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Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07   

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BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07 (https://dejure.org/2010,2253)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - I ZR 156/07 (https://dejure.org/2010,2253)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - I ZR 156/07 (https://dejure.org/2010,2253)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 GG, Art 56 AEUV, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 UWG
    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch private Anbieter im Internet vor und während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit - betandwind.com

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 GG, Art 56 AEUV, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 8 Abs 1 UWG
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  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines deutschen Glücksspielveranstalters gegen ein Glücksspielunternehmen aus Gibraltar auf Unterlassung des Anbietens von Glücksspielen in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis; Rechtslage während der Übergangszeit als maßgebend für eine eine ...

  • rewis.io

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch private Anbieter im Internet vor und während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit - betandwind.com

  • ra.de
  • rewis.io

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch private Anbieter im Internet vor und während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit - betandwind.com

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines deutschen Glücksspielveranstalters gegen ein Glücksspielunternehmen aus Gibraltar auf Unterlassung des Anbietens von Glücksspielen in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis; Rechtslage während der Übergangszeit maßgebend für eine Wiederholungsgefahr ...

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung und Veranstaltung von Glücksspielen durch private Anbieter im Internet vor und während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit - betandwind.com

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Private Sportwettenanbieter waren nicht wettbewerbswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Altfälle vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages: BGH hebt Urteil gegen Online-Gaming-Anbieter auf

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten-Anbieter gewinnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 119 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
    Hinsichtlich der die Durchführung von Sportwetten regelnden Vorschriften ist eine etwaige Änderung der Rechtslage durch das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 = GRUR 2006, 688 = WRP 2006, 562) und das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2008 zu beachten.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) für die Rechtslage in Bayern entschieden, dass das dort errichtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung und die dadurch begründete Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sind.

    Es ist davon auszugehen, dass bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten eine spezifische Gefahr der Begleitkriminalität einschließlich des Sportwettbetrugs besteht, während Lotterien größere Betrugsgefahren durch manipulierte Spielgeräte oder durch Einflussnahme auf den Spielverlauf aufweisen (vgl. BVerfGE 115, 276 Rn. 103, 106).

    Die Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters gefährdet die Spieler bei Festquoten-Sportwetten stärker als etwa bei Lotterien, bei denen der Veranstalter nur den Einsatz der Spieler abzüglich eines gewissen Anteils auskehrt (vgl. BVerfGE 115, 276 Rn. 104).

    Andererseits sind Risiko und Gewinnchance bei Sportwetten aufgrund der fest vereinbarten Gewinnquoten transparenter, so dass ein geringeres Risiko der Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über die Gewinnchancen besteht als bei anderen Glücksspielen (BVerfGE 115, 276 Rn. 103).

    (b) Allerdings erscheint es nicht fernliegend, dass Kasinospiele ein höheres Suchtpotential als Sportwetten und Lotterien aufweisen (vgl. BVerfGE 115, 276 Rn. 100).

    Die §§ 284, 287 StGB und der bundeseinheitlich seit 1. Juli 2004 geltende Lotteriestaatsvertrag verhinderten auch im Bereich der Kasinospiele nicht eine ausschließlich der Einnahmeerzielung dienende, expansive staatliche Glücksspielwerbung (vgl. BVerfGE 115, 276 Rn. 127 ff.).

    Denn auch dieser ist nur zulässig, wenn das Monopol unionsrechtlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 115, 276 Rn. 143 f.).

    Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von privat veranstalteten Wetten könnten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (BVerfGE 115, 276 Rn. 157 f.).

    Danach durfte der Staat während der Übergangszeit insbesondere das Angebot staatlicher Wettveranstaltung nicht erweitern und keine Werbung betreiben, die über eine sachliche Information zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert; zudem war umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären (vgl. BVerfGE 115, 276 Rn. 157, 160).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
    Die Frage, ob die Klägerin die begehrte Unterlassung beanspruchen kann, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen (BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; 175, 238 Rn. 14 - ODDSET, mwN), also nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der 2008 geänderten Fassung i.V.m. §§ 284, 287 StGB und den Vorschriften für das Angebot und die Durchführung von Sportwetten in der gegenwärtig geltenden Fassung.

    bb) Die Beklagte zu 1 hat daher mit ihrem Angebot von Sportwetten in der Zeit vor dem 28. März 2006 auch nicht unlauter i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 284 StGB gehandelt (vgl. für die Rechtslage in Bayern BGHZ 175, 238 Rn. 15 ff. - ODDSET; für Nordrhein-Westfalen BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 91/06 Rn. 14).

    (3) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, verstieß das vor dem 28. März 2006 in Bayern und Nordrhein-Westfalen bestehende Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten auch gegen die Art. 49 und 56 AEUV (BGHZ 175, 238 Rn. 24 - ODDSET; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 77/06, GRUR-RR 2010, 359 Rn. 13 - Sportwetten im Internet).

    Denn die aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgende Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols ist der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung generell zu Grunde zu legen, unabhängig davon, ob sich der Unterlassungsanspruch gegen eine deutsche oder eine ausländische Gesellschaft richtet (BGHZ 175, 238 Rn. 23 - ODDSET).

  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
    Diese verfassungsrechtliche Beurteilung trifft, wie das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 entschieden hat, auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gleichermaßen zu (Kammerbeschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Rn. 16; Kammerbeschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 2772/04, WM 2006, 1930 Rn. 17).

    Danach ist die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen vor dem 28. März 2006 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen, weil das nordrhein-westfälische Recht keine konsequente und aktive Ausrichtung des zulässigen Sportwettenangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleistete (BVerfG, WM 2006, 1646 Rn. 17).

    Für Kasinospiele fehlte es ebenso wie für Sportwetten an Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des zulässigen Sportwettenangebots an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisteten (vgl. BVerfG, WM 2006, 1646 Rn. 17).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
    - in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotential als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine Politik der Angebotserweiterung betreiben, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, RiW 2010, 719 Rn. 71 = GewArch 2010, 448 - Carmen Media Group).

    Vielmehr haben Bund und Länder gemeinsam ihre Pflichten zu erfüllen (vgl. EuGH, RiW 2010, 719 Rn. 69 f. - Carmen Media Group).

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
    Für die einschlägigen Regelungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts galten während der Übergangszeit dieselben Grundsätze (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06, NJW 2007, 1521 Rn. 26).

    Vergeblich wendet die Klägerin dagegen ein, nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2006 (NJW 2007, 1521) stehe mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) die Fortgeltung des § 284 StGB und des Lotteriestaatsvertrags für Nordrhein-Westfalen fest.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
    Daran fehlt es, wenn ein Staatsmonopol nicht das Ziel verfolgt, die Spielgelegenheiten zu begrenzen, und die Finanzierung sozialer Tätigkeiten aus den Spieleinnahmen nicht nur nützliche Nebenfolge, sondern eigentlicher Zweck des Monopols ist (EuGH, WRP 2010, 859 Rn. 28 - Ladbrokes Betting & Gaming u.a.; Slg. 2003, I-13076 Rn. 67 ff. = NJW 2004, 139 - Gambelli u.a.).

    Die Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union für Glücksspiele entwickelten Beurteilungsgrundsätze auf den konkreten Fall ist den mitgliedstaatlichen Gerichten überlassen (vgl. EuGH, WRP 2010, 859 Rn. 38 - Ladbrokes Betting & Gaming u.a.; WRP 2007, 525 Rn. 58 f. - Placanica u.a.; NJW 2004, 139, Rn. 66 - Gambelli u.a.).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
    Daran fehlt es, wenn ein Staatsmonopol nicht das Ziel verfolgt, die Spielgelegenheiten zu begrenzen, und die Finanzierung sozialer Tätigkeiten aus den Spieleinnahmen nicht nur nützliche Nebenfolge, sondern eigentlicher Zweck des Monopols ist (EuGH, WRP 2010, 859 Rn. 28 - Ladbrokes Betting & Gaming u.a.; Slg. 2003, I-13076 Rn. 67 ff. = NJW 2004, 139 - Gambelli u.a.).

    Die Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union für Glücksspiele entwickelten Beurteilungsgrundsätze auf den konkreten Fall ist den mitgliedstaatlichen Gerichten überlassen (vgl. EuGH, WRP 2010, 859 Rn. 38 - Ladbrokes Betting & Gaming u.a.; WRP 2007, 525 Rn. 58 f. - Placanica u.a.; NJW 2004, 139, Rn. 66 - Gambelli u.a.).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
    Dabei sind nur Regelungen geeignet, die in kohärenter und systematischer Weise der Zielverwirklichung dienen (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-7633 = NJW 2009, 3221 Rn. 59 ff. - Liga Portuguesa de Futebol Profissional u.a.; Slg. 2007, I-1891 = WRP 2007, 525 Rn. 48 f. - Placanica u.a.).

    Die Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union für Glücksspiele entwickelten Beurteilungsgrundsätze auf den konkreten Fall ist den mitgliedstaatlichen Gerichten überlassen (vgl. EuGH, WRP 2010, 859 Rn. 38 - Ladbrokes Betting & Gaming u.a.; WRP 2007, 525 Rn. 58 f. - Placanica u.a.; NJW 2004, 139, Rn. 66 - Gambelli u.a.).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
    Dabei sind nur Regelungen geeignet, die in kohärenter und systematischer Weise der Zielverwirklichung dienen (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-7633 = NJW 2009, 3221 Rn. 59 ff. - Liga Portuguesa de Futebol Profissional u.a.; Slg. 2007, I-1891 = WRP 2007, 525 Rn. 48 f. - Placanica u.a.).

    Dieselben Maßstäbe finden nach einem Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2009 auch auf Kasinospiele Anwendung (vgl. EuGH, NJW 2009, 3221 Rn. 22, 49 f. - Liga Portuguesa de Futebol Profissional u.a.).

  • OLG Frankfurt, 30.09.2008 - 1 Ws 152/07

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Verstoß gegen das staatliche

    Auszug aus BGH, 18.11.2010 - I ZR 156/07
    (2) Für die Übergangszeit vom 28. März 2006 bis zum 31. Dezember 2007 genügen §§ 284, 287 StGB diesen Anforderungen nicht (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08; KG, Urteil vom 23. Juli 2009 - (2) 1 Ss 541/08, ZfWG 2010, 94; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 152/07, juris).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
  • KG, 23.07.2009 - 1 Ss 541/08

    Sportwettveranstaltungen privater Anbieter: Straflosigkeit während Übergangszeit

  • BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 2652/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Betreibern eines Metro-Großmarktes

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 310/90

    Unterlassung wettbewerbsverzerrender Ausgabe von Einkaufsausweisen an private

  • BGH, 03.12.2009 - III ZR 73/09

    Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei Verwendung von

  • BGH, 11.10.2001 - I ZR 172/99

    Fortbestand einer Sportwetten-Genehmigung

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 238/92

    Unterlassung der Abgabe von betriebsfremden Waren an gewerbliche Kunden durch

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-316/07

    Nach Ansicht von Generalanwalt Paolo Mengozzi ist die gegenseitige Anerkennung

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 91/06

    Anspruch auf Unterlassen gegen ausländische Gesellschaften zum Betreiben einer

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 63/06

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Falle eines Anbietens und Bewerbens

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 96/02

    Direkt ab Werk

  • BGH, 06.05.1999 - I ZR 199/96

    Tele-Info-CD

  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 77/06

    Anspruch auf Unterlassen gegen ausländische Gesellschaften ohne eine Erlaubnis

  • BVerfG, 29.08.2006 - 1 BvR 2772/04

    Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 153/04

    Telefonaktion

  • BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17

    Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 2010 - I ZR 156/07, juris Rn. 20 ff., 53 - betandwin.com; vom 2. Dezember 2009 - I ZR 77/06, juris Rn. 12 - Sportwetten im Internet I).
  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 15/09

    Bei übereinstimmender Erledigterklärung ist über die bisher entstandenen Kosten

    Wegen des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs (Bezeichnungen "Supertoto") ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41).

    Die Kläger haben daraufhin den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Klage durch das Senatsurteil I ZR 156/07 (Angebot und Bewerbung von Glücksspielen und/oder Sportwetten) abgewiesen worden ist.

  • OLG Köln, 30.01.2009 - 6 U 181/08

    Rechtsfolgen der Verfassungswidrigerklärung einer Norm durch das

    1.) Nach Verkündung der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Senatsentscheidung vom 14.9.2007 im Verfahren 6 U 63/06, gegen die derzeit das Revisionsverfahren I ZR 156/07 bei dem Bundesgerichtshof anhängig ist, hat sich das BVerfG in einem Kammer-Beschluss vom 22.11.2007 (NVwZ 08, 301), der einen "Altfall" aus der Zeit vor Verkündung des sog. "Oddset-Urteils" des BVerfG (NJW 06, 1261 ff) zum Gegenstand hat, nochmals mit dem Fragenkomplex der Zulässigkeit von Verboten der Vermittlung von Sportwetten befasst.

    Dass der BGH einen derartigen Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO - durch Beschluss vom 13.3.2008 (I ZR 156/07) - bereits abgelehnt hat, macht die Vollstreckungsgegenklage nicht zulässig.

  • LG Köln, 12.04.2011 - 5 O 575/09

    Staatshaftungsanspruch für eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung wegen der

    Mit Urteil vom 18.11.2010 hob der BGH (Az. I ZR 156/07) das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Köln vom 14.09.2007 auf die Revision der Klägerin auf, soweit das OLG zum Nachteil der Klägerin entschieden hatte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsbegründung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2010, Az. I ZR 156/07, Bezug genommen.

  • BGH, 28.02.2013 - III ZR 87/12

    Vereinbarkeit des auf den Glückspielstaatsvertrag 2004 gegründete Glückspiel- und

    Hinsichtlich der Zeit zwischen dem 1. Januar 2008, den - den Glückspielstaatsvertrag 2004 betreffenden - Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Carmen Media, Stoß u. a. und Winner Wetten (jeweils aaO) vom 8. September 2010 und dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41) hat die Beschwerde aber weder zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung aufgezeigt.
  • BGH, 14.05.2013 - III ZR 87/12

    Festsetzung des Streitwerts i.R.d. Feststellung der Schadensersatzverpflichtung

    Entgegen den Angaben in ihrer Gegenvorstellung waren für die Bemessung des Feststellungsinteresses nicht die aufgrund des Urteils des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41) gegenstandslos gewordenen Ordnungsmittelbeschlüsse ausschlaggebend.
  • OLG Köln, 23.02.2012 - 7 U 99/11

    Schadensersatzansprüche wegen des nationalen Verbots von Sportwetten

    Hintergrund hierfür ist eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage vom 01.09.2004, die die hiesige Beklagte zu 2.) auch gegenüber der hiesigen Klägerin angestrengt hatte und die Gegenstand eines vor dem Landgericht Köln (Az. 31 O 605/04) bzw. Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 63/06) geführten Streitverfahrens war, das mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2010 - I ZR 156/07 - beendet worden ist.
  • OLG Köln, 19.01.2012 - 7 U 99/11

    Schadensersatzansprüche wegen des nationalen Verbots von Sportwetten

    Hintergrund hierfür ist eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage vom 01.09.2004, die die hiesige Beklagte zu 2.) auch gegenüber der hiesigen Klägerin angestrengt hatte und die Gegenstand eines vor dem Landgericht Köln (Az. 31 O 605/04) bzw. Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 63/06) geführten Streitverfahrens war, das mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2010 - I ZR 156/07 - beendet worden ist.
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Rechtsprechung
   BGH, 13.03.2008 - I ZR 156/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6180
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren; Anforderungen an die substantiierte Dargelegung eines nicht zu ersetzenden Nachteils bei Stellung eines Vollstreckungsschutzantrages; Höhe der Sicherheitsleistung als ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.04.1997 - I ZR 14/97
    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - I ZR 156/07
    Hierzu zählt namentlich, dass er es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 = WRP 1991, 721 - Einstellungsbegründung I; Beschl. v. 2.4.1997 - I ZR 14/97, GRUR 1997, 545, 546 - Einstellungsbegründung II; Beschl. v. 22.7.2002 - I ZR 135/02).

    Nicht anders ist der Fall zu behandeln, dass zwar ein Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt worden ist, ihn rechtfertigende Gründe aber trotz Erkennbarkeit und Nachweisbarkeit nicht vorgebracht worden sind und der Antrag aus diesem Grund in der Berufungsinstanz keinen Erfolg hatte (BGH GRUR 1997, 545, 546 - Einstellungsbegründung II).

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 220/95

    "Umgehungsprogramm"; Überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - I ZR 156/07
    Auch der von den Beklagten angeführte Umstand, dass die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ist als solcher kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 6.7.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 = WRP 1979, 715 - Schlumpfserie; Beschl. v. 9.11.1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 = WRP 1996, 107 - Umgehungsprogramm).
  • BGH, 06.07.1979 - I ZR 55/79

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei zeitlich begrenzter

    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - I ZR 156/07
    Auch der von den Beklagten angeführte Umstand, dass die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ist als solcher kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 6.7.1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 = WRP 1979, 715 - Schlumpfserie; Beschl. v. 9.11.1995 - I ZR 220/95, GRUR 1996, 78 = WRP 1996, 107 - Umgehungsprogramm).
  • BGH, 22.07.2002 - I ZR 135/02

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - I ZR 156/07
    Hierzu zählt namentlich, dass er es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 = WRP 1991, 721 - Einstellungsbegründung I; Beschl. v. 2.4.1997 - I ZR 14/97, GRUR 1997, 545, 546 - Einstellungsbegründung II; Beschl. v. 22.7.2002 - I ZR 135/02).
  • BGH, 08.08.1991 - I ZR 141/91

    "Einstellungsbegründung"; Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der

    Auszug aus BGH, 13.03.2008 - I ZR 156/07
    Hierzu zählt namentlich, dass er es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zuzumuten gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 = WRP 1991, 721 - Einstellungsbegründung I; Beschl. v. 2.4.1997 - I ZR 14/97, GRUR 1997, 545, 546 - Einstellungsbegründung II; Beschl. v. 22.7.2002 - I ZR 135/02).
  • LG Köln, 11.09.2008 - 31 O 209/08
    Den daraufhin von den Klägern gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.03.2008 - I ZR 156/07 - unter Verweis darauf abgelehnt, dass die Kläger es versäumt hätten, den im Berufungsrechtszug gestellten Vollstreckungsschutzantrag substanziiert zu begründen.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2011 - I ZR 156/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,22277
BGH, 24.02.2011 - I ZR 156/07 (https://dejure.org/2011,22277)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2011 - I ZR 156/07 (https://dejure.org/2011,22277)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - I ZR 156/07 (https://dejure.org/2011,22277)
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