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Rechtsprechung
   BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,29044
BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2023,29044)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2023 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2023,29044)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2023,29044)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zigarettenausgabeautomat III

    Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Zigarettenausgabeautomat III - Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Warenausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Auswahltasten von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen müssen gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise zeigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zigarettenautomat an der Supermarktkasse - und die Warnhinweise

  • lto.de (Kurzinformation)

    Warnhinweise auf Zigarettenautomaten: "Rauchen kann tödlich sein" gehört auch auf Auswahltasten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    "Rauchen kann tödlich sein” auch auf Auswahltaste von Zigarettenautomaten

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Zulässigkeit des Anbietens von Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Zulässigkeit des Anbietens von Zigarettenpackungen durch Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen

  • e-recht24.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wann müssen Verbraucher die Schockbilder auf Zigarettenschachteln sehen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 52
  • GRUR 2023, 1704
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 09.03.2023 - C-356/22

    Pro Rauchfrei II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und

    Auszug aus BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
    Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder einer Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses sind nicht allein deshalb im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV "verdeckt", weil dieses Erzeugnis in einem Warenausgabeautomaten vorrätig gehalten wird und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. März 2023 - C-356/22, GRUR 2023, 501 = WRP 2023, 549 - Pro Rauchfrei II).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen durch Urteil vom 9. März 2023 (C-356/22, GRUR 2023, 501 = WRP 2023, 549 - Pro Rauchfrei II) wie folgt beantwortet:.

    Dem steht nicht entgegen, dass das Verdeckungsverbot der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung dient (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 31] - Zigarettenausgabeautomat I, mwN) und diese Warnhinweise gerade nicht die unmittelbare oder mittelbare Förderung des Absatzes von Tabakerzeugnissen bezwecken, sondern - im Gegenteil - im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit einem von den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen ausgehenden Kaufimpuls gerade entgegenwirken sollen (zu diesen Zwecken vgl. EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 29] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 33] - Pro Rauchfrei II).

    Bereits ein solches Anbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten, in denen die Packungen dieser Produkte derart vorrätig gehalten werden, dass sie von außen nicht sichtbar sind, erfüllt das Merkmal des Inverkehrbringens im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV und Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 23] - Pro Rauchfrei II).

    Gemäß dem üblichen Sinn des Wortes "Bereitstellung" ist ein Tabakerzeugnis dann im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU als "in den Verkehr gebracht" anzusehen, wenn die Verbraucher sich dieses beschaffen können; wenn aber ein Tabakerzeugnis zum Verkauf bereitsteht, so ist es auch dann als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn es noch nicht gekauft und bezahlt wurde (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 20] - Pro Rauchfrei II).

    Nach dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 40 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU wirken sich zudem die Mittel, mit denen die Tabakerzeugnisse dem Verbraucher dargeboten werden, nicht auf die Bedeutung des Begriffs "Inverkehrbringen" im Sinne der Richtlinie aus (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 21] - Pro Rauchfrei II).

    Folglich stellt die Tatsache, dass die Tabakerzeugnisse im Inneren des Warenausgabeautomaten, mit dem sie zum Verkauf bereitgestellt werden, nicht sichtbar sind, der Feststellung nicht entgegen, dass diese Produkte im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU "in den Verkehr gebracht wurden" (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 22] - Pro Rauchfrei II).

    aa) Da Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU nicht ausdrücklich den Fall regelt, dass zwar auf den Packungen oder Verpackungen von Tabakerzeugnissen gesundheitsbezogene Warnhinweise aufgebracht sind, diese Erzeugnisse aber derart in einem Behältnis eingeschlossen vorrätig gehalten werden, dass sie von außen nicht sichtbar sind, ist diese Bestimmung unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Kontextes und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, auszulegen (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 26 bis 28] - Pro Rauchfrei II).

    Danach sind die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder einer Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses nicht allein deshalb im Sinne dieser Vorschrift "verdeckt", weil dieses Erzeugnis in einem Warenausgabeautomaten vorrätig gehalten wird und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar ist (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 35] - Pro Rauchfrei II).

    Dagegen vermag keiner dieser Gegenstände eine solche Packung für die Öffentlichkeit vollkommen unzugänglich oder unsichtbar zu machen, wie dies der Fall ist, wenn sie in einem Behältnis wie etwa dem hier in Rede stehenden Warenausgabeautomaten vorrätig gehalten wird (vgl. EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 30] - Pro Rauchfrei II).

    Die letztgenannte Frage betrifft Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 31] - Pro Rauchfrei II).

    Sie soll zum einen einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders junger Menschen, sicherstellen und zum anderen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 27] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 32] - Pro Rauchfrei II).

    Da der Verbraucher in diesem Fall die Packung nicht sehen kann, wird er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden soll (EuGH, GRUR 2023, 501 [juris Rn. 33 f.] - Pro Rauchfrei II).

    (1) Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Richtlinie 2014/40/EU im Allgemeinen zum einen den hohen Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen und zum anderen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 27] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 32] - Pro Rauchfrei II).

  • EuGH, 09.12.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und

    Auszug aus BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
    "Abbildungen von Packungen" im Sinne von § 11 Abs. 2 TabakerzV liegen auch dann vor, wenn es sich bei (hier auf einem Ausgabeautomaten für Zigaretten angebrachten) Abbildungen zwar nicht um naturgetreue Abbilder von Zigarettenpackungen handelt, der Verbraucher die Abbildungen aber aufgrund ihrer Gestaltungen hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit Zigarettenpackungen assoziiert (Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - C-370/20, GRUR 2022, 93 = WRP 2022, 159 - Pro Rauchfrei I).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die für den Hauptantrag entscheidungserheblichen Fragen 1 und 2 unbeantwortet gelassen und die für den Hilfsantrag relevanten Fragen 3 und 4 durch Urteil vom 9. Dezember 2021 (C-370/20, GRUR 2022, 93 = WRP 2022, 159 - Pro Rauchfrei I) wie folgt beantwortet:.

    Dem steht nicht entgegen, dass das Verdeckungsverbot der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung dient (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 31] - Zigarettenausgabeautomat I, mwN) und diese Warnhinweise gerade nicht die unmittelbare oder mittelbare Förderung des Absatzes von Tabakerzeugnissen bezwecken, sondern - im Gegenteil - im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit einem von den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen ausgehenden Kaufimpuls gerade entgegenwirken sollen (zu diesen Zwecken vgl. EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 29] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 33] - Pro Rauchfrei II).

    Sie soll zum einen einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders junger Menschen, sicherstellen und zum anderen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 27] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 32] - Pro Rauchfrei II).

    (1) Wie bereits ausgeführt, bezweckt die Richtlinie 2014/40/EU im Allgemeinen zum einen den hohen Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen und zum anderen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 27] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 32] - Pro Rauchfrei II).

    Mit Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie soll unter anderem verhindert werden, dass ein Einzelhändler versucht, jede Präsentation der vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Verkaufsstelle dadurch zu vermeiden, dass er statt der Packungen mit diesen Warnhinweisen Bilder solcher Packungen ohne Warnhinweise zeigt (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 28] - Pro Rauchfrei I).

    Zu berücksichtigen ist außerdem, dass durch die in den Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise insbesondere im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Menschen, etwa solche mit geringem Bildungsstand, Kinder und jungen Menschen, unter anderem die Gesundheitsrisiken des Konsums von Tabakerzeugnissen besser vermittelt, eine starke und nachhaltige emotionale Reaktion ausgelöst und damit die Konsumenten dieser Erzeugnisse motiviert werden sollen, ihren Tabakkonsum zu verringern oder einzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 29] - Pro Rauchfrei I, mwN).

    (2) Nach der Lebenserfahrung kann durch ein Bild, das der Verbraucher mit einer Verpackung von Tabakerzeugnissen assoziiert, ebenso wie durch eine naturgetreue Wiedergabe ein durch die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bekämpfender Kaufimpuls ausgelöst werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 59] - Zigarettenausgabeautomat I; EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 30] - Pro Rauchfrei I).

    Eine weite Auslegung des Ausdrucks "Bilder von Packungen" im Sinne von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU, durch die auch ein solches Bild erfasst wird, führt dazu, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auch auf diesen Bildern zu sehen sein müssen, was wiederum zu der angestrebten Abschreckungswirkung und damit zum Schutz der menschlichen Gesundheit beitragen kann (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 30] - Pro Rauchfrei I).

    Die Bestimmung untersagt die Verwendung von für Verbraucher in der Union bestimmten Bildern ohne die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise unabhängig von einem Verkaufsvorgang, der die Erzeugnisse betrifft, auf die sich diese Bilder beziehen (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 35] - Pro Rauchfrei I).

    Ein Bild einer Zigarettenpackung, auf der nicht die gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu sehen sind, ist daher selbst dann nicht mit Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU vereinbar, wenn der Verbraucher vor dem Erwerb der Zigarettenpackung die Gelegenheit hat, diese Warnhinweise auf der dem Bild entsprechenden Zigarettenpackung wahrzunehmen (EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 36] - Pro Rauchfrei I).

  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19

    BGH legt EuGH Fragen zur Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von

    Auszug aus BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (GRUR 2020, 1002 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (nachfolgend: Richtlinie 2014/40/EU) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU um und ist deshalb unionsrechtskonform auszulegen (BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 17 f.] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Dem steht nicht entgegen, dass das Verdeckungsverbot der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung dient (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 31] - Zigarettenausgabeautomat I, mwN) und diese Warnhinweise gerade nicht die unmittelbare oder mittelbare Förderung des Absatzes von Tabakerzeugnissen bezwecken, sondern - im Gegenteil - im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit einem von den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen ausgehenden Kaufimpuls gerade entgegenwirken sollen (zu diesen Zwecken vgl. EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 29] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 33] - Pro Rauchfrei II).

    Die Zigarettenpackungen und die darauf befindlichen Warnhinweise werden erst sichtbar, sobald der zuvor vom Kassenpersonal freigegebene Automat vom Kunden betätigt und die Zigarettenpackung dadurch noch vor dem Bezahlvorgang auf das Kassenband ausgegeben wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 20] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Auf den Umstand, dass der Kaufvertrag nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bereits durch Betätigung des Auswahlknopfs des Automaten, sondern erst - kurz danach - mit der nachfolgenden Bezahlung der Zigaretten geschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 32] - Zigarettenausgabeautomat I), kommt es danach nicht an.

    Der Begriff der "Bereitstellung" erfasst damit bereits das hier in Rede stehende Anbieten von Zigaretten in Ausgabeautomaten, bei denen die Zigarettenpackungen und die daraus befindlichen Warnhinweise erst sichtbar werden, nachdem der Kunde den Ausgabevorgang ausgelöst hat und die Zigarettenpackung ausgegeben wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 20] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Die Revision macht mit Recht geltend, dass der Erlass von § 11 Abs. 2 TabakerzV den Anforderungen des Zitiergebots gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügt (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 49] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Nach dem Vortrag des Klägers seien allerdings die Auswahltasten hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen ohne Warnhinweise gestaltet und könnten beim Kunden die Erinnerung an eine Zigarettenpackung hervorrufen.Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, ist dieser Sachvortrag des Klägers der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen (BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 54] - Zigarettenausgabeautomat I).

    (2) Nach der Lebenserfahrung kann durch ein Bild, das der Verbraucher mit einer Verpackung von Tabakerzeugnissen assoziiert, ebenso wie durch eine naturgetreue Wiedergabe ein durch die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bekämpfender Kaufimpuls ausgelöst werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 59] - Zigarettenausgabeautomat I; EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 30] - Pro Rauchfrei I).

    b) Dem uneingeschränkt auf Bilder von Packungen abstellenden Wortlaut von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU lässt sich die vom Berufungsgericht erkannte Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bestimmung nicht entnehmen (BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 64] - Zigarettenausgabeautomat I).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19

    Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der

    Auszug aus BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
    Das können auch Informationen sein, die den Verbraucher von einem Vertragsschluss abhalten können (beispielsweise die Nährwertdeklaration bei Lebensmitten, vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 33 und 35] - Knuspermüsli II) oder (wie die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TabakerzV und Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU auf den Packungen und Außenverpackungen eines Tabakerzeugnisses anzubringenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise) sogar davon abhalten sollen.

    In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung allein nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF und nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 16 und 23] - Knuspermüsli II; Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 16] = WRP 2023, 57 - Herstellergarantie IV).

    Die Vorschriften der § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF, § 5a Abs. 1 UWG nF dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (zu § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF vgl. BGHZ 233, 193 [juris Rn. 19] - Knuspermüsli II; GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 57] - Grundpreisangabe im Internet; GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 22] - Herstellergarantie IV).

    Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 nF erlassen wurden (zu § 5a Abs. 4 UWG aF vgl. BGHZ 233, 193 [juris Rn. 19] - Knuspermüsli II; GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 57] - Grundpreisangabe im Internet; zu § 5b Abs. 4 UWG nF vgl. BGH, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 22] - Herstellergarantie IV; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 58] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten.

    aa) Unter kommerzieller Kommunikation in diesem Sinne sind in Anlehnung an Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 65 f.] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie; BGHZ 233, 193 [juris Rn. 34] - Knuspermüsli II; BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, GRUR 2023, 1116 [juris Rn. 66] = WRP 2023, 961 - Aminosäurekapseln; zum Begriff der kommerziellen Kommunikation gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 TMG vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, BGHZ 231, 87 [juris Rn. 54] - Influencer II).

    bb) Danach fallen unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation etwa Mitteilungen in Form einer Lebensmittelwerbung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes dieser Lebensmittel dienen, oder eines Werbeschreibens, das nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben enthält, sowie die Nährwertdeklaration auf der Verpackung eines Lebensmittels (BGHZ 233, 193 [juris Rn. 33 und 35] - Knuspermüsli II).

    Das können auch Informationen sein, die den Verbraucher von einem Vertragsschluss abhalten können (beispielsweise die Nährwertdeklaration bei Lebensmitten, vgl. dazu BGHZ 233, 193 [juris Rn. 33 und 35] - Knuspermüsli II) oder - wie im Streitfall die gesundheitsbezogenen Warnhinweise - sogar davon abhalten sollen.

  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19

    Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Auszug aus BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
    In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung allein nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF und nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 16 und 23] - Knuspermüsli II; Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 16] = WRP 2023, 57 - Herstellergarantie IV).

    Die Vorschriften der § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF, § 5a Abs. 1 UWG nF dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (zu § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF vgl. BGHZ 233, 193 [juris Rn. 19] - Knuspermüsli II; GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 57] - Grundpreisangabe im Internet; GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 22] - Herstellergarantie IV).

    Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 nF erlassen wurden (zu § 5a Abs. 4 UWG aF vgl. BGHZ 233, 193 [juris Rn. 19] - Knuspermüsli II; GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 57] - Grundpreisangabe im Internet; zu § 5b Abs. 4 UWG nF vgl. BGH, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 22] - Herstellergarantie IV; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 58] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten.

    Ferner betreffen die Vorschriften der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF, die eine Informationspflicht über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien vorsehen, die der Förderung des Produktabsatzes dienende kommerzielle Kommunikation, weil die danach vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen sind (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB, vgl. BGH, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 17] - Herstellergarantie IV).

  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

    Auszug aus BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
    In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung allein nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG aF und nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG nF zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 16 und 23] - Knuspermüsli II; Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 16] = WRP 2023, 57 - Herstellergarantie IV).

    Die Vorschriften der § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF, § 5a Abs. 1 UWG nF dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (zu § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF vgl. BGHZ 233, 193 [juris Rn. 19] - Knuspermüsli II; GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 57] - Grundpreisangabe im Internet; GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 22] - Herstellergarantie IV).

    Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 nF erlassen wurden (zu § 5a Abs. 4 UWG aF vgl. BGHZ 233, 193 [juris Rn. 19] - Knuspermüsli II; GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 57] - Grundpreisangabe im Internet; zu § 5b Abs. 4 UWG nF vgl. BGH, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 22] - Herstellergarantie IV; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 58] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten.

    Auch die Pflicht zur Angabe des Grundpreises beim Angebot von Waren (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG, § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF, § 3 Abs. 1 Fall 1 PAngV nF) und die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei der Werbung unter Angabe von Preisen (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG, § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV aF, § 3 Abs. 1 Fall 2 PAngV nF) sind wesentliche Informationspflichten gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 49 f.] - Grundpreisangabe im Internet; GRUR 2023, 585 [juris Rn. 61] - Mitgliederstruktur).

  • BGH, 10.02.2022 - I ZR 38/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Fehlen subjektiver Anforderungen als

    Auszug aus BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
    aa) Unter kommerzieller Kommunikation in diesem Sinne sind in Anlehnung an Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 65 f.] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie; BGHZ 233, 193 [juris Rn. 34] - Knuspermüsli II; BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, GRUR 2023, 1116 [juris Rn. 66] = WRP 2023, 961 - Aminosäurekapseln; zum Begriff der kommerziellen Kommunikation gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 TMG vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, BGHZ 231, 87 [juris Rn. 54] - Influencer II).

    Mangels Förderung des Produktabsatzes oder des unternehmerischen Erscheinungsbilds zählen zur kommerziellen Kommunikation grundsätzlich nicht Informationspflichten, die anderen Zwecken dienen oder im Zuge des Vertragsschlusses oder bei der Vertragsabwicklung zu erfüllen sind (BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 66] - Zufriedenheitsgarantie).

    Daraus ergibt sich, dass die vertraglichen Informationspflichten im Zusammenhang mit einer Garantieerklärung gemäß § 479 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation fallen, wenn die Garantieerklärung, was gemäß § 479 Abs. 2 BGB zulässig ist, erst zum Zeitpunkt der Lieferung der bereits zuvor bestellten Ware erfolgt (vgl. BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 66] - Zufriedenheitsgarantie).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 111/22

    Mitgliederstruktur

    Auszug aus BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
    Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 nF erlassen wurden (zu § 5a Abs. 4 UWG aF vgl. BGHZ 233, 193 [juris Rn. 19] - Knuspermüsli II; GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 57] - Grundpreisangabe im Internet; zu § 5b Abs. 4 UWG nF vgl. BGH, GRUR 2022, 1832 [juris Rn. 22] - Herstellergarantie IV; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 [juris Rn. 58] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten.

    Auch die Pflicht zur Angabe des Grundpreises beim Angebot von Waren (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG, § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF, § 3 Abs. 1 Fall 1 PAngV nF) und die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei der Werbung unter Angabe von Preisen (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG, § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV aF, § 3 Abs. 1 Fall 2 PAngV nF) sind wesentliche Informationspflichten gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 49 f.] - Grundpreisangabe im Internet; GRUR 2023, 585 [juris Rn. 61] - Mitgliederstruktur).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Auszug aus BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
    Die beanstandete Produktpräsentation richtet sich an das allgemeine Publikum, so dass der Senat selbst abschließend beurteilen kann, welchen Eindruck der Verkehr bei deren Wahrnehmung gewinnen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 48] = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße, mwN).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20

    Influencer II

    Auszug aus BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19
    aa) Unter kommerzieller Kommunikation in diesem Sinne sind in Anlehnung an Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 65 f.] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie; BGHZ 233, 193 [juris Rn. 34] - Knuspermüsli II; BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, GRUR 2023, 1116 [juris Rn. 66] = WRP 2023, 961 - Aminosäurekapseln; zum Begriff der kommerziellen Kommunikation gemäß § 2 Satz 1 Nr. 5 TMG vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, BGHZ 231, 87 [juris Rn. 54] - Influencer II).
  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Tabakproduktrichtlinie:

  • OLG München, 25.07.2019 - 29 U 2440/18

    Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in Warenautomat stellt kein Anbieten dar

  • LG München I, 05.07.2018 - 17 HKO 17753/17

    Verdecken eines Warnhinweises bei Tabakwarenautomat zur Sortenauswahl von

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 14/23

    Bequemer Kauf auf Rechnung

    Die Vorschriften der § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF, § 5a Abs. 1 UWG nF dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19, GRUR 2023, 1704 [juris Rn. 20] = WRP 2024, 65 - Zigarettenausgabeautomat III, mwN).

    Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG aF/§ 5b Abs. 4 UWG nF erlassen wurden (vgl. BGH, GRUR 2023, 1704 [juris Rn. 20] - Zigarettenausgabeautomat III, mwN), bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten.

    Nach dem Verständnis des Senats ist diese Definition der kommerziellen Kommunikation gleichermaßen für die Auslegung des § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 UWG nF/Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2023, 1704 [juris Rn. 22] - Zigarettenausgabeautomat III).

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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,15991
BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2020,15991)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2020 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2020,15991)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2020,15991)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU bezüglich der Herstellung, der Aufmachung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen; Fragen zur Sichtbarkeit von Bildern und Warnhinweisen auf ...

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen: Verdeckung der Warnhinweise auf Zigarettenverpackungen durch Darbietung der Zigaretten in Warenausgabeautomaten; Warenausgabeautomat als "sonstiger Gegenstand" zur Verdeckung i.S.d. Richtlinie; verkleinerte Abbildung der Originalverpackung auf ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU bezüglich der Herstellung, der Aufmachung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen; Fragen zur Sichtbarkeit von Bildern und Warnhinweisen auf ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Wettbewerbsrecht: Zigarettenausgabeautomat

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen: Verdeckung der Warnhinweise auf Zigarettenverpackungen durch Darbietung der Zigaretten in Warenausgabeautomaten; Warenausgabeautomat als "sonstiger Gegenstand" zur Verdeckung i.S.d. Richtlinie; verkleinerte Abbildung der Originalverpackung auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Fragen zu den Anforderungen an die Sichtbarkeit gesundheitsbezogener Warnhinweise beim Verkauf von Zigaretten dem EuGH vorgelegt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH leg EuGH vor: Dürfen gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen vor dem Verkauf etwa in Warenausgabeautomaten an der Supermarktkasse verdeckt werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wann und wie müssen die Schockbilder auf Zigarettenpackungen für Verbraucher sichtbar sein?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zur Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von Zigaretten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1134
  • GRUR 2020, 1002
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 235/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Schaffung eines

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    Ein Verstoß gegen solche Bestimmungen ist im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZR 235/16, GRUR 2019, 97 Rn. 11 = WRP 2019, 58 - Apothekenmuster, mwN.).

    Die Richtlinie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (vgl. BGH, GRUR 2019, 97 Rn. 11 - Apothekenmuster).

  • LG München I, 05.07.2018 - 17 HKO 17753/17

    Verdecken eines Warnhinweises bei Tabakwarenautomat zur Sortenauswahl von

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I, LMuR 2018, 215).

    Daraus hat das Berufungsgericht gefolgert, dass die Richtlinie 2014/40/EU nur die - im Streitfall nicht angegriffene - Gestaltung des Produkts selbst, nicht aber die Modalitäten des Verkaufs für Tabakerzeugnisse wie etwa die auch im Streitfall in Rede stehende Präsentation in Ausgabeautomaten regelt (ebenso LG Berlin, LRE 77, 91 [juris Rn. 34, 38 und 42]; Horst in Zipfel/Rathke aaO § 11 TabakerzV Rn. 29; Boden, IPRB 2018, 222, 223; Zechmeister, ZLR 2019, 817, 818 f.; ders. ZLR 2017, 451, 468 f.).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    aa) Das Verdeckungsverbot gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU dient ausweislich des Erwägungsgrunds 28 der Richtlinie der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - C-547/14, ZLR 2016, 643 [juris Rn. 197] - Philip Morris Brands).
  • OLG München, 25.07.2019 - 29 U 2440/18

    Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in Warenautomat stellt kein Anbieten dar

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, WRP 2019, 1380).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-476/14

    Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 98/6/EG und

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    Daraus ergibt sich, dass ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich einer vorrangig anzuwendenden Regelung fällt, aber nach dieser Regelung zulässig ist, auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG untersagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 Rn. 44 f. = WRP 2016, 1096 - Citroën/ZLW; BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung; Büscher, UWG, § 5a Rn. 15; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl., UWG § 5a Rn. 5.2; vgl. auch MünchKomm.UWG/Alexander, 3. Aufl., § 5a Rn. 86, der - allerdings ausgehend von einer vorrangigen Anwendung des § 5a Abs. 2 und 5 UWG - ebenfalls einen Gleichlauf der Wertungen des § 5a Abs. 2 und 5 UWG und des § 3a UWG für erforderlich hält).
  • BGH, 10.11.2016 - I ZR 29/15

    Hörgeräteausstellung - Wettbewerbsverstoß: Preisangabenrichtlinie als alleinige

    Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19
    Daraus ergibt sich, dass ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich einer vorrangig anzuwendenden Regelung fällt, aber nach dieser Regelung zulässig ist, auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG untersagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 Rn. 44 f. = WRP 2016, 1096 - Citroën/ZLW; BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung; Büscher, UWG, § 5a Rn. 15; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl., UWG § 5a Rn. 5.2; vgl. auch MünchKomm.UWG/Alexander, 3. Aufl., § 5a Rn. 86, der - allerdings ausgehend von einer vorrangigen Anwendung des § 5a Abs. 2 und 5 UWG - ebenfalls einen Gleichlauf der Wertungen des § 5a Abs. 2 und 5 UWG und des § 3a UWG für erforderlich hält).
  • BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19

    Zur Zulässigkeit des Anbietens von Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (GRUR 2020, 1002 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (nachfolgend: Richtlinie 2014/40/EU) zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Diese Vorschrift setzt Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU um und ist deshalb unionsrechtskonform auszulegen (BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 17 f.] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Dem steht nicht entgegen, dass das Verdeckungsverbot der Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise und der Maximierung ihrer Wirkung dient (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 31] - Zigarettenausgabeautomat I, mwN) und diese Warnhinweise gerade nicht die unmittelbare oder mittelbare Förderung des Absatzes von Tabakerzeugnissen bezwecken, sondern - im Gegenteil - im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit einem von den Packungen der Tabakerzeugnisse oder ihren Außenverpackungen ausgehenden Kaufimpuls gerade entgegenwirken sollen (zu diesen Zwecken vgl. EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 29] - Pro Rauchfrei I; GRUR 2023, 501 [juris Rn. 33] - Pro Rauchfrei II).

    Die Zigarettenpackungen und die darauf befindlichen Warnhinweise werden erst sichtbar, sobald der zuvor vom Kassenpersonal freigegebene Automat vom Kunden betätigt und die Zigarettenpackung dadurch noch vor dem Bezahlvorgang auf das Kassenband ausgegeben wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 20] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Auf den Umstand, dass der Kaufvertrag nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bereits durch Betätigung des Auswahlknopfs des Automaten, sondern erst - kurz danach - mit der nachfolgenden Bezahlung der Zigaretten geschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 32] - Zigarettenausgabeautomat I), kommt es danach nicht an.

    Der Begriff der "Bereitstellung" erfasst damit bereits das hier in Rede stehende Anbieten von Zigaretten in Ausgabeautomaten, bei denen die Zigarettenpackungen und die daraus befindlichen Warnhinweise erst sichtbar werden, nachdem der Kunde den Ausgabevorgang ausgelöst hat und die Zigarettenpackung ausgegeben wird (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 20] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Die Revision macht mit Recht geltend, dass der Erlass von § 11 Abs. 2 TabakerzV den Anforderungen des Zitiergebots gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG genügt (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 49] - Zigarettenausgabeautomat I).

    Nach dem Vortrag des Klägers seien allerdings die Auswahltasten hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen ohne Warnhinweise gestaltet und könnten beim Kunden die Erinnerung an eine Zigarettenpackung hervorrufen.Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, ist dieser Sachvortrag des Klägers der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen (BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 54] - Zigarettenausgabeautomat I).

    (2) Nach der Lebenserfahrung kann durch ein Bild, das der Verbraucher mit einer Verpackung von Tabakerzeugnissen assoziiert, ebenso wie durch eine naturgetreue Wiedergabe ein durch die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bekämpfender Kaufimpuls ausgelöst werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 59] - Zigarettenausgabeautomat I; EuGH, GRUR 2022, 93 [juris Rn. 30] - Pro Rauchfrei I).

    b) Dem uneingeschränkt auf Bilder von Packungen abstellenden Wortlaut von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU lässt sich die vom Berufungsgericht erkannte Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bestimmung nicht entnehmen (BGH, GRUR 2020, 1002 [juris Rn. 64] - Zigarettenausgabeautomat I).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20

    Influencer II

    So kommt etwa die Annahme einer Informationspflichtverletzung nach der allgemeinen Vorschrift des § 5a Abs. 2 und 3 UWG im Falle der Textilkennzeichnung nicht in Betracht, wenn nach der über § 3a UWG lauterkeitsrechtlich zur Wirkung kommenden textilkennzeichnungsrechtlichen Spezialvorschrift die Voraussetzungen einer Informationspflichtverletzung nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15, GRUR 2016, 1068 Rn. 20 = WRP 2016, 1219 - Textilkennzeichnung; zum Vorrang unionsrechtlicher Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vgl. ferner BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat; zu § 1 Abs. 2 UWG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vgl. schließlich die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 19/27873, S. 31).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20

    Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog.

    So kommt etwa die Annahme einer Informationspflichtverletzung nach der allgemeinen Vorschrift des § 5a Abs. 2 und 3 UWG im Falle der Textilkennzeichnung nicht in Betracht, wenn nach der über § 3a UWG lauterkeitsrechtlich zur Wirkung kommenden textilkennzeichnungsrechtlichen Spezialvorschrift die Voraussetzungen einer Informationspflichtverletzung nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 7/15, GRUR 2016, 1068 Rn. 20 = WRP 2016, 1219 - Textilkennzeichnung; zum Vorrang unionsrechtlicher Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vgl. ferner BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, GRUR 2017, 286 Rn. 15 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat; zu § 1 Abs. 2 UWG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vgl. schließlich die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 19/27873, S. 31).
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 135/20

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der

    Ob eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, GRUR 2018, 940 Rn. 32 bis 41 = WRP 2018, 1049 - Dyson; EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 58 bis 68 - Wind Tre und Vodafone Italia; EuGH, Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19, GRUR 2020, 1230 Rn. 55 bis 62 = WRP 2020, 1420 - Konsumentombudsmannen; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-632/16 vom 22. Februar 2018 Rn. 84 mit Fn. 28; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat).
  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Tabakproduktrichtlinie:

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (GRUR 2020, 1002 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 und Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    b) In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des deutschen Rechts angefochten werden können, in seinem Beschluss vom 25. Juni 2020 dargelegt, dass der Erfolg der Revision von der Beantwortung der den Klagehauptantrag betreffenden, in den Vorlagefragen Nr. 1 und Nr. 2 formulierten klärungsbedürftigen Fragen zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU in entscheidungserheblicher Weise abhängt (BGH, GRUR 2020, 1002 Rn. 13 bis 47 - Zigarettenausgabeautomat I).

    b) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2020 ausgeführt, dass die Begründetheit des Hauptantrags von der Beantwortung der Vorlagefragen Nr. 1 und Nr. 2 abhängt (GRUR 2020, 1002 Rn. 13 bis 47 - Zigarettenausgabeautomat I).

    Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union außerdem dargelegt, dass es auf den Erfolg des Hilfsantrags und die dazu gestellten Vorlagefragen Nr. 3 und Nr. 4 nur dann entscheidungserheblich ankommt, falls die Beantwortung der Fragen Nr. 1 und Nr. 2 zu dem Ergebnis führt, dass der Hauptantrag unbegründet ist (BGH, GRUR 2020, 1002 Rn. 48 - Zigarettenausgabeautomat I).

  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 69/21

    Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis

    Ob eine Kollision im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, GRUR 2018, 940 Rn. 32 bis 41 = WRP 2018, 1049 - Dyson; Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und C-55/17, GRUR 2018, 1156 Rn. 58 bis 68 = WRP 2018, 1304 - Wind Tre und Vodafone Italia; Urteil vom 10. September 2020 - C-363/19, GRUR 2020, 1230 Rn. 55 bis 62 = WRP 2020, 1420 - Konsumentombudsmannen; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-632/16 vom 22. Februar 2018 Rn. 84 mit Fn. 28; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat; BGH, GRUR 2021, 1320 Rn. 46 - Flaschenpfand III).
  • KG, 29.11.2023 - 23 U 48/18

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse dürfen nicht verdeckt werden

    Daraus ergibt sich, dass mit dem Verdeckungsverbot gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU sichergestellt werden soll, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise vom Verbraucher wahrgenommen und von ihm im Rahmen seiner Kaufentscheidung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2020 - I ZR 176/19 - juris Rn. 31).

    Dementsprechend sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU ausdrücklich vor, dass die Warnhinweise nicht nur durch unmittelbar die Gestaltung betreffende Gegenstände (Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale), sondern auch nicht durch Hüllen, Taschen und Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2023 - I ZR 176/19 - juris Rn. 31).

    Sie ist dabei gerade kein Gegenstand, der die Packung für die Öffentlichkeit vollkommen unzugänglich oder unsichtbar macht (so für den Warenausgabeautomaten EuGH, Urteil vom 09.03.2023 - C 356/22 - Rn. 30; BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat III - Rn. 34 ff.).

    Hierfür spricht allerdings viel (vgl. zu den vergleichbaren Abbildungen auf Warenautomaten BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 176/19 - Leitsatz lit. c; Rn. 39 ff.).

  • OLG Koblenz, 29.03.2023 - 9 U 1408/22

    Wettbewerbsrecht: Abgabe von Corona-Antigen-Tests an Laien II

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH Beschluss vom 25.06.2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 15; BGH, Urteil vom 29.03.2018 - I ZR 243/14 GRUR 2018, 745 Rn. 13; BGH, GRUR 2017, 409.

    Denn der Richtlinie steht von vorneherein eine nationale Regelung nicht entgegen, die in ihren Ausnahmebereich fällt; dazu zählen nach § 3 Abs. 3 der RL 2005/29/EG Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten (BGH Beschluss vom 25.06.2020 - I ZR 176/19, GRUR 2020, 1002 Rn. 15 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12418
BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2022,12418)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2022,12418)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19 (https://dejure.org/2022,12418)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Zigarettenausgabeautomat II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 3 S 1 EURL 40/2014, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 8 Abs 1 UWG
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Tabakproduktrichtlinie: Darbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten ohne Sichtbarkeit der Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen; Warenausgabeautomat als sonstiger Gegenstand zur Verdeckung i.S.d. ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Werbung bei einem Darbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten

  • Betriebs-Berater

    Warnhinweise auf Tabakverpackung - Zigarettenausgabeautomat II - Vorabentscheidungsersuchen

  • rewis.io

    Zigarettenausgabeautomat II

  • rechtsportal.de

    RL 2014/40/EU Art. 8 Abs. 3 S. 1
    Unzulässige Werbung bei einem Darbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Wettbewerbsrecht: Zigarettenausgabeautomat II

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Tabakproduktrichtlinie: Darbieten von Tabakerzeugnissen über Warenausgabeautomaten ohne Sichtbarkeit der Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen; Warenausgabeautomat als sonstiger Gegenstand zur Verdeckung i.S.d. ...

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH erneut Fragen zur Sichtbarkeit von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen auf Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten vor dem Verkauf vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1107
  • GRUR 2022, 993
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 176/19

    BGH legt EuGH Fragen zur Erforderlichkeit von Warnhinweisen beim Verkauf von

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19
    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2020 (GRUR 2020, 1002 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 und Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    b) In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des deutschen Rechts angefochten werden können, in seinem Beschluss vom 25. Juni 2020 dargelegt, dass der Erfolg der Revision von der Beantwortung der den Klagehauptantrag betreffenden, in den Vorlagefragen Nr. 1 und Nr. 2 formulierten klärungsbedürftigen Fragen zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU in entscheidungserheblicher Weise abhängt (BGH, GRUR 2020, 1002 Rn. 13 bis 47 - Zigarettenausgabeautomat I).

    b) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2020 ausgeführt, dass die Begründetheit des Hauptantrags von der Beantwortung der Vorlagefragen Nr. 1 und Nr. 2 abhängt (GRUR 2020, 1002 Rn. 13 bis 47 - Zigarettenausgabeautomat I).

    Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union außerdem dargelegt, dass es auf den Erfolg des Hilfsantrags und die dazu gestellten Vorlagefragen Nr. 3 und Nr. 4 nur dann entscheidungserheblich ankommt, falls die Beantwortung der Fragen Nr. 1 und Nr. 2 zu dem Ergebnis führt, dass der Hauptantrag unbegründet ist (BGH, GRUR 2020, 1002 Rn. 48 - Zigarettenausgabeautomat I).

  • EuGH, 09.12.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung, Aufmachung und

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 9. Dezember 2021 (C-370/20, GRUR 2022, 93 = WRP 2022, 159 - Pro Rauchfrei) wie folgt entschieden:.

    Die Verpflichtung des Senats zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vorabentscheidung der Vorlagefragen Nr. 1 und Nr. 2 ist durch das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2021 (GRUR 2022, 93 - Pro Rauchfrei) nicht entfallen.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).

    Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (EuGH, NJW 2021, 3303 Rn. 35 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN).

  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 137/87

    Verfahrensmangel wegen Entscheidung über einen Hilfsantrag bevor der Hauptantrag

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19
    Das von der klagenden Partei vorgegebene Abhängigkeitsverhältnis dahingehend, dass über den Hilfsantrag nicht entschieden werden darf, bevor über den Hauptantrag entschieden wurde, ist vom Senat zwingend zu beachten (§ 308 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR 137/87, NJW-RR 1989, 650 [juris Rn. 11]; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 260 Rn. 4b; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Aufl., § 260 Rn. 49; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 308 Rn. 18).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-219/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 10. Februar 2022, C-219/20, BeckRS 2022, 1481 Rn. 20 - Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, mwN).
  • LG München I, 05.07.2018 - 17 HKO 17753/17

    Verdecken eines Warnhinweises bei Tabakwarenautomat zur Sortenauswahl von

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I, LMuR 2018, 215).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).
  • OLG München, 25.07.2019 - 29 U 2440/18

    Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in Warenautomat stellt kein Anbieten dar

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 176/19
    Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, WRP 2019, 1380).
  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Weil die Abweisung der Hauptanträge I 1 und I 2 auf die Revision des Klägers der Aufhebung unterliegt, ist auf die Revision der Beklagten die Aufhebung der Verurteilung nach dem Hilfsantrag zum Hauptantrag I 1 schon deshalb auszusprechen, weil es mangels Entscheidung über den Hauptantrag am zur Entscheidung über den Hilfsantrag berechtigenden Eintritt der innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19, GRUR 2022, 993 [juris Rn. 18, 20 f.] = WRP 2022, 863 - Zigarettenausgabeautomat II, mwN) fehlt.
  • BGH, 26.10.2023 - I ZR 176/19

    Zur Zulässigkeit des Anbietens von Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten

    Der Senat hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 24. Februar 2022 (GRUR 2022, 993 = WRP 2022, 863 - Zigarettenausgabeautomat II) erneut die für die Entscheidung des Hauptantrags entscheidungserheblichen Fragen 1 und 2 zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Auf eine Vorlage kann aber verzichtet werden, wenn das einzelstaatliche Gericht festgestellt hat, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg 1982, 3415 Rn. 21 - CILFIT; "acte clair", vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19, GRUR 2022, 993 Rn. 16 - Zigarettenausgabeautomat II; Urteil vom 28. März 2023 - VI ZR 19/22, NJW 2023, 2037 Rn. 30, jeweils mwN).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Auf eine Vorlage kann aber verzichtet werden, wenn das einzelstaatliche Gericht festgestellt hat, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg 1982, 3415 Rn. 21 - CILFIT; "acte clair", vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19, GRUR 2022, 993 Rn. 16 - Zigarettenausgabeautomat II; Urteil vom 28. März 2023 - VI ZR 19/22, NJW 2023, 2037 Rn. 30, jeweils mwN).
  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 8/19

    Gruppenversicherung II

    Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche befugten Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 11] - Knuspermüsli II, mwN) steht der mit dem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsanspruch zu, so dass es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19, GRUR 2022, 993 [juris Rn. 18, 20 f.] = WRP 2022, 863 - Zigarettenausgabeautomat II).
  • BGH, 21.03.2023 - EnVR 83/20

    Verpflichtung der Verteilernetzbetreiberin zum Anschluss von zwei elektrischen

    Demgemäß ergehen Vorabentscheidungsersuchen in Zivilsachen, bei denen die Parteien juristische Personen sind, grundsätzlich ohne ein Ersuchen gemäß Art. 95 Abs. 2 der Verfahrensordnung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, juris; vom 3. Mai 2022 - X ZR 122/21, juris; vom 24. Februar 2022 - I ZR 176/19, juris; vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, juris).
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