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   BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85   

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https://dejure.org/1987,143
BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85 (https://dejure.org/1987,143)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1987 - I ZR 188/85 (https://dejure.org/1987,143)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1987 - I ZR 188/85 (https://dejure.org/1987,143)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche eines Vertragshändlers aus der Einbeziehung in die Absatzorganisation eines Unternehmens - Rechtsbeziehungen zwischen einem Fahrzeughersteller und einem Vertragshändler - Ansprüche eines Vertragshändlers auf Provisionszahlung gegen den Produkthersteller - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b
    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Renault 3 -, AA des VH, Verhältnis Schadensersatzanspruch / AA, Analogievoraussetzung 2, tatsächliches Gebrauchmachen von dem Kundenstamm, Nutzung des Kundenstamms, nachvertragliche Umsatzentwicklung, verlustbringende Tätigkeit des HV, vom Unterhändler geworbene ...

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 261 (Ls.)
  • NJW-RR 1988, 42
  • ZIP 1987, 1383
  • MDR 1988, 112
  • WM 1987, 1462
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85
    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht der Klägerin damit nicht etwa eine angemessene Entschädigung zuzüglich der Mehrwertsteuer zugesprochen (vgl. auch Urt. v. 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861).

    Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist aber für den Eigenhändler in gleicher Weise wie für den Handelsvertreter (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861) zwischen den bei der Berechnung der Provisionsverluste allein zu berücksichtigenden Provisionen für die werbende Tätigkeit und den dabei außer Betracht zu lassenden Entgelten für seine sonstigen tätigkeitsbezogenen und deshalb für ihn nicht typischen Aufgaben im Rahmen der organisatorischen Eingliederung in das Vertriebssystem seines Geschäftsherrn zu unterscheiden.

    Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, daß durch den Ausfall der Rabatte auf die Umsätze mit den "RS-Partnern" der Klägerin ein nach § 89 b HGB rechtlich beachtlicher Provisionsverlust entstanden wäre, weil nur die Teile der Provision für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sind, die für eine werbende Tätigkeit gezahlt wurden, und nicht diejenigen, mit denen eine verwaltende Tätigkeit des Händlers abgegolten werden soll (vgl. Urt. v. 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860).

    Das Berufungsgericht wird bei einer erneuten Begutachtung auch beachten müssen, daß nur die Teile des Händlerrabatts hier als Provision angesehen werden können, mit denen eine werbende Tätigkeit abgegolten wird, nicht aber die Teile, die auf eine verwaltende Tätigkeit entfallen (BGH, Urt. v. 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861).

  • BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81

    Kfz-Eigenhändler

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25. März 1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7. Juli 1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).

    Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats (Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877 ff.), der ebenfalls ein Vertrag mit der hier beklagten Partei zugrundelag, dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag entnommen.

    Auch ist es als dem Tatrichter vorbehaltene Wertung (BGH, Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877, 2879 m.w.N.) revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung der Vorteile der Beklagten eine mögliche Abwanderung von 25 % jährlich angenommen hat.

    Damit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877, 2879).

  • BGH, 07.07.1983 - I ZR 115/81

    Ausschluß des Ausgleichsanspruchs wegen Übernahme einer Zweitvertretung durch

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25. März 1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7. Juli 1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).

    Hiervon ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher ständig ausgegangen, wonach auch § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB (Urt. v. 7. Juli 1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101, 2102) und § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB (Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 175/82, NJW 1985, 3076) entsprechend auf die Rechtsbeziehungen des Eigenhändlers anzuwenden sind.

  • BGH, 22.06.1972 - VII ZR 36/71

    Bezirksstellenleiter von Lotto und Toto Handelsvertreter

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85
    Einem Handelsvertreter, der Untervertreter beschäftigt, mit denen er im eigenen Namen Handelsvertreterverträge abgeschlossen hat, ist zwar die Tätigkeit seiner Untervertreter bei der Bestimmung des Ausgleichsanspruchs zuzurechnen; das kann auch dann gelten, wenn der Hauptvertreter wirtschaftlich dem Erscheinungsbild eines echten Generalvertreters gleichkommt, obwohl die Verträge mit dem Untervertreter vom Unternehmer abgeschlossen worden waren (BGHZ 59, 87, 92).
  • BGH, 13.05.1957 - II ZR 19/57

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85
    Für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist anerkannt (vgl. BGHZ 24, 223, 227), daß das Gesetz mit dem Tatbestandsmerkmal "infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses" in § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB eine Fiktion des Inhalts aufgestellt hat, es solle die Entwicklung so betrachtet werden, als hätte der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer fortgesetzt.
  • BGH, 11.12.1958 - II ZR 73/57

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25. März 1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7. Juli 1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).
  • BGH, 13.03.1969 - VII ZR 174/66

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs des Untervertreters aufgrund von

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 52, 5, 12 m.w.N.) ist anerkannt, daß der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch im Fall der Vertragsbeendigung nach Maßgabe der Vorschriften des Absatzes 3 des § 89 b HGB verliert.
  • BGH, 28.06.1973 - VII ZR 3/71

    Bemessung der Provision; Umsatzsteuerpflicht des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85
    Unter den Provisionen, deren Verlust die Bemessungsgrundlage für den Ausgleichsanspruch bildet, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 61, 112, 114) die Bruttoprovisionen zu verstehen; die in ihnen enthaltene Mehrwertsteuer darf daher nicht außer Ansatz bleiben.
  • BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80

    Entsprechende Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auf den

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85
    Es ist dabei der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, nach der dem Eigenhändler ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen ist, wenn zwischen diesem und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und er verpflichtet ist, bei Vertragsbeendigung seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83; 34, 282; 68, 340; 93, 29, 59; Urt. v. 25. März 1982 - I ZR 146/80, NJW 1982, 2819; Urt. v. 14. April 1983 - I ZR 20/81, NJW 1983, 2877; Urt. v. 7. Juli 1983 - I ZR 115/81, NJW 1984, 2101).
  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 36/82

    Zahlung einer Abfindung für die Übernahme des Bezirks eines Handelsvertreters -

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85
    Dabei hat das Landgericht auch nicht übersehen, daß nur die Kunden als Stammkunden, für deren Werbung die Klägerin einen Ausgleich erhalten kann, anzusehen sind, die die Klägerin selbst geworben hat (vgl. Urt. v. 10. Mai 1984 - I ZR 36/82, NJW 1985, 58, 59).
  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 239/59

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 185/75

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

  • BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83

    Zulässigkeit einzelner Bestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 149/82

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters

  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 175/82

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Eigenhändlers

  • OLG Oldenburg, 12.10.1972 - 1 U 57/72

    - MVV -, AA des HV, Prognosezeitraum 3 Jahre, Abzinsung bei hinausgeschobener

  • OLG Celle, 13.11.1969 - 7 U 227/68

    - Tierfutter 1 -, Futterkalk, Vogelfutter, Dorschlebertran, Emulsion, AA des HV,

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 25/08

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers bei Vertragsende: Berücksichtigung

    Die Revision, die einen Abzug von 70 % für gerechtfertigt hält, macht dem Berufungsgericht zunächst zum Vorwurf, dieses sei fehlerhaft davon ausgegangen, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 2. Juli 1987 (I ZR 188/85, NJW-RR 1988, 42, unter II B 1 c) einen Abschlag von 25 % als "Regelwert" für den Markeneinfluss aufgestellt.
  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 209/07

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters/Vertragshändlers bei Insolvenz;

    Der Ausgleichsanspruch ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter nach der Beendigung des Vertrages seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat (Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - VIII ZR 329/96, aaO; BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 188/85, NJW-RR 1988, 42 unter II A 4).

    Hat das letzte Vertragsjahr einen atypischen Verlauf genommen, kann ein Durchschnittswert unter Heranziehung eines längeren Zeitraums gebildet werden (Senatsurteil vom 26. Februar 1997 - VIII ZR 272/95, BGHZ 135, 14, 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 188/85, aaO unter II B 1 b).

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 16 U 77/05

    Rechtliche Ausgestaltung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB;

    Bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind nur solche Provisionen und Provisionsanteile zugrundezulegen, die der Handelsvertreter für die für seine Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit erhält, nicht dagegen Provisionen für vermittlungsfremde (sog. verwaltende) Tätigkeiten (vgl. BGHZ 30, 98, 102 f. = NJW 1959; BGHZ 34, 310, 313 = NJW 1961, 1059; BGHZ 55, 45, 49 f. = NJW 1971, 462; BGHZ 59, 125, 128 = NJW 1972, 1664; BGH, NJW 1985, 860, 862 ; NJW-RR 1988, 42, 45; NJW-RR 1988, 1061, 1062 f.; NJW 1998, 66, 69; NJW 1998, 71, 72; NJW-RR 2002, 1548, 1551; NJW 2003, 290, 293; NJW-RR 2003, 821, 824).

    c) Der Prognosezeitraum ist beim Neuwagenkauf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit fünf Jahren zu bemessen (BGHZ 135, 14, 19, 23 = NJW 1997, 1503; BGH, NJW 1996, 2302, 2304; NJW 1996, 2298, 2301; NJW-RR 1988, 42).

    Ausgehend vom Mehrfachkundenumsatz des letzten Vertragsjahres, soweit es keinen atypischen Verlauf genommen hat, kann dann für den Prognosezeitraum unter Berücksichtigung der Quoten für "potentielle Mehrfachkunden" und für abwandernde Mehrfachkunden der für die weitere Berechnung maßgebende Umsatz mit Stammkunden ermittelt werden (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 42; vgl. a. BGH, NJW 1996, 2302; NJW 1996, 2298).

    Einer dieser Umstände kann sein, dass die Verkaufsbemühungen des Händlers in nicht unerheblichem Maße durch die von der Marke ausgehende "Sogwirkung" gefördert werden (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 42, 44; NJW-RR 1994, 99, 101; NJW 1996, 2302, 2304; NJW-RR 2003, 1340, 1342).

    Es entspricht deshalb meist der Billigkeit, bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen, dass die Verkaufsbemühungen des Kfz-Händlers durch die von der Marke ausgehende "Sogwirkung" in nicht unerheblichem Ausmaß gefördert werden (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 42, 44).

    So wurden 10 % (NJW 1996, 2298, 2301), 25 % (NJW-RR 1988, 42; BGHZ 135, 14 = NJW 1997, 1503) und - bei gleichzeitiger Übernahme der Vertretung eines Konkurrenzproduktes bei Vertragsbeendigung - von 30 % (NJW 1996, 2302) nicht beanstandet.

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