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   BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10   

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https://dejure.org/2011,44061
BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10 (https://dejure.org/2011,44061)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2011 - I ZR 204/10 (https://dejure.org/2011,44061)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2011 - I ZR 204/10 (https://dejure.org/2011,44061)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Touristen-Information ist nicht Erfüllungsgehilfe eines Hotelbetreibers - Zur Verwirkung einer Vertragsstrafe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 278 BGB, § 339 S 2 BGB
    Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung bei Wettbewerbsverstoß: Kommunale Touristen-Information als Erfüllungsgehilfe der Zuwiderhandlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung eines Verschuldens der Touristen-Information nach Abschluss eines Vergleichs zweier Hotelbetreiber über die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung einer Marke im geschäftlichen Verkehr

  • rewis.io

    Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung bei Wettbewerbsverstoß: Kommunale Touristen-Information als Erfüllungsgehilfe der Zuwiderhandlung

  • ra.de
  • info-it-recht.de

    Touristen-Information ist kein Erfüllungsgehilfe des Hotelbetreibers (hier: Verwirkung Vertragsstrafe)

  • rewis.io

    Strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung bei Wettbewerbsverstoß: Kommunale Touristen-Information als Erfüllungsgehilfe der Zuwiderhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 278
    Zurechnung eines Verschuldens der Touristen-Information nach Abschluss eines Vergleichs zweier Hotelbetreiber über die Verpflichtung zur Unterlassung der Verwendung einer Marke im geschäftlichen Verkehr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei Handlungen unbeteiligter Dritter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 311 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 18/96

    Verlagsverschulden II - BGB - Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB jeder ist, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. = WRP 1998, 864 - Verlagsverschulden II; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 212/03, BGHZ 161, 255, 259, jeweils mwN).

    Ebenso hat es mit Recht angenommen, dass es für die Erfüllung der Unterlassungspflicht, die ein Vertragsstrafeschuldner übernommen hat, unerlässlich ist, dass auch die Unternehmen, die in seinem Auftrag für ihn Werbung betreiben, die von ihm zu unterlassende Handlung nicht begehen, so dass ein entsprechendes Verhalten unabhängig davon regelmäßig zugleich der Erfüllung der Unterlassungspflicht des Schuldners dient, ob das jeweils beauftragte Werbeunternehmen diese Pflicht kennt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsverschulden I; BGH, GRUR 1998, 963, 965 - Verlagsverschulden II, jeweils mwN).

  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 40/86

    Verlagsverschulden; Haftung des Vertragsstrafeschuldners für Verschuldend es

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10
    Ebenso hat es mit Recht angenommen, dass es für die Erfüllung der Unterlassungspflicht, die ein Vertragsstrafeschuldner übernommen hat, unerlässlich ist, dass auch die Unternehmen, die in seinem Auftrag für ihn Werbung betreiben, die von ihm zu unterlassende Handlung nicht begehen, so dass ein entsprechendes Verhalten unabhängig davon regelmäßig zugleich der Erfüllung der Unterlassungspflicht des Schuldners dient, ob das jeweils beauftragte Werbeunternehmen diese Pflicht kennt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 1988 - I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 = WRP 1988, 608 - Verlagsverschulden I; BGH, GRUR 1998, 963, 965 - Verlagsverschulden II, jeweils mwN).
  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03

    Haftung des Betreibers eines Geburtshauses

    Auszug aus BGH, 09.11.2011 - I ZR 204/10
    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB jeder ist, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 18/96, GRUR 1998, 963, 964 f. = WRP 1998, 864 - Verlagsverschulden II; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 212/03, BGHZ 161, 255, 259, jeweils mwN).
  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

    Zwar sind die Herausgeber der in Rede stehenden Branchenverzeichnisse keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 204/10, juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 15 U 129/14

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer

    Erfüllungsgehilfe kann im Rahmen des § 278 BGB auch eine unternehmerisch selbstständige Person sein, die mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der Unterlassungspflicht als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 98, 330, 334 - Unternehmensberatungsgesellschaft I; BGH GRUR 1988, 561 - Verlagsverschulden I; vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2011 = BeckRS 2012, 09357; siehe zum Ganzen auch Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.153 ff; Feddersen, a.a.O. § 12 Rn. 200 jeweils m.w.N.).
  • LG Kaiserslautern, 08.07.2014 - HKO 33/13

    Löschungspflichten des Unterlassungsschuldners

    Zwar sind die Herausgeber der in Rede stehenden Branchenverzeichnisse keine Erfüllungsgehilfen des Beklagten (vgl. hierzu BGH - Urteil vom 09. November 2011, Az.: I ZR 204/10, Randz. 14 nach Juris).
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