Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.11.2008

Rechtsprechung
   BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06   

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https://dejure.org/2009,528
BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06 (https://dejure.org/2009,528)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2009 - I ZR 28/06 (https://dejure.org/2009,528)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06 (https://dejure.org/2009,528)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Recht eines Versicherungsvertreters auf Verwendung von Daten selbst geworbener Kunden nach Beendigung seines Handelsvertreterverhältnisses; Auslegung des Begriffs "des bei einem Unternehmen Beschäftigten" i.S.v. § 17 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Zur Verwendung von Kundendaten durch den Versicherungsvertreter

  • adresshandel-und-recht.de

    Versicherungsvertreter darf nach Beendigung des Vertreterverhältnisses frühere schriftliche Aufzeichnungen mit Kundendaten nicht selbst nutzen

  • Techniker Krankenkasse
  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; UWG § 4 Nr. 17 Abs. 2
    Verwendung der Daten von selbst geworbenen Kunden nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht eines Versicherungsvertreters auf Verwendung von Daten selbst geworbener Kunden nach Beendigung seines Handelsvertreterverhältnisses; Auslegung des Begriffs "des bei einem Unternehmen Beschäftigten" i.S.v. § 17 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( ...

  • rechtsportal.de

    Recht eines Versicherungsvertreters auf Verwendung von Daten selbst geworbener Kunden nach Beendigung seines Handelsvertreterverhältnisses; Auslegung des Begriffs "des bei einem Unternehmen Beschäftigten" i.S.v. § 17 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungsuntervertreter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwendung von Kundendaten durch ausgeschiedenen Versicherungsvertreter als Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen? ? Selbstständiger Gewerbetreibender kann nicht Täter eines Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 1 UWG sein ? Verwertungsverbot gem. § 90 HGB auch für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Seitenwechsel bei Versicherungsvertretern

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Handelsvertreter, Wettbewerbsverbot

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schutz von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Verwendung von Kundendaten durch Versicherungsvertreter

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Versicherungsuntervertreter

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Generali 2 -, Geschäftsgeheimnis, Kundenadressen, Kundenliste, Verwertung von Kundendaten durch einen Untervermittler des VV, Gedächtnisrechtsprechung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Kundendaten für Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses

  • vertriebsrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertretervertrags

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Kunden bleiben Kunden des Unternehmens - Kundendaten dürfen nicht mitgenommen werden

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Nutzung von Kundenadressen nach Ende des Agenturvertrages

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Schutz von Kundendaten und Geheimnisverrat

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    VERTRIEBSRECHT: Kundendaten bleiben tabu

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Kundendaten für Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertung von Kundendaten - Auch die Daten selbstgeworbener Kunden können dem Versicherer gehören

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertung von Kundendaten durch den Makler - Auch die Daten selbstgeworbener Kunden können dem Versicherer gehören

  • uni-jena.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Verwendung von Kundendaten nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses - Versicherungsuntervertreter (Felix Trieba; GB 3/2009, 193-196)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1420
  • ZIP 1993, 703
  • MDR 2009, 881
  • GRUR 2009, 603
  • VersR 2009, 1403
  • MMR 2009, 503 (Ls.)
  • BB 2009, 841
  • DB 2009, 839
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97

    Unlautere Verwertung von Kundenanschriften

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
    Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1. 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat.

    So darf er insbesondere Namen und Anschriften von Kunden, die ihm unabhängig von schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im Gedächtnis behalten hat oder die er aufgrund seiner Kenntnis leicht ermitteln kann, unbeschränkt verwenden (vgl. BGH GRUR 1999, 934, 935 - Weinberater).

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 294/90

    Formularvertragliches Nutzungsverbot für Kundenadressen

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
    Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1. 1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786).

    Die Herausgabepflicht bezieht sich auf alles, was der Handelsvertreter aus der Tätigkeit für den Unternehmer erlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der Handelsvertreter selbst geworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1. 1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; Urt. v. 10.5. 1995 - VIII ZR 144/94, NJW-RR 1995, 1243 f.).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
    Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4. 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm).

    Herausgabe oder Vernichtung der Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 - Kundendatenprogramm, m. w. N.).

  • BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61

    Industrieböden

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5. 2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53

    - Möbelpaste -, Betriebsgeheimnis, Vertragsstrafe, Ersatz des weitergehenden

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
    a) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i. S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3. 1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 01.07.1960 - I ZR 72/59

    Wurftaubenpresse

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
    a) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i. S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3. 1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5. 2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
    Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
    a) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i. S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3. 1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 144/94

    Auslegung einer formularmäßigen Vertragsstrafeklausel eines

    Auszug aus BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06
    Die Herausgabepflicht bezieht sich auf alles, was der Handelsvertreter aus der Tätigkeit für den Unternehmer erlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der Handelsvertreter selbst geworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1. 1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; Urt. v. 10.5. 1995 - VIII ZR 144/94, NJW-RR 1995, 1243 f.).
  • OLG Koblenz, 24.07.1986 - 6 U 604/86

    Geschäftsgeheimnis; Betriebsgeheimnis; Kunden; Anschrift; Kaufmann; Verbindung

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    Bei diesem Tatbestand handelt es sich, soweit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr betroffen ist, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Rn. 17 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter; Urteil vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, GRUR 2012, 1048 Rn. 22 = WRP 2012, 1230 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 52; Harte-Bavendamm in Harte/Henning aaO § 17 Rn. 43).

    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 19 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, jeweils mwN).

    Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass sich dies nur auf Informationen bezieht, die der frühere Mitarbeiter in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 [juris Rn. 26] = WRP 1999, 912 - Weinberater; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 [juris Rn. 26] = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten; BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 13 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Ein ausscheidender Mitarbeiter ist nicht berechtigt, sein erlangtes Wissen durch die Mitnahme oder Entwendung von Konstruktionsunterlagen aufzufrischen, zu sichern und als in diesen Unterlagen verkörpertes Knowhow für eigene Zwecke zu bewahren und weiterzuverwenden (vgl. BGH, GRUR 2003, 356, 358 [juris Rn. 30] - Präzisionsmessgeräte; GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

    Liegen dem ausgeschiedenen Mitarbeiter derartige schriftliche Unterlagen - beispielsweise in Form privater Aufzeichnungen oder in Form einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei - vor und entnimmt er ihnen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Geheimnis unbefugt im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, GRUR 2006, 1044 Rn. 14 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Nach der früheren, im Tatzeitpunkt maßgeblichen Regelung in § 17 UWG war ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt war und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollte (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, juris Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter; BGH, Urteil vom 07. November 2002 - I ZR 64/00, juris Rn. 38 - Präzisionsmeßgeräte).

    Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, juris Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter).

    Entnimmt der ausgeschiedene Mitarbeiter einer privaten Aufzeichnung oder einer auf dem privaten Notebook abgespeicherten Datei, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt bzw. angelegt hat, ein Betriebsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers, verschafft er sich damit dieses Betriebsgeheimnis "sonst unbefugt" im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, juris Rn. 15 - Versicherungsuntervertreter).

  • OLG Stuttgart, 15.11.2018 - 2 U 30/18

    Verbandspreise - Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Erlass eines Teilurteils

    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in diesem Sinne ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, juris Rn. 13).
  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 136/10

    MOVICOL-Zulassungsantrag

    Dagegen kommt ein unbefugtes Sichverschaffen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Betracht, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter den mitgenommenen Unterlagen ein Betriebsgeheimnis entnimmt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter).

    a) Liegen einem ausgeschiedenen Mitarbeiter schriftliche Unterlagen vor, die er während der Beschäftigungszeit befugt angefertigt hat, und entnimmt er ihnen ein Betriebsgeheimnis seines früheren Dienstherrn, verschafft er sich damit dieses Betriebsgeheimnis "sonst unbefugt" im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 15 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter, mwN).

    Für die Qualität als Betriebsgeheimnis ist vielmehr entscheidend, ob die Zusammenstellung der veröffentlichten Unterlagen einen großen Zeit oder Kostenaufwand erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 19 = WRP 2008, 1085 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, mwN).

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

    Dem durch die rechtswidrige Verwertung von Betriebsgeheimnissen Verletzten steht gemäß § 17 Abs. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3a, 9 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Schadensersatz zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter).
  • AG Brandenburg, 31.01.2018 - 31 C 212/17

    Keine Berechtigung zur Übertragung eines Facebook-Accounts

    Zwar würde der Verfügungsklägerin hier wohl gegenüber dem Verfügungsbeklagten evtl. (jedoch wohl vor einem Arbeits -Gericht und nicht vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit; ArbG Hamburg , Urteil vom 24.01.2013, Az.: 29 Ga 2/13, u.a. in: NZWiSt 2014, Seiten 419 f. ) ein Anspruch gemäß § 667 BGB analog auf Herausgabe dessen zustehen, was der Verfügungsbeklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der Verfügungsklägerin erlangt hat (Fotos, Filme, Schriftsätze, Akten etc. p.p. sowie deren Datenträger), wenn der Verfügungsbeklagte daran kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht ( BGH , Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 28/06, u.a. in: NJW 2009, Seiten 1420 ff.; BAG , Urteil vom 11.04.2006, Az.: 9 AZR 500/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 3803 ff.; BGH , Urteil vom 28.01.1993, Az.: I ZR 294/90, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1786 ff.; OLG Dresden , Beschluss vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 27 f.; Thüringer LAG , Urteil vom 18.03.2015, Az.: 6 SaGa 5/14, u.a. in: "juris"; LAG Niedersachsen , Urteil vom 21.10.2009, Az.: 2 Sa 1438/08, u.a. in: "juris"; LAG Hamm (Westfalen) , Urteil vom 26.02.1991, Az.: 11 (10) Sa 1398/90, u.a. in: ARST 1991, Seiten 182 f.; Hoffmann-Remy/Tödtmann , NZA 2016, Seiten 792 ff.; Ernst , CR 2012, Seiten 276 ff. = = NJOZ 2011, Seiten 953 ff.; Legerlotz , ArbRB 2011, Seiten 250 ff.; Oberwetter , NJW 2011, Seiten 417 f.; Bierekoven , ITRB 2011, Seiten 110 ff.; Bissels/Lützeler/Wisskirchen , BB 2010, 2433 ff. ), jedoch macht die Verfügungsklägerin einen derartigen Anspruch hier gerade nicht geltend.
  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 161/16

    Knochenzement I - Wettbewerbsverstoß: Verbot der Fruchtziehung aus einer

    Dem durch die rechtswidrige Verwertung von Betriebsgeheimnissen Verletzten steht gemäß § 17 Abs. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3a, 9 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Schadensersatz zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 - Versicherungsuntervertreter).
  • OLG Köln, 05.02.2010 - 6 U 136/09

    Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Bei der zuerst in elektronischer Form vorliegenden und später in die Liste Anlage ASt 1 übernommenen Zusammenfassung von Kundenadressen aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, also um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, GRUR 2006, 1044 [Rn. 19] = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 [Rn. 13] = WRP 2009, 613 - Versicherungsvertreter).

    Das Landgericht hat zu Recht auch eine - Wiederholungsgefahr begründende - Verwertung der geheim zu haltenden Datensammlung bejaht, die sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin unabhängig vom Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Antragstellerin jedenfalls unbefugt verschafft hatte (vgl. BGH, GRUR 2009, 603 [Rn. 15] = WRP 2009, 613 - Versicherungsvertreter m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 25/15

    Wettbewerbsverstoß: Selbstständiger Auskunftsanspruch bei Verrat von

    So hat der Verletzte gegen denjenigen, der einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG begangen hat, unter dem Aspekt der Folgenbeseitigung (§ 249 Abs. 1 BGB) grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran, zu erfahren, wem der Verletzer Betriebsgeheimnisse des Verletzten angeboten hat (BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - I ZR 136/10, MDR 2012, 1240, bei juris Rz. 27 - MOVICOL-Zulassungsantrag, m. Anm. Kalbfus, WRP 2013, 584; und vom 26. Februar 2009 - I ZR 28/06, bei juris Rz. 22 - Versicherungsuntervertreter).
  • KG, 25.03.2011 - 5 W 62/11

    Verwendung von Kundendaten bei einem Subunternehmervertrag eines Maklers nach

    Zwar darf ein ausgeschiedener Vertriebsmitarbeiter (etwa typischerweise ein Handelsvertreter) die während seiner Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich auch nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen unbeschränkt verwenden, wenn er keinem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt und solange er nur Informationen verwertet, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat - er also insbesondere nicht auf schriftliche Unterlagen zurückgreift, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, GRUR 2009, 603, TZ. 15 m.w.N. - Versicherungsuntervertreter; BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; GRUR 1999, 912 - Weinberater; GRUR 2002, 91, 92 - Spritzgießwerkzeuge; GRUR 2003, 453, 454 - Verwertung von Kundenlisten; GRUR 2006, 1004, TZ. 14 - Kundendatenprogramm; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 10.41).

    Auch wenn der Antragsgegner nach der "Provisionsvereinbarung" gegenüber dem Kaufinteressenten nicht als selbstständiger Makler, sondern als Untervertreter im Namen der makelnden Antragstellerin tätig geworden ist (die so angesprochenen Kaufinteressenten deshalb möglicherweise nicht zu einem eigenen Kundenstamm des Antragsgegners gehörten, vgl. BGH, GRUR 2009, 603, TZ. 24 - Versicherungsuntervertreter), mag hinsichtlich derart für die Antragstellerin geworbener Kunden die Anwendung der Grundsätze zur regelmäßig freien Konkurrenz ausgeschiedener Vertriebsmitarbeiter (vgl. oben a) in Betracht kommen.

    Ein Widerspruch zur Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns fehlt aber insbesondere dann, wenn Informationen aus dem Gedächtnis verwertet werden (BGH, GRUR 2009, 603, TZ. 15 f m.w.N. - Versicherungsuntervertreter).

    Hinsichtlich des Geheimhaltungsgebots aus § 17 Abs. 1 UWG folgt dies vorliegend schon daraus, dass diese Vorschrift nicht auf selbständig tätige Vertriebsmitarbeiter anwendbar ist (BGH, GRUR 2009, 603, TZ. 10 - Versicherungsuntervertreter).

  • ArbG Hamburg, 24.01.2013 - 29 Ga 2/13

    Einstweilige Verfügung - Kundendaten in XING-Profil des Arbeitnehmers -

  • OLG Jena, 08.12.2015 - 5 U 1042/12

    Internationales Kaufrecht: Schadenersatzanspruch wegen der Weitergabe von

  • LAG Hessen, 17.08.2012 - 10 Sa 1160/11

    Unlauterer Wettbewerb des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16

    Herausgabe- und Unterlassungsansprüche von Geschäftsunterlagen - Beweislast -

  • OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16

    Computerbetrug: Einsatz überlegenen Sonderwissens durch Ausnutzen eines

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 15 U 37/20

    Ansprüche aus einer Vereinbarung zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und

  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 3 Bf 153/15

    Zugänglichkeit eines im Auftrag der Behörde erstellten Gutachtens einer

  • LG Münster, 21.11.2014 - 23 O 107/14

    Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers wegen Wettbewerbsverstößen eines

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 18/10

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotsantrages

  • OLG Rostock, 03.12.2014 - 1 U 11/14

    - Mecklenburgische 1 -, Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerbsverstoß,

  • LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 678/09

    Weitergabe von Daten als Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse i.R.v.

  • FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11

    Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des

  • LG Wuppertal, 18.03.2021 - 13 O 4/19
  • LAG Hessen, 27.05.2020 - 18 Sa 1109/19

    Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i.S.d. § 17 UWG a.F. Kein Verbot eines

  • OLG Frankfurt, 30.06.2009 - 7 U 24/09

    Geschäftsbesorgungsvertrag: Nutzung der Kundendaten des Auftraggebers durch den

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2013 - 5 Sa 1029/12

    Umfang und Verletzung einer nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht

  • OLG München, 25.10.2012 - 23 U 2047/12

    Rechtliches Gehör im Rechtsstreit zwischen einem gekündigten

  • OLG Hamm, 14.01.2022 - 26 U 142/21

    Wettbewerbswidrigkeit der Unterstützung von Kunden einer Versicherung beim

  • LG Köln, 21.01.2010 - 31 O 675/09

    Kundendaten eines Unternehmens sind Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse

  • VG Frankfurt/Oder, 15.06.2023 - 5 K 861/21
  • LG Hagen, 22.08.2012 - 10 O 148/12

    Unterlassungsanspruch eines Versicherungsunternehmens hinsichtlich der Verwendung

  • LG Köln, 22.12.2016 - 81 O 18/16
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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,24419
BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06 (https://dejure.org/2008,24419)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2008 - I ZR 28/06 (https://dejure.org/2008,24419)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2008 - I ZR 28/06 (https://dejure.org/2008,24419)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; ; UWG § 9 S. 1; ; UWG § 17 Abs. 1; ; UWG § 17 Abs. 2; ; BGB § 242; ; HGB § 84 Abs. 3; ; HGB § 92 Abs. 1; ; HGB § 92 Abs. 2

  • ibr-online

    Verwertung von Kundendaten nach Ende des Vertreterverhältnisses?

Besprechungen u.ä.

  • eurojuris.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Geheimnisverrat des Versicherungsvertreters (§17 UWG) und Bestätigung des "Umschichtungsverbots" im Wettbewerbsrecht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.01.1993 - I ZR 294/90

    Formularvertragliches Nutzungsverbot für Kundenadressen

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
    Ein Versicherungsvertreter darf Kundendaten, die ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht schon deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786).

    Die Herausgabepflicht bezieht sich auf alles, was der Handelsvertreter aus der Tätigkeit für den Unternehmer erlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der Handelsvertreter selbst geworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; Urt. v. 10.5.1995 - VIII ZR 144/94, NJW-RR 1995, 1243 f.).

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 2/97

    Unlautere Verwertung von Kundenanschriften

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
    Dies gilt allerdings nur für Informationen, die er in seinem Gedächtnis bewahrt (BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999, 934, 935 = WRP 1999, 912 - Weinberater) oder auf die er aufgrund anderer Quellen zugreifen kann, zu denen er befugtermaßen Zugang hat.

    So darf er insbesondere Namen und Anschriften von Kunden, die ihm unabhängig von schriftlichen oder sonstigen Aufzeichnungen bekannt sind und die er deshalb im Gedächtnis behalten hat oder die er aufgrund seiner Kenntnis leicht ermitteln kann, unbeschränkt verwenden (vgl. BGH GRUR 1999, 934, 935 - Weinberater).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
    Dabei darf es sich nicht lediglich um Angaben handeln, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm).

    Herausgabe oder Vernichtung der Kundendaten kann mit dem Anspruch auf Beseitigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG verlangt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 1044 Tz. 17 - Kundendatenprogramm, m.w.N.).

  • BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53

    - Möbelpaste -, Betriebsgeheimnis, Vertragsstrafe, Ersatz des weitergehenden

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZR 119/00

    Verwertung von Kundenlisten

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
    Die Berechtigung, erworbene Kenntnisse nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch zum Nachteil des früheren Dienstherrn einzusetzen, bezieht sich dagegen nicht auf Informationen, die dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nur deswegen noch bekannt sind, weil er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen kann, die er während der Beschäftigungszeit angefertigt hat (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten).
  • BGH, 10.05.1995 - VIII ZR 144/94

    Auslegung einer formularmäßigen Vertragsstrafeklausel eines

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
    Die Herausgabepflicht bezieht sich auf alles, was der Handelsvertreter aus der Tätigkeit für den Unternehmer erlangt; sie umfasst demnach auch die Daten solcher Kunden, die der Handelsvertreter selbst geworben hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1993 - I ZR 294/90, NJW 1993, 1786, 1787; Urt. v. 10.5.1995 - VIII ZR 144/94, NJW-RR 1995, 1243 f.).
  • BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61

    Industrieböden

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
    Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf zwar die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 92 = WRP 2001, 1174 - Spritzgießwerkzeuge).
  • BGH, 01.07.1960 - I ZR 72/59

    Wurftaubenpresse

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06
    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • OLG Koblenz, 24.07.1986 - 6 U 604/86

    Geschäftsgeheimnis; Betriebsgeheimnis; Kunden; Anschrift; Kaufmann; Verbindung

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