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   BGH, 01.06.2011 - I ZR 199/09   

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https://dejure.org/2011,8149
BGH, 01.06.2011 - I ZR 199/09 (https://dejure.org/2011,8149)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2011 - I ZR 199/09 (https://dejure.org/2011,8149)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - I ZR 199/09 (https://dejure.org/2011,8149)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 531 Abs 2 S 1 Nr 3 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 767 Abs 2 ZPO, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Neues Vorbringen in der Berufung: Anwendungsbeobachtung zwecks Wirksamkeitsnachweises eines Arzneimittels als verspätetes Vorbringen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesen; Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • rewis.io

    Neues Vorbringen in der Berufung: Anwendungsbeobachtung zwecks Wirksamkeitsnachweises eines Arzneimittels als verspätetes Vorbringen

  • ra.de
  • rewis.io

    Neues Vorbringen in der Berufung: Anwendungsbeobachtung zwecks Wirksamkeitsnachweises eines Arzneimittels als verspätetes Vorbringen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 439 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.10.2005 - VII ZR 229/03

    Berücksichtigung einer nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 01.06.2011 - I ZR 199/09
    Das Berufungsgericht durfte die von der Beschwerdeführerin mit der Berufungserwiderung als Anlage B 11 vorgelegte "Anwendungsbeobachtung" allerdings nicht unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt lassen; denn diese im Februar 2009 und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz veröffentlichte Studie stellte im Blick auf den in die Zukunft gerichteten Klageanspruch auf Unterlassung kein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, sondern als neu entstandene Tatsache sowie neu entstandenes Beweismittel einen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfassten Umstand dar, den die Beschwerdeführerin bei der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich bei einer Vollstreckungsgegenklage aus § 767 Abs. 2 ZPO ergebenden Präklusion entgegen Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG letztlich zu keinem Zeitpunkt geltend machen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, NJW 2005, 1687 f.; Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 50/04, NJW-RR 2006, 454 Rn. 17; Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06, BGHZ 170, 252 Rn. 7; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 91).
  • BGH, 21.12.2006 - III ZR 117/06

    Fälligkeit der ärztlichen Honorarforderung; Voraussetzungen des Verzugseintritts;

    Auszug aus BGH, 01.06.2011 - I ZR 199/09
    Das Berufungsgericht durfte die von der Beschwerdeführerin mit der Berufungserwiderung als Anlage B 11 vorgelegte "Anwendungsbeobachtung" allerdings nicht unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt lassen; denn diese im Februar 2009 und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz veröffentlichte Studie stellte im Blick auf den in die Zukunft gerichteten Klageanspruch auf Unterlassung kein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, sondern als neu entstandene Tatsache sowie neu entstandenes Beweismittel einen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfassten Umstand dar, den die Beschwerdeführerin bei der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich bei einer Vollstreckungsgegenklage aus § 767 Abs. 2 ZPO ergebenden Präklusion entgegen Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG letztlich zu keinem Zeitpunkt geltend machen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, NJW 2005, 1687 f.; Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 50/04, NJW-RR 2006, 454 Rn. 17; Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06, BGHZ 170, 252 Rn. 7; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 91).
  • BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer

    Auszug aus BGH, 01.06.2011 - I ZR 199/09
    Das Berufungsgericht durfte die von der Beschwerdeführerin mit der Berufungserwiderung als Anlage B 11 vorgelegte "Anwendungsbeobachtung" allerdings nicht unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt lassen; denn diese im Februar 2009 und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz veröffentlichte Studie stellte im Blick auf den in die Zukunft gerichteten Klageanspruch auf Unterlassung kein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, sondern als neu entstandene Tatsache sowie neu entstandenes Beweismittel einen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfassten Umstand dar, den die Beschwerdeführerin bei der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich bei einer Vollstreckungsgegenklage aus § 767 Abs. 2 ZPO ergebenden Präklusion entgegen Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG letztlich zu keinem Zeitpunkt geltend machen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, NJW 2005, 1687 f.; Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 50/04, NJW-RR 2006, 454 Rn. 17; Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06, BGHZ 170, 252 Rn. 7; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 91).
  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 50/04

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung

    Auszug aus BGH, 01.06.2011 - I ZR 199/09
    Das Berufungsgericht durfte die von der Beschwerdeführerin mit der Berufungserwiderung als Anlage B 11 vorgelegte "Anwendungsbeobachtung" allerdings nicht unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt lassen; denn diese im Februar 2009 und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz veröffentlichte Studie stellte im Blick auf den in die Zukunft gerichteten Klageanspruch auf Unterlassung kein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, sondern als neu entstandene Tatsache sowie neu entstandenes Beweismittel einen vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfassten Umstand dar, den die Beschwerdeführerin bei der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unter Berücksichtigung der sich bei einer Vollstreckungsgegenklage aus § 767 Abs. 2 ZPO ergebenden Präklusion entgegen Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG letztlich zu keinem Zeitpunkt geltend machen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03, NJW 2005, 1687 f.; Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 50/04, NJW-RR 2006, 454 Rn. 17; Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06, BGHZ 170, 252 Rn. 7; Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 91).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 51/06, GRUR 2009, 75 Rn. 26 = WRP 2009, 51 - Priorin, zu Art. 3 der Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZR 199/09, MD 2011, 583 f.; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 44/11, GRUR 2012, 1164 Rn. 20 = WRP 2012, 1386 - ARTROSTAR, zu § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV; vgl. im Einzelnen auch Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 3 Rn. 33 ff.).

    c) Welche Anforderungen dabei an das Merkmal der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZR 199/09, MD 2011, 583 f.) und ist wiederum vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

    Die Frage, ob eine Herkunftstäuschung vermeidbar ist und welche Maßnahmen der Wettbewerber treffen muss, um eine Herkunftstäuschung zu verhindern, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 199/09, GRUR 2002, 275, 277 = WRP 2002, 207 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 34 - Regalsystem; GRUR 2016, 730 Rn. 69 - Herrnhuter Stern).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 44/11

    ARTROSTAR

    Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ohne Verstoß gegen die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO angenommen, dass die Beklagte die Wirksamkeit des im Streitfall in Rede stehenden Präparats angesichts dessen, dass sich diese Wirksamkeit vor allem am Befinden der Patienten erkennen lassen soll, allein durch eine randomisierte placebo-kontrollierte Doppelblindstudie hätte nachweisen können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZR 199/09, MD 2011, 583 f.).
  • BGH, 18.07.2013 - I ZR 62/11

    Berichtigungsbeschluss

    Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 51/06, GRUR 2009, 75 Rn. 26 = WRP 2009, 51 - Priorin, zu Art. 3 der Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Beschluss vom 1. Juni 2011 -I ZR 199/09, MD 2011, 583 f.; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 44/11, GRUR 2012, 1164 Rn. 20 = WRP 2012, 1386 - ARTROSTAR, zu § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV; vgl. im Einzelnen auch Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 3 Rn. 33 ff.).

    c) Welche Anforderungen dabei an das Merkmal der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZR 199/09, MD 2011, 583 f.) und ist wiederum vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 11/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung hautstraffender Wirkungen eines

    Auch die hierzu ergangene Rechtsprechung, die grundsätzlich die Vorlage einer randomisierten, placebo-kontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung fordert, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2009, I-20 U 194/08, Anl. BE 4 S 14/15, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011, I ZR 199/09, Anl. BE 5; KG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 U 42/11, Anl. BE 6 und Urteil vom 31. Mai 2013, 5 U 141/12, Anl. BE 7 und OLG Hamburg, Urteil vom 14. Juni 2013, 3 U 5/11, Anl. BE 8), datiert aus der Zeit vor Inkrafttreten der LMIV und ist aus den genannten Gründen nicht auf den Lebensmittelbereich außerhalb des Gesundheitsbezuges übertragbar.
  • OLG Bamberg, 12.02.2014 - 3 U 192/13

    Unlauterer Wettbewerb: ergänzende bilanzierte Diät - Nahrungsergänzungsmittel

    Dies folgt bereits aus der Entscheidung des BGH vom 02.10.2008, Az. I ZR 220/05 - Mo.-Kapseln, Tz. 17, der dies aus Art. 3 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG und der darauf basierenden richtlinienkonformen Auslegung von § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV herleitet (im Anschluss daran OLG Düsseldorf Urteil vom 24.11.2009, Az. 20 U 194/08 = Magazindienst 2010, 170 Tz. 23; bestätigt durch BGH Beschluss vom 01.06.2011, Az. I ZR 199/09 = Magazindienst 2011, 583; BGH Urteil vom 15.03.2012, Az. I ZR 44/11, Magazindienst 2012, 977, Tz.18).
  • OLG Frankfurt, 10.11.2011 - 6 U 174/10

    Gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel

    Dem werden grundsätzlich nur randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien mit einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess in die Fachwelt einbezogen sind, gerecht (Senat, Urt. v. 12.01.2006 - 6 U 241/04 - ZLR 2006, 428 - Priorin Kapseln; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2009 - I-20 U 194/08 - ZLR 2010, 343; zuletzt bestätigt durch: BGH, Beschl. v. 01.06.2011 - I ZR 199/09).
  • OLG Saarbrücken, 19.12.2018 - 1 U 41/18

    Salzgrotte Maritim Air - Wettbewerbsverstoß im Internet: Gesundheitsbezogene

    Das gilt insbesondere auf dem Gebiet der Schmerz- oder - wie hier - Beschwerdelinderung in Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis damit allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt (OLG Celle, aaO, bei Juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 1.6.2011 - I ZR 199/09 - Anwendungsbeobachtung und Urteil vom 15.3.2012 - I ZR 44/11, GRUR 2012, 1164Rn. 20 - ATROSTAR ).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 20 U 150/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels für eine

    Die gegen das Urteil des Senats vom 24. November 2009 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 1. Juni 2011, Az. I ZR 199/09, zurückgewiesen worden, wobei der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Senats, der Nachweis der Wirksamkeit könne allein durch eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie erfolgen, ausdrücklich gebilligt hat.

    Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 1. Juni 2011, Az. I ZR 199/09, die Entscheidung des Senats, der Nachweis der Wirksamkeit könne bei einer vor allem am Empfinden des Patienten orientierten Wirksamkeitsbehauptung allein durch eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie erfolgen, ausdrücklich gebilligt.

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 6 U 373/22

    Erdungsbetttuch - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

    Dies erfordert nach dem sogenannten "wissenschaftlichen Goldstandard" im Regelfall, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH, BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - I ZR 199/09 - Anwendungsbeobachtung; GRUR 2012, 1164 Rn. 19 f. - ATROSTAR; GRUR 2013, 649 Rn. 19 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR-RS 2020, 39105 Rn. 20 - Sinupret).
  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 10/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung gesundheitsfördernder Eigenschaften von

  • OLG Frankfurt, 12.04.2018 - 6 U 186/17

    Zulässigkeit des Angebots eines Lebensmittels zur diätetischen Behandlung

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 20 U 91/11

    "CellClean-Kapseln"; Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines

  • LG Ulm, 08.05.2013 - 10 O 35/13

    Mit Wirkungsangaben versehene Werbung für Kinesio-Taping ist ohne

  • LG Köln, 15.02.2012 - 84 O 29/12

    Nachweis der Wirksamkeit einer bilanzierten Diät im Rahmen des Verbots eines

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