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   BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99   

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https://dejure.org/2002,413
BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99 (https://dejure.org/2002,413)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2002 - I ZR 140/99 (https://dejure.org/2002,413)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - I ZR 140/99 (https://dejure.org/2002,413)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • webshoprecht.de

    Zur wettbewerbswidrigen Markenrechtsverletzung durch Entfernung der Originalverpackung von Kosmetika (Entfernung der Herstellernummer III)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Unlauterer Wettbewerb - Kosmetikverordnung - Herstellungsnummer - Garantiefunktion einer Marke - Berührender Eingriff - Warensubstanz - Erschöpfung - Selbstständiger Auskunftsanspruch - Lieferschein - Geheimhaltungsinteresse

  • Judicialis

    UWG § 1; ; MarkenG § 19; ; MarkenG § 24 Abs. 2; ; BGB § 259; ; BGB § 260

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; MarkenG §§ 19 24 Abs. 2; BGB §§ 259 260
    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion einer Marke; Umfang des Auskunftsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Keine Markenerschöpfung bei Entfernung der Herstellernummer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3175 (Ls.)
  • NJW-RR 2002, 1119
  • MDR 2002, 1329 (Ls.)
  • GRUR 2002, 709
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99
    Der Hersteller kann diesen Verstoß jedenfalls dann verfolgen, wenn die Verwendung der Herstellungskennzeichnung als Kontrollnummern der Überwachung eines auf rechtswirksamen Verträgen beruhenden, rechtlich nicht mißbilligten Vertriebsbindungssystem dient (BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstellungsnummer I; 148, 26, 33 f. - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    cc) Im Streitfall liegen - ebenso wie in dem dasselbe Vertriebssystem betreffenden Fall, der der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer I" zugrunde lag (BGHZ 142, 192, 198 ff.; vgl. ferner BGHZ 148, 26, 34 - Entfernung der Herstellungsnummer II; OLG Karlsruhe WRP 1996, 122, 124 - Davidoff Cool Water) - keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der selektive Vertrieb der Klägerin auf unwirksamen Verträgen beruht oder von der Rechtsordnung mißbilligt wird.

    Ein selbständiger Anspruch auf Auskunft über die Bezugsquellen läßt sich allerdings auch aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB herleiten (vgl. BGHZ 148, 26, 30 f. - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    Das ist indessen nicht der Fall (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    Dabei hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Anspruch auf Drittauskunft, den der Bundesgerichtshof inzwischen bei entsprechenden Verstößen - wie oben erwähnt - auch aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB hergeleitet hat (vgl. BGHZ 148, 26, 31 ff. - Entfernung der Herstellungsnummer II), nicht allein dem Stopfen der Quelle der Rechtsverletzung dient, sondern den Rechtsinhaber auch in die Lage versetzen soll, den schutzrechtsverletzenden oder wettbewerbswidrigen Weitervertrieb der in Rede stehenden Gegenstände, hier der Parfums mit manipulierten Herstellungsnummern, zu unterbinden.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 14, 53, 56; BGH, Urt. v. 31.3.1971 - VIII ZR 198/69, LM § 810 BGB Nr. 5; BGHZ 148, 26, 37 - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    Wie der Senat inzwischen in einem Fall entschieden hat, in dem nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Rede standen, begründet allein der Umstand des Vertriebs von Produkten mit manipulierten Herstellungsnummern keinen Schadensersatzanspruch, wenn nicht der Gläubiger im einzelnen dargelegt hat, daß ihm aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden ist (BGHZ 148, 26, 38 f. - Entfernung der Herstellungsnummer II).

  • BGH, 15.07.1999 - I ZR 14/97

    Entfernung der Herstellungsnummer

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99
    Der Bundesgerichtshof hat dabei aber - wie bereits in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer I" vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142, 192, 201) - zum Ausdruck gebracht, daß es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht zu mißbilligendes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertragstreue seiner Vertragshändler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143, 232, 243 f.).

    Wird der Hersteller bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert, daß ein Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kontrollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber ein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202 - Entfernung der Herstellungsnummer I; 143, 232, 243 - Außenseiteranspruch II).

    Der Hersteller kann diesen Verstoß jedenfalls dann verfolgen, wenn die Verwendung der Herstellungskennzeichnung als Kontrollnummern der Überwachung eines auf rechtswirksamen Verträgen beruhenden, rechtlich nicht mißbilligten Vertriebsbindungssystem dient (BGHZ 142, 192, 197 - Entfernung der Herstellungsnummer I; 148, 26, 33 f. - Entfernung der Herstellungsnummer II).

    cc) Im Streitfall liegen - ebenso wie in dem dasselbe Vertriebssystem betreffenden Fall, der der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer I" zugrunde lag (BGHZ 142, 192, 198 ff.; vgl. ferner BGHZ 148, 26, 34 - Entfernung der Herstellungsnummer II; OLG Karlsruhe WRP 1996, 122, 124 - Davidoff Cool Water) - keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der selektive Vertrieb der Klägerin auf unwirksamen Verträgen beruht oder von der Rechtsordnung mißbilligt wird.

    Nach inzwischen geänderter Rechtsprechung genießt ein Vertriebssystem - vorausgesetzt es beruht auf wirksamen Verträgen - wettbewerbs-, gegebenenfalls auch markenrechtlichen Schutz schon dann, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet (BGHZ 142, 192, 201 f. - Entfernung der Herstellungsnummer I; BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 1/98, GRUR 2001, 448, 449 = WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II).

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98

    Kontrollnummernbeseitigung II

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99
    a) Sind die nach der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Herstellungsnummern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, der im allgemeinen eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt; auf eine sichtbare Beschädigung der Ware oder Verpackung kommt es in diesem Fall nicht an (Ergänzung zu BGH GRUR 2001, 448 = WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II).

    Nach inzwischen geänderter Rechtsprechung genießt ein Vertriebssystem - vorausgesetzt es beruht auf wirksamen Verträgen - wettbewerbs-, gegebenenfalls auch markenrechtlichen Schutz schon dann, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet (BGHZ 142, 192, 201 f. - Entfernung der Herstellungsnummer I; BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 1/98, GRUR 2001, 448, 449 = WRP 2001, 539 - Kontrollnummernbeseitigung II).

    Dies hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Kontrollnummernbeseitigung II" konkretisiert und klargestellt, daß sich der Hersteller gegen den Weitervertrieb der veränderten Ware mit Hilfe des Markenrechts immer dann wenden kann, wenn mit der Entfernung der Kontrollnummern ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden ist (BGH GRUR 2001, 448, 450).

    Denn anders als in dem der Entscheidung "Kontrollnummernbeseitigung II" zugrundeliegenden Fall, in dem die Nummern allein der Kontrolle des Vertriebssystems und damit allein den Interessen des Herstellers dienten (BGH GRUR 2001, 448), geht es vorliegend (auch) um die nach der KosmetikVO vorgeschriebenen Herstellungsnummern.

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 130/96

    Außenseiteranspruch II; Anbieten von Waren (EG-Neuwagen) außerhalb eines

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99
    Der Bundesgerichtshof hat dabei aber - wie bereits in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer I" vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142, 192, 201) - zum Ausdruck gebracht, daß es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht zu mißbilligendes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertragstreue seiner Vertragshändler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143, 232, 243 f.).

    Wird der Hersteller bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert, daß ein Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kontrollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber ein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202 - Entfernung der Herstellungsnummer I; 143, 232, 243 - Außenseiteranspruch II).

    aa) Die Entfernung oder Veränderung der - legitimen Zwecken dienenden - Kontrollnummer führt im allgemeinen dazu, daß eine markenrechtliche Erschöpfung nicht eintritt (§ 24 Abs. 2 MarkenG), so daß dem Hersteller als Inhaber oder gegebenenfalls als Lizenznehmer (§ 30 Abs. 3 MarkenG) auch markenrechtliche Ansprüche gegen die Weiterverbreitung der veränderten Ware zustehen (BGHZ 143, 232, 243 - Außenseiteranspruch II).

  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 198/69

    Voraussetzungen für die Übernahme einer Vergleichsgarantie - Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 14, 53, 56; BGH, Urt. v. 31.3.1971 - VIII ZR 198/69, LM § 810 BGB Nr. 5; BGHZ 148, 26, 37 - Entfernung der Herstellungsnummer II).
  • BGH, 29.09.1992 - XI ZR 265/91

    Grobe Fahrlässigkeit bei der Scheckannahme - Ablehnung unselbständiger

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99
    Im Hinblick auf die erhobenen Gegenrügen der Revision hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dies zusammen mit der Entscheidung über die Revision durch Urteil auszusprechen (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1992 - XI ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3237).
  • BGH, 20.12.1994 - X ZR 56/93

    "Kleiderbügel"; Geltendmachung von Patentverletzungsansprüchen durch den Inhaber

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99
    Denn der von ihr in diesen Antrag aufgenommene Wirtschaftsprüfervorbehalt ist lediglich mit einem unselbständigen, nicht dagegen mit dem selbständigen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG vereinbar (vgl. zu der Parallelvorschrift des § 140b PatG 1981 BGHZ 128, 220, 228 - Kleiderbügel; ferner Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 19 Rdn. 11).
  • BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53

    Kontrollbefugnisse der GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 14, 53, 56; BGH, Urt. v. 31.3.1971 - VIII ZR 198/69, LM § 810 BGB Nr. 5; BGHZ 148, 26, 37 - Entfernung der Herstellungsnummer II).
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98

    Telefonkarte

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99
    Auch hier ist darauf abzustellen, ob sich der Kläger zur Begründung seiner Klage allein auf den Wettbewerbsverstoß oder zusätzlich auf eine Verletzung eines Schutzrechts gestützt hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte).
  • BGH, 03.05.1974 - I ZR 52/73

    Rückruf bzw. Vernichtung wettbewerbswidrigen Werbematerials - Auskunftsanspruch,

    Auszug aus BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99
    Ein Vernichtungsanspruch ist dagegen nur unter strengeren Voraussetzungen zu bejahen als im Markenrecht; er setzt - als ein Unterfall des Beseitigungsanspruchs - voraus, daß die von den Gegenständen ausgehende Gefahr weiterer Rechtsverletzungen nicht auf andere - mildere - Weise beseitigt werden kann (BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 190/55, GRUR 1957, 278, 279 = WRP 1957, 273 - Evidur; Urt. v. 3.5.1963 - Ib ZR 93/61, GRUR 1963, 539, 542 = WRP 1963, 276 - echt skai; Urt. v. 3.5.1974 - I ZR 52/73, GRUR 1974, 666, 669 = WRP 1974, 400 - Reparaturversicherung; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 312; Retzer in Festschrift Piper [1996], S. 421, 426; Köhler in Großkomm.UWG, vor § 13 Rdn. B 144; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 25 Rdn. 9).
  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 190/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 93/61

    echt skai

  • OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 11 U 71/16

    YouTube und Google müssen E-Mail-Adresse ihrer Nutzer bei Urheberrechtsverstoß

    Soweit in diesem Zusammenhang auch Auskunft über "Hilfstatsachen" und die Herausgabe von Unterlagen geschuldet sein können, ist dies angenommen worden, um dem Verletzten die Möglichkeit zu verschaffen, die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen (zum Markenrecht: BGH Urteil vom 23.1.2003, I ZR 18/01, GRUR 2003, 433 - Cartier-Ring und vom 21.2.2002, I ZR 140/99 GRUR 2002, 709 [BGH 21.02.2002 - I ZR 140/99] - Entfernung der Herstellernummer III ).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung widerspricht diese Beurteilung nicht dem Senatsurteil "Entfernung der Herstellungsnummer III" (Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 711 = WRP 2002, 947).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    cc) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch aus § 19 MarkenG - ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch - seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, d.h. über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschränkt ist (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 711 f. = WRP 2002, 947 - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (zum markenrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II; Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe, Urteilsumdruck S. 16 f. und S. 20 zum Schadensersatzanspruch; zum markenrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH GRUR 2002, 709, 711 f. - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1996 - I ZR 50/94, GRUR 1996, 502, 507 = WRP 1996, 721 - Energiekosten-Preisvergleich I; BGH GRUR 2000, 907, 911 - Filialleiterfehler).

    Schon in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer III" (GRUR 2002, 709, 711 = WRP 2002, 947) hat der Senat die nicht auf bestimmte festgestellte Lieferungen beschränkte, sondern auf alle in einem bestimmten Zeitraum vorgenommenen Bezugshandlungen hinsichtlich bestimmter Duftwässer erstreckte Verurteilung zur Auskunftserteilung durch das Berufungsgericht (aaO S. 710 li. Sp. oben) für rechtsfehlerfrei erachtet (aaO S. 711/712).

    Der Anspruch auf Belegherausgabe folgt aus § 19 Abs. 2 MarkenG (vgl. BGH GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III).

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