Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,234
BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02 (https://dejure.org/2004,234)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2004 - I ZR 261/02 (https://dejure.org/2004,234)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2004 - I ZR 261/02 (https://dejure.org/2004,234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (21)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1266
  • ZIP 2005, 1048
  • MDR 2005, 1019
  • GRUR 2005, 433
  • NJ 2005, 220
  • FamRZ 2005, 883 (Ls.)
  • VersR 2005, 1708
  • WM 2005, 706
  • MMR 2005, 376
  • BB 2005, 794
  • K&R 2005, 273
  • AnwBl 2005, 359
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02
    Ein Rechtsanwalt, der für eine telefonische Rechtsberatung einen Minutenpreis vereinbart, verstößt damit nicht notwendig gegen das Verbot der Gebührenunter- oder -überschreitung (im Anschluß an BGHZ 152, 153 - Anwalts-Hotline).

    Das Berufungsgericht hat - noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153) - in dem beanstandeten Angebot des Beklagten einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (entspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 RVG) gesehen und den Klägern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugesprochen.

    a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153, 160 ff.) im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung für eine telefonische Rechtsberatung über eine 0190er-Telefonnummer ausgeführt hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte.

    b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.139; ferner BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, zu Höchstpreisvorschriften).

    Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Dies ist für sich genommen weder bei der üblichen Zeitvergütung (vgl. BGHZ 152, 153, 160 f. - Anwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden.

    Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

    Die bloße denkbare Möglichkeit, daß es zu einer solchen Gebührenüberschreitung ohne vorherigen Hinweis kommt, kann ein generelles Verbot der von der Kanzlei des Beklagten beworbenen Dienstleistung nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

  • BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen

    Die Existenz und Zulässigkeit sogenannter "Anwalts- oder Steuerberater-Hotlines" (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153; vom 30. September 2004 - I ZR 89/02, NJW 2005, 1268), von "Telekanzleien" (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - I ZR 261/02, WM 2005, 706) oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet (vgl. BVerfG NJW 2008, 1298) belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen.
  • OLG Köln, 11.03.2016 - 6 U 121/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bereitstellung eines Kontaktformulars zur Eingabe

    Allein eine umfangreiche Abmahntätigkeit - wie sie bei 30 Abmahnungen angenommen werden könnte - reicht für sich betrachtet nicht, um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu bejahen, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen (vgl. BGH, GRUR 2005, 433 - Telekanzlei).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2006 - 24 U 196/04

    Zu anwaltlichen Honorarvereinbarungen

    Zwar ist umstritten, ob der unterlassene Hinweis Einfluss auf die Wirksamkeit des Honorarversprechens hat (so etwa Hartmann, KostenG, 35. Aufl., § 4 RVG Rn. 16 m.w.N.) oder ob sein Fehlen nur berufsrechtliche Konsequenzen haben kann (so Engels MDR 1999, 1244 sub Nr. 111 aE; so wohl auch BGH NJW 2003, 819, 821 sub Nr. 11.3a,cc und NJW 2005, 1266, 1268; a. A. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, § 3 Rn. 5 aE) und im Übrigen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nur dazu führt, dass mangels Kenntnis von der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren Leistungen nicht als freiwillig gelten und deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB rückforderbar sind (so Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO; vgl. auch BGH NJW 2004, 2818, 2819).

    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein solcher Hinweis bei Vertragsabschluss jedenfalls aus berufsrechtlichen (NJW 2003, 819, 821[Anwalts-Hotline]), unter Umständen auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (NJW 2005, 1266, 1268 [Telekanzlei]) geboten ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht