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   BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96   

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https://dejure.org/1999,251
BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96 (https://dejure.org/1999,251)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1999 - I ZR 208/96 (https://dejure.org/1999,251)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96 (https://dejure.org/1999,251)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    UrhG § 54a Abs. 1, §§ 54c, 54g Abs. 1, Anlage zu § 54d Abs. 1

  • webshoprecht.de

    Für Telefaxgeräte ist eine angemessene Gerätevergütung zu zahlen

  • JurPC

    UrhG § 54a Abs. 1, §§ 54c, 54g Abs. 1, Anlage zu § 54d Abs. 1
    Urheberrechtliche Vergütungspflicht für Faxgeräte

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vergütung auch für Faxgeräte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit von Telefaxgeräten zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten im Sinne des § 54a Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG); Eignung zur Fertigung von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke; Verjährungseinrede; Telefaxgeräte mit festem Vorlagenglas

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Telefaxgeräte

    §§ 54a Abs. 1, 54c, 54g Abs. 1 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 54a Abs. 1; ; UrhG § 54c; ; UrhG § 54g Abs. 1; ; UrhG Anlage zu § 54d Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telefaxgeräte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - Gesetzliche Vergütungssätze für Fotokopiergeräte nicht anwendbar -

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Für Telefaxgeräte ist eine angemessene Gerätevergütung zu zahlen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtsvergütung für Telefaxgeräte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BGH bejaht urheberrechtliche Vergütungspflicht für Telefaxgeräte - gesetzliche Vergütungssätze für Fotokopiergeräte nicht anwendbar

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 326
  • NJW 1999, 3561
  • MDR 1999, 1398
  • GRUR 1999, 928
  • WM 1999, 1788
  • MMR 1999, 686 (Ls.)
  • K&R 1999, 463
  • ZUM 1999, 649
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 34/91

    Readerprinter

    Auszug aus BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96
    Zu der nach früherem Recht ausreichenden technischen Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 - Video-Recorder; Urt. v. 18.9.1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 105 - Tonfilmgeräte), muß nunmehr eine entsprechende Zweckbestimmung treten, wobei die Vervielfältigung nicht der ausschließliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter).

    Diese Zweckbestimmung ist bei herkömmlichen Fotokopiergeräten, auf die die gesetzliche Regelung zugeschnitten ist, durchweg zu bejahen, vom Bundesgerichtshof in der Vergangenheit aber auch bei sogenannten Readerprintern angenommen worden, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und gleichzeitig in vergrößerter Form ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter).

    Der Gesetzgeber hat die Vergütungspflicht in dieser Regelung - ohne daß dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet - an die "durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffenen Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft (BGH GRUR 1981, 355, 359 - Video-Recorder; BVerfGE 31, 255, 259 - Tonbandgeräte, jeweils zu § 53 Abs. 5 UrhG a.F.; BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter, zu der dem heutigen § 54a Abs. 1 UrhG entsprechenden Regelung).

    Auch wenn diese Ausnahmebestimmung - trotz der im Jahre 1994 eingefügten amtlichen Überschrift - nicht von vornherein auf Geräte beschränkt werden kann, die für die Ausfuhr bestimmt sind (BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter; a.A. Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl., §§ 54b/54c Rdn. 2), kann mit ihrer Hilfe eine angemessene Differenzierung nicht erreicht werden.

    Insofern verhält es sich bei Telefaxgeräten anders als bei den sogenannten Readerprintern, bei denen die vorgesehenen Vergütungssätze im Hinblick auf die Häufigkeit des urheberrechtsrelevanten Einsatzes und den Preis solcher Geräte (damals ca. 10.000 bis 32.000 DM) keinen Bedenken begegneten (BGHZ 121, 215, 223 - Readerprinter).

  • BGH, 19.12.1980 - I ZR 126/78

    Ansprüche urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften auf musikalische

    Auszug aus BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96
    Zu der nach früherem Recht ausreichenden technischen Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 - Video-Recorder; Urt. v. 18.9.1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 105 - Tonfilmgeräte), muß nunmehr eine entsprechende Zweckbestimmung treten, wobei die Vervielfältigung nicht der ausschließliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter).

    Der Gesetzgeber hat die Vergütungspflicht in dieser Regelung - ohne daß dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet - an die "durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffenen Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft (BGH GRUR 1981, 355, 359 - Video-Recorder; BVerfGE 31, 255, 259 - Tonbandgeräte, jeweils zu § 53 Abs. 5 UrhG a.F.; BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter, zu der dem heutigen § 54a Abs. 1 UrhG entsprechenden Regelung).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

    Auszug aus BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96
    Der Gesetzgeber hat die Vergütungspflicht in dieser Regelung - ohne daß dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet - an die "durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffenen Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft (BGH GRUR 1981, 355, 359 - Video-Recorder; BVerfGE 31, 255, 259 - Tonbandgeräte, jeweils zu § 53 Abs. 5 UrhG a.F.; BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter, zu der dem heutigen § 54a Abs. 1 UrhG entsprechenden Regelung).
  • OLG Zweibrücken, 15.11.1996 - 2 U 14/96

    Vergütungspflicht für Faxgeräte

    Auszug aus BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96
    Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten auch nach dem Klageantrag zu 4 geführt; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Zweibrücken CR 1997, 348).
  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 43/80

    Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke zum persönlichen Gebrauch -

    Auszug aus BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96
    Zu der nach früherem Recht ausreichenden technischen Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 357 - Video-Recorder; Urt. v. 18.9.1981 - I ZR 43/80, GRUR 1982, 104, 105 - Tonfilmgeräte), muß nunmehr eine entsprechende Zweckbestimmung treten, wobei die Vervielfältigung nicht der ausschließliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGHZ 121, 215, 218 f. - Readerprinter).
  • LG Düsseldorf, 14.04.1993 - 12 O 540/92

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht für die Hersteller und Importeure von

    Auszug aus BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96
    Nachdem die Klägerin in einem Verfahren obsiegt hatte (LG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1202 = CR 1994, 224), veröffentlichte sie im Bundesanzeiger vom 29. Mai 1993 einen Tarif, nach dem lediglich für Telefaxgeräte mit festem Vorlagenglas die gesetzlich festgelegte Vergütung in Höhe von mindestens 75 DM (Anlage zu § 54d UrhG), für andere nach dem 1. Januar 1993 in Verkehr gebrachte Geräte dagegen eine Vergütung in Höhe von 46, 80 DM gefordert wurde; für zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1992 in Verkehr gebrachte Geräte sollte die Vergütung lediglich 18, 75 DM betragen (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).
  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 13/95

    "Betreibervergütung"; Inhalt des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des

    Auszug aus BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96
    Sie zu vernachlässigen würde dem Prinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte- und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, daß der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGHZ 17, 266, 278 f. - Grundig-Reporter; 135, 1, 9 - Betreibervergütung, m.w.N.).
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 28.01.1999 - I ZR 208/96
    Sie zu vernachlässigen würde dem Prinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte- und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Kopiertätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, daß der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGHZ 17, 266, 278 f. - Grundig-Reporter; 135, 1, 9 - Betreibervergütung, m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 94/05

    Drucker und Plotter

    Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 22.12.1983, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte).

    Der Senat hat deshalb in der Vergangenheit auch Readerprinter, mit deren Hilfe auf Mikrofilm oder Mikrofiche verkleinertes Schriftgut lesbar gemacht und ausgedruckt werden kann (BGHZ 121, 215 - Readerprinter), Telefaxgeräte, sei es mit festem Vorlagenglas, sei es mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug (BGHZ 140, 326 - Telefaxgeräte), und Scanner (BGH GRUR 2002, 246 - Scanner) als nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG vergütungspflichtig angesehen.

    Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig i.S. des § 54a Abs. 1 UrhG ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.).

    Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte).

  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Hier und in einer weiteren Entscheidung zu Telefaxgeräten (vgl. BGHZ 140, 326 ) hat der Bundesgerichtshof betont, es komme bei der Prüfung der Vergütungspflichtigkeit nach § 54a UrhG a.F. nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an, sondern auf die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.

    Bei Telefaxgeräten mit Einzugsschlitz oder Stapeleinzug ging der Bundesgerichtshof allerdings von einem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung aus, so dass nicht die gesetzlichen Vergütungssätze der Anlage zu § 54d UrhG a.F., sondern eine geringere "angemessene Vergütung" geschuldet sei, dies auch angesichts der niedrigen Preise, zu denen solche Geräte angeboten würden (vgl. BGHZ 140, 326 ).

    Eine solche Begrenzung hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Vergütungspflicht von Telefaxgeräten selbst vorgenommen (vgl. BGHZ 140, 326 ).

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 18/06

    PC

    aa) Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte).

    Dieser Erwägung steht nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.).

    Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte).

  • LG Düsseldorf, 25.01.2006 - 12 O 110/05

    Anspruch auf Erteilung der Auskunft bzgl. Veräußerung der Drucker und Plotter und

    Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14).

    Dabei kann dahinstehen, ob dem Ausdruck weitere Vervielfältigungshandlungen vorgelagert sind, wie sie etwa im Scannen oder Downloaden des Werkes gesehen werden könnten (vgl. dazu LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 22 ff. - Anlage TW 1.14); mag der Ausdruck dann nicht mehr die erste Vervielfältigung des Werkes darstellen, so bleibt er als erneute körperliche Festlegung doch ein (weiteres) Vervielfältigungsstück (vgl. etwa Katzenberger , Elektronische Printmedien und Urheberrecht, Stuttgart 1996, S. 26; ferner BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte).

    Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - 4 U 20/05, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 26 f. - Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dies genügt, um auf eine entsprechende Zweckbestimmung schließen zu können (BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; unausgesprochen auch BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte).

    Unerheblich ist insbesondere, ob mit dem Einsatz der streitgegenständlichen Geräte auch (oder sogar in erster Linie) andere, urheberrechtlich nicht relevante Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ausdrucken eigener Texte, Fotos und Graphiken (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Im Übrigen hat der BGH angenommen, dass sogar Telefaxgeräte mit Einzugsschlitz zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, und dies damit begründet, dass selbige in Bibliotheken zur Erstellung und Versendung von Kopien eingesetzt werden (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte).

    Dementsprechend wandte die Rechtsprechung §§ 53, 54 a UrhG bereits vor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderungen auf Digitalgeräte an (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner; BGH GRUR 1999, 928 ff. - Telefaxgeräte; LG Stuttgart, ZUM 2001, 614 ff. - CD-Brenner).

    Im Übrigen führen etwaige Regelungslücken in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG nach alter wie neuer Gesetzeslage nicht zu einem vollständigen Wegfall der Vergütung, sondern lediglich dazu, dass "dem Urheber ... eine angemessene Vergütung zusteht, ohne daß insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre" (BGH GRUR 1999, 928, 931 - Telefaxgeräte; vgl. auch unten Ziffer 1.d.aa).

    Ungeachtet dieser Frage ist kein Fall denkbar, in welchem die Festsetzung der Vergütung an einer Gesetzeslücke scheitern würde; Sachverhalte, die sich nicht anhand der (spezialgesetzlich) in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen festen Vergütungssätze lösen lassen, erfahren über die dann als lex generalis wieder auflebende Vorschrift des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG gleichsam eine "angemessene" Vergütung (vgl. auch BGH GRUR 1999, 928, 930 f. m.w.N. - Telefaxgeräte).

    Die dort festgelegten Vergütungssätze sind - anders als etwa in Bezug auf Telefaxgeräte ohne Einzugsschlitz (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte) - hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Gerätekette angesichts deren oben festgestellter urheberrechtlichen Nutzung (Ziffer 1.b.bb) nicht "in hohem Maße unangemessen".

  • LG Düsseldorf, 29.11.2006 - 12 O 8/06

    Hersteller von Plottern und Druckern ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet

    Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende Zweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs "bestimmt" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs. 5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03, S. 20 - Anlage TW 1.14).

    Dabei kann dahinstehen, ob dem Ausdruck weitere Vervielfältigungshandlungen vorgelagert sind, wie sie etwa im Scannen oder Downloaden des Werkes gesehen werden könnten (vgl. dazu LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - I, S. 22 ff. - Anlage TW 1.14); mag der Ausdruck dann nicht mehr die erste Vervielfältigung des Werkes darstellen, so bleibt er als erneute körperliche Festlegung doch ein (weiteres) Vervielfältigungsstück (vgl. etwa Katzenberger , Elektronische Printmedien und Urheberrecht, Stuttgart 1996, S. 26; ferner BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte).

    Zwar genügt im Rahmen dieser Zweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche (zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die streitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 - H, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - K, S. 26 f. - Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Dies genügt, um auf eine entsprechende Zweckbestimmung schließen zu können (BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter; unausgesprochen auch BGH GRUR 1999, 928, 929 f. - Telefaxgeräte).

    Unerheblich ist insbesondere, ob mit dem Einsatz der streitgegenständlichen Geräte auch (oder sogar in erster Linie) andere, urheberrechtlich nicht relevante Zwecke verfolgt werden, wie etwa das Ausdrucken eigener Texte, Fotos und Graphiken (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter).

    Im Übrigen hat der BGH angenommen, dass sogar Telefaxgeräte mit Einzugsschlitz zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, und dies damit begründet, dass selbige in Bibliotheken zur Erstellung und Versendung von Kopien eingesetzt werden (BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte).

    Dementsprechend wandte die Rechtsprechung §§ 53, 54 a UrhG bereits vor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderungen auf Digitalgeräte an (BGH GRUR 2002, 246 ff. - Scanner; BGH GRUR 1999, 928 ff. - Telefaxgeräte; LG Stuttgart, ZUM 2001, 614 ff. - CD-Brenner).

    Im Übrigen führen etwaige Regelungslücken in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG nach alter wie neuer Gesetzeslage nicht zu einem vollständigen Wegfall der Vergütung, sondern lediglich dazu, dass "dem Urheber [...] eine angemessene Vergütung zusteht, ohne daß insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre" (BGH GRUR 1999, 928, 931 - Telefaxgeräte; vgl. auch unten Ziffer 1.d.aa).

    Ungeachtet dieser Frage ist kein Fall denkbar, in welchem die Festsetzung der Vergütung an einer Gesetzeslücke scheitern würde; Sachverhalte, die sich nicht anhand der (spezialgesetzlich) in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen festen Vergütungssätze lösen lassen, erfahren über die dann als lex generalis wieder auflebende Vorschrift des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG gleichsam eine "angemessene" Vergütung (vgl. auch BGH GRUR 1999, 928, 930 f. m.w.N. - Telefaxgeräte).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern - nachfolgend Gesetzentwurf -, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 - Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 152, 233, 240 - CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = WRP 2004, 1057 - Musikmehrkanaldienst).
  • OLG München, 15.12.2005 - 29 U 1913/05

    Vergütungspflicht von PCs; Höhe der angemessenen Vergütung

    Das entspricht auch dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 931 - Telefaxgeräte).

    Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch eine Verwendung, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt, zur Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG führt (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte).

    c) Der Umstand, dass die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG gesetzlich bestimmten Vergütungssätze von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und daher nicht ohne Weiteres für die hier in Rede stehenden PCs passend sind, schließt es einerseits aus, diese Vergütungssätze unbesehen zu übernehmen (vgl. Bornkamm, Festschrift für Nordemann, 2004, S. 311 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1999, 928, 931 - Telefaxgeräte), kann aber andererseits auch nicht dazu führen, die mit dem Betrieb von PCs verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Vergütungspflicht gänzlich freizustellen.

    Diese Nutzung der streitgegenständlichen PCs zu vernachlässigen würde dem Prinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte- und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Vervielfältigungstätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 931 - Telefaxgeräte).

    Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt (UA S. 33), dass die Vergütungssätze in Nr. 11 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG nicht für PCs passen, dass dies aber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ähnlichen Fallgestaltungen (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte) nicht dazu führen kann, dass für PCs keine Vergütung zu zahlen wäre.

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte).

    Auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF kommt es für die Begründung der Vergütungspflicht eines Gerätes nach § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht an (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte).

    aa) Die Anwendung der in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF niedergelegten Vergütungssätze kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung für Geräte und Speichermedien, für die der Urheber dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF eine Vergütung beanspruchen kann, keine angemessene Vergütung enthält, weil sie mit den Geräten und Speichermedien, für die der Gesetzgeber eine Vergütung festgelegt hat, nicht vergleichbar sind, so dass sich die gesetzliche Regelung insoweit als lückenhaft erweist (BGHZ 140, 326, 333 f. - Telefaxgeräte; Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 27 - Multifunktionsgeräte).

    In einem solchen Fall steht dem Urheber allerdings eine angemessene Vergütung zu (BGHZ 140, 326, 333 f. - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2008, 786 Rn. 26 - Multifunktionsgeräte).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 131/05

    Multifunktionsgeräte

    Er hat daraus, dass ein Vergütungssatz in der Größenordnung von 75 DM für jedes Gerät bei dem geringen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung derartiger Telefaxgeräte in hohem Maße unangemessen wäre, geschlossen, dass der Gesetzgeber eine Vergütungspflicht solcher Telefaxgeräte bei der Schaffung der gesetzlichen Regelung nicht im Blick gehabt hat (BGHZ 140, 326, 333 f. - Telefaxgeräte).

    Dementsprechend hat der Senat die Anwendung der in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. gesetzlich festgelegten Vergütungssätze auf Telefaxgeräte mit festem Vorlagenglas, die ohne weiteres mit herkömmlichen Fotokopiergeräten vergleichbar sind, gebilligt (BGHZ 140, 326, 328 f. - Telefaxgeräte).

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 206/05

    Kopierstationen

    aa) Mit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfältigung im Wege der - unter dem einheitlichen Begriff der Reprographie zusammengefassten - Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie gemeint (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts, BT-Drucks. 10/837, S. 1, 9 f., 19 ff.; BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 - Scanner; BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte).

    Dieser Erwägung steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht entgegen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Prüfung der Frage, ob ein bestimmtes Gerät vergütungspflichtig im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. ist, nicht auf den Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung ankommt, weil der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die "durch die Veräußerung geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen", geknüpft hat (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte, m.w.N.).

    Denn sowohl die Vergütungspflicht als auch die Vermutungsregel setzen das Vorliegen einer entsprechenden Zweckbestimmung voraus (BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte).

  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2760/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 28/11

    Drucker und Plotter II

  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 335/98

    Scanner; Erhebung einer urheberrechtlichen Vergütung

  • BVerfG, 21.12.2010 - 1 BvR 2742/08

    Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Nichtzulassung der Revision gegen

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 30/11

    PC II

  • BGH, 21.07.2011 - I ZR 162/10

    BGH legt dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vergütungspflicht von Druckern

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 20 U 186/06

    Keine Einbeziehung von Druckern in das urheberrechtliche Pauschalvergütungssystem

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 62/06

    Kopierläden II

  • LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 299/04

    Urheberrecht: Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16

    Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 168/06

    Scannertarif

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2007 - 20 U 38/06

    Keine Vergütungspflicht nach § 54a UrhG für Drucker und Plotter ohne Scaneinheit

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 41/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 40/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

  • LG Stuttgart, 26.07.2007 - 17 O 554/05
  • OLG Stuttgart, 06.07.2005 - 4 U 19/05

    Geräteabgabe für Multifunktionsgeräte

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 11/09

    Verfielfältigung, Speicherkarte

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 230/06

    Erfolgsbeteiligung für Übersetzer

  • OLG München, 30.10.2014 - 6 Sch 20/12

    Vergütungspflicht von Musik-Handys

  • OLG Stuttgart, 11.05.2005 - 4 U 20/05

    Urheberrechtsschutz: Geräte-Abgabepflicht für Drucker

  • BGH, 20.02.2013 - I ZR 189/11

    Weitergeltung als Tarif

  • OLG München, 27.10.2005 - 29 U 2151/05

    "CD-Kopierstationen"; Vergütungspflicht für CD-Kopierstationen; Höhe der

  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2006 - 20 U 64/02

    Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Gerätevergütung (§ 54a

  • LG Stuttgart, 22.12.2004 - 17 O 392/04

    Urheberrecht: Gerätevergütungspflicht für Drucker und Plotter

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 10/08

    Teilweise Verwirkung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche durch Setzen eines

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 7/08

    Ansprüche wegen Inverkehrbringens von Personalcomputern

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 8/11

    Urheberrecht, PC

  • OLG München, 18.12.2003 - 29 U 3930/03

    Urheberrechtlicher Auskunfts- und Vergütungsanspruch bei Bereitstellung von

  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 450/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Änderungsanspruch des Übersetzers für einen

  • LG Stuttgart, 21.06.2001 - 17 O 519/00

    Vergütungspflicht für CD-Brenner

  • OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18

    Geräteabgabe bei Computer

  • LG Hamburg, 18.04.2008 - 308 O 452/07

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Vertragsanpassungsanspruch des Übersetzers

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