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   BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08   

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BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08 (https://dejure.org/2010,7098)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - I ZR 176/08 (https://dejure.org/2010,7098)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 (https://dejure.org/2010,7098)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 29 Abs 1 CMR
    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Erfordernis besonderer Sicherungsmaßnahmen auf Grund des Hinweises auf "diebstahlsgefährdete Ware" im Frachtvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifiziertes Verschulden eines Speditionsunternehmens durch das nächtliche Abstellen eines mit Autoradios beladenen Lkw auf einem unbewachten Autobahnrastplatz in Belgien; Schadensersatzanspruch eines Transportversicherers gegen ein Speditionsunternehmen wegen eines ...

  • tis-gdv.de
  • rabüro.de

    Allgemeiner Hinweis auf diebstahlgefährdete Ware verpflichtet den Frachtführer nicht zu besonderen Sicherungsmaßnahmen

  • rewis.io

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Erfordernis besonderer Sicherungsmaßnahmen auf Grund des Hinweises auf "diebstahlsgefährdete Ware" im Frachtvertrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Erfordernis besonderer Sicherungsmaßnahmen auf Grund des Hinweises auf "diebstahlsgefährdete Ware" im Frachtvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    CMR Art. 29 Abs. 1
    Warnhinweis im Frachtauftrag "ACHTUNG: Diebstahlgefährdete Waren!" begründet keine positive Kenntnis einer besonderen Gefahrenlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifiziertes Verschulden eines Speditionsunternehmens durch das nächtliche Abstellen eines mit Autoradios beladenen Lkw auf einem unbewachten Autobahnrastplatz in Belgien; Schadensersatzanspruch eines Transportversicherers gegen ein Speditionsunternehmen wegen eines ...

  • rechtsportal.de

    Qualifiziertes Verschulden eines Speditionsunternehmens durch das nächtliche Abstellen eines mit Autoradios beladenen Lkw auf einem unbewachten Autobahnrastplatz in Belgien; Schadensersatzanspruch eines Transportversicherers gegen ein Speditionsunternehmen wegen eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Frachtvertrag: Besondere Sicherheitslage beim Transport?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Vorwurf des leichtfertigen Unterlassens notwendiger Sicherungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sorgfaltspflichten des Frachtführer bei diebstahlgefährderter Ware

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 117
  • MDR 2011, 54
  • VersR 2011, 373
  • DB 2011, 237
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.06.2007 - I ZR 121/04

    Pflichten des Frachtführers bei der Beförderung von Transportgut ohne Kenntnis

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08
    Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Tz. 15 = VersR 2008, 1134).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 17 m.w.N.).

    Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 18).

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH TranspR 2007, 423 Tz. 19 m.w.N.).

    Ohne einen entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte keine generelle Verpflichtung, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (BGH TranspR 2007, 423 Tz. 21).

    Da für die Beklagte kein Anlass bestand, von einer besonderen Gefahrenlage für das Transportgut auszugehen, ist die Übernachtung auf dem unbewachten Autobahnrastplatz in Belgien nicht als grober Pflichtenverstoß anzusehen (vgl. BGH TranspR 2007, 423 Tz. 24).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08
    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 17 m.w.N.).

    Die Prüfung muss sich darauf beschränken, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 158, 322, 327; BGH TranspR 2007, 423 Tz. 18).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08
    Eine Zulassungsbeschränkung, die sich nicht aus dem Tenor, sondern - wie hier - allein aus den Entscheidungsgründen ergibt, kann nur dann angenommen werden, wenn aus den Gründen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 16; Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Tz. 21 - Resellervertrag, m.w.N.).
  • BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08
    Eine Zulassungsbeschränkung, die sich nicht aus dem Tenor, sondern - wie hier - allein aus den Entscheidungsgründen ergibt, kann nur dann angenommen werden, wenn aus den Gründen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 16; Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Tz. 21 - Resellervertrag, m.w.N.).
  • BGH, 15.03.1984 - X ZB 6/83

    "Zinkenkreisel"; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsfrage; Umfang

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08
    Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils lediglich das Motiv für seine Zulassungsentscheidung bezeichnet (vgl. BGHZ 90, 318, 320).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 95/01

    Mitverschulden des Absenders wegen fehlenden Hinweises auf Schadensrisiko

    Auszug aus BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08
    Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 313 = VersR 2006, 814; Urt. v. 6.6.2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Tz. 15 = VersR 2008, 1134).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Die Prüfung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des Nachteils zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 360 f.; BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 176/08, NJW-RR 2011, 117, 118 Rn. 20 - jew. mwN).
  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 119/19

    Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter;

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer oder den in § 428 HGB genannten Personen auf Grund einer besonderen Gefahrenlage hätte bewusst sein müssen, dass es zu einem Diebstahl des Transportgutes kommen könnte, wenn das beladene Transportfahrzeug unbewacht abgestellt wird, und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gibt, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Rn. 19; Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 176/08, TranspR 2011, 78 Rn. 21).
  • OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19

    Frachtvertrag: Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung des Transportgutes

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat und ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn ohne einen entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte, auch bei einer Fahrt nach Oberitalien, keine generelle Verpflichtung, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (BGH, TranspR 2007, 423 Rn. 21 = BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 - BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 23).

    Aus der bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte erkennbar um 59 Colli, mit einem Gewicht von mehr als 10.000 kg handelte, folgt nichts über deren besondere Diebstahlsgefährdung (BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 24).

    Es bestand somit für die Beklagte kein Anlass eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den Einsatz eines Kasten-Aufliegers anstelle eines Planen-Aufliegers, den Einsatz eines zweiten Fahrers oder das Ausrüsten mit einer Alarmanlage oder ähnlichem erforderlich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04, Rn. 23).

    Auch die Entscheidung des BGH vom 01.07.2010, - I ZR 176/08 - rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal dort - anders als vorliegend - auf einem unbewachten Autobahnrastplatz in Belgien für eine Nacht geparkt wurde.

  • OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19

    Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung nach einem teilweisen Warenverlust

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat und ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn ohne einen entsprechenden Auftrag bestand für die Beklagte, auch bei einer Fahrt nach Oberitalien, keine generelle Verpflichtung, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (BGH, TranspR 2007, 423 Rn. 21 = BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04 - BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 23).

    Aus der bloßen Tatsache, dass es sich für die Beklagte erkennbar um 59 Colli, mit einem Gewicht von mehr als 10.000 kg handelte, folgt nichts über deren besondere Diebstahlsgefährdung (BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04-, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 24).

    Es bestand somit für die Beklagte kein Anlass eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, die ausnahmsweise den Einsatz eines Kasten-Aufliegers anstelle eines Planen-Aufliegers, den Einsatz eines zweiten Fahrers oder das Ausrüsten mit einer Alarmanlage oder ähnlichem erforderlich gemacht hätte (BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08 -, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 06.06.2007, - I ZR 121/04, Rn. 23).

    Auch die Entscheidung des BGH vom 01.07.2010, - I ZR 176/08 - rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal dort - anders als vorliegend - auf einem unbewachten Autobahnrastplatz in Belgien für eine Nacht geparkt wurde.

  • OLG Hamm, 23.04.2012 - 18 U 236/10

    Hinweispflicht Absender

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 06.06.2007-I ZR 121/04, Tz 17, zit nach juris; Urteil vom 01.07.2010-I ZR 176/08, Tz 19, zit nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.2011-6 U 232/10).

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten (BGH, Urteil vom 06.06.2007-I ZR 121/04, Tz 19; BGH, Urteil vom 01.07.2010-I ZR 176/08, Tz 21, jeweils zit nach juris).

    Ohne einen entsprechenden Auftrag bzw. Anhaltspunkte für eine besondere Gefahrenlage bestand für die Insolvenzschuldnerin keine generelle Verpflichtung, derartige Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010-I ZR 176/08, Tz 23, 25, zit nach juris; OLG Hamburg, Urteil vom 17.11.2011-6 U 232/10).

  • OLG Köln, 16.04.2015 - 3 U 108/14

    Haftung des Frachtführers wegen des Verlustes von Frachtgut

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH, Urt. v. 01.07.2010 - I ZR 176/08 - TranspR 2011, 78 ff. in juris Rn. 21; BGH, Urt v. 06.06.2007 - I ZR 121/04 - TranspR 2007, 423 in juris Rn. 19).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 151/21

    A) Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender nur dann nach Art. 29 CMR

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 [juris Rn. 19]; Urteil vom 1. Juli 2010 - I ZR 176/08, TranspR 2011, 78 [juris Rn. 21]; BGHZ 226, 262 [juris Rn. 34]).

    Es ist Sache des Auftraggebers, dem Frachtführer durch klare Angaben im Frachtauftrag die objektiv gegebene besondere Gefahrenlage bei der Durchführung des Transports zu verdeutlichen (BGH, TranspR 2011, 78 [juris Rn. 24]).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2014 - 18 U 98/14

    Haftung des Frachtführers für den Verlust von Computern

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010 - I ZR 176/08 -, NJW-RR 2011, 117, 118).

    Hat ein Spediteur Anlass, im Hinblick auf das Transportgut eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, kann dies ausnahmsweise den Einsatz eines Kastenwagens anstelle eines Planen-LKW, das Ausrüsten mit einer Alarmanlage oder den Einsatz eines zweiten Fahrers erforderlich machen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2007 - I ZR 121/04 -, VersR 2008, 1134, 1135; Urteil vom 01.07.2010 -I ZR 176/08 -, NJW-RR 2011, 117, 119; Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10. Aufl., Rdnr. 70 f.).

    Soweit der BGH ein schwerwiegendes Organisationsverschulden des Spediteurs verneint hat, weil ein in Auftrag gegebener Gütertransport nicht mit einem Koffer-LKW, sondern mit einem Planen-LKW durchgeführt wird, da ohne einen entsprechenden Auftrag für den Auftragnehmer keine generelle Verpflichtung besteht, eine derartige Sicherungsmaßnahme zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010, a. a. O.), betrifft dies lediglich Fälle, wo dem Spediteur - anders als im Streitfall - die besondere Gefährdung der Ladung nicht bekannt war.

  • OLG München, 26.10.2017 - 23 U 1699/17

    Schadensersatzanspruch wegen eines Transportschadens auf italienischer

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH, Urteil vom 01.07.2010, I ZR 176/08, juris Tz. 21).

    Dahingestellt bleiben kann, ob der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, da ein Mitverschulden nach § 254 BGB nur in Betracht kommt, wenn sich die Schadensersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB richtet (BGH, Urteil vom 01.07.2010, I ZR 176/08, juris Tz. 27).

  • OLG Hamburg, 26.06.2014 - 6 U 172/12

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Diebstahl von

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (vgl. BGH TranspR 2011, 78, zitiert nach juris, Tz. 19).

    Durch die Möglichkeit, durch ein Aufschlitzen der Plane an die Ware heranzukommen (was eine durchaus verbreitete Vorgehensweise ist, wie sich aus den Fällen ergibt, die etwa der Entscheidung des BGH TranspR 2011, 78 oder der Entscheidung des Senats 6 U 232/10 oder auch der Entscheidung des OLG Hamm 18 U 236/10 zugrunde lagen), ist eine zwingende Notwendigkeit, eine Entladung über die Hecktür vorzunehmen, nicht gegeben, sondern stellt dies allenfalls eine gewisse Erleichterung für die Diebe dar.

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2021 - 18 U 179/19

    Schadensersatz wegen eines Verlusts von Transportgut Begriff des qualifizierten

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.09.2015 - 5 HKO 1279/15

    Schadensberechnung nach Verkehrswert von Frachtware

  • OLG Stuttgart, 11.05.2016 - 3 U 214/15

    Frachtführerhaftung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Qualifiziertes

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2018 - 18 U 116/17

    Haftung des Frachtführers wegen Verlust von Transportgut; Voraussetzungen eines

  • OLG München, 17.07.2014 - 23 U 4545/13

    Unbeschränkte Haftung wegen leichtfertig ermöglichter Entwendung des

  • LG Karlsruhe, 30.04.2015 - 15 O 10/14

    Internationaler Straßengüterverkehr: Schadensersatzanspruch eines

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 18 U 68/17
  • OLG Düsseldorf, 07.10.2020 - 18 U 46/19

    Ersatz eines Transportschadens; Voraussetzungen einer qualifizierten Haftung;

  • LG Essen, 18.12.2013 - 44 O 35/13

    Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz für von einem

  • OLG Karlsruhe, 15.12.2016 - 9 U 159/14

    Regressprozess des Frachtführers bzw. dessen Transportversicherers gegen den

  • OLG Naumburg, 11.03.2022 - 7 U 76/21

    Diebstahl von Transportgut auf einem beleuchteten Parkplatz: Verstoß gegen

  • OLG Köln, 17.01.2012 - 3 U 47/09

    Schadenseintritt - Unvermeidbarkeit für Frachtführer

  • OLG München, 14.04.2011 - 23 U 3364/10

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Mitverschulden des

  • OLG Hamburg, 05.03.2015 - 6 U 201/11

    Haftung des Frachtführers für den Verlust eines mit Solarmodulen beladenen

  • LG Düsseldorf, 18.08.2017 - 40 O 37/16
  • OLG Nürnberg, 04.07.2017 - 12 U 2204/15

    Qualifiziertes Verschulden des Frachtführers bei Diebstahl aus abgestelltem

  • OLG München, 06.10.2011 - 23 U 687/11

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Transportgutverlust

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2020 - 18 U 120/17
  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 18 U 80/12

    Erstattungsbegehren und Freistellungsbegehren eines Frachtversicherers von

  • LG Bremen, 05.06.2018 - 11 O 169/17

    Frachtführerhaftung - Verstoß Sicherheitsanweisungen

  • LG Köln, 10.02.2022 - 83 O 42/20
  • LG Hamburg, 06.10.2011 - 413 HKO 29/11
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