Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2002 - I ZR 202/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1483
BGH, 07.11.2002 - I ZR 202/00 (https://dejure.org/2002,1483)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2002 - I ZR 202/00 (https://dejure.org/2002,1483)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2002 - I ZR 202/00 (https://dejure.org/2002,1483)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,1483) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrige Irreführung - "Mitsubishi" - Vortäuschen einer Händlereigenschaft - Eindringen in ein geschütztes Vertriebssystem - Voraussetzungen einer Markenverletzung - Verwendung einer Bildmarke - Erschöpfungswirkung des § 24 Abs. 1 MarkenG - Zur Annahme ...

  • Judicialis

    MarkenG § 24 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 24 Abs. 2
    "Mitsubishi"; Zulässigkeit der Verwendung einer Bildmarke durch nicht in das Vertriebssystem eingebundene Wiederverkäufer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Verwendung einer Bildmarke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1403
  • MDR 2003, 642
  • GRUR 2003, 340
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - I ZR 202/00
    Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungsrecht erschöpft (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034 Tz. 36 = GRUR Int. 1998, 140 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 48 = GRUR Int. 1999, 438 - BMW/Deenik).

    Es hat - unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 51 ff. - BMW/Deenik) - ausgeführt, daß eine Werbung mit einer Marke nur dann als unerlaubt angesehen werden könne, wenn der Eindruck erweckt werde, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Händler und dem Markeninhaber bestehe, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehöre oder eine sonstige Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen gegeben sei.

    Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Verwendung des Bildzeichens in der Werbung der Beklagten nicht schon deshalb nicht erforderlich im Sinne der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 52 - BMW/Deenik) ist, weil der Wiederverkäufer auch darauf verzichten könnte.

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - I ZR 202/00
    Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungsrecht erschöpft (EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - Rs. C-337/95, Slg. 1997, I-6034 Tz. 36 = GRUR Int. 1998, 140 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 48 = GRUR Int. 1999, 438 - BMW/Deenik).
  • OLG Naumburg, 03.08.2000 - 7 U 141/99

    "Mitsubishi"; Verwendung einer fremden Marken in der Werbung für eigene

    Auszug aus BGH, 07.11.2002 - I ZR 202/00
    Das Berufungsgericht (OLG Naumburg GRUR-RR 2001, 297) hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen, auch hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags,.
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt es allerdings keinen die Wirkung der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG aufhebenden berechtigten Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG dar, wenn der Händler in der Werbung statt der Wortmarke die Bildmarke des Herstellers verwendet (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 342 = WRP 2003, 534 - Mitsubishi; Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 880 - WRP 2003, 1231 - Vier Ringe über Audi).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 256/00

    "Vier Ringe über Audi"; Voraussetzungen der Erschöpfung einer Marke

    Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungsrecht erschöpft (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 441 Tz. 48 = WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 341 = WRP 2003, 534 - Mitsubishi).

    Es ist nicht erforderlich, daß der Werbende die Waren im Zeitpunkt der Werbung bereits vorrätig hat oder daß die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH GRUR 2003, 340, 342 - Mitsubishi; Sack, WRP 1999, 1088, 1094; einschränkend Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 24 Rdn. 61; Ekey/Klippel/v. Hellfeld, Markenrecht, § 24 Rdn. 21).

    Denn der ungebundene Wiederverkäufer ist nicht auf die Verwendung der Wortmarke beschränkt (vgl. BGH GRUR 2003, 340, 342 - Mitsubishi; OLG Naumburg GRUR-RR 2001, 297, 298 - Mitsubishi; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 299, 300 - Mercedes-Stern; Ströbele/Hacker aaO § 24 Rdn. 60; v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 37).

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 77/04

    AIDOL

    Sie erfasst insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95, Slg. 1997, I-6013 Tz 36 f. = GRUR Int. 1998, 140 = WRP 1998, 150 - Dior/Evora; Urt. v. 23.2.1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz 48 ff. = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 - BMW/Deenik; BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 341 = WRP 2003, 534 - Mitsubishi; Urt. v. 17.7.2003 - I ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 879 = WRP 2003, 1231 - Vier Ringe über Audi).
  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 29/03

    Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem

    Unerheblich ist insoweit, dass die fremden Kennzeichen in der Werbung verwendet werden (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 342 = WRP 2003, 534 - Mitsubishi).
  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Ein solches Verbot bezieht sich zwar ebenfalls auf einen Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1, kann aber prozessual nicht als Minus zu dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag behandelt werden, weil seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind (vgl. BAGE 76, 364, 377 = NJW 1995, 1044, 1047; BAG DB 1992, 434; BAG AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, WRP 2003, 534, 535 = MarkenR 2003, 105 - Mitsubishi).
  • LG Köln, 12.03.2019 - 31 O 98/18
    Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungsrecht erschöpft (BGH GRUR 2003, 340 - Mitsubishi).

    Ein berechtigter Grund kann auch darin liegen, dass durch die Zeichenbenutzung eine irreführende Darstellung der Beziehung des Werbenden zum Markeninhaber entsteht, etwa wenn der Eindruck erweckt wird, es bestünde eine vertragliche Beziehung oder ein gemeinsames Sponsoring (BGH GRUR 2003, 340 - Mitsubishi; BGH GRUR 2006, 329 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24 Rn. 87).

    Denn im Falle der Erschöpfung einer Ware darf die Ankündigung unter Verwendung aller Marken erfolgen, die sich auf den erschöpften Produkten befinden (BGH GRUR 2003, 878, 879 - Vier Ringe über Audi; BGH GRUR 2003, 340, 342 - Mitsubishi; Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 24 Rn. 52).

    Vielmehr darf die Ankündigung unter Verwendung aller Marken erfolgen, die sich auf den erschöpften Produkten befinden (BGH GRUR 2003, 878, 879 - Vier Ringe über Audi; BGH GRUR 2003, 340, 342 - Mitsubishi).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 221/16

    Verwendung einer Mehrzahl von Marken auf dem Versandkarton durch einen

    Sie erfasst insbesondere das so genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können (vgl. zu Art. 7 der Richtlinie 89/104/EWG EuGH, Urteil vom 4. November 1997 - C-337/95, Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140 Rn. 36 f. - Dior/Evora; Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Rn. 48 - BMW/Deenik; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, Slg. 2010, I-6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 77 - Portakabin/Primakabin; vgl. zu § 24 MarkenG BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 341 [juris Rn. 33] = WRP 2003, 534 - Mitsubishi; Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 879 [juris Rn. 20] = WRP 2003, 1231 - Vier Ringe über Audi; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Rn. 20 = WRP 2007, 1095 - AIDOL).
  • OLG Frankfurt, 30.05.2018 - 6 W 33/18

    Unterlassungsvollstreckung: Reichweite eines gegen das Angebot "gefälschter"

    Mit dem Inverkehrbringen unter der Marke ist auch das Ankündigungsrecht erschöpft (BGH, GRUR 2003, 878 - Vier Ringe über Audi; vgl. EuGH, GRUR Int 1999, 438, 441 Rnr. 48 - BMW/Deenik; BGH, GRUR 2003, 340, 341 - Mitsubishi).

    Es ist nicht erforderlich, dass der Werbende die Waren im Zeitpunkt der Werbung bereits vorrätig hat oder dass die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (BGH GRUR 2003, 878 - Vier Ringe über Audi; BGH, GRUR 2003, 340, 342 - Mitsubishi).

  • OLG Köln, 31.10.2007 - 6 U 13/07

    "Getunter Bentley" - Zur Rechtmäßigkeit der Verwendung der Originalmarke beim

    Darauf, ob es sich insoweit tatsächlich um ein Komplettangebot der Beklagten handelte, obwohl Eigentümerin des betreffenden Automobils nicht sie selbst, sondern ihre Schwestergesellschaft M. D. & T. GmbH war, kommt es damit ebenso wenig an wie darauf, ob die Markenrechte der Klägerin an dem in Rede stehenden (von der Beklagten als Testfahrzeug bezeichneten) PKW mit der Veräußerung an diese Gesellschaft gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft sind oder im Hinblick auf die an dem Fahrzeug nach seinem Inverkehrbringen vorgenommenen Veränderungen gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG fortbestehen (ein dem Senatsurteil GRUR 1998, 54 - Mercedes-Stern vergleichbarer Sachverhalt, wo eine markenrechtlich geschützte Kühlerfigur isoliert angeboten und der Eindruck erweckt worden war, es handele sich um ein Originalprodukt, liegt im Streitfall, wo es um offenkundige Veränderungen des Originals durch ein Tuning-Unternehmen geht, ebenso wenig vor wie die Fallgestaltungen der Entscheidungen BGH, GRUR 2003, 340 - Mitsubishi und GRUR 2003, 878 - Vier Ringe über Audi).
  • OLG München, 06.04.2006 - 29 U 5193/05

    Verwendung der Bildmarke eines Kfz-Herstellers durch eine Servicewerkstatt)

    Zum anderen hat die Beklagte nicht eindeutig und erschöpfend - auch nicht im Termin vom 06.04.2006 - klargestellt, für welche außerhalb des Verbotsumfangs des genannten Anerkenntnisurteils liegenden Fallkonstellationen, etwa im Zusammenhang mit der Bewerbung des Verkaufs von BMW-Gebrauchtfahrzeugen (vgl. zu derartigen Konstellationen BGH GRUR 2003, 340, 342 - Mitsubishi; BGH GRUR 2003, 878, 879 f. - Vier Ringe über Audi; EuGH EuZW 1999, 244, 247, Tz. 47-55 - BMW/Deenik), sie die Berühmung eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Verwendung der eingangs wiedergegebenen BMW-Bildmarke im Geschäftsverkehr aufgibt.

    Ein Markeninhaber kann sich der Verwendung seiner Wort-/Bildmarke durch einen nicht in sein Vertriebssystem eingebundenen Wiederverkäufer beim Weiterverkauf von Gebrauchtfahrzeugen und der Werbung hierfür nicht generell mit Erfolg nach § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen (vgl. BGH GRUR 2003, 878, 879 f. - Vier Ringe über Audi; BGH GRUR 2003, 340, 342 f. - Mitsubishi; EuGH EuZW 1999, 244, 247, Tz. 47-55 - BMW/Deenik); der nicht in das Vertriebssystem eingebundene Wiederverkäufer ist grundsätzlich nicht auf die Verwendung der Wortmarke beschränkt (vgl. BGH GRUR 2003, 878, 880 - Vier Ringe über Audi).

  • OLG Jena, 25.06.2008 - 2 U 21/08

    Nissan-Vertragswerkstatt darf nicht mit Nissan-Logo werben

  • LG Braunschweig, 03.04.2014 - 22 O 334/14

    Eintritt markenrechtlicher Erschöpfung durch Inverkehrbringen von mit der Marke

  • LG München I, 31.08.2005 - 1 HKO 7335/05

    BMW darf Servicewerkstätten nicht generell die Benutzung des BMW-Logos verbieten

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.02.2012 - 3 O 5174/11

    Markenmäßige Benutzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion im Zusammenhang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht