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   BGH, 01.03.1984 - I ZR 217/81   

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https://dejure.org/1984,751
BGH, 01.03.1984 - I ZR 217/81 (https://dejure.org/1984,751)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1984 - I ZR 217/81 (https://dejure.org/1984,751)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1984 - I ZR 217/81 (https://dejure.org/1984,751)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Vorentwurf

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 16, 31 Abs. 5, 97 Abs. 1 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG §§ 16, 31 Abs. 5
    Übertragung der Urheberrechte an einem Vorentwurf eines Architekten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht des Architekten: Vorentwurf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übernahme eines Einzelauftrags - Vorentwurf - Bauwerk - Architekt - Urheberrechtliche Nutzungsbefugnis - Nachbaurecht

Besprechungen u.ä.

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers am Vorentwurf ?

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2818
  • MDR 1984, 913
  • GRUR 1984, 656
  • afp 1984, 252
  • BauR 1984, 416
  • ZfBR 1984, 194
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55

    Bauwerk und Kunstschutz

    Auszug aus BGH, 01.03.1984 - I ZR 217/81
    »Aus der Übernahme eines Einzelauftrags zur Erstellung eines Vorentwurfs für ein Bauwerk durch einen Architekten kann regelmäßig noch nicht auf die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse, insbesondere des Nachbaurechts, geschlossen werden (im Anschluß an BGHZ 24, 55 ff - Ledigenheim).«.

    Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, so ist auf den von den Parteien - nach dem Gesamtvertragsinhalt - erkennbar übereinstimmend verfolgten Vertragszweck zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung dieses Vertragszwecks die Einräumung solcher Nutzungsrechte erforderlich ist (vgl. BGHZ 24, 55, 70 f. - Ledigenheim; BGH, Urt. vom 13.6.1980 - I ZR 45/78 = GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung).

    Einer solchen stillschweigenden Rechtseinräumung steht auch nicht der zugunsten des Urhebers entwickelte Grundsatz entgegen, daß eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist; denn ein solcher Parteiwille kann sich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten ergeben (vgl. BGHZ 24, 55, 70).

    Aus der Übernahme eines solchen Einzelauftrags kann daher regelmäßig noch nicht auf die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse geschlossen werden (BGHZ 24, 55, 70).

    Denn der VII. Zivilsenat hat wesentlich darauf abgestellt und damit auch die Abweichung von der Ledigenheim-Entscheidung des Senats (BGHZ 24, 55 ff.) gerechtfertigt, daß der Auftrag in dem von ihm entschiedenen Fall mehr als die bloße Erstellung eines Vorentwurfs, um die es hier geht, umfaßt (vgl. dazu v. Gamm, BauR 1982, 97, 113 f.).

  • BGH, 13.06.1980 - I ZR 45/78

    Architekten und Ingenieure-Zur Einräumung v. urheberrechtlichen Nutzungsrechten

    Auszug aus BGH, 01.03.1984 - I ZR 217/81
    Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche vertragliche Regelung über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, so ist auf den von den Parteien - nach dem Gesamtvertragsinhalt - erkennbar übereinstimmend verfolgten Vertragszweck zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung dieses Vertragszwecks die Einräumung solcher Nutzungsrechte erforderlich ist (vgl. BGHZ 24, 55, 70 f. - Ledigenheim; BGH, Urt. vom 13.6.1980 - I ZR 45/78 = GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung).

    Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, daß die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, bereits stillschweigend mitübertragen werden (vgl. BGH, GRUR 1981, 196, 197).

  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 119/71

    Wählamt

    Auszug aus BGH, 01.03.1984 - I ZR 217/81
    Da aber der mit allen Architektenleistungen betraute Architekt überhaupt keine urheberrechtlichen Befugnisse auf den Bauherrn überträgt, sondern selbst von seinem Nachbaurecht Gebrauch macht (vgl. BGH, Urt. vom 18.5.1973 - I ZR 119/71 = GRUR 1973, 663, 665 - Wählamt), kann auch bei einer noch vom Architekten erwarteten Gesamtbeauftragung von einer vorherigen stillschweigenden Rechtseinräumung keine Rede sein.
  • BGH, 20.03.1975 - VII ZR 91/74

    Honorarforderungen des Architekten für die Verwendung im Auftrag des Bauherrn

    Auszug aus BGH, 01.03.1984 - I ZR 217/81
    Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. März 1975 - VII ZR 91/74 (BGH, GRUR 1973, 445 f. - Wohnhausneubau mit krit. Anm. Nordemann) erfordert keine andere Beurteilung.
  • BGH, 10.01.2013 - VII ZR 259/11

    Auslegung eines Architektenvertrages: Alleiniges Nutzungsrecht des Bauträgers an

    Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung, kann sich eine derartige stillschweigende Gestattung oder eine derartige stillschweigende Unterlassungsvereinbarung aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und aus dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien ergeben (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1981 - I ZR 168/79, BauR 1982, 387, 389 - Allwetterbad; Urteil vom 1. März 1984 - I ZR 217/81, NJW 1984, 2818, 2819 - Vorentwurf, zur stillschweigenden Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bei urheberrechtsschutzfähigen Entwürfen eines Architekten).
  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97

    Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes

    Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1974 - I ZR 128/72, GRUR 1974, 480, 483 - Hummelrechte; Urt. v. 1.3.1984 - I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 - Vorentwurf; Urt. v. 15.3.1984 - I ZR 218/81, GRUR 1984, 528, 529 - Bestellvertrag; Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 141/82, GRUR 1985, 378, 379 - Illustrationsvertrag; BGHZ 137, 387, 392 f. - Comic-Übersetzungen I).
  • LG Köln, 05.03.2014 - 28 O 232/13

    "kommerziellen Nutzung" bei der Creative Commons-Lizenz

    Die Zweckübertragungslehre besagt, dass im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urt.v. 13.6.19080 - I ZR 45/78, GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung, Urt. v. 13.5.1982 - I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 - Altverträge; Urt. v. 1.3.1984 - I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 - Vorentwurf).
  • BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93

    Pauschale Rechtseinräumung

    Die allgemeine Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, deren Anwendungsbereich aber über den des § 31 Abs. 5 UrhG hinausgeht (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 31 Rdn. 19; Schricker/Schricker, Urheberrecht, §§ 31/32 UrhG Rdn. 36; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 19; Schweyer, Die Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, S. 72 f.; Genthe, Der Umfang der Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, S. 16 f., 89 ff.; Donle, Die Bedeutung des § 31 Abs. 5 UrhG für das Urhebervertragsrecht, S. 193), besagt in ihrem Kern für Verträge des Urhebers über sein Urheberrecht, daß im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 13.6. 1980 - I ZR 45/78, GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung; Urt. v. 13.5. 1982 - I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 - Altverträge; Urt. v. 1.3. 1984 - I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 - Vorentwurf).
  • BGH, 10.12.1987 - I ZR 198/85

    "Vorentwurf II"; Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Grundrisses für ein

    Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Berufungsurteil durch Urteil vom 1. März 1984 (GRUR 1984, 656 ff - Vorentwurf) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen, ob der Vorentwurf ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darstellt und - bejahendenfalls - ob der Beklagte den Vorentwurf durch einen anderen Architekten hat verwerten lassen.
  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 189/95

    "Comic-Übersetzungen"; Auslegung eines Vertrages über die Übersetzung von

    Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1974 - I ZR 128/72, GRUR 1974, 480, 483 - Hummelrechte; Urt. v. 1.3.1984 - I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 - Vorentwurf; Urt. v. 15.3.1984 - I ZR 218/81, GRUR 1984, 528, 529 - Bestellvertrag; Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 141/82, GRUR 1985, 378, 379 - Illustrationsvertrag).
  • OLG Hamm, 20.08.1999 - 25 U 88/99

    Vorleistungspflicht des Architekten

    Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da jedenfalls mit dem Abschluß eines sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassenden Vollarchitektenvertrag auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis, soweit sie zur Errichtung des konkreten Bauwerks erforderlich ist, stillschweigend mitübertragen wird (BGHZ 64, 145 = NJW 1975, 1165 = BauR 1975, 363; BGH NJW 1984, 2818 = BauR 1984, 416 = ZfBR 1984, 194; OLG Köln OLGR 1998, 138, 139 = NJW-RR 1998, 1097; OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 407; OLG München NJW-RR 1995, 474; Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1947 m.w.N.); dies gilt nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, auch bei vorzeitiger Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung vor Vollendung des Bauwerkes (BGH - 7. ZS - a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; Werner/Pastor a.a.O.).
  • LG München I, 20.12.2007 - 7 O 22578/07

    Urheberrecht des Architekten bei Fassaden-Nachbau

    Denn nach dem allgemeinen Grundsatz des Urheberrechts, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, räumt der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte ein, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist (BGH GRUR 1984, 656, 657 -Vorentwurf).

    Einer solchen stillschweigenden Rechtseinräumung steht auch nicht der zugunsten des Urhebers entwickelte Grundsatz entgegen, dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist; denn ein solcher Parteiwille kann sich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten ergeben (vgl. BGHZ 24, 55, 70 - Ledigenheim 1, BGH GRUR 1984, 656, 657 - Vorentwurf).

  • OLG Hamm, 20.04.1999 - 4 U 72/97

    Urheberrecht beim Einfamilienhausbau?

    Grundsätzlich gibt der Umstand, daß ein Architekt mit der Anfertigung eines Vorentwurfs beauftragt worden ist, oder - wie hier - gegen Entgelt einem Bauherren einen bereits erstellten Vorentwurf überlassen hat, noch nicht das Recht, diesen Vorentwurf auch bei der späteren Bauausführung zu verwenden (vgl. BGHZ 24, 55, 70 f - Ledigenheim; BGH NJW 1984, 2818 - Vorentwurf).
  • OLG München, 18.09.1986 - 29 U 3498/85

    Schadensersatz wegen Verletzung eines Urheberrechts; Vorliegen des

    Ob vom Architekten an einen Dritten ein Verwertungsrecht (Nachbaurecht) übertragen wurde, ist eine Frage der vertraglichen Vereinbarungen (hierzu insbesondere BGH GRUR 1984, 656 - Vorentwurf, Beigel a.a.O. Rdnr. 60 ff. und v. Gamm, a.a.O., S. 107 ff.).

    Sind nämlich einem Architekten sämtliche Leistungen von der Erstellung des Vorentwurfs bis zur Objektüberwachung übertragen worden, geht der Vertragszweck über die einzelnen Vorbereitungsstadien hinaus auf die Errichtung des vertragsgemäßen Bauwerks zur vertraglich vorausgesetzten Nutzung; hierfür bedarf es keiner Einräumung des Nachbaurechts, der Architekt macht selbst von seinem Nachbaurecht Gebrauch (BGH GRUR 1973, 663 - Wählamt; BGH GRUR 1984, 656 - Vorentwurf; Beigel, a.a.O., Rdnr. 64; v. Gamm, a.a.O., S. 111).

  • BGH, 19.02.2013 - VII ZR 259/11
  • OLG Jena, 23.12.1998 - 2 U 799/96

    Verletzung des Urheberrechts des Architekten: Welche Rechtsfolgen?

  • LG München I, 20.12.2007 - 7 O 20567/07

    Bauvorhaben gestoppt

  • LG Köln, 25.04.2007 - 28 O 72/05

    Urheberrechtsschutz für Entwurfspläne 1:500?

  • OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94

    Architektenhonorar: Zusatzvergütung wegen Schaffung eines urheberechtsgeschützten

  • KG, 08.01.1993 - 5 U 2639/91

    Verbreitungsrecht der Mauer-Maler im Zusammenhang mit der Segmentierung zwecks

  • LG Hamburg, 06.09.2013 - 317 O 79/09

    Architektenrecht: Pflichten des Architekten gegenüber dem Bauherrn; Umfang der

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