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Rechtsprechung
   BGH - I ZR 186/17   

Anhängiges Verfahren
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BGH - I ZR 186/17 (https://dejure.org/9999,104061)
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Kurzfassungen/Presse (3)


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zulässigkeit der Datenübermittlung von Facebook an Betreiber kostenloser Computerspiele

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Datenschutz-Verhandlung am BGH: Verbraucherschützer dürfen auf Klagerecht hoffen

Besprechungen u.ä.


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Einwilligung im Datenschutz: Was Nutzer wissen müssen

Sonstiges

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Darf Facebook Daten an Betreiber kostenloser Computerspiele übermitteln?

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,12445
BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2020,12445)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2020,12445)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2020,12445)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    Art. 80 Abs. 1, 2, Art. ... 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie 95/46/EG, Verordnung (EU) 2016/679, § 4 UKlaG, § 90 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 GWB, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3a UWG, § 28 Abs. 3 Satz 1, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG, § 13 Abs. 1 TMG, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 EG, § 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 BDSG, §§ 4, 28 Abs. 3 BDSG, § 1 UKlaG, § 307 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG, § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG, § 13 TMG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 Buchst. a UKlaG, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG, § 3 UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG, § 15 Abs. 3 TMG, Art. 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/669, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, § 3 Abs. 1 UKlaG, Art. 288 Abs. 2 Satz 1 AEUV, § 8 Abs. 3 UWG, § 3 UKlaG, Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, §§ 3a, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, Richtlinie Nr. 95/46/EG, Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie 2009/22/EG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 UKlaG, Verordnung (EU) 2016/669, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UKlaG, § 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG, Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679, Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679

  • JurPC

    App-Zentrum

  • Wolters Kluwer

    Weitergabe der Nutzerdaten an die jeweiligen Spielebetreiber auf der Grundlage dieser Ausgestaltung des sog. App-Zentrums als unlauter und Rechtsbruch (hier: Internetplattform Facebook); Befugnis zum Vorgehen gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten ...

  • rewis.io

    (Vorabentscheidungsersuchen: Klagemöglichkeit von Mitbewerbern oder berechtigten Verbänden vor Zivilgerichten wegen Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2016/679 ohne konkrete Verletzung der rechte Betroffener oder ohne Beauftragung durch Betroffene - App-Zentrum)

  • Betriebs-Berater

    Facebook - Befugnis von Verbraucherschutzverbänden zur Verfolgung von Verstößen gegen das Datenschutzrecht - Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weitergabe der Nutzerdaten an die jeweiligen Spielebetreiber auf der Grundlage dieser Ausgestaltung des sog. App-Zentrums als unlauter und Rechtsbruch (hier: Internetplattform Facebook); Befugnis zum Vorgehen gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht/Wettbewerbsrecht: App-Zentrum

  • datenbank.nwb.de

    (Vorabentscheidungsersuchen: Klagemöglichkeit von Mitbewerbern oder berechtigten Verbänden vor Zivilgerichten wegen Verstoßes gegen Verordnung (EU) 2016/679 ohne konkrete Verletzung der rechte Betroffener oder ohne Beauftragung durch Betroffene - App-Zentrum)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Sind Verbraucherschutzverbände befugt, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen? BGH legt Frage dem EuGH vor

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH vor: Sind Verbraucherschutzverbände befugt Datenschutzverstöße zu verfolgen und Unterlassungsansprüche geltend zu machen ?

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Dürfen Verbraucherverbände Datenschutzverstöße abmahnen?

  • stroemer.de (Kurzinformation)

    Datenschutzverstöße abmahnbar?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abmahnung von Datenschutzverstößen? - der EuGH soll's richten

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH vor: Wer darf wegen Datenschutzverstößen klagen?

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH erwägt Vorlage an den EuGH: Dürfen Verbraucherzentralen gegen Facebook klagen?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zu Facebook: Dürfen Verbraucherschutzverbände Verstöße gegen das Datenschutzrecht verfolgen?

  • datev.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Sind Verbraucherschutzverbände befugt, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorlage an EuGH, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Datenschutzverstöße zu verfolgen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Können Verbraucherschutzverbände DSGVO-Verstöße verfolgen?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Frage der Klagebefugnis unter dem UWG bei Verstößen gegen die DSGVO

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei Datenschutzverstößen?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei Datenschutzverstößen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aktive Einwilligung bei Werbe-Cookies erforderlich

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Anfrage: Dürfen Verbraucherschützer gegen DSGVO-Verstöße klagen?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Dürfen Verbraucherschutzverbände Unternehmen wegen eines DSGVO Verstoßes verklagen?

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Vorlage der Frage, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen sind

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Wer darf gegen Datenschutzverstöße klagen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1196
  • GRUR 2020, 896
  • WM 2020, 1652
  • ZUM 2020, 890
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 29.07.2019 - C-40/17

    Der Betreiber einer Website, in der der "Gefällt mir"-Button von Facebook

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
    Als eine solche Einrichtung war der Kläger unter Geltung der Richtlinie 95/46/EG befugt, im Wege der Unterlassungsklage gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 3a UWG Verstöße gegen das Datenschutzrecht (hier: Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG, § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als unzulässige geschäftliche Handlung zu verfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40/17, GRUR 2019, 977 Rn. 63 = WRP 2019, 1146 - Fashion-ID).

    Dementsprechend geht auch der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union davon aus, dass aufgrund des Erlasses der Verordnung (EU) 2016/679, die die den Mitgliedstaaten die freie Wahl der Mittel zur Umsetzung lassende Richtlinie Nr. 95/46/EG ersetzt, nationale Vorschriften zur Durchführung der Verordnung grundsätzlich nur dann erlassen werden dürfen, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt (Schlussantrag des Generalanwalts Bobek vom 19. Dezember 2018 - C-40/17, juris Rn. 47).

  • OLG Stuttgart, 27.02.2020 - 2 U 257/19

    Reifensofortverkauf - Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung mit Inserat auf

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
    Andere halten die in der Verordnung (EU) 2016/679 zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend und daher die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Mitbewerber, Verbände und Einrichtungen auch weiterhin für befugt, Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG im Wege der Klage durchzusetzen (vgl. OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 [juris Rn. 54 bis 57]; OLG Stuttgart, WRP 2020, 509 [juris Rn. 40 bis 62]; Wolff, ZD 2018, 248, 251 f.; Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371, 373; Baumgartner/Sitte, ZD 2018, 555, 559; Laoutoumai/Hoppe, K&R 2018, 533, 535; Aßhoff, CR 2018, 720, 726 Rn. 38 ff.).

    Dem könnte zu entnehmen sein, dass die Verordnung (EU) 2016/679 die Verfolgung der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen der Verordnung durch eine andere als die betroffene Person im Sinne von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung nicht ausschließt (OLG Hamburg, WRP 2018, 1510 [juris Rn. 56]; OLG Stuttgart, WRP 2020, 509 [juris Rn. 52 bis 60]).

  • LG Stuttgart, 20.05.2019 - 35 O 68/18

    DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich nicht abmahnbar

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
    a) Eine Auffassung geht von einer abschließenden Regelung zur Durchsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Verordnung selbst aus; sie verneint deshalb eine wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Mitbewerbern und nimmt eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen an (vgl. LG Bochum, WRP 2019, 1535 [juris Rn. 15]; LG Wiesbaden, ZD 2019, 367 [juris Rn. 39]; LG Stuttgart, WRP 2019, 1089 [juris Rn. 32 bis 35]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.40a ff.; ders. in WRP 2018, 1269; 1272; ders. in WRP 2018, 1517; ders. in WRP 2019, 1279, 1283 Rn. 33 bis 38 und Rn. 64; Spittka, GRUR-Prax 2019, 272, 273 f.; Werkmeister in Gola, DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 17; Büscher/Hohlweck, UWG, § 3a Rn. 284; Ohly, GRUR 2019, 686, 688 f.; vgl. auch den vom Freistaat Bayern vorgeschlagenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung, BR-Drucks. 304/18).

    b) Eine andere Auffassung lehnt eine solche Klagebefugnis generell ab (LG Stuttgart, WRP 2019, 1089 [juris Rn. 36]; Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 59 bis 54; ders. in WRP 2019, 1279 Rn. 53 f.; Frenzel in Paal/Pauly aaO Art. 82 Rn. 13; Werkmeister in Gola, DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 18; Spittka, GRUR-Prax 2019, 272, 274) oder verneint sie jedenfalls in Bezug auf die im Streitfall in Rede stehende Geltendmachung der Verletzung objektiven Datenschutzrechts (vgl. Bergt in Kühling/Buchner aaO Art. 80 DS-GVO Rn. 14; Uebele, GRUR 2019, 694, 700).

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 7/16

    Einwilligung in die Speicherung von Cookies

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
    Vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 konnten qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG mithin gemäß § 1 UKlaG im Wege der Unterlassungsklage gegen den Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgehen, die nach § 307 BGB wegen Verletzung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung unwirksam war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16, GRUR 2018, 96 Rn. 1 und Rn. 12 - Cookie-Einwilligung I).

    Zwar ist die Bestimmung des § 13 Abs. 1 TMG seitdem nicht mehr anwendbar (vgl. Piltz in Gola, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 95 Rn. 19; Conrad/Hausen in Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 3. Aufl., § 36 Rn. 20 und 21; Schmitz in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl., Vor § 11 Rn. 9 f.; Keppeler, MMR 2015, 779, 781; Jandt, ZD 2018, 405, 407; vgl. auch den Regierungsentwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/12356, S. 28; zur weiteren Anwendbarkeit der im Streitfall nicht maßgeblichen Bestimmung des § 15 Abs. 3 TMG vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 7/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
    Vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 konnten qualifizierte Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG mithin gemäß § 1 UKlaG im Wege der Unterlassungsklage gegen den Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vorgehen, die nach § 307 BGB wegen Verletzung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung unwirksam war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 7/16, GRUR 2018, 96 Rn. 1 und Rn. 12 - Cookie-Einwilligung I).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2018 zu dem auch im Streitfall vorliegenden Verhältnis der in Irland ansässigen, für die Verarbeitung der im Streitfall maßgeblichen Daten verantwortlichen Beklagten zu ihrer in Deutschland ansässigen, lediglich für die Förderung des Verkaufs von Werbung in Deutschland zuständigen Schwestergesellschaft bereits entschieden, dass die deutsche Schwestergesellschaft als Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG anzusehen ist (C-210/16, WRP 2018, 805 Rn. 55 - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
    Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 Rn. 12 = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer I; Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 17 = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe).
  • BGH, 04.07.2019 - I ZR 149/18

    Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
    Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 Rn. 12 = WRP 2018, 1452 - Prozessfinanzierer I; Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 17 = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe).
  • LG Wiesbaden, 05.11.2018 - 5 O 214/18

    Anspruch auf Unterlassung der Erteilung unvollständiger Auskünfte nach Art. 15

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
    a) Eine Auffassung geht von einer abschließenden Regelung zur Durchsetzung der in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Verordnung selbst aus; sie verneint deshalb eine wettbewerbsrechtliche Klagebefugnis von Mitbewerbern und nimmt eine Klagebefugnis von Verbänden nur unter den in Art. 80 der Verordnung geregelten Voraussetzungen an (vgl. LG Bochum, WRP 2019, 1535 [juris Rn. 15]; LG Wiesbaden, ZD 2019, 367 [juris Rn. 39]; LG Stuttgart, WRP 2019, 1089 [juris Rn. 32 bis 35]; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.40a ff.; ders. in WRP 2018, 1269; 1272; ders. in WRP 2018, 1517; ders. in WRP 2019, 1279, 1283 Rn. 33 bis 38 und Rn. 64; Spittka, GRUR-Prax 2019, 272, 273 f.; Werkmeister in Gola, DS-GVO aaO Art. 80 Rn. 17; Büscher/Hohlweck, UWG, § 3a Rn. 284; Ohly, GRUR 2019, 686, 688 f.; vgl. auch den vom Freistaat Bayern vorgeschlagenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung, BR-Drucks. 304/18).
  • LG Berlin, 28.10.2014 - 16 O 60/13

    Verbrauchereinwilligung in Übertragung personenbezogener Daten an einen

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17
    Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin, ZD 2015, 133).
  • KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14

    App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Die Neuregelung ist - unbeschadet etwaiger Übergangsvorschriften - auch im Revisionsverfahren zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17, WM 2020, 1652 Rn. 31 f. für die Verordnung (EU) 2016/679).
  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17

    BGH legt EuGH erneut eine Frage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden

    Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 - App-Zentrum I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Rechtslage unter Geltung der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen und für die in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanträge maßgeblichen Datenschutz-Grundverordnung folgende Frage zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dies setzt voraus, dass qualifizierten Einrichtungen wie dem im Streitfall klagenden Verbraucherverband nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zusteht, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG, des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG oder der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 17 bis 32 und Rn. 55 bis 62] - App-Zentrum I).

    Der Senat ist in seinem Vorlagebeschluss vom 28. Mai 2020 davon ausgegangen, dass sich eine nach deutschem Recht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG bestehende Klagebefugnis des Klägers wegen seines im Streitfall allein auf die objektiv-rechtliche Durchsetzung des Datenschutzrechts gerichteten Klagebegehrens den Bestimmungen des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung nicht entnehmen lässt (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 35] - App-Zentrum I).

    Der Senat hat vor diesem Hintergrund dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf die Verbandsklagebefugnis eine abschließende Regelung trifft, die der Anwendbarkeit der Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG im Streitfall entgegensteht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 33 bis 54] - App-Zentrum I).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings abweichend von der durch den Senat im Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 37 sowie Rn. 60 und 62] - App-Zentrum I) entschieden, dass sich die Klagebefugnis des Klägers aus Art. 80 Abs. 2 DSGVO ergeben kann (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 49] - Meta Platforms Ireland).

    a) Allerdings steht der Klagebefugnis des Klägers nicht entgegen, dass er seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland).

    Gegenstand des Klagebegehrens ist zwar allein die abstrakte Überprüfung der Präsentation des App-Zentrums durch die Beklagte am objektivrechtlichen Maßstab des Datenschutzrechts (zum Klagebegehren im Streitfall vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 62] - AppZentrum I).

    (2) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Verletzung einer die Beklagte treffenden Informationspflicht über Zweck und Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend macht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 19] - App-Zentrum I; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 35] - Meta Platforms Ireland).

    Der Kläger hat seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I); EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland).

    (3) Nach Auffassung des Senats ist nicht eindeutig zu beantworten, ob die im Streitfall vorliegende Verletzung der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Verpflichtung, der betroffenen Person die Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 30] - App-Zentrum I), unter den Begriff der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO fällt.

  • LG München I, 25.04.2023 - 33 O 5976/22

    Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien

    Zwar wurde zum Teil bezweifelt, dass die DSGVO Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG sein kann, da fraglich erschien, ob die insoweit bestehende dynamische Verweisung auch künftige unionsrechtliche Bestimmungen wie die DSGVO erfasse und überdies die DSGVO auch nicht die kollektiven Interessen der Verbraucher, sondern (nur) die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger schützen solle (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage, UKlaG § 2 Rn. 29, 29 a, 29 b, zum Meinungsstand m.w.Nachw.: BGH GRUR 2020, 896 - App-Zentrum).

    Auf Vorlage des BGH (BGH GRUR 2020, 896 - App-Zentrum) entschied der EuGH schließlich, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass Verbraucherverbände aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 DSGOV gegen DSGVO - Verstöße nach Maßgabe des Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgehen können, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann (EuGH GRUR-RS 2022, 8637 Rn. 67 ff. - Meta Platforms Ireland/Bundesverband).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19

    Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der

    Die Klagebefugnis muss als Sachurteilsvoraussetzung im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben (st. Rspr. zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21, GRUR 2022, 490 Rn. 20 = WRP 2022, 441 - Influencer III, mwN) und auch im Revisionsverfahren noch fortbestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 Rn. 32 = WRP 2020, 1182 - App-Zentrum, mwN).

    Das Revisionsgericht hat selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt sind; es kann sich hierbei des Freibeweises bedienen (zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vgl. BGH, GRUR 2022, 490 Rn. 20 - Influencer III; zu § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG vgl. BGH, GRUR 2020, 896 Rn. 32 - App-Zentrum).

  • LG München I, 29.11.2022 - 33 O 14776/19

    Unzulässige Speicherung von Cookies in Endgeräten von Webseitennutzern

    Die DSGVO solle auch nicht die kollektiven Interessen der Verbraucher, sondern die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger schützen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 29g., zum Meinungsstand m.w.Nachw.: BGH GRUR 2020, 896 - App-Zentrum).

    Auf Vorlage des BGH (BGH GRUR 2020, 896 - App-Zentrum) entschied der EuGH jedoch den Streit in Bezug auf Verbraucherschutzverbände dahingehend, dass Art. 80 Abs. 2 der VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) dahin auszulegen sei, "dass er einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann." (EuGH GRUR-RS 2022, 8637 Rn. 67 ff. - Meta Platforms Ireland/Bundesverband).

  • LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21

    Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln

    Vor der Geltung der DSGVO war es im Anwendungsbereich des BDSG (a.F.) anerkannt, dass qualifizierte Einrichtungen wie der Kläger gemäß § 1 UKlaG im Wege der Unterlassungsklage gegen einen Verwender einer wegen der Verletzung einer datenschutzrechtlichen Bestimmung unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingung vorgehen konnten (vgl. BGH, Beschl. v. 28.05.2020 - I ZR 186/17 = GRUR 2020, 896 Rn. 28; BGH GRUR 2018, 96 Rn. 1, 12 - Cookie-Einwilligung I).

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aus diesem Grund mit Beschluss vom 28.05.2020 ein Verfahren (Az. I ZR 186/17 = GRUR 2020, 896 - App-Zentrum I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) diese Auslegungsfrage, insbesondere Art. 80 Abs. 2 DSGVO betreffend, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen des persönlichen Anwendungsbereiches (im Sinne des Art. 80 Abs. 1 DSGVO) des Art. 80 Abs. 2 DSGVO bei einem Vorgehen von einem Verbraucherverband wie dem Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG vor (siehe dazu auch ohne weitere Begründung: BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 8, vorgelegt von der Klägerin, Bl. 256 d. A).

    80 Abs. 2 DSGVO steht dem § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG auch im Hinblick auf die darin geregelten und hier vorliegenden Voraussetzungen des sachlichen Anwendungsbereiches nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 68 ff.; BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 8, vorgelegt von der Klägerin, Bl. 257 d. A.).

    Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandklage ausreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022, C-319/20 = GRUR-RS 2022, 8637 Rz. 68 f.; BGH, Beschl. v. 10.11.2022, I ZR 186/17, S. 9 f., vorgelegt von der Klägerin, Bl. 257 f. d. A.).

    Der mit dem Gesagten aktivlegitimierte Kläger (siehe für die Doppelfunktion des § 3 Abs. 1 UKlaG nur: BGH, Beschl. v. 28.05.2020, I ZR 186/17 = GRUR 2020, 896; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG, § 3 Rz. 7; Nomos-BR/Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, § 3 Rn. 1) kann von der Beklagten aufgrund nicht widerlegter Wiederholungsgefahr die Unterlassung der AGB im tenorierten Umfang verlangen ( siehe 1. ) und hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten ( siehe 2. ).

  • BGH - I ZR 222/19 (anhängig)

    Befugnis von Wettbewerbern zur Verfolgung von Verstößen gegen das

    Der Senat hat beide Verfahren mit Beschluss vom 8. September 2020 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über sein Vorabentscheidungsersuchen vom 28. Mai 2020 (I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 - App-Zentrum - siehe zu diesem Verfahren die Terminkündigung für den 29. September 2022 Pressemitteilung 63/22 https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022063.html?nn=10690868) ausgesetzt.
  • BGH - I ZR 223/19 (anhängig)

    Befugnis von Wettbewerbern zur Verfolgung von Verstößen gegen das

    Der Senat hat beide Verfahren mit Beschluss vom 8. September 2020 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über sein Vorabentscheidungsersuchen vom 28. Mai 2020 (I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 - App-Zentrum - siehe zu diesem Verfahren die Terminkündigung für den 29. September 2022 Pressemitteilung 63/22 https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022063.html?nn=10690868) ausgesetzt.
  • LG Berlin, 27.04.2023 - 93 O 167/20

    Werbecookies nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers zulässig

    Die Kammer hat das Verfahren zunächst im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BGH vom 28.05.2020 (I ZR 186/17) an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt.
  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21

    Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie;

    Deren Voraussetzungen müssen daher nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben; als Sachurteilsvoraussetzung sind sie darüber hinaus in jeder Lage des Verfahrens - und damit auch im Berufungsrechtszug - von Amts wegen zu prüfen, wobei sich das Gericht des Freibeweises bedienen kann (vgl. BGH, Vorabentscheidungsersuchen vom 28.05.2020 - I ZR 186/17, App-Zentrum, GRUR 2020, 896, Rn. 32; Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 26/17, Prozessfinanzierer, GRUR 2018, 1166, Rn. 12 jeweils m.w.N.).
  • LG Berlin, 15.06.2023 - 93 O 167/20
  • OLG München, 20.07.2023 - 29 U 680/22

    Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel zur Gewichtsabnahme

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Rechtsprechung
   BGH, 11.04.2019 - I ZR 186/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8676
BGH, 11.04.2019 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2019,8676)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2019 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2019,8676)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2019 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2019,8676)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof setzt Verfahren gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zu einer Entscheidung des EuGH aus

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Warten auf den EuGH - Verfahren gegen Facebook wegen Datenschutzverstößen im "App-Zentrum" ausgesetzt

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    DSGVO & UWG: Verfolgung nicht durch Verbände möglich?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge und Pressemitteilung)

    DSGVO & UWG: Verfolgung nicht durch Verbände möglich ist

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Facebooks App-Zentrum: Rechtsstreit wegen Datenschutzverstößen aus

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH setzt Verfahren gegen Facebook wegen möglicher Datenschutzverstöße durch Weitergabe von Nutzer-Daten an Online-Spiele-Anbieter bis zur EuGH-Entscheidung zum Gefällt-Mir-Button aus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Facebook-App-Zentrum - und der zögernde Bundesgerichtshof

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH wartet EuGH-Urteil zu Facebook ab: Dürfen Verbraucherschützer auch Datenschutz?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verfahren gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht bis zu einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Aussetzung des Verfahrens gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Anfrage: Dürfen Verbraucherschützer gegen DSGVO-Verstöße klagen?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    BGH setzt Facebook-Verfahren wegen Datenschutzverletzung bis zur EuGH-Entscheidung aus

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger

    Die Möglichkeit der Aussetzung wird auch bejaht, wenn die Vorlage an den Gerichtshof in einem anderen Rechtsstreit erfolgt ist (BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 7 ff., BAGE 134, 307; BGH 11. April 2019 - I ZR 186/17 -) .
  • OLG Köln, 17.12.2020 - 15 U 84/20

    Leasing

    Soweit eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO im Übrigen auch eine Aussetzung wegen eines laufenden Vorabentscheidungsverfahrens erlauben würde (etwa BGH v. 11.04.2019 - I ZR 186/17, BeckRS 2019, 6990), scheidet auch eine solche Aussetzung hier aus ähnlichen Gründen aus.
  • LG Köln, 10.01.2023 - 33 O 135/19
    Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde (vgl. BGH Beschl. v. 11.04.2019 - I ZR 186/17; Saenger/Wöstmann, Zivilprozessordnung, ZPO § 148 Rn. 5).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,30935
BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2022,30935)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2022 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2022,30935)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 (https://dejure.org/2022,30935)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    App-Zentrum II

  • bundesgerichtshof.de PDF

    App-Zentrum II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    EGRL 46/95, Art 12 Abs 1 S 1 EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 13 Abs 1 Buchst e EUV 2016/679, Art 80 Abs 2 EUV 2016/679
    Geltendmachung einer Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO - App-Zentrum II

  • IWW

    Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie 95/46/E... G, Art. 80 Abs. 2 DSGVO, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO, § 4 UKlaG, Art. 80 Abs. 1, 2, Art. 84 Abs. 1 DSGVO, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 3a UWG, § 1 UKlaG, 2 DSGVO, Art. 80 Abs. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO; Fehlende Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und ...

  • rewis.io

    App-Zentrum II

  • Betriebs-Berater

    App-Zentrum II

  • rechtsportal.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und ...

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung einer Rechtsverletzung 'infolge einer Verarbeitung' im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO; Fehlende Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Wettbewerbsrecht/Datenschutzrecht: App-Zentrum II

  • datenbank.nwb.de

    App-Zentrum II

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlagebeschluss zur Frage, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH legt EuGH erneut eine Frage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook vor

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Erneute Vorlage an den EuGH zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH weitere Fragen zur Abmahnbefugnis bzw. Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei DSGVO-Verstößen zur Entscheidung vor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenschutzverstöße - und die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden: Datenschutz-Streit wird erneut Fall für EuGH

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Erneute EuGH-Vorlage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Erneute EuGH-Vorlage zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen durch Facebook

  • akh-h.de (Kurzinformation)

    Datenschutzverstöße durch Facebook: BGH legt Frage zur Klärung dem EuGH vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 216
  • MDR 2023, 180
  • GRUR 2023, 193
  • WM 2023, 1701
  • K&R 2023, 142
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 28.04.2022 - C-319/20

    Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 28. April 2022 (C-319/20, GRUR 2022, 920 = WRP 2022, 684 - Meta Platforms Ireland) wie folgt entschieden:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings abweichend von der durch den Senat im Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 37 sowie Rn. 60 und 62] - App-Zentrum I) entschieden, dass sich die Klagebefugnis des Klägers aus Art. 80 Abs. 2 DSGVO ergeben kann (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 49] - Meta Platforms Ireland).

    Damit die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Verbandsklage erhoben werden kann, müssen die Mitgliedstaaten von der ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, diese Art der Vertretung betroffener Personen in ihrem nationalen Recht vorzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 59] - Meta Platforms Ireland).

    Dieser Spielraum ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art. 80 Abs. 2 DSGVO sowie der Systematik und der Ziele der Datenschutz-Grundverordnung zu ermitteln (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 62] - Meta Platforms Ireland).

    Die in Art. 80 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, ist an eine Reihe von Anforderungen an den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich geknüpft (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 63] - Meta Platforms Ireland).

    Der Kläger erfüllt als Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO an die Klagebefugnis einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zu stellenden Anforderungen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 65 und 79] - Meta Platforms Ireland).

    a) Allerdings steht der Klagebefugnis des Klägers nicht entgegen, dass er seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland).

    Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 68 f.] - Meta Platforms Ireland).

    b) Der Anwendung von Art. 80 Abs. 2 DSGVO steht außerdem nicht entgegen, dass der Kläger mit einem Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher zugleich einen Verstoß gegen andere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher oder zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken beanstandet (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 66 und Rn. 77 bis 82] - Meta Platforms Ireland).

    (2) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Verletzung einer die Beklagte treffenden Informationspflicht über Zweck und Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend macht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 19] - App-Zentrum I; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 35] - Meta Platforms Ireland).

    Gegenstand der Klage ist die Präsentation von Spielen in dem auf der Internetplattform der Beklagten befindlichen "App-Zentrum" und der Hinweis, dass die Anwendung berechtigt sei, bestimmte personenbezogene Informationen des Nutzers in seinem Namen zu veröffentlichen (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 35] - Meta Platforms Ireland).

    Der Kläger hat seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I); EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland).

    Für eine weite Auslegung dürfte außerdem das Ziel der Datenschutz-Grundverordnung sprechen, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 73] - Meta Platforms Ireland).

    Demgegenüber dürfte das Ziel der Datenschutz-Grundverordnung, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 74] - Meta Platforms Ireland), dafür sprechen, eine Verbandsklagebefugnis auch auf eine Verletzung der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Verpflichtung zu erstrecken, Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 186/17

    BGH legt EuGH die Frage vor, ob Verbraucherschutzverbände befugt sind, Verstöße

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
    Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 - App-Zentrum I) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Rechtslage unter Geltung der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen und für die in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanträge maßgeblichen Datenschutz-Grundverordnung folgende Frage zur Auslegung von Kapitel VIII, insbesondere von Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dies setzt voraus, dass qualifizierten Einrichtungen wie dem im Streitfall klagenden Verbraucherverband nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zusteht, wegen Verstößen gegen diese Verordnung unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG, des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG oder der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 17 bis 32 und Rn. 55 bis 62] - App-Zentrum I).

    Der Senat ist in seinem Vorlagebeschluss vom 28. Mai 2020 davon ausgegangen, dass sich eine nach deutschem Recht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG bestehende Klagebefugnis des Klägers wegen seines im Streitfall allein auf die objektiv-rechtliche Durchsetzung des Datenschutzrechts gerichteten Klagebegehrens den Bestimmungen des Kapitels VIII der Datenschutz-Grundverordnung nicht entnehmen lässt (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 35] - App-Zentrum I).

    Der Senat hat vor diesem Hintergrund dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob die Datenschutz-Grundverordnung in Bezug auf die Verbandsklagebefugnis eine abschließende Regelung trifft, die der Anwendbarkeit der Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG im Streitfall entgegensteht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 33 bis 54] - App-Zentrum I).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings abweichend von der durch den Senat im Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 37 sowie Rn. 60 und 62] - App-Zentrum I) entschieden, dass sich die Klagebefugnis des Klägers aus Art. 80 Abs. 2 DSGVO ergeben kann (EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 49] - Meta Platforms Ireland).

    a) Allerdings steht der Klagebefugnis des Klägers nicht entgegen, dass er seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland).

    Gegenstand des Klagebegehrens ist zwar allein die abstrakte Überprüfung der Präsentation des App-Zentrums durch die Beklagte am objektivrechtlichen Maßstab des Datenschutzrechts (zum Klagebegehren im Streitfall vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 62] - AppZentrum I).

    (2) Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Verletzung einer die Beklagte treffenden Informationspflicht über Zweck und Umfang einer Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten geltend macht (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 19] - App-Zentrum I; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 35] - Meta Platforms Ireland).

    Der Kläger hat seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben (BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] - App-Zentrum I); EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland).

    (3) Nach Auffassung des Senats ist nicht eindeutig zu beantworten, ob die im Streitfall vorliegende Verletzung der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Verpflichtung, der betroffenen Person die Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 30] - App-Zentrum I), unter den Begriff der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO fällt.

  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
    Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Aufzählung der Vorgänge in der genannten Bestimmung nicht abschließend ist, was durch die Wendung "wie" zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-175/20, K&R 2022, 260 [juris Rn. 35] - Valsts ie?†emumu dienests).

    Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Blick auf den weit auszulegenden Begriff der Verarbeitung auch Vorgänge als erfasst angesehen, mit denen eine Erhebung von Daten und damit ein vom Verordnungsgeber ausdrücklich als Beispiel einer Verarbeitung angesehener Vorgang lediglich "eingeleitet" wird (EuGH, K&R 2022, 260 [juris Rn. 37] - Valsts ie?†emumu dienests).

  • KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14

    App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, GRUR-RR 2018, 115).
  • LG Berlin, 28.10.2014 - 16 O 60/13

    Verbrauchereinwilligung in Übertragung personenbezogener Daten an einen

    Auszug aus BGH, 10.11.2022 - I ZR 186/17
    Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin, ZD 2015, 133).
  • LG München I, 25.04.2023 - 33 O 5976/22

    Unzulässige Übermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien

    Diesem Ergebnis steht nicht die mit Beschluss des BGH vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17 - App-Zentrum) erfolgte erneute Vorlage an den EuGH entgegen.
  • LG München I, 29.11.2022 - 33 O 14776/19

    Unzulässige Speicherung von Cookies in Endgeräten von Webseitennutzern

    iv) Dem steht auch nicht die mit Beschluss des BGH vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17 - App-Zentrum) erfolgte erneute Vorlage an den EuGH entgegen.
  • OLG Köln, 17.05.2023 - 15 W 19/23

    Stillstand, bis der EuGH entscheidet!

    In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hat der Bundesgerichtshof daraufhin mit Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17 - erneut den Europäischen Gerichtshof angerufen und hat ihm nunmehr die Frage vorgelegt, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchstaben c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien (GRUR 2023, 193).
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