Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.12.2012

Rechtsprechung
   BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,12083
BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10 (https://dejure.org/2012,12083)
BGH, Entscheidung vom 31.05.2012 - I ZR 234/10 (https://dejure.org/2012,12083)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10 (https://dejure.org/2012,12083)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Playboy am Sonntag

    KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Für die werbliche Vereinnahmung eines Prominenten ohne dessen Zustimmung ist eine Lizenzgebühr zu entrichten

  • openjur.de

    § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 22 Satz 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG
    Playboy am Sonntag

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 S 1 KunstUrhG, § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG, § 812 Abs 1 S 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG
    Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts: Veröffentlichung des Fotos eines Prominenten bei der Lektüre einer Zeitungsausgabe im redaktionellen Teil dieser Zeitung - Playboy am Sonntag

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Werbung trotz redaktionellem Charakter - BGH spricht Lizenzentschädigung zu

  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrages bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingiffs in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.R.d. Veröffentlichung des Fotos eines zeitunglesenden Prominenten in dieser Zeitung (hier: Bild am ...

  • kanzlei.biz

    Playboy am Sonntag

  • debier datenbank

    Playboy am Sonntag

    Art. 10 EMRK

  • rewis.io

    Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts: Veröffentlichung des Fotos eines Prominenten bei der Lektüre einer Zeitungsausgabe im redaktionellen Teil dieser Zeitung - Playboy am Sonntag

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Playboy am Sonntag" - fiktiver Lizenzgebühr wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrages bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingiffs in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts i.R.d. Veröffentlichung des Fotos eines zeitunglesenden Prominenten in dieser Zeitung (hier: Bild am ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Playboy am Sonntag

  • datenbank.nwb.de

    Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts: Veröffentlichung des Fotos eines Prominenten bei der Lektüre einer Zeitungsausgabe im redaktionellen Teil dieser Zeitung - Playboy am Sonntag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Werbende Abbildung einer prominenten Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshofs bestätigt Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Playboy am Sonntag

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BILD-Zeitung muss fiktive Lizenzgebühr über 50.000 EURO für werbliche Vereinnahmung von Gunter Sachs zahlen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Promi-Fotos für Werbezwecke verwendbar?

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zu fiktiver Lizenzgebühr wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbliche Vereinnahmung Prominenter - "Playboy am Sonntag"

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    § 823 BGB; §§ 22, 23 KunstUrhG; Art. 1, 2 Abs. 1 GG
    "BamS" warb mit Gunter Sachs - Axel-Springer-Verlag muss fiktive Lizenz iHv 50.000 Euro zahlen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Axel-Springer-Verlag muss wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs fiktive Lizenz zahlen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Axel-Springer-Verlag muss wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs fiktive Lizenz zahlen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Playboy am Sonntag" - "Bild am Sonntag" missbrauchte Foto von Gunter Sachs für Werbung in eigener Sache

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fiktive Lizenz für werbliche Vereinnahmung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs bestätigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Veröffentlichung des Fotos eines Prominenten beim Zeitunglesen stellt aufgrund des werblichen Charakters Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar

  • kanzleikompa.de (Kurzinformation)

    Paparazzi-Foto: BGH urteilt ausnahmsweise mal schärfer als die Hamburger Pressekammer

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Playboy am Sonntag

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Bildberichterstattung über Prominente im Alltag

  • juraexamen.info (Zusammenfassung)

    "Playboy am Sonntag”

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Werbliche Vereinnahmung und fiktive Lizenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Axel-Springer-Verlag zur Lizenzzahlung an Gunter Sachs verurteilt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    50.000 Euro Schadensersatz für die Erben des verstorbenen Gunter Sachs // Die Bild am Sonntag hat den mehrjährigen Prozess gegen den zwischenzeitich verstorbenen Gunter Sachs nun auch in letzter Instanz verloren.

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BGH verbietet BamS-Werbung mit Sachs: Kein Playboy am Sonntag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 793
  • MDR 2013, 165
  • GRUR 2013, 196
  • ZUM 2013, 132
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10
    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 = GRUR 2007, 139 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 Rn. 26 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 Rn. 14 - Der strauchelnde Liebling; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/98, GRUR 2011, 647 Rn. 12 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 27).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (zum Titelbild von Zeitschriften vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 f. - Chris-Revue; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 24 ff. - Wer wird Millionär?; GRUR 2011, 647 Rn. 12 ff. - Markt & Leute).

    Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild kommt insoweit insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die Anpreisung des Presseerzeugnisses vermarktet wird (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 f. - Wer wird Millionär?).

    Ausreichend kann es vielmehr sein, wenn - wie vom Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt - durch die Abbildung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung eine gedankliche Verbindung zwischen der abgebildeten Person und dem angepriesenen Produkt hergestellt wird, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    b) Die Prüfung, ob die in dem Bericht der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGHZ 169, 340 Rn. 18 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär; GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute).

    (1) Gegen die Zulässigkeit einer werbenden Berichterstattung spricht, dass durch die Verwendung des Bildnisses über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus der Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausgenutzt wird, indem die Person des Abgebildeten als Vorspann für die Anpreisung des Presseerzeugnisses vermarktet wird (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 f. - Wer wird Millionär?).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis genießt ebenso wie das Presseerzeugnis selbst den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung - wie im Streitfall - aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung (vgl. dazu BGH, GRUR 2011, 259 Rn. 17 - Rosenball in Monaco, mwN), sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?).

    Die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildnisses stellt - wie dargelegt - einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 34 - Wer wird Millionär, mwN).

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 119/08

    Markt & Leute

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10
    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 = GRUR 2007, 139 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 Rn. 26 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 Rn. 14 - Der strauchelnde Liebling; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/98, GRUR 2011, 647 Rn. 12 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 27).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (zum Titelbild von Zeitschriften vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 f. - Chris-Revue; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 24 ff. - Wer wird Millionär?; GRUR 2011, 647 Rn. 12 ff. - Markt & Leute).

    Ausreichend kann es vielmehr sein, wenn - wie vom Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt - durch die Abbildung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung eine gedankliche Verbindung zwischen der abgebildeten Person und dem angepriesenen Produkt hergestellt wird, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn eine Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling; BGH GRUR 2011, 647 Rn. 15 - Markt & Leute).

    b) Die Prüfung, ob die in dem Bericht der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGHZ 169, 340 Rn. 18 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär; GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Allerdings ist der vermögensrechtliche Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, bei dem es um die Entscheidung geht, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, im Gegensatz zu den ideellen Teilen des Persönlichkeitsrechts nur einfachgesetzlich, nicht auch verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 = WRP 2006, 1361 - Werbung mit blauem Engel; BGHZ 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 21 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 34 - Markt & Leute, mwN; VersR 2012, 630 Rn. 29).

    Deshalb kommt den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit zu (BGH, GRUR 2011, 647 Rn. 40 - Markt & Leute, mwN).

  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 65/07

    Der strauchelnde Liebling

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10
    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 = GRUR 2007, 139 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 Rn. 26 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 Rn. 14 - Der strauchelnde Liebling; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/98, GRUR 2011, 647 Rn. 12 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 27).

    Ausreichend kann es vielmehr sein, wenn - wie vom Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt - durch die Abbildung im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung eine gedankliche Verbindung zwischen der abgebildeten Person und dem angepriesenen Produkt hergestellt wird, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist daher eröffnet, wenn eine Werbeanzeige nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling; BGH GRUR 2011, 647 Rn. 15 - Markt & Leute).

    b) Die Prüfung, ob die in dem Bericht der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGHZ 169, 340 Rn. 18 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär; GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute).

    Dabei hat ein Eingriff besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling, mwN).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute).

    Allerdings ist der vermögensrechtliche Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, bei dem es um die Entscheidung geht, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, im Gegensatz zu den ideellen Teilen des Persönlichkeitsrechts nur einfachgesetzlich, nicht auch verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 = WRP 2006, 1361 - Werbung mit blauem Engel; BGHZ 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 21 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 34 - Markt & Leute, mwN; VersR 2012, 630 Rn. 29).

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10
    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 = GRUR 2007, 139 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 Rn. 26 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 Rn. 14 - Der strauchelnde Liebling; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/98, GRUR 2011, 647 Rn. 12 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 27).

    b) Die Prüfung, ob die in dem Bericht der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung verbreitet werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (BGHZ 169, 340 Rn. 18 - Rücktritt des Finanzministers; BGH GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär; GRUR 2010, 546 Rn. 15 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute).

    (BGH, GRUR 2007, 139 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministers, mwN).

    Allerdings ist der vermögensrechtliche Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, bei dem es um die Entscheidung geht, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, im Gegensatz zu den ideellen Teilen des Persönlichkeitsrechts nur einfachgesetzlich, nicht auch verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 = WRP 2006, 1361 - Werbung mit blauem Engel; BGHZ 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 21 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 34 - Markt & Leute, mwN; VersR 2012, 630 Rn. 29).

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10
    Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein (BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, GRUR 2008, 1024 Rn. 24 = NJW 2008, 3138 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

    Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen (BGH, GRUR 2008, 1024 Rn. 20 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

  • BGH, 26.10.2010 - VI ZR 190/08

    Bundesgerichthof hebt Verbot einer Wort- und Bildberichterstattung über den

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10
    Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, GRUR 2011, 259 Rn. 13 = NJW 2011, 746 - Rosenball in Monaco, mwN).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung - wie im Streitfall - aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung (vgl. dazu BGH, GRUR 2011, 259 Rn. 17 - Rosenball in Monaco, mwN), sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?).

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10
    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 = GRUR 2007, 139 Rn. 19 - Rücktritt des Finanzministers; Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 = WRP 2009, 1269 Rn. 26 - Wer wird Millionär?; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 = WRP 2010, 780 Rn. 14 - Der strauchelnde Liebling; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 119/98, GRUR 2011, 647 Rn. 12 = WRP 2011, 921 - Markt & Leute; Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 27).

    Allerdings ist der vermögensrechtliche Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, bei dem es um die Entscheidung geht, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, im Gegensatz zu den ideellen Teilen des Persönlichkeitsrechts nur einfachgesetzlich, nicht auch verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 = WRP 2006, 1361 - Werbung mit blauem Engel; BGHZ 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 21 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 34 - Markt & Leute, mwN; VersR 2012, 630 Rn. 29).

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10
    Allerdings ist der vermögensrechtliche Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, bei dem es um die Entscheidung geht, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, im Gegensatz zu den ideellen Teilen des Persönlichkeitsrechts nur einfachgesetzlich, nicht auch verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050 = WRP 2006, 1361 - Werbung mit blauem Engel; BGHZ 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 21 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 34 - Markt & Leute, mwN; VersR 2012, 630 Rn. 29).
  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10
    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (zum Titelbild von Zeitschriften vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 f. - Chris-Revue; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 24 ff. - Wer wird Millionär?; GRUR 2011, 647 Rn. 12 ff. - Markt & Leute).
  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 277/03

    kinski-klaus. de

    Auszug aus BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10
    Denn der kommerzielle Zusammenhang schließt nicht aus, dass die Veröffentlichung auch der Information der Allgemeinheit dient (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03, GRUR 2007, 168 = WRP 2007, 78 Rn. 14 - kinski.klaus.de).
  • OLG Hamburg, 10.08.2010 - 7 U 130/09

    Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild: Lizenzanspruch eines Prominenten

  • LG Hamburg, 04.12.2009 - 324 O 338/09

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer den Kläger betreffenden

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 15 = WRP 2013, 184 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke stellt daher einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt, indem die Person des Abgebildeten beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Presseerzeugnisses vermarktet wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    Mit Blick darauf umfasst er ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 22 - Playboy am Sonntag; BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 12; Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 22 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis - ebenso wie das Presseerzeugnis selbst - den Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 30 f. [juris Rn. 13]; BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 27 - Playboy am Sonntag, mwN), weil sie den Absatz des Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur Verbreitung der Informationen beiträgt (vgl. BGHZ 151, 26, 30 f. [juris Rn. 13]).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?; GRUR 2013, 196 Rn. 39 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Ein Eingriff hat besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    bb) Das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 13 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 15, jeweils mwN).

    Es ist kein Grund ersichtlich, ein Presseorgan wegen seiner publizistischen Funktion zu privilegieren, wenn diese - wie im Streitfall - nicht hinreichend betroffen ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 43 - Playboy am Sonntag).

    aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht einerseits den ganz überragenden Markt- und Werbewert des Klägers und seinen außergewöhnlich hohen Beliebtheitsgrad berücksichtigt (vgl. hierzu BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 43 - Playboy am Sonntag).

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    a) Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 15 = WRP 2013, 184 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Ein Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt, indem die Person des Abgebildeten beispielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Presseerzeugnisses vermarktet wird (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    Mit Blick darauf umfasst er ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 22 - Playboy am Sonntag; BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 12; BGH, ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 15 - Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 22 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch die eigene Werbung für ein Presseerzeugnis - ebenso wie das Presseerzeugnis selbst - den Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VI ZR 220/01, BGHZ 151, 26, 30 f. [juris Rn. 13]; BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 27 - Playboy am Sonntag, mwN), weil sie den Absatz des Presseerzeugnisses fördert und auf diese Weise zur Verbreitung der Informationen beiträgt (vgl. BGHZ 151, 26, 30 f. [juris Rn. 13]).

    (2) Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; GRUR 2010, 546 Rn. 16 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 29 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 23 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN).

    Erschöpft sich eine Berichterstattung aber nur darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar ist, begrenzt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 28 - Wer wird Millionär?; GRUR 2013, 196 Rn. 39 - Playboy am Sonntag, jeweils mwN).

    Ein Eingriff hat besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt (BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 29 ff. - Wer wird Millionär?, mwN; GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag).

    Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt (BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 19 - Der strauchelnde Liebling; GRUR 2011, 647 Rn. 31 - Markt & Leute; GRUR 2013, 196 Rn. 25 - Playboy am Sonntag, mwN).

    Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, die (auch) der Eigenwerbung dient (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 17 - Playboy am Sonntag).

    bb) Das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 13 - Playboy am Sonntag; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 15, jeweils mwN).

    Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - Playboy am Sonntag, mwN).

  • OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

    Auf die wettbewerbsrechtliche Behandlung von Preisrätseln komme es nicht entscheidend an, da auch eine redaktionelle Nutzung - wie insbesondere der Fall BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - H zeige, eine kommerzielle Nutzung darstellen und so eine Lizenzanalogie tragen könne, selbst wenn es nicht um eine offen ausgewiesene Werbung im klassischen Sinne gehe.

    Insofern sei der Fall gerade nicht so gelagert wie im Fall BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - H, wo die redaktionelle Berichterstattung letztlich ganz zurücktrat und eine werbliche Vereinnahmung des im Mittelpunkt der Berichterstattung stehenden Betroffenen als Vorspann für die Anpreisung des Presseerzeugnis erfolgt war unter einem sog. Imagetransfer.

    aa) Das Landgericht hat die abstrakten Grundsätze des sog. abgestuften Schutzkonzepts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach §§ 22 f. KUG zutreffend herausgearbeitet, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden kann (vgl. zudem etwa BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 13, 22 f. sowie BGH v. 09.04.2019 - VI ZR 533/16, GRUR 2019, 866 Rn. 7 ff.; v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, BeckRS 2019, 16175 Rn. 30 ff.; v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 ff.).

    Für die Frage eines Eingriffs in das Recht des Klägers am eigenen Bild durch die streitgegenständliche Veröffentlichung ist auch unerheblich, ob der Kläger im konkreten Fall werblich vereinnahmt worden ist oder nicht (unklar BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 14 ff.); dies ist nur - wie sogleich auszuführen ist - ein Aspekt im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen.

    Auch insofern vermag die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers daher auch kaum eine Orientierung im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte bieten (vgl. allg. zu diesem Kriterium BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 28 - H).

    Da die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist (st. Rspr., vgl. BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 15 - H), ist dies bei der Abwägung von ganz besonderem Gewicht.

    Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - H folgt insofern dann nichts anderes: Dort lag zwar rein äußerlich eine Bildnisnutzung im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung vor, doch war diese aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittslesers vorgeschoben und diente ihrem Charakter nach allein und ausschließlich der Eigenwerbung des Presseorgans.

    Die für die Beurteilung einer Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten aber im Grundsatz entsprechend auch für Eigenwerbung der Presse (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - H, Rn. 17 m.w.N., Senat a.a.O. Rn. 33).

    Zum anderen rügt der Kläger zu Recht, dass entgegen dem Landgericht hier auch nicht nur eine reine sog. Aufmerksamkeitswerbung vorliegt - der im Zuge der Abwägung mangels Eingriffsintensität weniger Gewicht zukommen würde (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 25 - H) -, sondern aus Sicht des Durchschnittslesers und letztlich auch schon aufgrund der Bildunterschrift zumindest auch eine leichte Form eines sog. Imagetransfers ähnlich wie im Fall BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - Rätselheft: Ist der dortige Kläger als Moderator einer Rätselsendung in Beziehung zu einem ihm fremden Rätselheft gesetzt worden und sollte wegen der "Branchengleichheit" im Rätselsektor ersichtlich seine Kompetenz und Popularität auf das angepriesene Rätselheft übertragen werden (BGH a.a.O., Rn. 32), gilt vorliegend nach Ansicht des Senats nichts anderes: Schon die Bildunterschrift ( wie auf dem echten TV-B") zieht einen bewussten Vergleich zur beliebten TV-Serie und überträgt deren Beliebtheit auf die "branchengleiche" Kreuzfahrt auf einem anderen Schiff als Hauptgewinn des Preisrätsels.

    Die unbefugte (auch) kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer Person stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - H; v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 24 jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (vgl. Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 22; v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841; v. 06.03.2014 - 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318), im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und kann so grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2 Fall BGB).

  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos

    Soweit es (noch) keinen Markt für derartige atypischen Werbemaßnahmen gebe, sei das - wie im Fall des BGH v. 31.05.2012 (I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - F) irrelevant.

    In Fällen wie dem vorliegenden sei nicht zu verlangen, dass dem Beitrag ein "generell werbender Charakter" für das beworbene Produkt zukomme (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - F).

    Habe der Bundesgerichthof in der Entscheidung 31.05.2012 (a.a.O.) sogar eine tatsächlich vorhandene redaktionelle Berichterstattung nicht als ausreichend angesehen, um eine werbliche Nutzung auszuschließen, müsse dies vorliegend erst recht gelten, wo überhaupt nicht über den Kläger berichtet worden sei und die Beklagte sich nicht darauf zurückziehen könne, dass der Leser immerhin (konkludent) erfahre, dass der Kläger nicht erkrankt sei.

    a) Das Landgericht hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass eine unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer Person nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - F; v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 24 jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (vgl. etwa nur Senat v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841; v. 06.03.2014 - 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318), im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und so grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG - dem Grunde nach einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen kann (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB).

    Denn die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für kommerzielle Zwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (st. Rspr., vgl. BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 15 - F m.w.N.).

    Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - F folgt nichts anderes: Dort lag zwar rein äußerlich eine Bildnisnutzung im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung vor, doch war diese letztlich aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittslesers nur vorgeschoben und diente ihrem Charakter nach allein der Eigenwerbung des Presseorgans.

    Denn die für die Beurteilung einer Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten im Grundsatz auch entsprechend für die Eigenwerbung der Presse (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - F, Rn. 17 m.w.N.).

    Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten vermag der Senat - wie bereits das Landgericht - der Entscheidung des BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - F Rn. 18 nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Lizenzanalogie bei einer solchen reinen sog. Aufmerksamkeitswerbung zwingend (zusätzlich) voraussetzt, dass die Nutzung des Bildnisses einen " generell werbenden Charakter " für ein Presseerzeugnis (= Produkt als solches) haben muss, so dass deswegen die (willkürliche) Verknüpfung der streitgegenständlichen Veröffentlichung mit der Ankündigung eines konkreten redaktionellen Beitrages (über einen Dritten) schon den Anspruch des Klägers in Wegfall geraten lassen würde.

    Dabei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Bekanntheitsgrad und der Sympathie-/Imagewert/Marktwert des Abgebildeten, die Auflagenstärke und Verbreitung, die Art und Gestaltung der Veröffentlichung sowie ihre Werbewirkung und ihr Aufmerksamkeitswert, aber auch die Art und Weise der Gestaltung der Veröffentlichung und die Rolle, die dem Betroffenen (etwa als Testimonial) zugeschrieben wird, ob der Betroffene für andere Werbeauftritte faktisch "gesperrt" wird usw. (vgl. etwa nur BVerfG v. 05.03.2009 - 1 BvR 127/09, juris Rn. 23; BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - F Rn. 43; v. 14.04.1992 - VI ZR 285/91, GRUR 1992, 557, 558 - R; Senat v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841 Rn. 16 f.; Überblick bei Wanckel , in: Paschke u.a., a.a.O., 42. Abschn. Rn. 52 m.w.N.; für Abstellen auf abzuschöpfenden Nutzungswert indes Etting , Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss.

    Denn auch der Bundesgerichtshof hat jedenfalls für eher atypische Nutzungen - wie etwa die nur vorgeschobene redaktionelle Berichterstattung im Fall BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - F - selbst bei Fehlen eines "Lizenzmarkts" dennoch ohne weiteres eine Lizenzanalogie zugesprochen und auch der Senat hat für die - ebenfalls nicht typische - "Doppelgängerwerbung" keine Bedenken an einer Haftung dem Grunde nach gehabt (Senat v. 06.03.2014 - 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318; vgl. mit Abzug für Doubles auch OLG München v. 17.01.2003 - 21 U 2664/01, AfP 2003, 272; OLG Karlsruhe v. 30.01.1998 - 14 U 210/95, AfP 1998, 326).

  • OLG Köln, 17.12.2020 - 15 U 37/20

    Für die Show "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" darf sehr wohl mit dem

    Zwar kann sich auf die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht berufen, wer durch Verwertung von Bildnissen eines anderen nicht überwiegend künstlerische Zwecke verfolgt, sondern im Hinblick auf Werbezwecke allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.7.2013 - 20 U 190/12, AfP 2014, 454; OLG München, Urt. v. 31.5.1996 - 5 U 889/96, ZUM 1997, 388; Gerecke , GRUR 2014, 518, 519f.; von Strobl-Albeg , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 8 Rn. 90; jeweils zum berechtigten Informationsinteresse nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG: BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97, AfP 2000, 356; BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 15; OLG Köln, Urt. v. 6.3.2014 - 15 U 133/13, AP 2015, 347).

    Weiter hat die Beklagte - wie oben dargelegt - mit dem Foto der Doppelgängerin auch ein Bildnis der Klägerin ohne deren Einwilligung im Rahmen einer Werbung für die Show verwendet, obwohl auch die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke verwandt wird, ein wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, juris Rn. 12).

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 46/18

    Endlich scharf - Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Jan

    Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke verwandt wird, ist wesentlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, juris Rn. 12).

    Eingegriffen wurde in diese vermögensrechtliche Komponente des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dadurch, dass der Kläger - wie sich aus einer Zusammenschau der Abbildung seines Bildnisses sowie der Textberichterstattung ergibt - ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt wurde (vgl. zum Beeinträchtigungscharakter BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, juris Rn. 12).

    Ob ein Bild zur Werbung eingesetzt wird, ist aus der Sicht des Durchschnittslesers zu beurteilen, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Abbildung in einer Werbung verwandt wird, die offen als solche ausgewiesen wird (BGH, Urt. v. 14.3.1995 - VI ZR 52/94, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, juris Rn. 17).

    Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist auch im Falle einer Werbeanzeige eröffnet, wenn diese nicht ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens, sondern daneben auch einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012 - I ZR 234/10, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 65/07, juris Rn. 15).

  • OLG Köln, 28.10.2021 - 15 U 230/20

    Ungefragt zitiert - Die Wiedergabe von fachlichen Äußerungen in einer

    Die Fallgruppe ist aus Sicht des Senats aber nicht zwingend darauf zu beschränken und abschließend gemeint: Auch eine sonstige Informationsvermittlung mit "Meinungsbildungseignung" ist so denkbar, etwa im Fall redaktioneller Eigenwerbung der Presse (nur im konkreten Fall ein überwiegendes Interesse verneinenden BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 20/22 f.; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196; allg. auch BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 40; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 15/26 f., 51 ff.; zum Symbolcharakter eines Fotos und zur zulässigen Eigenwerbung der Presse zudem auch BGH v. 18.11.2010 - I ZR 119/08, GRUR 2011, 647) oder auch bei zutreffender Beschreibung der (auch) eigenen künstlerischen Leistungen etwa bei einer Tribute-Show mit dem Namen eines Stars (Senat v. 17.12.2020 - 15 U 37/20, GRUR-RS 2020, 35712 Rn. 37/48/54 [z.Zt. BGH - I ZR 2/21]).

    Das ist insbesondere bei reinen Belanglosigkeiten als Mitteilungsgegenstand nicht anzunehmen (BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 20/22 f.; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 20/28/37 - 39; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 28, 51 ff.).

    Allerdings ist für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zwingend, dass beim Rezipienten ein solcher Eindruck entsteht, denn es genügt in der Abwägung oft auch schon, wenn das Interesse am Betroffenen und/oder seine Beliebtheit nur in eine eigene gedankliche Beziehung zum beworbenen Produkt gesetzt werden, weil beispielsweise im Zuge eines sog. "Imagetransfers" die fachliche Kompetenz eines prominenten Moderators einer Quizsendung auch auf ein mit Namen/Bild beworbenes Rätselheft übertragen werden soll (allg. BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 32; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 19/25; v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 Rn. 41; v. 21.02.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548 Rn. 29).

  • LG Berlin, 20.05.2013 - 27 O 632/12

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Film über Technoviking

    Die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildnisses stellt einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar und begründet grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr (BGH v. 31.5.2012, I ZR 234/10, juris Rn. 42 m.w.N.).
  • LG Köln, 25.07.2018 - 28 O 74/18
    Anerkannt ist im Ausgangspunkt zunächst, dass Werbung für ein Produkt nicht nur darin bestehen kann, wenn der Werbewert oder das Image einer abgebildeten Person auf das zu bewerbende Produkt übertragen wird, sondern vielmehr bereits dann vorliegt, wenn die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten durch die Abbildung einer Person auf das zu bewerbende Produkt gelenkt wird (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2012, I ZR 234/10 - Playboy am Sonntag, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 18.11.2010, I ZR 119/08 - Markt & Leute, juris Rn. 33, 48) bzw. aufgrund der Darstellung bei dem Leser eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt entsteht (BGH, Urt. v. 11.3.2009, I ZR 8/07 - Wer wird Millionär?, juris Rn. 13).

    Die Kammer ist der Auffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden darüber hinaus nicht zu verlangen ist, dass dem Beitrag ein "generell werbender Charakter" für das beworbene Produkt zukommen müsste (vgl. BGH v. 31.5.2012, a.a.O. juris Rn. 18), und in Fällen, in denen dies zu verneinen wäre, im Umkehrschluss bereits aus diesem Grunde nicht von Werbung, sondern von einer publizistisch-redaktionellen Verwendung des Bildnisses auszugehen wäre, die dann - unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - nicht Grundlage für einen Lizenzentschädigungsanspruch sein könnte.

  • OLG Köln, 28.03.2019 - 15 U 155/18

    Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden -

    Bei der Abwägung tritt zudem noch - was das Landgericht ebenfalls zutreffend gewürdigt hat - die heimliche Anfertigung der Fotos hinzu (zur Abwägungsrelevanz BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 33; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Rn. 35 und EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, NJW 2012, 1053 Rn. 113, v. 16.01.2014 - 13258/09, AfP 2015, 137 Rn. 39 ff.).
  • OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
  • OLG Köln, 22.03.2018 - 15 U 121/17

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Berichterstattung über den privaten

  • OLG Köln, 05.11.2013 - 15 U 44/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 139/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 156/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der

  • LG Köln, 18.07.2018 - 28 O 378/17

    Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten und den Rechten der Presse i.R.d.

  • LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
  • LG Köln, 28.02.2018 - 28 O 269/17

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verwendung des Bildnisses eines

  • LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 216/18
  • OLG Köln, 26.04.2023 - 15 U 24/23
  • OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15

    Höhe des Schadens bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

  • LG Köln, 08.03.2017 - 28 O 228/16
  • OLG Köln, 18.02.2022 - 19 U 130/21
  • LG München I, 18.12.2013 - 9 O 16915/13
  • LG Köln, 04.11.2020 - 28 O 69/20
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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.2012 - I ZR 234/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40085
BGH, 12.12.2012 - I ZR 234/10 (https://dejure.org/2012,40085)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2012 - I ZR 234/10 (https://dejure.org/2012,40085)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - I ZR 234/10 (https://dejure.org/2012,40085)
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