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   BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II   

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BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II (https://dejure.org/2020,2464)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II (https://dejure.org/2020,2464)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II (https://dejure.org/2020,2464)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, § ... 32a UrhG, § 291 Satz 1 BGB, § 291 BGB, § 32a Abs. 1 UrhG, § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG, § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG, § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, § 32 UrhG, § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG, § 559 Abs. 1 ZPO, § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG, § 894 Satz 1 ZPO, § 32a Abs. 2 UrhG, § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 287 Abs. 2 ZPO, § 36 UrhG, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 10 EMRK, § 5 Abs. 4 TVG, § 286 ZPO, § 4 Abs. 3 TVG, § 421 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, § 287 ZPO, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 32a Abs. 4 Satz 1 UrhG, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG, § 12 Abs. 1 UStG, § 11 Satz 2 UrhG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB, § 288 Abs. 1 BGB

  • JurPC

    Das Boot II

  • Wolters Kluwer

    Klage des Chefkameramanns des Originalfilms "Das Boot" auf eine weitere angemessene Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG; Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 32a UrhG zu den von den Verwertern aus der umfangreichen Werknutzung gezogenen Erträgen und ...

  • rewis.io

    Filmproduktion "Das Boot": Anspruch des Kameramanns auf weitere angemessene Beteiligung - Das Boot II

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Das Boot II

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 32 Abs. 2 S. 2, 32a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klage des Chefkameramanns des Originalfilms "Das Boot" auf eine weitere angemessene Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG ; Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 32a UrhG zu den von den Verwertern aus der umfangreichen Werknutzung gezogenen Erträgen und ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Das Boot II

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Das Boot II

    Zur weiteren Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Nachvergütung nach § 32a UrhG für Chefkameramann des Filmwerks "Das Boot" - Berufungsgericht muss Frage des auffälligen Missverhältnisses erneut prüfen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Das Boot«: Berufungsurteil aufgehoben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Boot und die weitere Vergütung des Kameramannes

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mehr Geld für "Das Boot"-Kameramann

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Weitere Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zur weiteren Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zur weiteren Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Steht Kameramann von "Das Boot" mehr Geld zu?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Fairnessausgleich für Kamera, Drehbuch und Regie

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1199
  • GRUR 2020, 611
  • ZUM 2020, 403
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Pensionserhöhung wegen Geldentwertung

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Der Kläger hatte zunächst die Produktionsgesellschaft, den WDR und den Vertreiber von Bild-/Tonträgern im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene weitere Beteiligung auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 - Das Boot I; OLG München, GRUR-RR 2013, 276).

    Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 - Das Boot I; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 16 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miturheber des Filmwerks "Das Boot" berechtigt ist, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und Zahlung allein an sich selbst verlangen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I).

    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leiten die Beklagten das Recht zur Fernsehausstrahlung sämtlicher Fassungen des Filmwerks "Das Boot" von der Produktionsgesellschaft her (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 38 - Das Boot I).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B I 6) und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile (dazu B I 7) voraus.

    Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 UrhG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 - Das Boot I).

    b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Pauschalvergütung des Klägers nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I).

    Allerdings ist der Senat im dortigen Verfahren davon ausgegangen, dass der Kläger für seine Mitwirkung als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot" gemäß den Verträgen vom 3. Juni 1980 und 4. Februar 1981 insgesamt 204.000 DM als vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts erhalten hat (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 27 und 41 - Das Boot I).

    Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG von seinem Vertragspartner eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 59 bis 62 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 52 - Geburtstagskarawane).

    Es hat zutreffend angenommen, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend gebührenfinanzierten - Programm ausstrahlt, einen solchen Vorteil erlangt und dieser Vorteil in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen werden kann, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 41 - Das Boot I).

    Zum einen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift unter anderem die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot I).

    bb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, es erscheine ebenso wenig sachgerecht, auf den Teil des Gebührenaufkommens der Beklagten abzustellen, der auf das Fernsehen entfalle (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 90 - Das Boot I).

    Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen; den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen sind erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; dazu unter B I 9 d).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 und 25 - Das Boot I).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 57 - Das Boot I).

    Allerdings ist festzustellen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 32 und 44 - Das Boot I).

    Die erneute Entstehung eines Anspruchs auf weitere Beteiligung setzt voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des Urhebers und den Erträgen oder Vorteilen des Verwerters begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 51 bis 55 - Geburtstagskarawane).

    Die Revision der Beklagten lässt außer Betracht, dass die Bestimmung des § 32a UrhG gerade dazu dient, im Wege des Fairnessausgleichs eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen des Verwerters zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; BT-Drucks. 14/8058, S. 19).

    aa) Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, ist die gesamte Beziehung des Urhebers zum Verwerter in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des § 32a UrhG, so dass grundsätzlich auch die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 und 89 - Das Boot I).

    Dementsprechend kann darunter auch die Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms fallen, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 41 - Das Boot I).

    Ihnen sind aus den Ausstrahlungen in den anderen Dritten Programmen keine Vorteile entstanden oder zuzurechnen und es fehlt insoweit an einem Gemeinschaftsprogramm (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 43 - Das Boot I).

    (1) Ein Anspruch auf angemessene Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG kann mehrmals hintereinander entstehen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 60 - Das Boot I).

    Ist ein Anspruch auf weitere Beteiligung entstanden, setzt seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters begründen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 26 - Geburtstagskarawane).

    a) Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des Verwerters nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüber zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 52 - Geburtstagskarawane).

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Anspruch des Filmurhebers auf Fairnessausgleich: Wert der Beschwer des im Wege

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 - Das Boot I; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 16 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane).

    Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG von seinem Vertragspartner eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 59 bis 62 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 52 - Geburtstagskarawane).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch aus § 32a UrhG auf weitere angemessene Beteiligung, wenn die Verwertung des Werks dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht (BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 26 - Geburtstagskarawane).

    Die erneute Entstehung eines Anspruchs auf weitere Beteiligung setzt voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des Urhebers und den Erträgen oder Vorteilen des Verwerters begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 51 bis 55 - Geburtstagskarawane).

    Ist ein Anspruch auf weitere Beteiligung entstanden, setzt seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters begründen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 26 - Geburtstagskarawane).

    a) Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des Verwerters nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüber zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 52 - Geburtstagskarawane).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen möglich, dass die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane, mwN; zu § 32 Abs. 2 Satz 1 BGH, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 29 - Derrick).

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14

    Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I).

    Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenfalls im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben, wobei erheblichen Unterschieden im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I, mwN; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32a Rn. 41).

    Ihnen ist vielmehr im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsregelung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 und 27 - GVR Tageszeitungen I).

    Bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen können sowohl gemeinsame Vergütungsregeln als auch tarifvertragliche Regelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen und die darin geregelten Bemessungsgrundlagen maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 17 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2016, 67 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen II).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Urheberschutz: Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers bei Übererfolg

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I).

    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 = WRP 2016, 360 - GVR Tageszeitungen II).

    Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 67 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen II).

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 39/14

    Das Boot

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 = WRP 2016, 360 - GVR Tageszeitungen II).

    Bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen können sowohl gemeinsame Vergütungsregeln als auch tarifvertragliche Regelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen und die darin geregelten Bemessungsgrundlagen maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 17 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2016, 67 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen II).

    Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 67 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen II).

  • BGH, 28.02.2017 - I ZR 46/16

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger eine Zahlungsklage erheben konnte, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 27 bis 29 - Derrick).

    Dadurch wird dem Urheber ermöglicht, den Dritten nach seiner Wahl aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG entweder auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags oder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch zu nehmen (BGH, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 29 - Derrick).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet dessen möglich, dass die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane, mwN; zu § 32 Abs. 2 Satz 1 BGH, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 29 - Derrick).

  • OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16

    Rechtskräftige Verurteilung von zwei einfachen Streitgenossen zur Zahlung von

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Sodann hat er diese Parteien auf Zahlung und Feststellung der Zahlungspflicht für die Zukunft in Anspruch genommen (vgl. OLG München, GRUR-RR 2018, 225; Revision beim Bundesgerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen I ZR 9/18; nachfolgend: Parallelverfahren).

    Danach sei der Zeitraum vom Stichtag 28. März 2002 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ins Verhältnis zum Gesamtzeitraum zwischen dem Abschluss des Vertrags zwischen dem Urheber und dessen Vertragspartner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu setzen und der sich daraus ergebene Faktor mit der Gesamtvergütung zu multiplizieren (so im Parallelverfahren das OLG München, GRUR-RR 2018, 225, 228 Rn. 53 f. [juris Rn. 83 f.]).

    Ebenfalls kann offenbleiben, ob die von der Revision der Beklagten als zutreffend erachtete Inflationsanpassung der vereinbarten Vergütung mit dem Zweck der Vorschrift des § 32a UrhG grundsätzlich nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, im Wege des Fairnessausgleichs eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen des Verwerters zu verbessern (vgl. OLG München, GRUR-RR 2018, 225 juris Rn. 87).

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Jost Vacano

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Die beklagten Rundfunkanstalten können sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf eine Verletzung des Art. 9 Abs. 3 GG berufen (BVerfGE 59, 231 [juris Rn. 47 f.]).

    Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Rundfunkfreiheit zwar die freie Auswahl, Einstellung und Beschäftigung des inhaltlich programmgestaltenden Personals der Rundfunkanstalten gewährleistet (vgl. BVerfGE 59, 231 [juris Rn. 58 f.]), diese Gesichtspunkte aber von der im Streitfall in Rede stehenden indiziellen Anwendung tarifvertraglicher Vergütungsvorschriften auf der Grundlage einer vergleichbaren Interessenlage im Einzelfall im Rahmen der Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a UrhG nicht betroffen sind.

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringt; ein objektiver Maßstab, nach dem sich die Richtigkeit besser beurteilen ließe, existiert nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15, BVerfGE 146, 71 [juris Rn. 146]).

    Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, bei einem Tarifvertrag könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis die Interessen beider Vertragsparteien sachgerecht zum Ausgleich bringe (vgl. BVerfGE 146, 71 [juris Rn. 146]).

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    GVR Tageszeitungen I - Angemessene Urhebervergütung des Journalisten:

    Auszug aus BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG aF können bei der Ermittlung des Missverhältnisses auch die den Verwerter im Zusammenhang mit der Verwertung treffenden Belastungen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - I ZR 22/90, BGHZ 115, 63, 68 [juris Rn. 21] - Horoskop-Kalender), namentlich erlittene Verluste (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 154 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele) zu berücksichtigen sein.

    Die Beteiligung ist bis zur angemessenen Vergütung anzuheben und nicht nur bis zur Beseitigung des auffälligen Missverhältnisses (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, GRUR 2002, 153, 155 [juris Rn. 22] - Kinderhörspiele; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 41).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 41/07

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt - Feststellungsklage

  • BAG, 28.05.2014 - 5 AZR 794/12

    Deltamethrin II - Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren bei fehlender

  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 90/14

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren auf

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 34/05

    Urheberrecht: Verpflichtung von Werknutzern und Vereinigungen von Urhebern zur

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 45/16

    Ansprechpartner - Wettbewerbsverstoß: Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Abtretung von Rechten aus einer

  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 340/13

    Freie Mitarbeiter

  • KG, 01.06.2016 - 24 U 25/15

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    Markenparfümverkäufe

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Abstellen auf den Kenntnisstand des gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafters

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 146/07

    Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 274/16

    GVR Tageszeitungen II - Urheberrecht: Anwendungsbereich der angemessenen

  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 58/71

    Knochenzement III - Wettbewerbsverstoß: Herabsetzung eines Mitbewerbers durch die

  • BGH, 14.01.2014 - VI ZR 340/13

    Abänderung einer Kapitalabfindung

  • BGH, 08.01.1981 - VI ZR 128/79

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Whistling for a train

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

  • BGH, 20.11.2018 - VI ZR 394/17

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 151/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

  • OLG München, 21.03.2013 - 29 U 3312/09

    Talking to Addison

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 254/16

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Es ist deshalb notwendig, auf allen Stufen der Prüfung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträgen und Vorteilen zu setzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 46, 114, 128, 130 und 158 - Das Boot II).

    In einem gesonderten Rechtsstreit hat der Kläger außerdem die mit dem Beklagten zu 2 in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus § 32a Abs. 2 UrhG hinsichtlich der Fernsehauswertung in den Gemeinschaftsprogrammen und den jeweils eigenen Dritten Programmen in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 = WRP 2020, 591 - Das Boot II, nachfolgend auch: Parallelverfahren).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miturheber des Filmwerks "Das Boot" berechtigt ist, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und er Zahlung allein an sich selbst verlangen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II).

    Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung auch eine Zahlungsklage erheben konnte, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 27 bis 29 - Derrick; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Vertragspartners besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 25 - Das Boot II) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B I 6) und der vom Vertragspartner erzielten Erträge und Vorteile (dazu B I 7) voraus.

    Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 UrhG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 27 - Das Boot II).

    b) Die Pauschalvergütung des Klägers ist nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen, sondern in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a UrhG anzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 28 - Das Boot II).

    c) Die Feststellung, welche Gegenleistung für die Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts vereinbart ist, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Tatgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 40 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16, GRUR 2019, 644 Rn. 34 = WRP 2019, 743 - Knochenzement III; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 32 - Das Boot II).

    Diese Beurteilung wird von den Revisionen nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 27 und 41 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 29 bis 35 - Das Boot II).

    Deshalb ist es notwendig - auf welcher Stufe der Prüfung auch immer - die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträge und Vorteile zu setzen (zum Anspruch gemäß § 32a Abs. 2 UrhG vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 46, 114, 128, 130 und 158 - Das Boot II).

    bb) Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall eine Pauschalvergütung vereinbart worden ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 48 bis 50 - Das Boot II).

    Danach kommt vorliegend eine Schätzung der Höhe des auf einzelne Nutzungsarten entfallenden Teils der Pauschalvergütung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts mit diesen Nutzungen einerseits und der Gesamtauswertung andererseits erzielten Erträge oder Vorteile in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II, mwN).

    Dabei obliegt es dem Kläger, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die eine sachgerechte Aufteilung der vereinbarten Pauschalvergütung auf konkrete Nutzungsrechte ermöglichen können (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II, mwN).

    Für den Fall, dass der Kläger keine anderen Anhaltspunkte für eine Aufteilung der Pauschalvergütung vortragen kann, steht ihm die Möglichkeit offen, sich auf die dem Vertragsschluss nachfolgende Vertragsdurchführung und die sich daraus ergebenen Verwertungserlöse zu berufen (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II).

    Insgesamt ist im Blick zu behalten, dass die in § 287 Abs. 2 ZPO abgesenkten Anforderungen an das Beweismaß und die Erweiterung des richterlichen Ermessens (vgl. Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 1 und 2) eine vom Gesetzgeber gemäß § 32a UrhG den Gerichten überantwortete Entscheidung dadurch ermöglicht, dass eine Aufklärung unterbleiben kann, die unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitet (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51, 55 und 83 - Das Boot II, mwN; vgl. auch Peifer, ZUM 2020, 424, 425; Jacobs, GRUR 2020, 584, 586).

    Die Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung dürfen deshalb nicht überspannt werden (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II, mwN).

    In der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09, NJW 2011, 601 Rn. 21; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 55 - Das Boot II).

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 12; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 55 - Das Boot II).

    Die Revision der Beklagten zu 1 lässt außer Acht, dass bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist; den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 - Das Boot II).

    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 = WRP 2016, 360 - GVR Tageszeitungen II; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 121 - Das Boot II).

    Diese Grundsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass es bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG und einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG darum geht, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden hat, um der vom Gesetzgeber lediglich generalklauselartig und unspezifisch gefassten Aufgabe gerecht zu werden, eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Vorteilen der Auswertung des von ihm (mit-)geschaffenen Werks sicherzustellen (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 58 - Das Boot II).

    (3) Entgegen der Ansicht der Revisionen der Beklagten ist mit einer vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen indiziellen Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen auf Außenseiter weder eine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Verwerters gemäß Art. 9 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch eine Verletzung tarifgesetzlicher Grundsätze verbunden (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 60 bis 65 - Das Boot II).

    Die indizielle Heranziehung von tarifvertraglichen Bestimmungen setzt außerdem nicht die Feststellung voraus, dass diese der Markt- oder Branchenüblichkeit entsprechen (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 66 bis 68 - Das Boot II).

    gg) Soweit die Revision der Beklagten zu 1 rügt, das Berufungsgericht habe bei der indiziellen Anwendung von Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm den Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gewinns als Grundlage für eine weitere angemessene Beteiligung des Urhebers außer Acht gelassen und stattdessen nur einen modifizierten, nicht in betriebswirtschaftlicher Weise bereinigten, sondern nur um einige Abzugsposten gekürzten Umsatz ermittelt, lässt sie wiederum außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist; die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 und Rn. 146 f. - Das Boot II).

    Anders als im Parallelverfahren (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 155 bis 157 - Das Boot II) ist nach dem vom Berufungsgericht indiziell herangezogenen Tarifvertrag eine Beteiligungsquote nicht für einzelne Urheber bestimmt, sondern für das "Gewerk Kamera" und damit für eine mögliche Personenmehrheit.

    Soweit sich bei einzelnen Anknüpfungspunkten erhebliche Unterschiede zu den unmittelbar mit dem tarifvertraglichen Bewertungsmodell geregelten Sachverhalt ergeben, ist diesen Unterschieden durch eine im Einzelfall modifizierte Anwendung des tarifvertraglichen Bewertungsmodells Rechnung zu tragen (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 117 - Das Boot II).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 und 25 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 131 - Das Boot II).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 57 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 132 - Das Boot II).

    Allerdings ist festzustellen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 32 und 44 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 132 - Das Boot II).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zu Grunde, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem eine vereinbarte Pauschalvergütung in ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks gerät, ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung entsteht, weil die vereinbarte Pauschalvergütung gleichsam verbraucht ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 135 - Das Boot II).

    Die gezahlte Vergütung könnte damit unabhängig von den Umständen des Einzelfalls niemals bis zum 28. März 2002 vollständig verbraucht sein, wie umfangreich auch immer eine Nutzung bis dahin gewesen sein und entsprechende Erlöse des Verwerters erbracht haben mag (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 136 - Das Boot II; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 38).

    Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, wonach eine Inflationsanpassung der vereinbarten Vergütung mit dem Zweck der Vorschrift des § 32a UrhG grundsätzlich nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, im Wege des Fairnessausgleichs eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen des Verwerters zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 154 - Das Boot II).

    Würde man mit der Revision der Beklagten zu 1 den Gewinn oder die den Gewinn schmälernden Aufwendungen als entscheidenden Maßstab für eine ergänzende Beteiligung heranziehen, müsste der Urheber die entschädigungslose Nutzung seines Werks für Verwertungshandlungen hinnehmen, die nicht unmittelbar mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, wie es etwa bei Nutzungen von Filmwerken durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 - Das Boot II) oder bei Werbemaßnahmen der Fall ist.

    Der in § 32a Abs. 1 UrhG verwendete Begriff der Vorteile und Erträge erfasst nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 - Das Boot II).

    Wie dargelegt, hält diese Betrachtung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu oben unter B I 6 d und 9 c bb sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 136 - Das Boot II).

    Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG oder § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des Verwerters nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüberzustellen (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 172 - Das Boot II).

    a) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Vertragsanpassung in Form einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG auch einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer umfasst (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 183 - Das Boot II).

    Der Senat hat für § 32a Abs. 2 UrhG entschieden, dass es sich hierbei im Falle eines Zahlungsantrags um eine Geldschuld handelt (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 185 bis 191 - Das Boot II).

    Da der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung allein in Bezug auf Verwertungshandlungen geltend macht, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind, ist die Frage, ob der Kläger von den Beklagten eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen oder Vorteilen aus der Verwertung des Filmwerks "Das Boot" beanspruchen kann, nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 21 - Das Boot II).

    Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung auch eine Zahlungsklage erheben konnte, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 25 - Das Boot II) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B II 6) und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile (dazu B II 7) voraus.

    Diese Beurteilung wird von den Revisionen nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen (dazu unter B I 6 c; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 27 und 41 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 29 bis 35 - Das Boot II).

    Dies gilt auch, wenn auf Grund dieses Vertragsanpassungsanspruchs direkt auf Zahlung geklagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, Rn. 36 bis 44 - Das Boot II).

    Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist daher nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zu berücksichtigen, der auf die Übertragung oder Einräumung der vom Dritten verwerteten Nutzungsrechte entfällt (dazu unter B I 6 d aa sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 46 - Das Boot II).

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 55 - Das Boot II).

    Der Senat hat sich im Parallelverfahren, das die auf § 32a Abs. 2 UrhG gestützte Klage des Klägers gegen die übrigen mit dem Beklagten zu 2 in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Fernsehauswertung in den Gemeinschaftsprogrammen und den jeweils eigenen Dritten Programm betrifft, mit den auch im vorliegenden Verfahren durch die Revision des Beklagten zu 2 erhobenen Einwendungen befasst und diese als nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 54 bis 104 - Das Boot II).

    Vielmehr ist nur auf den Teil abzustellen, der auf die Einräumung der Rechte für diese Fernsehauswertung entfällt (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 114 - Das Boot II).

    (2) Nach der Grundkonzeption des "Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR" ist der Ausgangsbetrag für die Berechnung einer Wiederholungsvergütung die Vergütung, mit der eine Erstsendung abgegolten wird (vgl. Ziffer 23.2.1 des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR in der Fassung vom 1. Januar 2002 sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 118 - Das Boot II).

    Da für die Durchgriffshaftung des Dritten gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nur die Erträgnisse oder Vorteile maßgeblich sind, die er mit der Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Nutzungsrechten erzielt hat, setzt eine sachgerechte Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells im Rahmen der tatgerichtlichen Schätzung voraus, dass als dort zum Ausgangspunkt der Berechnung einer Wiederholungsvergütung bestimmte Erstvergütung nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung angesetzt wird, der auf die Einräumung der Rechte für diese Fernsehauswertung entfällt (vgl. dazu oben unter II 6 c aa und BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 114 - Das Boot II).

    Dieser Anteil kann vielmehr auch auf andere Weise durch eine tatgerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt werden (dazu oben I 6 c und II 6 c bb [3] sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II).

    Bei seiner tatgerichtlichen Beurteilung wird es vor dem Hintergrund der gebotenen Aufteilung der vereinbarten Vergütung auf die in Rede stehende Verwertung auch zu prüfen haben, ob das Wiederholungsvergütungsmodell mit Blick auf die nach den Umständen als Grundlage einer Schätzung möglicherweise grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden weiteren Bewertungsmethoden (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 90 bis 104 - Das Boot II) insgesamt noch als die sachgerechteste Bewertungsmethode angesehen werden kann.

    Eine sachgerechte indizielle Anwendung dieses von einer Erstvergütung ausgehenden Wiederholungsvergütungsmodells auf einen durch eine Pauschalvergütung entlohnten Urheber setzt damit voraus, dass nur der Teil der Pauschalvergütung zugrunde gelegt wird, mit dem nach den Umständen die Erstausstrahlung des in Rede stehenden Filmwerks abgegolten wird (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 118 - Das Boot II).

    Liegen hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte vor, kann das Tatgericht, ebenfalls unter Anwendung des in § 287 Abs. 2 ZPO geregelten Maßstabs, ersatzweise den Teil der Pauschalvergütung ansetzen, der nach den Umständen als übliche Erstvergütung anzusehen ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 116 bis 118 - Das Boot II).

    Im Streitfall kommen als taugliche Schätzungsgrundlagen die - mit Blick auf die besonderen Umstände gegebenenfalls interessengerecht zu modifizierende - Heranziehung von tarifvertraglichen Bestimmungen sowie gemeinsamen Vergütungsregelungen ebenso in Betracht wie die eventuell mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde branchenübliche Vergütung von Kameraleuten für die Erstausstrahlung von Filmwerken (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 118 - Das Boot II).

    Dies folgt daraus, dass die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos ist; eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann gemäß § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB nicht zu erwarten (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I, mwN; GRUR 2020, 611 Rn. 28 - Das Boot II).

    Es darf grundsätzlich angenommen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausdruck bringt; ein objektiver Maßstab, nach dem sich die Richtigkeit besser beurteilen ließe, existiert nicht (vgl. BVerfGE 146, 71 Rn. 146; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 64 und 110 - Das Boot II).

    Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass diese "Richtigkeitsvermutung des Vertragsmechanismus" auch bei der indiziellen Heranziehung tarifvertraglicher Regelungen im Rahmen der durch Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung in den Blick zu nehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 110 - Das Boot II).

    aa) Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Vergütung, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist, im Rahmen der Prüfung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nach den im Streitfall maßgeblichen Umständen unter indizieller Heranziehung des tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodells bestimmt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 119 bis 120 - Das Boot II).

    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 121 - Das Boot II, mwN).

    Die gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt erhobenen Rügen der Revision des Beklagten zu 2 hat der Senat bereits in seinem im Parallelverfahren ergangenen Urteil für nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 122 bis 126 - Das Boot II).

    Aufgrund des insoweit für die Berechnung einer weiteren angemessenen Vergütung maßgeblichen Systems des Wiederholungsvergütungsmodells wäre eine solche Reduktion nicht sachgerecht, weil die Wiederholungsvergütungssätze hier ins Verhältnis zur jeweiligen Erstvergütung des einzelnen Urhebers gesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 155 bis 157 - Das Boot II).

    Ein Abzug von Aufwendungen, die den Vorteil des Verwerters schmälern, kommt regelmäßig erst auf der Ebene der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters in Betracht; erst auf dieser Prüfungsstufe sind grundsätzlich die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 und 146 - Das Boot II; dazu unter B II 9 c aa und cc).

    Bei der Inanspruchnahme beitragsfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gemäß § 32a Abs. 2 UrhG unter indizieller Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells kommt ein Abzug solcher Lizenzzahlungen aber nicht in Betracht, weil nach diesem Berechnungsmodell derartige Aufwendungen nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 145 und 148 - Das Boot II).

    aa) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films "Das Boot" an den Beklagten zu 2 lediglich zur Auswertung im deutschen Fernsehen lizenziert hat und nur dieser auf die übertragenen Nutzungsrechte entfallende Teil der vereinbarten Gegenleistung bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses maßgeblich ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 130 - Das Boot II; dazu unter B I 6 d aa und II 6 c).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des § 32a UrhG, so dass grundsätzlich auch die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 und 89 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 146 - Das Boot II).

    Die Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses im Sinne von § 32a UrhG bedeutet mithin keine mechanisch-rechnerische Einstellung in eine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern ist Bestandteil einer wertenden Betrachtungsweise (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 147 - Das Boot II, mwN).

    Dabei ist auch die Methode in den Blick zu nehmen, nach der unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls die aus der Nutzung des Werks gezogenen Erträge und Vorteile zu bestimmen sind (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 - Das Boot II).

    bb) Der Senat hat im Parallelverfahren bereits entschieden, dass im Hinblick auf die Inanspruchnahme beitragsfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gemäß § 32a Abs. 2 UrhG unter indizieller Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells nicht auf die insoweit fernliegenden Kategorien von Gewinn und Verlust abzustellen ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 bis 152 - Das Boot II) und deshalb bei Anwendung dieses speziellen Modells auch keine Aufwendungen in Form von Lizenzzahlungen bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 145 und 148 - Das Boot II).

    d) Entgegen der Rüge der Revision des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht ferner mit Recht weder die Gegenleistung noch die angemessene Beteiligung im Rahmen der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses inflationsbereinigt oder sonst auf- bzw. abgezinst angesetzt (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 154 - Das Boot II).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht außerdem davon ausgegangen, dass im Falle der Begründetheit des Zahlungsanspruchs aus § 32a Abs. 2 UrhG auch ein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer und auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gegen den Beklagten zu 2 besteht (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 180 bis 184 und Rn. 185 bis 191 - Das Boot II).

    Die Verpflichtung des Dritten gegenüber einem Urheber zur Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung aus § 32a Abs. 2 UrhG stellt als Schuldverhältnis ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 167 - Das Boot II).

    Es sind weitere Nutzungshandlungen des Beklagten zu 2 zu erwarten, weil ihm die Senderechte bis zum 30. April 2034 übertragen wurden (vgl. auch BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 170 - Das Boot II).

    Entsprechendes gilt auch für den gegen Dritte gerichteten Anspruch auf weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 172 - Das Boot II).

    Einzelne Anspruchskomponenten und mögliche Berechnungsfaktoren für einen (künftigen) Zahlungsanspruch sind bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses und können nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 178 - Das Boot II, mwN).

    Die indizielle Heranziehung von konkreten tarifvertraglichen Vergütungssätzen ist nur eine im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens für die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a UrhG zu berücksichtigende sachgerechte Berechnungsmethode (vgl. zum Wiederholungsvergütungsmodell bereits BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 179 - Das Boot II).

    a) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung wiederum nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films "Das Boot" an die Beklagte zu 3 lediglich zur Auswertung auf Videokassette und DVD lizenziert hat und deshalb der Prüfung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nur der Teil der mit dem Kläger vereinbarten Gegenleistung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung dieser Rechte entfällt (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 130 - Das Boot II; dazu unter B I 6 d, II 6 c und B III 2 b).

    Diese Beurteilung geht von zutreffenden Grundsätzen aus (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 146 f. - Das Boot II) und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

    Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle der Begründetheit des Zahlungsanspruchs aus § 32a Abs. 2 UrhG auch gegen die Beklagte zu 3 ein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer und auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit besteht (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 180 bis 184 und Rn. 185 bis 191 - Das Boot II).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    (1) Der auf Feststellung einer Zahlungspflicht gerichteten Klage steht nicht entgegen, dass die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane; BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 189 = WRP 2020, 591 - Das Boot II, jeweils mwN).
  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19

    Nachlizenzierung

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train, mwN; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 14 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, mwN; Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 55 = WRP 2020, 591 - Das Boot II).
  • LG Berlin, 27.10.2020 - 15 O 296/18

    Verjährung des Auskunftsanspruchs eines Drehbuchautors

    Die Ansprüche aus § 32a Abs. 1 und 2 stehen nämlich jedenfalls dann selbstständig nebeneinander, wenn wie hier weder eine Zahlung des Lizenznehmers noch eines Unterlizenznehmers auf Fairnessentschädigung erfolgt sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 -, "Das Boot II", Rn. 43, juris).

    Einer linearen Verteilung der Erlöse über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der BGH eine Absage erteilt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 -, "Das Boot II", Rn. 134, juris).

    In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der verjährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14 -, "Geburtstagskarawane" Rn. 50 - 56, juris BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, "Das Boot II", Rn. 39, juris).

    Zur Darlegung des Missverhältnisses muss die Klägerin umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen und zwar auch zu solchen in verjährter Zeit (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 -, Das Boot II, Rn. 51, juris).

    Dies würde die Rechtsprechung des BGH konterkarieren, nach der es gerade geboten ist, § 32a UrhG so auszulegen, dass der Vertragsanpassungsanspruch für einen nicht verjährten Zeitraum auch dann durchsetzbar sein muss, wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung erstmals in verjährter Zeit entstanden ist, aber eine Vertragsanpassung bislang nicht erfolgt ist (vgl. (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14 -, "Geburtstagskarawane", juris BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, "Das Boot II", juris).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 114/19

    Fotopool

    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 = WRP 2016, 360 - GVR Tageszeitungen II; Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 121 = WRP 2020, 591 - Das Boot II).

    aa) Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenfalls im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben, wobei erheblichen Unterschieden im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2020, 611 Rn. 57 - Das Boot II, jeweils mwN).

    Diese Bestimmung dient gerade dazu, im Wege des Fairnessausgleichs eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen des Verwerters zu verbessern (vgl. BGH GRUR 2020, 611 Rn. 137 - Das Boot II, mwN).

  • FG Düsseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17

    Umsatzsteuerbarkeit von Nachvergütungen an Drehbuchautoren nach § 32a Abs. 2 UrhG

    Nach der Auffassung des BGH handelt es sich auch hierbei um ein vertragliches Entgelt für die vorgenommene Übertragung der Verwertungsrechte (vgl. BGH-Urteil vom 20.2.2020 I ZR 176/18, abrufbar in juris).

    Aus dem Umstand, dass § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG eine Haftung nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG anordnet, hat der BGH indes abgeleitet, dass es dadurch dem Urheber ermöglicht wird, den Dritten auf (erstmaligen) Abschluss eines ergänzenden Vergütungsvertrags in Anspruch zu nehmen (wobei allerdings bei einer Klage wahlweise - wie auch bei § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG - unmittelbar auf Zahlung geklagt werden kann, vgl. BGH-Beschluss vom 28.2.2017 I ZR 46/16, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht - Rechtsprechungsdienst --ZUM-RD-- 2017, 251; BGH-Urteil vom 20.2.2020 I ZR 176/18, abrufbar in juris; zustimmend etwa Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32a Rn. 61; ablehnend Datta, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - Rechtsprechungs-Report 2017, 209 ff).

    Damit werde auch die gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu zahlende weitere angemessene Beteiligung der Sache nach für die (mittelbare) Einräumung urheberrechtlicher Verwertungsrechte geleistet (vgl. BGH-Urteil vom 20.2.2020 I ZR 176/18, abrufbar in juris).

    Wenn aber sowohl der Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG als auch die Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG, wenn auch aus unterschiedlicher Perspektive, der Verwirklichung des Beteiligungsanspruchs dienen, spricht dies dafür, dass auch das umsatzsteuerliche Entgelt aus der Summe beider Komponenten besteht (im Ergebnis gl.A. der BGH im Urteil 20.2.2020 I ZR 176/18, abrufbar in juris).

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 761/20

    Nachvergütungspflicht für bildbeschreibende Kurztexte

    Die angemessene Vergütung ist erforderlichenfalls gem. § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urt. v. 23. Juli 2020 - I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191, Rn. 34; BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148 Rn. 31 - Talking to Addison; BGH, Urteil v. 21. Mai 2015, I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 - GVR Tageszeitungen II; BGH, Urteil v. 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 121 - Das Boot II).

    Soweit mit Blick auf die Bemessung der angemessenen Vergütung erhebliche Unterschiede in der Interessenlage bestehen, ist diesen im Einzelfall ggf. durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (siehe zum Ganzen BGH, Urteil v. 23. Juli 2020 - I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191, Rn. 36; BGH, Urt. v. 23. Juli 2020 - I ZR 114/19, GRUR 2020, 1191, Rn. 45 m.w.N.; BGH, Urteil v. 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 57 - Das Boot II; BGH, Urteil.

  • BGH, 17.06.2021 - I ZB 93/20

    Werknutzer

    Daher können nach Maßgabe der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Kameraleute und Filmeditoren (Cutter) Miturheber eines Filmwerks sein (vgl. zu Kameraleuten BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 13 = WRP 2012, 565 - Das Boot I; Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 23 = WRP 2020, 591 - Das Boot II; zum Cutter Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 2 UrhG Rn. 224; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 20).
  • OLG Hamm, 08.06.2021 - 4 U 3/18

    Anspruch auf Auskunfterteilung über Zweitverwertung von Fotos; Angemessenheit

    Dementsprechend ist die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07- Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14 - GVR Tageszeitungen II; Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 114/19 - Fotopool).

    Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenfalls im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben, wobei erheblichen Unterschieden im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2020, 611 Rn. 57 - Das Boot II, Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 114/19 - Fotopool jeweils mwN).

    Diese Bestimmung dient gerade dazu, im Wege des Fairnessausgleichs eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen des Verwerters zu verbessern (vgl. BGH GRUR 2020, 611 Rn. 137 - Das Boot II, mwN, Urteil vom 23.07.2020 - I ZR 114/19 - Fotopool jeweils mwN).

  • LG München I, 29.01.2021 - 21 O 19277/18

    Streit um Nachvergütung für Mitwirkung in der Comedyserie Sechserpack

    Eine Berechnung nach dem Lizenzkostenmodell ist im vorliegenden Fall auch nicht sachgerecht (vgl. BGH, GRUR 2020, 611, 622 Rn. 100 - Das Boot II).
  • OLG Köln, 26.10.2020 - 6 AR 1/20
  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18
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