Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.06.2017

Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26634
BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15 (https://dejure.org/2019,26634)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2019 - I ZR 272/15 (https://dejure.org/2019,26634)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 (https://dejure.org/2019,26634)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 21 Abs. 1, 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), § ... 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, §§ 19, 21 AGG, 2 AGG, Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, §§ 19 bis 21 AGG, §§ 25 bis 30 AGG, §§ 6 bis 18 AGG, § 145 BGB, § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG, § 1 AGG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG, Richtlinie 2000/43/EG, § 19 Abs. 2 AGG, § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG, § 19 Abs. 1 AGG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG, § 19 Abs. 1, 2, § 21 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG, Richtlinie 76/207/EWG, Richtlinie 2000/78/EG, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG, Art. 1, 2 der Richtlinie 2000/43/EG, § 3 Abs. 2 AGG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io

    Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten: Benachteiligungskontrolle bei der Auswahlentscheidung; Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinie 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g; AGG § ... 2 Abs. 1 Nr. 7; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 19 Abs. 2; AGG § 21 Abs. 1; AGG § 21 Abs. 2
    Beseitigungsanspruch: Zulässigkeit der Anknüpfung an ein in Deutschland erworbenes Erstes Juristisches Staatsexamen bei der Vergabe von Stipendien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten; In Deutschland erworbenes Erstes Juristisches Staatsexamen als Teilnahmevoraussetzung für die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG gilt nicht für Vergabe von Stipendien da bei Auswahlentscheidung auch persönliche Umstände der Bewerber im Vordergrund stehe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stipendienvergaben - und die angeblich diskriminierende Auswahlentscheidung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erstes Juristisches Staatsexamen als Voraussetzung für Stipendium keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stipendienvergabe darf an deutsches Juristisches Staatsexamen geknüpft werden

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen AGG - Staatsexamen in Deutschland als Kriterium bei Auswahlentscheidung bei der Stipendienvergabe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 852
  • MDR 2019, 1243
  • FamRZ 2019, 1752
  • VersR 2019, 1428
  • NZA-RR 2020, 50
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.11.2018 - C-457/17

    Maniero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 15. November 2018 - C-457/17, NJW 2019, 1057 - Maniero/Studienstiftung):.

    Dies ist dem Gerichtshof zufolge vor allem dann der Fall, wenn die finanziellen Leistungen an die Teilnahme potenzieller Bewerber an einem solchen Forschungs- oder Studienvorhaben gebunden sind, ihr Ziel darin besteht, potenzielle finanzielle Hindernisse für die Teilnahme ganz oder teilweise zu beseitigen, und sie zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind (EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 39 und 44 - Maniero/Studienstiftung).

    (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "in besonderer Weise benachteiligen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG so zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft sind, die durch die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligt werden (EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 47 - Maniero/Studienstiftung).

    Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).

    Zur schlechter gestellten Vergleichsgruppe zählen die Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 49 - Maniero/Studienstiftung).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft von der Voraussetzung des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung nachteiliger betroffen wären als Personen anderer ethnischer Herkunft (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung).

  • EuGH, 06.04.2017 - C-668/15

    Jyske Finans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 46 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; Urteil vom 6. April 2017 - C-668/15, NJW 2017, 3139 Rn. 18 f. - Jyske Finans; BAG, NZA-RR 2018, 287 Rn. 36 f.).

    Danach kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 101 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; NJW 2017, 3139 Rn. 30 - Jyske Finans).

    Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG liegt aber nur vor, wenn die mutmaßlich diskriminierende Maßnahme zur Benachteiligung einer bestimmten ethnischen Gruppe führt (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 31 - Jyske Finans).

    Das Vorliegen einer ungünstigen Behandlung kann nicht allgemein und abstrakt festgestellt werden, sondern muss spezifisch und konkret im Hinblick auf die begünstigende Behandlung erfolgen (EuGH, NJW 2017, 3139 Rn. 32 - Jyske Finans).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 46 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; Urteil vom 6. April 2017 - C-668/15, NJW 2017, 3139 Rn. 18 f. - Jyske Finans; BAG, NZA-RR 2018, 287 Rn. 36 f.).

    Danach kann eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Inhaber der geschützten persönlichen Eigenschaft benachteiligt als Personen, die diese Eigenschaft nicht besitzen (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 101 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; NJW 2017, 3139 Rn. 30 - Jyske Finans).

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Allerdings ist diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend und kein Kriterium als alleinentscheidend anzusehen, weil die ethnische Herkunft grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden kann, sondern vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen muss, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 46 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria; Urteil vom 6. April 2017 - C-668/15, NJW 2017, 3139 Rn. 18 f. - Jyske Finans; BAG, NZA-RR 2018, 287 Rn. 36 f.).
  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 10 - Dekker; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./Government department und Board of management; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 3 Rn. 74; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl., § 3 Rn. 20; Schiek in Schiek aaO § 3 Rn. 18).
  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 10 - Dekker; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./Government department und Board of management; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 3 Rn. 74; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl., § 3 Rn. 20; Schiek in Schiek aaO § 3 Rn. 18).
  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).
  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, WRP 2017, 1204):.
  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 718/11

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst werden, ist die Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Regelung benachteiligt werden (vgl. EuGH, NJW 2019, 1057 Rn. 50 - Maniero/Studienstiftung; BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).
  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

    Auszug aus BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15
    Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 10 - Dekker; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./Government department und Board of management; Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 3 Rn. 74; Schleusener in Schleusener/Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl., § 3 Rn. 20; Schiek in Schiek aaO § 3 Rn. 18).
  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 48/10

    Diskriminierung - ethnische Herkunft - Deutschkurs

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10

    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen

  • BGH, 05.05.2021 - VII ZR 78/20

    Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen des Alters durch Versagung des

    Enthält die Prüfung des Vertragsschlusses ein stark individualisiertes, personales Element, verzichtet das Gesetz im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zugunsten der persönlichen Willensbildung des Anbieters auf eine Benachteiligungskontrolle (BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 Rn. 18 m.w.N., NJW 2020, 852).

    a) § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG findet auf Schuldverhältnisse Anwendung, die zwar keine Massengeschäfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG sind, weil ein Ansehen der Person bei ihnen eine Rolle spielt, dies aber - gegenüber bedeutsameren anderen Faktoren - nur in einem geringen Umfang (BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 Rn. 21 m.w.N., NJW 2020, 852; Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 19 AGG Rn. 37).

    Diese persönliche Willensentscheidung ist hinzunehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 Rn. 18, NJW 2020, 852); wenn dabei auch das in § 1 AGG genannte Merkmal "Alter" betroffen ist, steht dies nicht entgegen.

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 401/18

    Wechselseitige Interessen zwischen Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und

    Dabei ist dem Benachteiligenden bei der Abwicklung seiner Geschäfte eine gewisse Standardisierung zuzugestehen (vgl. BT-Drucks. 16/1780, aaO), da es um die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bei einem Massengeschäft, mithin um Sachverhalte geht, die häufig auftreten und bei denen der Anbieter grundsätzlich bereit ist, das Geschäft im Rahmen seiner Kapazitäten mit jedermann abzuschließen (vgl. BT-Drucks. 16/1780, S. 41; BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15, VersR 2019, 1428 Rn. 18).
  • LG München I, 31.03.2020 - 13 S 17353/18

    Berufung, Werbung, Revision, Vertragsschluss, Veranstaltung, Zulassung,

    Ein Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative AGG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 25.04.2019, I ZR 272/15) ein Schuldverhältnis nach der Gesetzesbegründung dann, wenn hierbei die in § 1 AGG genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen (...).

    Ein gleichgestelltes Schuldverhältnis im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative AGG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 25.04.2019, I ZR 272/15) dann vor, wenn es sich um Schuldverhältnisse handelt, bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.

    Abgesehen von der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2019 (I ZR 272/15) gibt es hierzu keine einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung.

  • LAG Köln, 18.04.2023 - 4 Sa 735/22

    Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst; "Volljurist" als Muss-Kriterium;

    Die durch das Arbeitsgericht in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 25.04.2019, I ZR 272/15, betreffe eine gänzlich unterschiedliche Situation, da es nicht um die Berufsausübung gegangen sei und die dort klagende Partei keinen Universitätsabschluss aus der Europäischen Union vorgewiesen habe, weil Armenien kein Mitglied der EU sei.

    Die Staatsangehörigkeit allein stellt jedoch keine ethnische Herkunft dar (EuGH vom 24.04.2012, C-571/10; BGH vom 25.04.2019, I ZR 272/15; BeckOK ArbR/Roloff AGG § 1 Rn. 2).

    Aufgrund des Umstandes, dass die zweite juristische Staatsprüfung unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Ethnie abgelegt werden kann, besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen dem erfolgreichen Prüfungsabschluss und der ethnischen Herkunft (zum ersten Staatsexamen: BGH vom 25.04.2019, I ZR 272/15).

  • AG Bad Urach, 14.02.2024 - 1 C 161/23

    Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung einer

    Ein Ansehen der Person liegt hingegen vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach einer Würdigung des Vertragspartners trifft (BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 -, Rn. 18, Stipendium).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26434
BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15 (https://dejure.org/2017,26434)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2017 - I ZR 272/15 (https://dejure.org/2017,26434)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - I ZR 272/15 (https://dejure.org/2017,26434)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19. Juli 2000, S. 22)

    Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 43/2000, Art 2 Abs 2 Buchst b EGRL 43/2000, Art 3 Abs 1 Buchst g EGRL 43/2000, § 2 Abs 1 Nr 7 AGG, § 3 Abs 2 AGG
    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft: Begriff der Bildung; mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers bei der Vergabe von Stipendien zur Förderung von ...

  • IWW

    Richtlinie 2000/43/EG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs... . 3 AEUV, § 21 Abs. 1, 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG, § 2 Abs. 1 Nr. 7 AGG, § 3 Abs. 2 AGG, § 19 Abs. 2 AGG, Art. 2, 3 der Richtlinie 2000/43/EG, § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG, § 1 AGG, Richtlinie 76/207/EWG, Richtlinie 2000/78/EG, Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG, § 1, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG, Art. 1, 2 der Richtlinie 2000/43/EG, § 8 BAföG, § 3 AGG, Art. 1 der Richtlinie 2000/43/EG, 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG, Richtlinie 75/117/EWG

  • Wolters Kluwer

    Vergabe von Stipendien zur Förderung der Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland durch einen eingetragenen Verein; Vergabe im Rahmen des "Bucerius-Jura-Programms"; Begriff der Bildung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG); Benachteiligung eines ...

  • rewis.io

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft: Begriff der Bildung; mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers bei der Vergabe von Stipendien zur Förderung von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vergabe von Stipendien zur Förderung der Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland durch einen eingetragenen Verein; Vergabe im Rahmen des "Bucerius-Jura-Programms"; Begriff der Bildung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG ); Benachteiligung eines ...

  • rechtsportal.de

    Vergabe von Stipendien zur Förderung der Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland durch einen eingetragenen Verein; Vergabe im Rahmen des "Bucerius-Jura-Programms"; Begriff der Bildung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ( AGG ); Benachteiligung eines ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Berufsrecht: Bildungsbegriff

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft: Begriff der Bildung; mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers bei der Vergabe von Stipendien zur Förderung von ...

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1172
  • NZA-RR 2018, 122
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
    Die sich nachteilig auswirkende Maßnahme muss direkt an das nach § 1 AGG verbotene Merkmal anknüpfen, wobei unerheblich ist, ob diese Anknüpfung offen oder verdeckt erfolgt (vgl. BAGE 138, 166 Rn. 33; BAGE 142, 158 Rn. 25).

    Bei der mit Blick auf Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG obligatorischen unionsrechtlichen Auslegung dieser Begriffe kann auf das in deren 3. Erwägungsgrund genannte Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (BGBl. 1969 II, S. 961) zurückgegriffen werden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780, S. 31; BAGE 142, 158 Rn. 31), wonach zu den Kriterien Rasse, Hautfarbe, Abstammung, nationaler Ursprung oder Volkstum gehören, auch wenn die Verwendung des Begriffs der Rasse nach Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/43/EG nicht die Akzeptanz von Theorien impliziert, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können unter einer ethnischen Gruppierung Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch die gemeinsame Herkunft, eine lange gemeinsame Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind (vgl. BAGE 142, 158 Rn. 31; Däubler in ders./Bertzbach, AGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 27 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 1 AGG Rn. 2; MünchKomm.BGB/Thüsing aaO § 1 AGG Rn. 55).

    Eine scheinbar allein auf die Staatsangehörigkeit abstellende Differenzierung kann allerdings eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft beinhalten, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit zur Volks- und Kulturgemeinschaft für die Zurückstellung tragend ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780, S. 31; BAGE 142, 158 Rn. 31; Schleusener in ders./Suckow/Voigt, AGG, 4. Aufl., § 1 Rn. 44; Däubler in ders./Bertzbach aaO § 1 Rn. 34; Meinel/Heyn/Herms aaO § 1 Rn. 14).

    Danach erfasst der Begriff der ethnischen Herkunft sowohl Fälle, in denen die Benachteiligung eine bestimmte Herkunft betrifft, als auch solche, in denen die Benachteiligung allein daran anknüpft, dass der Betroffene nicht inländischer Herkunft ist (vgl. zur öffentlichen Bekundung eines Unternehmens, keine Menschen fremder Herkunft einzustellen, EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C-54/07, Slg. 2008, I-5187 = NJW 2008, 2767 - Feryn; ferner BAGE 142, 158 Rn. 31; Däubler in ders./Bertzbach aaO § 1 Rn. 38, 44; Palandt/Ellenberger aaO § 1 Rn. 2).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass bei einem Sachverhalt, in dem in einem Stadtviertel, in dem im Wesentlichen Personen mit Roma-Herkunft wohnen, sämtliche Stromzähler in einer Höhe von sechs bis sieben Metern an den Masten des Freileitungsnetzes angebracht sind, während solche Zähler in den übrigen Stadtvierteln in einer Höhe von weniger als zwei Metern angebracht sind, der Begriff der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft in Art. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG unterschiedslos anzuwenden ist, gleichviel ob die fragliche Maßnahme Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Personen anderer Herkunft betrifft, die durch diese Maßnahme zusammen mit Ersteren weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14, EuGRZ 2015, 482 Rn. 60 - CHEZ Razpredelenie Bulgaria AD/Komisia za zashtita ot diskriminatsia).

    Zur Begründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union darauf verwiesen, dass der Schutzzweck der Richtlinie 2000/43/EG nicht eng definiert werden darf und der Diskriminierungsschutz nach Erwägungsgrund 16 für alle Personen gilt und nicht auf die Angehörigen einer bestimmten Ethnie beschränkt ist (EuGH, EuGRZ 2015, 482 Rn. 56 ff. - CHEZ Razpredelenie Bulgaria AD/Komisia za zashtita ot diskriminatsia).

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
    Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 10 - Dekker; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./A Government department und The Board of management of a community school; Adomeit/Mohr aaO § 3 Rn. 74; Schleusener in ders./Suckow/Voigt aaO § 3 Rn. 20; Schiek in dies.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt etwa eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - C-1/95, Slg. 1997, I-5253 Rn. 30 - Gerster; Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-123/10, Slg. 2011, I-10003 Rn. 56 - Brachner; Urteil vom 20. Juni 2013 - C-7/12, BeckEuRS 2012, 648635 - Riezniece; Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./A Government department und The Board of management of a community school).

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 718/11

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
    Dasselbe gilt, wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm besonders zum Nachteil von Personen auswirken, bei denen ein Merkmal des § 1 AGG besteht (vgl. BAGE 134, 160 Rn. 21; 137, 80 Rn. 27; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 21).

    Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des Art. 1 der Richtlinie 2000/43/EG und des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind (vgl. BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
    Dasselbe gilt, wenn sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm besonders zum Nachteil von Personen auswirken, bei denen ein Merkmal des § 1 AGG besteht (vgl. BAGE 134, 160 Rn. 21; 137, 80 Rn. 27; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 21).

    Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger eines Merkmals des Art. 1 der Richtlinie 2000/43/EG und des § 1 AGG im oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind (vgl. BAGE 137, 80 Rn. 28; BAG, NZA 2013, 577 Rn. 22).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-7/12

    Riezniece - Sozialpolitik - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung männlicher

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt etwa eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - C-1/95, Slg. 1997, I-5253 Rn. 30 - Gerster; Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-123/10, Slg. 2011, I-10003 Rn. 56 - Brachner; Urteil vom 20. Juni 2013 - C-7/12, BeckEuRS 2012, 648635 - Riezniece; Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./A Government department und The Board of management of a community school).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt etwa eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer des anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - C-1/95, Slg. 1997, I-5253 Rn. 30 - Gerster; Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-123/10, Slg. 2011, I-10003 Rn. 56 - Brachner; Urteil vom 20. Juni 2013 - C-7/12, BeckEuRS 2012, 648635 - Riezniece; Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./A Government department und The Board of management of a community school).
  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 48/10

    Diskriminierung - ethnische Herkunft - Deutschkurs

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
    Die sich nachteilig auswirkende Maßnahme muss direkt an das nach § 1 AGG verbotene Merkmal anknüpfen, wobei unerheblich ist, ob diese Anknüpfung offen oder verdeckt erfolgt (vgl. BAGE 138, 166 Rn. 33; BAGE 142, 158 Rn. 25).
  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10

    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
    Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 10 - Dekker; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./A Government department und The Board of management of a community school; Adomeit/Mohr aaO § 3 Rn. 74; Schleusener in ders./Suckow/Voigt aaO § 3 Rn. 20; Schiek in dies.
  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15
    Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BVerfG, FamRZ 2011, 1134 Rn. 54; BAGE 138, 107 Rn. 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BT-Drucks. 16/1780 S. 32; vgl. ferner zur Richtlinie 76/207/EWG EuGH, Urteil vom 8. November 1990 - C-177/88, Slg. 1990, I-3941 Rn. 10 - Dekker; zur Richtlinie 2000/78/EG EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C-363/12, NZA 2014, 525 Rn. 51 - Z./A Government department und The Board of management of a community school; Adomeit/Mohr aaO § 3 Rn. 74; Schleusener in ders./Suckow/Voigt aaO § 3 Rn. 20; Schiek in dies.
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 966/08

    Vergleichsentgelt - Neuberechnung - Wehrdienst des Sohnes

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 272/15

    Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien

    Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, WRP 2017, 1204):.
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