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   BGH, 27.01.2000 - I ZR 159/99   

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https://dejure.org/2000,9594
BGH, 27.01.2000 - I ZR 159/99 (https://dejure.org/2000,9594)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2000 - I ZR 159/99 (https://dejure.org/2000,9594)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - I ZR 159/99 (https://dejure.org/2000,9594)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beitritt eines Nebenintervinienten - Insolvenzmasse - Verfahrensunterbrechung - Streitgenossenschaft

  • Judicialis

    ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 240; ; ZPO § 69

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 240
    Insolvenz des Nebenintervenienten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Rostock, 31.05.2019 - 4 U 17/16

    Betriebshaftpflichtversicherung: Deckungsschutz für Mängelbeseitigungsnebenkosten

    Der einfache Streithelfer ist jedoch nicht Prozesspartei in diesem Sinne (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2012 - 2 U 3/12, juris Rn. 33; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand: 1. März 2019, § 240 Rn. 5; Wöstmann, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 240 Rn. 6), sodass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Streithelferin - wie hier - beigetreten ist, das Verfahren nach § 240 ZPO nicht unterbricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000 - I ZR 159/99, BeckRS 2000, 2086).
  • OLG Naumburg, 15.04.2003 - 11 U 190/01

    Keine Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz des einfachen Streithelfers

    Beteiligt er sich nicht, ergeht ein Endurteil (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000, I ZR 159/99).
  • OLG Dresden, 04.07.2007 - 8 U 279/07

    Kündigung einer zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs eingegangenen

    Der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Nebenintervention nicht unmittelbar die Insolvenzmasse (BGH, Beschluss vom 27.01.2000 - I ZR 159/99, www.bundesgerichtshof.de).
  • OLG Jena, 19.12.2013 - 1 U 84/07

    Entgangener Gewinn wird nur bei Darstellung der konkreten Umsatzentwicklung

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten ist, unterbricht aber jenes Verfahren nicht (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000 - I ZR 159/99).
  • BGH, 16.02.2005 - XII ZR 40/02

    Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Insolvenz einer Nebenintervenientin

    Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten ist, unterbricht dieses Verfahren nach § 240 ZPO nicht (BGH Beschluß vom 27. Januar 2000 - I ZR 159/99 - nicht veröffentlicht; Zöller ZPO 25. Aufl. § 240 Rdn. 7).
  • OLG Brandenburg, 11.12.2019 - 7 U 103/18

    Voraussetzungen für die Unterbrechung eines Rechtsstreits wegen der Eröffnung

    Die Regelung des § 240 Satz 1 ZPO kann auch auf den Nebenintervenienten, der auf der Seite einer Partei dem Rechtsstreit beitritt, Anwendung finden, wenn es sich um einen Fall der streitgenössischen Nebenintervention handelt, bei der die Rechtskraft der im Prozess ergehenden Entscheidung auf dessen Rechtsverhältnis zum Gegner der von ihm unterstützten Partei von Wirksamkeit ist, § 69 ZPO (vgl BGH, Beschluss vom 27.01.2000 - I ZR 159/99, juris Rn 1).
  • LG Braunschweig, 17.04.2009 - 8 O 2983/08

    Der Leasinggeber hat keine Aufklärungspflicht über Gefahren der Finanzierung der

    Im Fall der einfachen Nebenintervention benötigt daher der Insolvenzverwalter keine Überlegungsfrist, deswegen unterbricht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in diesem Fall nicht den Rechtsstreit ganz oder teilweise (BGH I ZR 159/99, Beschluss vom 27.01.2000).
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