Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.02.2021

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   BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20   

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https://dejure.org/2021,14433
BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20 (https://dejure.org/2021,14433)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2021 - I ZR 23/20 (https://dejure.org/2021,14433)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2021 - I ZR 23/20 (https://dejure.org/2021,14433)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwertfestsetzung (hier: Unterlassungsklage wegen Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

  • online-und-recht.de

    Bestell-Button von Netflix rechtwidrig

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwertfestsetzung (hier: Unterlassungsklage wegen Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH lässt Revision nicht zu: Preiserhöhungsklausel bei Netflix rechtswidrig

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Netflix & Chill gerettet: Preiserhöhungsklausel rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    AGB-Recht: Preiserhöhungsklausel von Netflix rechtswidrig!

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Preiserhöhungsklausel & Bestell-Button von Netflix unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 812
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 205/19

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde eines Kreditanbieters; Klage eines

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20
    Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).

    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).

    Parteivortrag, der noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und erstmals nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber den Tatgerichten zur Höhe von Streitwert und Beschwer mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 12).

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 405/12

    Streitwert einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20
    Ist Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbands, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden oder eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis zu untersagen, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, ZNER 2015, 441 Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 10 - Finanzsanierung).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6; ZNER 2015, 441 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7; BGH, VersR 2017, 507 Rn. 16).

  • BGH, 09.12.2014 - VIII ZR 160/14

    Verpflichtung eines Stromversorgers zur Einbeziehung bestimmter AGB auf

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20
    Ist Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbands, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden oder eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis zu untersagen, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, ZNER 2015, 441 Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 10 - Finanzsanierung).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6; ZNER 2015, 441 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7; BGH, VersR 2017, 507 Rn. 16).

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 106/14

    Abstrakte AGB-Kontrollklage: Beschwerdewert einer Verbandsklage gegen die

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20
    Ist Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbands, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden oder eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis zu untersagen, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, ZNER 2015, 441 Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 10 - Finanzsanierung).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6; ZNER 2015, 441 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7; BGH, VersR 2017, 507 Rn. 16).

  • BGH, 22.11.2016 - I ZR 184/15

    Streitwertfestsetzung: Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen die

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20
    Ist Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbands, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden oder eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis zu untersagen, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, ZNER 2015, 441 Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 10 - Finanzsanierung).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6; ZNER 2015, 441 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7; BGH, VersR 2017, 507 Rn. 16).

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 108/14

    Zulässigkeit der Revision: Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20
    Ist Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - die Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbands, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden oder eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis zu untersagen, bei der Bemessung der Beschwer und des Streitwerts in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, ZNER 2015, 441 Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 22. November 2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rn. 16; Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 Rn. 10 - Finanzsanierung).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel oder die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (vgl. BGH, ZIP 2014, 96 Rn. 6; ZNER 2015, 441 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 108/14, juris Rn. 7; BGH, VersR 2017, 507 Rn. 16).

  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 45/19

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ermittlung des

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20
    Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 139/17

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des Werts

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20
    Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19

    Streitwert in Verbandsprozessen: Verbandsklage gegen die Verwendung von

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20
    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, juris Rn. 22), bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung.
  • BGH, 04.05.2017 - III ZR 615/16

    Bestimmung des festzusetzenden Werts der Beschwer; Verwerfung der Bechwerde als

    Auszug aus BGH, 15.04.2021 - I ZR 23/20
    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, juris Rn. 22), bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung.
  • BGH, 10.01.2019 - V ZR 130/18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 300/15

    Anspruch eines Kommanditisten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer

  • BGH, 09.11.2018 - VI ZR 5/18

    Anspruch auf Unterlassung einer Wortberichterstattung; Unzulässigkeit einer

  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 24/16

    Streitwertbemessung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines

  • BGH, 19.06.2019 - IV ZR 224/18

    Anforderungen an den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts; Verletzung

  • BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht;

  • BGH, 21.06.2017 - VII ZR 41/17

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben zur Bemessung der Beschwer

  • BGH, 13.03.2013 - XII ZR 8/13

    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Eigene Entscheidung des

  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 117/11

    Erforderlichkeit einer Beschwer in Höhe von 20.000,- Euro für die

  • BGH, 19.10.2017 - VI ZR 19/17

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Bemessung der Beschwer

  • BGH, 19.03.2024 - EnZR 62/23
    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt wurden, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 Rn. 5; vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, K&R 2022, 370 Rn. 10).
  • BGH, 27.01.2022 - I ZR 77/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer im Streit eines Vertriebsunternehmens für

    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 Rn. 5 mwN).

    Parteivortrag, der noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und erstmals nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber den Tatgerichten zur Höhe von Streitwert und Beschwer mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 12; BGH, MMR 2021, 812 Rn. 7 mwN).

    Die Frage, ob eine Rechtsfrage umstritten ist, und die Bedeutung ihrer Beantwortung für die Branche ist hierfür nicht maßgeblich (zu Ausnahmen im Verbandsklageprozess vgl. BGH, MMR 2021, 812 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 114/21

    Wettbewerbswidrige Abwerbung der Mandanten einer Steuerberatungsgesellschaft

    Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10, jeweils mwN).

    Einer Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; BGH, MMR 2021, 812 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10, jeweils mwN).

    Parteivortrag, der noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und erstmals nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber den Tatgerichten zur Höhe von Streitwert und Beschwer mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BGH, MMR 2021, 812 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 12).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 73/21

    Gewährleistung des rechtlichen Gehörs: Überraschungsentscheidung im

    a) Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZR 205/14, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZR 151/19, NJW-RR 2020, 1258 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - IX ZR 259/20, juris Rn. 8; zur Unterlassungsklage vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 [juris Rn. 5]).
  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 120/21

    Bemessung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.R.e.

    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 [juris Rn. 5] mwN; Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10).

    Parteivortrag, der noch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und erstmals nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegenüber den Tatgerichten zur Höhe von Streitwert und Beschwer mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 12; BGH, MMR 2021, 812 [juris Rn. 7] mwN; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 10).

  • BGH, 10.02.2022 - I ZR 86/21

    Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs: Überspannung der

    Er hat zudem nicht erläutert, warum es ihm nicht möglich gewesen ist, bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und nicht erst nach der Verkündung des für ihn ungünstigen Berufungsurteils auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen (zur Maßgeblichkeit der bis zum Schluss der Berufungsverhandlung vorgebrachten Tatsachen für die Ermittlung der Beschwer vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2022 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 Rn. 5 und 7).
  • BGH, 02.08.2023 - VII ZR 21/23

    Erteilung einer Schlussrechnung über erbrachte Leistungen für den Umbau eines

    Einer Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20 Rn. 5, MMR 2021, 812).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20   

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https://dejure.org/2021,16269
BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20 (https://dejure.org/2021,16269)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2021 - I ZR 23/20 (https://dejure.org/2021,16269)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - I ZR 23/20 (https://dejure.org/2021,16269)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Der Bundesgerichtshof kann Streitwert nachträglich reduzieren und damit Nichtzulassungsbeschwerde verwerfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.06.2020 - I ZR 205/19

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde eines Kreditanbieters; Klage eines

    Auszug aus BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20
    Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel (BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).

    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).

    Parteivortrag zur Höhe von Streitwert und Beschwer, der erstmals nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 12).

  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19

    Streitwert in Verbandsprozessen: Verbandsklage gegen die Verwendung von

    Auszug aus BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20
    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 22), bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung.

    Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn der Streitwert durch die Vorinstanzen auf einen die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschreitenden Betrag festgesetzt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 3 und 11).

  • BGH, 27.10.2016 - III ZR 300/15

    Anspruch eines Kommanditisten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20
    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 21.06.2017 - VII ZR 41/17

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Neue Angaben zur Bemessung der Beschwer

    Auszug aus BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20
    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 04.05.2017 - III ZR 615/16

    Bestimmung des festzusetzenden Werts der Beschwer; Verwerfung der Bechwerde als

    Auszug aus BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20
    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 22), bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung.
  • BGH, 10.01.2019 - V ZR 130/18

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des

    Auszug aus BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20
    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 09.11.2018 - VI ZR 5/18

    Anspruch auf Unterlassung einer Wortberichterstattung; Unzulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20
    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 22), bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung.
  • BGH, 19.06.2019 - IV ZR 224/18

    Anforderungen an den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts; Verletzung

    Auszug aus BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20
    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 22), bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung.
  • BGH, 13.03.2013 - XII ZR 8/13

    Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde: Eigene Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20
    Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 22), bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung.
  • BGH, 24.09.2013 - II ZR 117/11

    Erforderlichkeit einer Beschwer in Höhe von 20.000,- Euro für die

    Auszug aus BGH, 11.02.2021 - I ZR 23/20
    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 139/17

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens des Werts

  • BGH, 30.07.2020 - III ZA 13/20

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht;

  • BGH, 19.10.2017 - VI ZR 19/17

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Bemessung der Beschwer

  • BGH, 28.11.2019 - I ZR 45/19

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ermittlung des

  • BGH, 23.05.2022 - VIa ZR 205/21

    Bemessen des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

    Der Kläger hat entsprechendes weder innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2021 - X ZR 56/20, juris Rn. 10) noch hat er dargetan, dass er Vortrag dazu bereits im Berufungsverfahren gehalten habe (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - I ZR 23/20, juris Rn. 7 f.).
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