Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.06.2020

Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23030
BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16 (https://dejure.org/2018,23030)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2018 - I ZR 162/16 (https://dejure.org/2018,23030)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 (https://dejure.org/2018,23030)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 1924/2006, Art 6 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 13 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 14 EGV 1924/2006
    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung: Verweis auf der Vorderseite einer Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels auf spezielle gesundheitsbezogene Angaben auf der Rückseite; Erforderlichkeit von wissenschaftlichen Nachweisen bei Verweisen ...

  • IWW

    Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Verordnung (EU) Nr. 1047/2012, Art. 13, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 3 Satz 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. ... a, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, § 11 Abs. 1 LFGB, § 5 Abs. 1 UWG, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, Art. 10 Abs. 1, 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, § 11 LFGB, Verordnung (EU) 432/2012, § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 5 Abs. 1, Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

  • Wolters Kluwer

    Beifügen von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben auf der Rückseite einer Umverpackung mit einem Verweis auf allgemeine nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile auf der Vorderseite; Vorliegen von Nachweisen bei Verweisen auf allgemeine nichtspezifische Vorteile ...

  • Betriebs-Berater

    Nährwert- und gesundheits-bezogene Angaben über Lebensmittel - B-Vitamine

  • rewis.io

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung: Verweis auf der Vorderseite einer Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels auf spezielle gesundheitsbezogene Angaben auf der Rückseite; Erforderlichkeit von wissenschaftlichen Nachweisen bei Verweisen ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beifügen von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben auf der Rückseite einer Umverpackung mit einem Verweis auf allgemeine nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile auf der Vorderseite; Vorliegen von Nachweisen bei Verweisen auf allgemeine nichtspezifische Vorteile ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Lebensmittelrecht: B-Vitamine

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH Fragen zum Verweis auf allgemeine nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile vor - B-Vitamine

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "Health Claims" auf Nahrungsergänzungsmitteln

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - B-Vitamine

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 08.08.2018)

    Ernährung: Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu prüfen

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Health Claims - stets eine Herausforderung" von RA Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer, original erschienen in: WRP 2019, 33 - 35.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1518
  • MDR 2019, 624
  • GRUR 2018, 959
  • BB 2018, 1857
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 81/15

    Repair-Kapseln - Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel:

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16
    Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG und § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 12 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln, mwN).

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 24 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln, mwN).

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16
    Für das Anlegen eines strengen Auslegungsmaßstabs spricht außerdem, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach den Erwägungsgründen 1, 9 und 36 dem Zweck dienen, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 Rn. 52 = WRP 2016, 471 - Lernstark).
  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 100/16

    Märchensuppe - Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung : Nährwertbezogene Angabe

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16
    Dies entspricht der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, nach der eine Angabe im Sinne dieser Bestimmung mindestens erfordert, dass - sofern die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt - ein im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachter Hinweis gegeben wird, wo die gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Zusatzinformation zu finden ist (BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16, GRUR 2017, 1278 Rn. 34 = WRP 2017, 1471 - Märchensuppe).
  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16
    Für das Anlegen eines strengen Auslegungsmaßstabs spricht außerdem, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach den Erwägungsgründen 1, 9 und 36 dem Zweck dienen, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 Rn. 52 = WRP 2016, 471 - Lernstark).
  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 29/13

    RESCUE-Produkte

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16
    Für die Begründetheit der Klageanträge kommt es außerdem darauf an, ob die im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene Anforderung eines allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweises gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Anwendung findet (Vorlagefrage 2, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Vorlagefrage 2 und Rn. 32 bis 34 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte I; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 29/13, GRUR 2018, 206 Rn. 19 = WRP 2018, 193 - RESCUE-Produkte II).
  • EuGH, 04.06.2015 - C-195/14

    Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen,

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16
    Für diese Auffassung könnte sprechen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs davon auszugehen ist, dass der Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, regelmäßig zunächst das Zutatenverzeichnis liest (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14, GRUR 2015, 701 Rn. 37 = WRP 2015, 847 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 12 bis 17 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II, mwN).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 29/13

    Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel:

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16
    Für die Begründetheit der Klageanträge kommt es außerdem darauf an, ob die im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene Anforderung eines allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweises gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Anwendung findet (Vorlagefrage 2, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Vorlagefrage 2 und Rn. 32 bis 34 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte I; Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 29/13, GRUR 2018, 206 Rn. 19 = WRP 2018, 193 - RESCUE-Produkte II).
  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 45/13

    BGH verbietet "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER"-Werbung von Teekanne

    Auszug aus BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16
    Für diese Auffassung könnte sprechen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs davon auszugehen ist, dass der Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, regelmäßig zunächst das Zutatenverzeichnis liest (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14, GRUR 2015, 701 Rn. 37 = WRP 2015, 847 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 12 bis 17 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II, mwN).
  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16

    B-Vitamine II

    Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2018 (GRUR 2018, 959 = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und die in Rede stehende Auslobung "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" die Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 16 - B-Vitamine I).

    c) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe auf der Vorderseite der Umverpackung um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und deshalb im Streitfall die in dieser Bestimmung geregelten Anforderungen an eine solche gesundheitsbezogene Angabe maßgeblich sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 18 bis 23 - B-Vitamine I).

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine I, mwN).

    Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dürfen daher keine weitergehenden Nachweisanforderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 38 - B-Vitamine I).

    Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ist im Streitfall schließlich davon auszugehen, dass der Verbraucher, der die Packung umdreht, aufgrund der Gestaltung der dortigen Angaben von einem eindeutigen inhaltlichen Bezug zu den beanstandeten Angaben auf der Vorderseite der Verpackung ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 25 - B-Vitamine I).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17

    Produktbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa Urteil vom 7. April 2016, a. a. O., Rn. 24 m. w. N. - "Repair-Kapsel"; Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16 -, juris Rn. 15; EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 -, juris Rn. 22; kritisch hierzu Hagenmeyer, Achte Beleuchtung der Rechtsprechung zur VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, WRP 2016, 1335, 1338, der davon ausgeht, dass allgemeine Verweise keine besondere Art von gesundheitsbezogenen Angaben, sondern "etwas anderes" seien).

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen Angaben ist grundsätzlich maßgebend, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 - I-15 U 8/15 -, juris Rn. 64 m. w. N.; nachgehend: BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O.).

    cc) Handelt es sich bei der Angabe "Gelenk-Tabletten Plus" schon aus diesem Grund um nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, kann dahinstehen, ob die in Rede stehende Angabe - wie die Klägerin weiter geltend macht - auch deshalb unspezifisch ist, weil sie bestimmte Wirkungen weder auf das Lebensmittel als Ganzes noch auf einen bestimmten Stoff zurückführt (zu diesem Gesichtspunkt OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016, a. a. O.; nachgehend BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 22 f.).

    Die von der Klägerin verwendeten Angaben ("mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen" / "Kupfer für das Bindegewebe") stimmen mit diesen Health Claims inhaltlich überein und sind der allgemeinen, unspezifischen Angabe "Gelenk-Tabletten Plus" auch beigefügt im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (zum Begriff des "Beifügens" siehe im Übrigen BGH, EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018, a. a. O., Rn. 26).

  • BGH, 19.09.2019 - I ZR 91/18

    Erstellung der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung als Voraussetzung für

    b) An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 Rn. 25 f. = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine sowie Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 36).
  • OLG Köln, 21.06.2019 - 6 U 181/18

    "Kinderwunsch-Tee" - Förderung der Empfängnis muss wissenschaftlich nachweisbar

    aa) Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2018 - I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 Rn. 16, mwN - B-Vitamine).
  • OLG Hamburg, 02.06.2022 - 3 U 110/21

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

    a) Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der HCV (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine I, m.w.N.; BGH, GRUR 2020, 1007, Rn. 23 - B-Vitamine II).

    Für allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben dürfen daher keine weitergehenden Nachweisanforderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 38 - B-Vitamine I).

  • LG Düsseldorf, 02.11.2018 - 38 O 74/17
    Die in Art. 10 Abs. 3 HCVO angesprochenen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben dar, können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weshalb es für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben darauf ankommt, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 oder Artt. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - B-Vitamine [unter B II 1 b bb (1)]).

    Trotz des - im Unterschied zu Art. 10 Abs. 1 HCVO - in Art. 10 Abs. 3 HCVO fehlenden Verweises auf die allgemeinen Anforderungen nach Kapitel II der HCVO gelten diese allgemeinen Anforderungen grundsätzlich - möglicherweise mit Ausnahme von Artt. 5 Abs. 1 lit. a und 6 Abs. 1 HCVO - auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - B-Vitamine [unter B II 2 b und c]).

    Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - B-Vitamine [unter B II 1 a]).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 6 U 90/17

    Collagendrink - Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel zur

    b) Das vom Unionsgesetzgeber in Art. 10 Abs. 1 HCVO aufgestellte grundsätzliche Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist eine Marktverhaltensregelung iSd. § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 Rn. 16 - B-Vitamine; BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 12 - Repair-Kapseln).

    Für die weitere Abgrenzung zwischen speziellen (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und nichtspezifischen (Art. 10 Abs. 3 HCVO) gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 6 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16, LMuR 2017, 199, 201 - Detox; BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 24 - Repair-Kapseln).

  • LG Düsseldorf, 10.06.2022 - 38 O 158/20

    Wettbewerbsrecht: Gesundheitsbezogene Angaben für liposomale

    Die in Art. 10 Abs. 3 HCVO angesprochenen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben dar, können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weshalb es für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben darauf ankommt, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 oder Artt. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - B-Vitamine [unter B II 1 b bb (1)]).

    Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II [unter B I 2]).

  • LG Düsseldorf, 18.03.2022 - 38 O 158/20
    Die in Art. 10 Abs. 3 HCVO angesprochenen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben dar, können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weshalb es für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben darauf ankommt, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 oder Artt. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - B-Vitamine [unter B II 1 b bb (1)]).

    Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II [unter B I 2]).

  • OLG Hamm, 26.09.2019 - 4 U 40/17
    Da die Aufnahme der streitgegenständlichen spezifische gesundheitsbezogene Angaben in die Liste nach Art. 13 und 14 HCVO jeweils nicht erfolgt ist, sind diese unzulässig (gefestigte Senatsrechtsprechung; vgl. Urteil vom 24.02.2015 - 4 U 72/14 - Repair-Kapseln und dazu BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln; vgl. auch BGH, Vorlagebeschluss vom 12.07.2018 - I ZR 162/16 B-Vitamine, Beifügen gesundheitsbezogener Angaben).

    Es kann offen bleiben, ob die Angaben ggf. (entgegen der o.g. Senatsrechtsprechung) nach Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Art. 13 Abs. 1a) und i) HCVO zulässig sein könnten (vgl. erneut BGH, Vorlagebeschluss vom 12.07.2018 - I ZR 162/16 B-Vitamine, Beifügen gesundheitsbezogener Angabe; eine Entscheidung des EuGH in Sachen C - 524/18 liegt insoweit noch nicht vor).

  • BVerwG, 24.05.2019 - 3 B 53.18

    Begleitangabe; Gelenk; Gesundheitsbezogene Angaben; Inhaltlicher Bezug;

  • OLG Koblenz, 28.06.2023 - 9 U 1947/22

    Berfung eines Herstellers für Nahrungsergänzungsmittel als Verfügungsbeklagte

  • OLG Celle, 26.10.2020 - 13 U 44/20

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Lebensmitteln mit Bestandteilen der

  • KG, 18.02.2022 - 5 U 1007/20

    Internet-Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen

  • LG Düsseldorf, 10.02.2023 - 38 O 59/22
  • OLG Celle, 03.02.2022 - 13 U 75/21

    Unterlassung von Werbeaussagen über Nahrungsergänzungsmittel; Werbung mit

  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2022 - 12 O 28/22

    Unzulässige Werbeversprechen für Histaminabbau durch Daosin

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.12.2022 - 4 HKO 8164/20

    Unlautere gesundheitsbezogene Werbung für ein Lebensmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,21401
BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16 (https://dejure.org/2020,21401)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2020 - I ZR 162/16 (https://dejure.org/2020,21401)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 (https://dejure.org/2020,21401)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung zur Unterlassung der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin" mit den Angaben "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"; Antrag auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der ...

  • rewis.io

    Gesundheitsangaben auf der Packung eines Nahrungsergänzungsmittels: Beifügen von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben durch Verweis auf die Verpackungsrückseite - B-Vitamine II

  • rechtsportal.de

    Verurteilung zur Unterlassung der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin" mit den Angaben "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"; Antrag auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Wettbewerbsrecht: B-Vitamine II

  • datenbank.nwb.de

    Gesundheitsangaben auf der Packung eines Nahrungsergänzungsmittels: Beifügen von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben durch Verweis auf die Verpackungsrückseite - B-Vitamine II

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zu Darstellung spezieller und allgemeiner gesundheitsbezogener Angaben auf der Verpackung - B-Vitamine II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff des "Beifügens" der Angabe spezieller gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmittelverpackung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klärung für gesundheitsbezogene Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1168
  • MDR 2020, 1262
  • GRUR 2020, 1007
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 30.01.2020 - C-524/18

    Dr. Willmar Schwabe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 30. Januar 2020 (C-524/18, GRUR 2020, 310 = WRP 2020, 296 - Dr. Willmar Schwabe) wie folgt entschieden:.

    Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zwar dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden - ebenso wie spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 57 und 59 - Dr. Willmar Schwabe).

    Verweise auf allgemeine gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen nach der Entscheidung des Gerichtshofs den in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweisanforderungen bereits dann, wenn ihnen - wie dies Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ohnehin voraussetzt - spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 und 59 - Dr. Willmar Schwabe).

    Danach müssen für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden; vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 in Verbindung mit Rn. 71 und 72 der Schlussanträge des Generalanwalts).

    aa) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 40 - Dr. Willmar Schwabe).

    Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 41 - Dr. Willmar Schwabe).

    Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe).

    Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 48 - Dr. Willmar Schwabe).

  • BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung: Verweis auf der

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2018 (GRUR 2018, 959 = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und die in Rede stehende Auslobung "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" die Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 16 - B-Vitamine I).

    c) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe auf der Vorderseite der Umverpackung um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und deshalb im Streitfall die in dieser Bestimmung geregelten Anforderungen an eine solche gesundheitsbezogene Angabe maßgeblich sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 18 bis 23 - B-Vitamine I).

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine I, mwN).

    Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dürfen daher keine weitergehenden Nachweisanforderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 38 - B-Vitamine I).

    Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ist im Streitfall schließlich davon auszugehen, dass der Verbraucher, der die Packung umdreht, aufgrund der Gestaltung der dortigen Angaben von einem eindeutigen inhaltlichen Bezug zu den beanstandeten Angaben auf der Vorderseite der Verpackung ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 25 - B-Vitamine I).

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Der zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dienende Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus dem durch den Wettbewerbsverstoß begründeten Rechtsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 44 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II).
  • BGH, 19.09.2019 - I ZR 91/18

    Erstellung der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung als Voraussetzung für

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299 Rn. 13 = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III, mwN).
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 74/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über eine gemeinsame

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZR 74/16, GRUR 2018, 104 Rn. 10 = WRP 2018, 56 - Kulturchampignons I, mwN).
  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
    Die Änderung des Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 aF, § 3a UWG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015 S. 2158) hat zu keiner für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Änderung der Rechtslage geführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN).
  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20

    Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss

    Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2018 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 Rn. 16 = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II, mwN).
  • BGH, 01.06.2023 - I ZR 109/22

    Botanicals - EuGH-Vorlage zu gesundheitsbezogenen Angaben für pflanzliche Stoffe

    Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mittels "     Adapto-Genie ANTISTRESS-KOMPLEX" durch die Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellt, es sich bei Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 [juris Rn. 15] = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 17] = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II, mwN) und der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF klage- und anspruchsbefugt ist.

    Für die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 1 HCVO einerseits und Art. 10 Abs. 3 HCVO andererseits kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 23] - B-Vitamine II, mwN) darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (dann handelt es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO) oder ob eine solche Überprüfung nicht möglich ist (dann liegt eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor).

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 235/16

    Apothekenmuster II

    Die Änderung des Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015 S. 2158) hat zu keiner für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Änderung der Rechtslage geführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 Rn. 16 = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II).
  • OLG Dresden, 24.09.2021 - 14 U 156/21

    Unterlassung von Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel Begriff der

    Für die Abgrenzung zu speziellen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder nach Art. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (BGH GRUR 2016, 1200, juris Rn. 24 - Repair-Kapseln; GRUR 2020, 1007, juris Rn. 24 - B-Vitamine II).

    Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II).

    Das gilt auch deshalb, weil aufgrund der Unklarheit nicht angenommen werden kann, dass - wie erforderlich - die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II).

    Bei dieser Lage des Streitfalls fehlt es für das Produkt "zzz" bereits an einer wirksamen Beifügung spezieller gesundheitsbezogener Angaben, die die unspezifischen Aussagen der Beklagten untermauern (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II).

  • OLG Hamburg, 02.06.2022 - 3 U 110/21

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

    a) Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der HCV (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine I, m.w.N.; BGH, GRUR 2020, 1007, Rn. 23 - B-Vitamine II).

    Daraus folgt aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht, dass die demnach für beide Gruppen gesundheitsbezogener Angaben geltende Nachweisanforderung nicht (mehr) als Abgrenzungskriterium zwischen diesen Gruppen dienen kann (BGH, GRUR 2020, 1007, Rn. 24 - B-Vitamine II).

    Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 41 - Dr. Willmar Schwabe; BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II; OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 25).

  • OLG Koblenz, 28.06.2023 - 9 U 1947/22

    Berfung eines Herstellers für Nahrungsergänzungsmittel als Verfügungsbeklagte

    Die Regelungen der HCVO stellen zudem Marktverhaltensregelungen in Sinne des § 3a UWG dar (vgl. Senat , Urteil vom 30. Juni 2021 - 9 U 1268/20 -, GRUR-RS 2021, 34618 , Rdnr. 45; Urteil vom 26. September 2018 - 9 U 521/18 -, juris, Rdnr. 107; GRUR-RR 2016, 221, 222, Rdnr. 27; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 -, juris, Rdnr. 15; WRP 2020, 1306, 1308, Rdnr. 17 - B-Vitamine II ; 2019, 1570, 1571, Rdnr. 13 - Gelenknahrung III ; GRUR 2018, 1266, 1267, Rdnr. 15 - Bekömmliches Bier ; 2016, 412, 413, Rdnr. 14 - Lernstark ; 2015, 498, 500, Rdnr. 15 - Combiotik ; 2014, 500, 500, Rdnr. 10 - Praebiotik ; 2013, 958, 960, Rdnr. 22 - Vitalpilze ; 2011, 246, 248, Rdnr. 12, m.w.N. - Gurktaler Kräuterlikör ; OLG Köln, GRUR-RR 2019, 445, 447, Rdnr. 42; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2017 - I-20 U 120/16 -, juris, Rdnr. 35; OLG Nürnberg, LMuR 2014, 13, 17; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG , 41. Aufl. 2023, § 3a , Rdnr. 1.242, m.w.N.).

    Für die Abgrenzung insoweit kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und einer Funktion des menschlichen Organismus andererseits hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 a), 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann - dann handelt es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO - oder ob eine solche Überprüfung nicht möglich ist - dann liegt eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 -, juris, Rdnr. 19; GRUR 2020, 1007, 1009, Rdnr. 23 - B-Vitamine II ; 2018, 959, 961, Rdnr. 22 - B-Vitamine ; 2016, 1200, 1202, Rdnr. 24 - Repair-Kapseln ; 412, 414, Rdnr. 26 - Lernstark ).

  • OLG Hamburg, 22.12.2020 - 3 U 194/18

    Zulässigkeit der Bezeichnung "Fatburner" als gesundheitsbezogene Angabe

    Vorliegend muss nicht entschieden werden, ob eine Erläuterung spezifisch gesundheitsbezogener Angaben entsprechend der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Verwendung nichtspezifischer Angaben (Art. 10 Abs. 3 HCVO) nur möglich ist, wenn ein unmittelbarer visueller und materieller Zusammenhang zwischen der gesundheitsbezogenen Angabe und ihrer Erläuterung besteht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020, C-524/18, WRP 2020, 296, Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe/Queisser Pharma; BGH, PharmR 2020, 615 (618 f.) - B-Vitamine II).
  • LG Hamburg, 06.10.2020 - 416 HKO 34/20

    Wettbewerbsverstoß: Lebensmittelwerbung mit gesundheitsbezogenen Angaben zur

    Da es sich bei der angegriffenen Aussage um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe handelt, kommt es auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der korrekten Beifügung im Rahmen von Art. 10 Abs. 3 HCVO und die insoweit zu fordernde materielle und visuelle Nähe (vgl. dazu nunmehr EuGH GRUR 2020, 310 - Dr. Wilmar Schwabe; BGH GRUR 2020, 1007 - B-Vitamine II) nicht an.
  • LG Hamburg, 21.01.2021 - 312 O 340/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Internetwerbung für

    Entgegen der Antragsgegnerin ist die Entscheidung keineswegs überholt, insbesondere nicht durch die in diesem Zusammenhang genannten BGH - Entscheidungen (Vorlagebeschluss vom 12.07.2018, Abs. 22 - B-Vitamine I - und Urteil vom 25.06.2020, Az. I ZR 162/16 - B-Vitamine II), die Ausführungen dazu enthalten, ob und wie einer allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werden muss.
  • OLG Hamburg, 02.03.2022 - 3 U 137/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen gesundheitsbezogene Werbung

    Dabei muss nicht entschieden werden, ob eine Erläuterung spezifisch gesundheitsbezogener Angaben entsprechend der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Verwendung nichtspezifischer Angaben (Art. 10 Abs. 3 HCVO) nur möglich ist, wenn ein unmittelbarer visueller und materieller Zusammenhang zwischen der gesundheitsbezogenen Angabe und ihrer Erläuterung besteht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020, C-524/18, WRP 2020, 296, Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe/Queisser Pharma; BGH, PharmR 2020, 615 (618 f.) - B-Vitamine II).
  • VG München, 14.06.2023 - M 26b K 20.5283

    Bezeichnung "Freetox" ist verbotene spezifische gesundheitsbezogene Angabe

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.12.2022 - 4 HKO 8164/20

    Unlautere gesundheitsbezogene Werbung für ein Lebensmittel

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