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   BGH, 29.06.1989 - I ZR 166/87   

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https://dejure.org/1989,1325
BGH, 29.06.1989 - I ZR 166/87 (https://dejure.org/1989,1325)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1989 - I ZR 166/87 (https://dejure.org/1989,1325)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1989 - I ZR 166/87 (https://dejure.org/1989,1325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch eines Heilpraktikers auf bestimmte Darstellung seiner Geschäftstätigkeit in einem örtlichen Branchenfernsprechbuch - Standesrichtlinien und ungeschriebenes Berufsrecht der Heilpraktiker - Standesrecht der Heilpraktiker als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12; UWG § 1
    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Werbung eines Heilpraktikers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1385
  • ZIP 1989, 1354
  • MDR 1990, 126
  • GRUR 1989, 827
  • BB 1989, 1847
  • afp 1990, 255
  • afp 1990, 77
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 166/87
    Ein allgemeines Werbeverbot für Heilpraktiker kann - wegen seines die freie Berufsausübung im Sinne des Art. 12 GG einschränkenden Charakters - nicht allein durch eine einheitliche Standesauffassung der Heilpraktiker sowie deren Niederlegung in - als "Berufsordnungen" bezeichneten - Vereinssatzungen von Heilpraktikerverbänden begründet werden; es setzt vielmehr ein Eingreifen des Gesetzgebers voraus (vgl. BVerfGE 76, 171 ff zum anwaltlichen Standesrecht).

    Allerdings sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, sofern diese von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft aufgrund einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 f [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] zum anwaltlichen Standesrecht).

    Bloße Standesauffassungen reichen aber nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um eine Grundrechtsbeschränkung zu legitimieren, sofern nicht der Gesetzgeber auf sie bei der Normierung der Berufspflichten Bezug nimmt (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191, 192 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] r. Sp. zum anwaltlichen Standesrecht).

    Die Heranziehung des im ärztlichen Standesrecht niedergelegten Grundsatzes des Werbeverbots, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. November 1981 (I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 f - Berufsordnung für Heilpraktiker) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dann für möglich erachtet hatte, falls dies einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktiker entspricht, setzt nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Berufsausübung regelnde Norm ein Eingreifen des Gesetzgebers hierzu voraus (vgl. BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] zum anwaltlichen Standesrecht).

  • BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79

    Berufsordnung für Heilpraktiker - § 1 UWG, §§ 1 ff HeilprG

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 166/87
    Die Heranziehung des im ärztlichen Standesrecht niedergelegten Grundsatzes des Werbeverbots, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. November 1981 (I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 f - Berufsordnung für Heilpraktiker) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dann für möglich erachtet hatte, falls dies einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktiker entspricht, setzt nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Berufsausübung regelnde Norm ein Eingreifen des Gesetzgebers hierzu voraus (vgl. BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81] zum anwaltlichen Standesrecht).
  • BGH, 30.06.1972 - I ZR 1/71

    Herausgabe eines Anzeigenblatts ("Badische Rundschau") - Veröffentlichung einer

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 166/87
    Sind somit schon die Werbeanzeigen selbst nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden, so kommt es auf die weitere Frage, ob und wie weit die Beklagte als Verlegerin für ein solches wettbewerbswidriges Verhalten einzustehen hätte (vgl. BGH GRUR 1973, 203, 204 = WRP 1973, 19 - Badische Rundschau), nicht mehr an.
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - I ZR 166/87
    Einschränkungen der Werbung von Angehörigen der Heilberufe stellen Eingriffe in die - grundsätzlich freie - Berufsausübung dar; sie unterfallen - wenngleich auf niedriger Eingriffsstufe - Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 71, 162 = GRUR 1986, 382, 384 - Arztwerbung) und sind demgemäß nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich durch den Gesetzgeber zu regeln.
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Zwar kann ein konkretes Wettbewerbsverhalten eines außerhalb einer Berufsorganisation stehenden Dritten grundsätzlich unmittelbar aus § 1 UWG als unlauter bewertet werden, wenn dieses Verhalten auch ohne Verstoß gegen Berufsrecht mit den guten wettbewerblichen Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 166/87, GRUR 1989, 827 = WRP 1990, 246 - Werbeverbot für Heilpraktiker; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 750).
  • BGH, 13.06.1996 - I ZR 102/94

    Laborärzte - Verletzung Berufs-/Standesrecht; Berufsfreiheit

    Zum einen kann eine erhebliche Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit, wie sie von einer Konkurrenzschutzklausel ausgeht, nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), bloße Standesauffassungen reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu legitimieren (BVerfGE 76, 171; BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 166/87, GRUR 1989, 827 = WRP 1990, 246 - Werbeverbot für Heilpraktiker).
  • OLG Schleswig, 12.04.1994 - 6 U 68/93
    Zudem reichen einheitliche Standesauffassungen nicht aus, um Grundrechtsbeschränkungen zu legitimieren, sofern nicht der Gesetzgeber auf sie bei der Normierung der Berufspflichten Bezug nimmt (BGH NJW-RR 1989, S. 1385, 1386).
  • BVerfG, 09.09.1992 - 1 BvR 175/88

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots für Heilpraktiker

    Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist vom Bundesgerichtshof zutreffend auf wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zwischen Heilpraktikern übertragen worden (Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 166/87 -).
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