Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.04.1997

Rechtsprechung
   BGH, 27.01.1994 - I ZR 234/91   

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https://dejure.org/1994,1983
BGH, 27.01.1994 - I ZR 234/91 (https://dejure.org/1994,1983)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1994 - I ZR 234/91 (https://dejure.org/1994,1983)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - I ZR 234/91 (https://dejure.org/1994,1983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    International registrierte Marke - Export - Markenbenutzung im Ausland - Arzneimittel - Abweichen der Packungsgrößen - Original-Blister - Umverpackung ohne Herstellerhinweis - Verschleierte Beschränkung - Handelsverkehr - Abschottung der Märkte - Vermarktungssystem

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 30, Art. 36, Art. 177 Abs. 3
    "Mexitil"; Zulässigkeit der Umverpackung und des Reimports von Arzneimitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3040 (Ls.)
  • MDR 1994, 571
  • GRUR 1994, 376
  • GRUR Int. 1994, 521
  • EuZW 1994, 379
  • BB 1994, 433
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Pfizer / Eurim-Pharm

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - I ZR 234/91
    Im Fall Pfizer/Eurim-Pharm (EuGH, Urt. v. 3.12.1981 - Rs 1/81, Slg. 1981, 2913 = GRUR Int. 1982, 187) lag der Sachverhalt insoweit anders, als dort der Umkarton mittels einer Klarsichtfolie den Blick auf die Kennzeichnung und den Herstellernamen freigab, während im Streitfall der Hersteller aus den Aufdrucken auf dem Umkarton nicht entnommen werden kann.
  • BGH, 18.01.1955 - I ZR 142/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - I ZR 234/91
    Es hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß in anderem Zusammenhang, nämlich für die Frage der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vorrangig auf den verordnenden Arzt und den Apotheker abzustellen ist, da diese bei der Rezeptierung und der Ausgabe des Medikaments sich Gedanken über den Hersteller zu machen haben (BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 83/88, GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.1.1955 - I ZR 142/53, GRUR 1955, 415, 416 = WRP 1955, 50 - Arctuvan/Artesan; Urt. v. 12.10.1956 - I ZR 171/54, GRUR 1957, 339, 340 - Venostasin).
  • BGH, 12.10.1956 - I ZR 171/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - I ZR 234/91
    Es hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß in anderem Zusammenhang, nämlich für die Frage der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vorrangig auf den verordnenden Arzt und den Apotheker abzustellen ist, da diese bei der Rezeptierung und der Ausgabe des Medikaments sich Gedanken über den Hersteller zu machen haben (BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 83/88, GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.1.1955 - I ZR 142/53, GRUR 1955, 415, 416 = WRP 1955, 50 - Arctuvan/Artesan; Urt. v. 12.10.1956 - I ZR 171/54, GRUR 1957, 339, 340 - Venostasin).
  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 83/88

    "L-Thyroxin"; Herkunftsweisende Funktion einer Wirkstoffangabe in einem

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - I ZR 234/91
    Es hat dabei unberücksichtigt gelassen, daß in anderem Zusammenhang, nämlich für die Frage der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vorrangig auf den verordnenden Arzt und den Apotheker abzustellen ist, da diese bei der Rezeptierung und der Ausgabe des Medikaments sich Gedanken über den Hersteller zu machen haben (BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 83/88, GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.1.1955 - I ZR 142/53, GRUR 1955, 415, 416 = WRP 1955, 50 - Arctuvan/Artesan; Urt. v. 12.10.1956 - I ZR 171/54, GRUR 1957, 339, 340 - Venostasin).
  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91

    Durch den Umkarton mittels eines ausgeschnittenen Fensters geschaffene Verbindung

    Durch Beschluß vom 27. Januar 1994 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 EGV folgende Fragen zur Auslegung von Art. 30, 36 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 1994, 376 [BGH 27.01.1994 - I ZR 234/91] = WRP 1994, 240 - Mexitil):.
  • OLG Köln, 29.07.1994 - 6 U 266/93

    Europäische Gemeinschaft; Handelsbeschränkungen

    Dies gilt auch dann, wenn bei der Prüfung, ob vorliegend von einer unzulässigen Neukennzeichnung auszugehen ist, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den Beschlüssen vom 27.1.1994 "kerlone" - I ZR 191/91 - (GRUR 1994/374 f.), "Mexitil" - I ZR 234/91 - (GRUR 1994/376 f.), "Sermion" - I ZR 65/92 (GRUR 1994/374 f.) "vorrangig auf den verordnenden Arzt und den Apotheker abzustellen ist, da diese bei der Rezeptierung und der Ausgabe des Medikaments sich Gedanken über den Hersteller zu machen haben".
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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8595
BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91 (https://dejure.org/1997,8595)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1997 - I ZR 234/91 (https://dejure.org/1997,8595)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1997 - I ZR 234/91 (https://dejure.org/1997,8595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Durch den Umkarton mittels eines ausgeschnittenen Fensters geschaffene Verbindung zwischen äußerer Packung und dem Zeichen auf einer Originalpackung als Kennzeichen - Klagezeichen als integrierter Bestandteil der äußeren Verpackung - Erschöpfung eines Warenzeichenrechts ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1997, 925
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Pfizer / Eurim-Pharm

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91
    Da die - im Streitfall fehlende - Herstellerangabe auf den Packungen der Beklagten als eine der Voraussetzungen eines zulässigen Vertriebs umgepackter Arzneimittel nicht erst seit der vorerwähnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie aus dem Jahr 1996, sondern - wie das Berufungsgericht (BU 24 ff.) zutreffend ausgeführt und der Europäische Gerichtshof in seiner jetzigen Vorabentscheidung (Tz. 47) noch einmal klargestellt hat - nach dessen bisheriger Rechtsprechung zu Art. 30, 36 EGV bereits seit dem Jahr 1981 (vgl. EuGH GRUR Int. 1982, 187 - Pfizer/Eurim-Pharm) erforderlich war, ergibt sich auch für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Markengesetzes nichts anderes.

    Ohne Verstoß gegen das Verbot der künstlichen Abschottung von Märkten (Art. 36 Satz 2 EGV) kann sich der Markeninhaber beim weiteren Vertrieb von im Wege des Parallelimports ins Inland gelangter Arzneimittel der Benutzung seiner Marke jedenfalls dann widersetzen, wenn die in den Vorabentscheidungen "Hoffmann-La Roche" (GRUR 1978, 599) und "Pfizer/Eurim-Pharm" (GRUR Int. 1982, 187) angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, also insbesondere - wie hier - die nach der zuletzt genannten Entscheidung erforderliche Angabe fehlt, wer Hersteller ist.

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91
    Der Europäische Gerichtshof hat nämlich nunmehr in der erwähnten Vorabentscheidung Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova (a.a.O. Tz. 34-37, 49, 50, vgl. auch Tz. 36-39 der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabentscheidung) - unter Bezugnahme auf seine Urteile "Hoffmann-La Roche" (GRUR 1978, 599) und "American Home Products" (GRUR Int. 1979, 99) - Art. 7 MarkenRL dahin ausgelegt, daß unter bestimmten - näher genannten - Voraussetzungen auch das Kennzeichnungsrecht des Markeninhabers der Erschöpfung unterliegt.

    Ohne Verstoß gegen das Verbot der künstlichen Abschottung von Märkten (Art. 36 Satz 2 EGV) kann sich der Markeninhaber beim weiteren Vertrieb von im Wege des Parallelimports ins Inland gelangter Arzneimittel der Benutzung seiner Marke jedenfalls dann widersetzen, wenn die in den Vorabentscheidungen "Hoffmann-La Roche" (GRUR 1978, 599) und "Pfizer/Eurim-Pharm" (GRUR Int. 1982, 187) angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, also insbesondere - wie hier - die nach der zuletzt genannten Entscheidung erforderliche Angabe fehlt, wer Hersteller ist.

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91
    Von diesem Verständnis der die Erschöpfung regelnden Vorschrift der Markenrechtsrichtlinie (Art. 7) ist auch die Bundesregierung in ihrer Äußerung in einem Art. 7 Abs. 1 MarkenRL betreffenden Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ausgegangen (vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, 880 Tz. 32 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova).

    Zu den fünf in dem Urteil Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova (EuGH GRUR Int. 1996, 1144) aufgestellten Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, gehört u.a. das Erfordernis, daß auf der neuen Packung klar angegeben ist, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist; diese Angaben müssen so aufgedruckt sein, daß sie ein normalsichtiger Verbraucher bei Anwendung eines normalen Maßes an Aufmerksamkeit verstehen kann.

  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 31/92

    "Rolling Stones"; Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des EuGH

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91
    Zwar binden die aufgrund des Art. 177 EGV ergangenen Vorabentscheidungen grundsätzlich nur die im Ausgangsverfahren befaßten Gerichte (BGHZ 125, 382, 385 - Rolling Stones).

    So sind jedenfalls die letztinstanzlichen Gerichte im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EGV gehalten, das Gemeinschaftsrecht in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung anzuwenden oder aber erneut vorzulegen (vgl. BGHZ 125, 382, 388 f. - Rolling Stones, m.w.N.).

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 65/92

    "Sermion II"; Markenrechtliche Zulässigkeit des Weitervertriebs von im Wege des

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91
    Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil I ZR 65/92 vom heutigen Tage verwiesen.
  • EuGH, 10.10.1978 - 3/78

    Centrafarm

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91
    Der Europäische Gerichtshof hat nämlich nunmehr in der erwähnten Vorabentscheidung Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova (a.a.O. Tz. 34-37, 49, 50, vgl. auch Tz. 36-39 der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabentscheidung) - unter Bezugnahme auf seine Urteile "Hoffmann-La Roche" (GRUR 1978, 599) und "American Home Products" (GRUR Int. 1979, 99) - Art. 7 MarkenRL dahin ausgelegt, daß unter bestimmten - näher genannten - Voraussetzungen auch das Kennzeichnungsrecht des Markeninhabers der Erschöpfung unterliegt.
  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 234/91

    "Mexitil"; Zulässigkeit der Umverpackung und des Reimports von Arzneimitteln

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91
    Durch Beschluß vom 27. Januar 1994 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 EGV folgende Fragen zur Auslegung von Art. 30, 36 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 1994, 376 [BGH 27.01.1994 - I ZR 234/91] = WRP 1994, 240 - Mexitil):.
  • BGH, 11.05.1995 - I ZR 111/93

    "P3-plastoclin"; Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche aufgrund eines vor

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91
    Nach der Ablösung des Warenzeichengesetzes durch die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1995 können die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn sie der Klägerin nach § 14 MarkenG zustehen (§ 152 MarkenG) und wenn sie ihr außerdem nach den Vorschriften der §§ 15, 24 WZG zugestanden haben (§ 153 Abs. 1 MarkenG; vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1995 - I ZR 111/93, GRUR 1995, 808, 809 - P 3-plastoclin; BGHZ 131, 308, 310 [BGH 14.12.1995 - I ZR 210/93] - Gefärbte Jeans).
  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 83/88

    "L-Thyroxin"; Herkunftsweisende Funktion einer Wirkstoffangabe in einem

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91
    Denn im Fall der Beurteilung der Verwechslungsgefahr überwiegt bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - um die es im Streitfall geht - zwar, wie der Senat entschieden hat (BGH, Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 83/88, GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal), die Auffassung der verordnenden Ärzte, die eigenverantwortlich die Auswahl des Arzneimittels treffen.
  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

    Auszug aus BGH, 10.04.1997 - I ZR 234/91
    Nach der Ablösung des Warenzeichengesetzes durch die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1995 können die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn sie der Klägerin nach § 14 MarkenG zustehen (§ 152 MarkenG) und wenn sie ihr außerdem nach den Vorschriften der §§ 15, 24 WZG zugestanden haben (§ 153 Abs. 1 MarkenG; vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1995 - I ZR 111/93, GRUR 1995, 808, 809 - P 3-plastoclin; BGHZ 131, 308, 310 [BGH 14.12.1995 - I ZR 210/93] - Gefärbte Jeans).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 77/04

    AIDOL

    Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der Marke darstellen können (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP 1997, 742 - Sermion II; Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 234/91, GRUR Int. 1997, 925, 927 f. - Mexitil II; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 24 Rdn. 49; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 24 Rdn. 40 m.w.N.).
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