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   BGH, 22.11.1955 - I ZR 218/53   

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https://dejure.org/1955,121
BGH, 22.11.1955 - I ZR 218/53 (https://dejure.org/1955,121)
BGH, Entscheidung vom 22.11.1955 - I ZR 218/53 (https://dejure.org/1955,121)
BGH, Entscheidung vom 22. November 1955 - I ZR 218/53 (https://dejure.org/1955,121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 110
  • NJW 1956, 377
  • MDR 1956, 403
  • GRUR 1956, 135
  • BB 1956, 93
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52

    Interzonales Währungsrecht

    Auszug aus BGH, 22.11.1955 - I ZR 218/53
    Ist in einem Verlagsvertrage zwischen einem Verleger, dessen gewerbliche Niederlassung im Inlande gelegen ist, und einem ausländischen Verfasser über die deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Werkes die Anwendung eines bestimmten Rechts weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart worden, so ist der Vertrag deutschem Recht zu unterstellen (vgl. BGHZ 7, 231 [235]: hypothetischer Parteiwille).

    Für die Frage, welchem Recht ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Inländer und einem Ausländer unterstellt werden muß, ist nach anerkannter Rechtsauffassung in erster Linie der ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Parteiwille, gegebenenfalls der sog. mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort entscheidend (BGHZ 7, 231 [234]; BGH NJW 1952, 540 mit Nachweisungen).

    Der hypothetische Parteiwille in dem hier in Betracht kommenden Sinne besteht, wie der erkennende Senat in BGHZ 7, 231 [235] ausgeführt hat, nicht in hypothetischen subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien.

  • RG, 29.10.1927 - I 76/27

    Verfilmungsrecht an Operetten

    Auszug aus BGH, 22.11.1955 - I ZR 218/53
    Durchaus überwiegend wird deshalb auf den Verlagsvertrag, sofern kein abweichender Parteiwille erklärt worden ist, das für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verlegers maßgebende Recht angewendet (Hoffmann, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht Bd. 5 S. 760; Troller, Das internationale Privat- und Zivilprozeßrecht im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, S. 221; Schnitzler, Handbuch des internationalen Privatrechts, Bd. 2 S. 630; vgl. auch RGZ 118, 282).
  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auszug aus BGH, 22.11.1955 - I ZR 218/53
    Für die Frage, welchem Recht ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Inländer und einem Ausländer unterstellt werden muß, ist nach anerkannter Rechtsauffassung in erster Linie der ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Parteiwille, gegebenenfalls der sog. mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort entscheidend (BGHZ 7, 231 [234]; BGH NJW 1952, 540 mit Nachweisungen).
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 286/78

    Sicherungspflichten des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels

    Die Frage, welches Recht auf vertragliche Ansprüche zwischen einem Inländer und einem Ausländer anzuwenden ist, entscheidet sich nach dem Willen der Prozeßparteien, der auch stillschweigend erklärt werden kann (BGHZ 19, 110, 111) [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53].
  • LG München I, 31.01.2022 - 21 O 14450/17

    Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk

    Dies ist jedenfalls bei Verlagsverträgen und anderen urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die dem Verwerter eine Ausübungspflicht auferlegen, im Allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen Geschäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 1 und II EGBGB; vgl. Martiny, in: MünchKomm, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdnr. 264; Schricker/Katzenberger, UrheberR, 2. Aufl., Vorb. §§ 120ff. UrhG Rdnrn. 156ff.; ferner zum alten Recht BGHZ 19, 110 [113] = NJW 1956, 377 = LM Art. 7fr.
  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Die Revision weist zwar mit Recht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1955 (BGHZ 19, 110, 113 - Sorrel and Son) hin, nach der - sofern kein abweichender Parteiwille erklärt worden ist - auf einen Verlagsvertrag im allgemeinen das für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verlegers maßgebende Recht anzuwenden ist; denn dort ist die für den Verlagsvertrag entscheidende Leistung des Verlegers zu erbringen, nämlich das in Verlag gegebene Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
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