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   BGH, 10.03.1961 - I ZR 142/59   

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BGH, 10.03.1961 - I ZR 142/59 (https://dejure.org/1961,1771)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1961 - I ZR 142/59 (https://dejure.org/1961,1771)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1961 - I ZR 142/59 (https://dejure.org/1961,1771)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1961, 480
  • GRUR 1961, 425
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 10.03.1961 - I ZR 142/59
    Der erkennende Senat hat dieser Verkchrsübung in einer Reihe von Entscheidungen Rechnung getragen (s. u.a. BGH GRUR 1958, 604 - Weila/Perla; BGHZ 11, 214, 216 - KfA - und BGH GRUR I960, 296, 29 - Reiherstieg).
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.03.1961 - I ZR 142/59
    eine frühere, inzwischen aufgegebene unzulässige Werbung in der Erinnerung der beteiligten Kreise noch in einem Maße nachwirkt, daß die an sich zulässige Bezeichnung wegen dieses gedanklichen Zusammenhanges unrichtige Vorstellungen auslöst (s. hierzu u.a. BGH GRUR 1958, 86 - Ei-fein Bas angefochtene Urteil war somit im Umfange der Revisionsanträgo aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an da 3 Berufungsgericht zurückzuverv/eisen Bock Weiß Löscher.
  • BGH, 29.10.1957 - I ZR 108/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.03.1961 - I ZR 142/59
    Der erkennende Senat hat dieser Verkchrsübung in einer Reihe von Entscheidungen Rechnung getragen (s. u.a. BGH GRUR 1958, 604 - Weila/Perla; BGHZ 11, 214, 216 - KfA - und BGH GRUR I960, 296, 29 - Reiherstieg).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 126/98

    Stich den Buben - Unbillige Behinderung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse;

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Gebrauch eines Unternehmenskennzeichens irreführend sein kann, wenn ein Firmenbestandteil oder -zusatz geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen; BGH, Urt. v. 10.3.1961 - I ZR 142/59, GRUR 1961, 425, 426 = WRP 1961, 188 - Möbelhaus des Handwerks; Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 103/94, GRUR 1996, 802 = WRP 1996, 1032 - Klinik; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 225/94, GRUR 1997, 669 = WRP 1997, 731 - Euromint).
  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 123/68

    Melitta-Kaffee

    Denn die Erwägung, ob mit dem beanstandeten Text die frühere, unstreitig unzulässige Werbung der Beklagten in einem Maße fortwirkt, das es für die Beklagte erforderlich macht, sich von ihr eindeutig abzusetzen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf erneuter Irreführung aussetzen will (BGH GRUR 1966, 327, 330 - Richtpreiswerbung I; 1963, 589, 593 - Lady Rose; 1962, 97, 99 - Tafelwasser; 1961, 425, 427 - Möbelhaus des Handwerks; 1958, 86, 89 - Eifein; 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel), ist erst dann anzustellen, wenn das zu beurteilende Verhalten für sich allein betrachtet, also ohne die vorausgegangene und möglicherweise fortwirkende Irreführung des Verkehrs durch die frühere Werbung, unverfänglich wäre und wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden könnte (BGH GRUR 1964, 686, 688 - Glockenpackung II) Daran fehlt es hier gerade.
  • BGH, 11.01.1967 - Ib ZR 63/65

    Unterlassungsanspruch gegen Gebrauch einer irreführenden Firmenkennzeichnung -

    Hiermit hat das Berufungsgericht zutreffend der Verkehrsübung Rechnung getragen, sich zur kürzeren Kennzeichnung eines Unternehmens namentlich bei einer wie hier besonders langen Firma einer naheliegenden Abkürzung durch alleinige Benutzung eines Bestandteils zu bedienen, wobei regelmäßig die Benutzung desjenigen Bestandteils am nächsten liegt, der seinen Platz am Anfang der Firma hat, Diese Verkehrsübung ist außer für die Prüfung einer etwaigen Verwechslungsgefahr auch für die Frage rechtserheblich, ob eine Kennzeichnung irreführend wirkt (BGH GRUR 1960, 296, 297 - Reiherstieg; 1961, 425, 427 - Möbelhaus des Handwerks).
  • BGH, 07.12.1962 - I ZR 71/61

    Rechtsmittel

    Hierunter sind Betriebe zu verstehen, die zwar nach ihrem Geschäftsumfang und Personalbestand noch den Zuschnitt von Handwerksbetrieben aufweisen, die sich aber in bezug auf ihr Fertigungsprogramm und damit notwendig auch auf Fertigungsweise, maschinelle Einrichtung, Absatzwege, Preisgestaltung usw. bereits weitgehend den für eine fabrikmäßige Serienherstellung kennzeichnenden Bedingungen angenähert haben (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats in GRUR 1961, 425, 428 f - Möbelhaus des Handwerks).
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