhindern.
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