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   BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70   

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https://dejure.org/1971,1418
BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70 (https://dejure.org/1971,1418)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1971 - I ZR 31/70 (https://dejure.org/1971,1418)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1971 - I ZR 31/70 (https://dejure.org/1971,1418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schutzfähige Bearbeitung eines verfassten Bühnenwerkes - Begriff der "persönlichen geistigen Schöpfung" - Urheberrechtsschutz an Änderungen und Umgestaltungen des Schriftwerks selbst

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Biografie: Ein Spiel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 198
  • MDR 1972, 124
  • GRUR 1972, 143
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.01.1959 - I ZR 82/57

    Gasparone

    Auszug aus BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
    Diese Frage beantwortet sich allein nach der in den fraglichen Änderungen zutage getretenen schöpferischen geistigen Leistung, also objektiv nach dem persönlichen geistigen Schöpfungsgehalt wie er in den fraglichen Änderungen seinen Niederschlag und Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH GRUR 59, 251 - Einheitsfahrschein; 59, 379, 381 - Gasparone).

    Es kommt allein darauf an, ob der entlehnte Teil eines Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§§ 3, 2 Abs. 2 UrhG), wobei sich die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes in diesem Teil nicht zu offenbaren braucht (BGH aaO; ferner BGHZ 28, 234, 237 [BGH 17.10.1958 - I ZR 180/57] - Verkehrskinderlied; BGH GRUR 59, 379, 381 - Gasparone).

    Denn eine schutzfähige Bearbeitung erfordert eine eigene schöpferische Ausdruckskraft (§ 3 UrhG), die nur schwerer zu erzielen ist, wenn ein Werk von erheblicher Eigenprägung benutzt wird als wenn es sich um ein Werk von geringerer Individualität handelt (vgl. BGH GRUR 59, 379, 381 - Gasparone).

    Nach allgemeiner Meinung können rein handwerksmäßige Änderungen (etwa eine reine Textrevision, vgl. OLG München Schulze Rspr. OLGZ 7 S. 1, 5 - Säuglingspflege), insbesondere durch die Umsetzung in die bühnenmäßige Aufführung technisch bedingte und Jedem Regisseur ohne weiteres geläufige Änderungen (etwa den Werkgehalt und die Werkgestalt unberührt lassende Abweichungen von Regieanweisungen des Originals, vgl. BGH GRUR 71, 35, 37 - Maske in Blau), ferner bloße Weglassungen ohne individuelle gedankliche Leistung (etwa einfache Streichung von für die Gedankenführung und Formgestaltung unwesentlichen Teilen, vgl. BGH aaO, ferner BGH GRUR 61, 631, 632 - Fernsprechverzeichnis; 65, 45, 47 - Stadtplan; RGZ 121, 357, 363, 364 - Universal-Rechner) oder umgekehrt einfache Beifügungen ohne eigenen geistigen Gehalt und ohne schöpferischen Einfluß auf den Werkinhalt und dessen Gestaltung (vgl. BGH GRUR 59, 379, 381 - Gasparone) nicht als persönliche schöpferische Bearbeiterleistung anerkannt werden.

  • RG, 30.06.1928 - I 29/28

    Urheberrecht; Rechentabellen

    Auszug aus BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
    Nach allgemeiner Meinung können rein handwerksmäßige Änderungen (etwa eine reine Textrevision, vgl. OLG München Schulze Rspr. OLGZ 7 S. 1, 5 - Säuglingspflege), insbesondere durch die Umsetzung in die bühnenmäßige Aufführung technisch bedingte und Jedem Regisseur ohne weiteres geläufige Änderungen (etwa den Werkgehalt und die Werkgestalt unberührt lassende Abweichungen von Regieanweisungen des Originals, vgl. BGH GRUR 71, 35, 37 - Maske in Blau), ferner bloße Weglassungen ohne individuelle gedankliche Leistung (etwa einfache Streichung von für die Gedankenführung und Formgestaltung unwesentlichen Teilen, vgl. BGH aaO, ferner BGH GRUR 61, 631, 632 - Fernsprechverzeichnis; 65, 45, 47 - Stadtplan; RGZ 121, 357, 363, 364 - Universal-Rechner) oder umgekehrt einfache Beifügungen ohne eigenen geistigen Gehalt und ohne schöpferischen Einfluß auf den Werkinhalt und dessen Gestaltung (vgl. BGH GRUR 59, 379, 381 - Gasparone) nicht als persönliche schöpferische Bearbeiterleistung anerkannt werden.

    Die Möglichkeit einer besonderen gedanklichen Leistung und einer individuellen Prägung des fraglichen Werks durch bloße Weglassungen läßt sich daher nicht allgemein in Abrede stellen, wie auch das Reichsgericht anerkannt hat (RGZ 121, 357, 364 - Universal-Rechner).

  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69

    Bühnenauffassung

    Auszug aus BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
    Dabei stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Frage, ob die vom Kläger vorbereitete, aber nicht zur Aufführung gelangte Inszenierung als solche urheberrechtsschutzfähig ist (vgl. BGH GRUR 71, 35, 37 - Maske in Blau).

    Nach allgemeiner Meinung können rein handwerksmäßige Änderungen (etwa eine reine Textrevision, vgl. OLG München Schulze Rspr. OLGZ 7 S. 1, 5 - Säuglingspflege), insbesondere durch die Umsetzung in die bühnenmäßige Aufführung technisch bedingte und Jedem Regisseur ohne weiteres geläufige Änderungen (etwa den Werkgehalt und die Werkgestalt unberührt lassende Abweichungen von Regieanweisungen des Originals, vgl. BGH GRUR 71, 35, 37 - Maske in Blau), ferner bloße Weglassungen ohne individuelle gedankliche Leistung (etwa einfache Streichung von für die Gedankenführung und Formgestaltung unwesentlichen Teilen, vgl. BGH aaO, ferner BGH GRUR 61, 631, 632 - Fernsprechverzeichnis; 65, 45, 47 - Stadtplan; RGZ 121, 357, 363, 364 - Universal-Rechner) oder umgekehrt einfache Beifügungen ohne eigenen geistigen Gehalt und ohne schöpferischen Einfluß auf den Werkinhalt und dessen Gestaltung (vgl. BGH GRUR 59, 379, 381 - Gasparone) nicht als persönliche schöpferische Bearbeiterleistung anerkannt werden.

  • BGH, 03.07.1959 - I ZR 169/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
    Der Umstand, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit bezüglich des Schadensersatzanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen hat, steht dem nicht entgegen, da die Zurückverweisung allein auf Grund der Geltendmachung dieses Anspruchs im Weg der Stufenklage erfolgt ist, nunmehr aber der Rechtsstreit insoweit in vollem Umfang zur Entscheidung reif ist (BGH GRUR 59, 552, 553 - Bundfitsche).
  • RG, 16.03.1927 - I 385/26

    Adreßbücher; Urheberrecht; Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
    Denn nach der neueren Rechtsprechung, die auch nach dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 unverändert Anwendung findet, ist es bedeutungslos, ob das Entlehnte, gemessen am Gesamtwerk, als ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil des ganzen Werks zu werten ist (BGHZ 9, 263, 267 [BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52] - Schwanenbilder gegen RGZ 116, 292, 303 - Adreßbuch der Stadt Wiesbaden).
  • BGH, 03.11.1967 - Ib ZR 123/65

    Haselnuß

    Auszug aus BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
    Es trifft zwar zu, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung bei einer Bearbeitung (§ 3 UrhG) grundsätzlich die gleichen sind wie bei einem Originalwerk (§ 2 Abs. 2 UrhG; vgl. BGH GRUR 68, 321, 324 - Haselnuß; BGH Schulze Rspr. BGHZ Nr. 145 S. 6 - Gaudeamus igitur).
  • BGH, 23.06.1961 - I ZR 105/59

    Fernsprechbuch

    Auszug aus BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
    Nach allgemeiner Meinung können rein handwerksmäßige Änderungen (etwa eine reine Textrevision, vgl. OLG München Schulze Rspr. OLGZ 7 S. 1, 5 - Säuglingspflege), insbesondere durch die Umsetzung in die bühnenmäßige Aufführung technisch bedingte und Jedem Regisseur ohne weiteres geläufige Änderungen (etwa den Werkgehalt und die Werkgestalt unberührt lassende Abweichungen von Regieanweisungen des Originals, vgl. BGH GRUR 71, 35, 37 - Maske in Blau), ferner bloße Weglassungen ohne individuelle gedankliche Leistung (etwa einfache Streichung von für die Gedankenführung und Formgestaltung unwesentlichen Teilen, vgl. BGH aaO, ferner BGH GRUR 61, 631, 632 - Fernsprechverzeichnis; 65, 45, 47 - Stadtplan; RGZ 121, 357, 363, 364 - Universal-Rechner) oder umgekehrt einfache Beifügungen ohne eigenen geistigen Gehalt und ohne schöpferischen Einfluß auf den Werkinhalt und dessen Gestaltung (vgl. BGH GRUR 59, 379, 381 - Gasparone) nicht als persönliche schöpferische Bearbeiterleistung anerkannt werden.
  • BGH, 15.11.1960 - I ZR 58/57

    Notwendigkeit eines bezugnehmenden Warenvergleichs - Zulässigkeit des Teilurteils

    Auszug aus BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
    Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht insoweit eine Parallele zur sog. kleinen Münze des Urheberrechts gezogen und die geringen Anforderungen an die Schaffenshöhe für die hierfür in Frage kommenden Werke (etwa Adreßbücher, Formulare, Werbeprospekte; vgl. BGH GRUR 61, 85, 87, 88 - Pfiffikus-Dose) ohne weiteres auf die Bearbeitung von Bühnenwerken übertragen hat.
  • BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58

    Einheitsfahrschein

    Auszug aus BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
    Diese Frage beantwortet sich allein nach der in den fraglichen Änderungen zutage getretenen schöpferischen geistigen Leistung, also objektiv nach dem persönlichen geistigen Schöpfungsgehalt wie er in den fraglichen Änderungen seinen Niederschlag und Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH GRUR 59, 251 - Einheitsfahrschein; 59, 379, 381 - Gasparone).
  • BGH, 17.10.1958 - I ZR 180/57

    " Kleinzitat"

    Auszug aus BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70
    Es kommt allein darauf an, ob der entlehnte Teil eines Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§§ 3, 2 Abs. 2 UrhG), wobei sich die besondere Eigenart des Werkes als Ganzes in diesem Teil nicht zu offenbaren braucht (BGH aaO; ferner BGHZ 28, 234, 237 [BGH 17.10.1958 - I ZR 180/57] - Verkehrskinderlied; BGH GRUR 59, 379, 381 - Gasparone).
  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 21/57

    Kunstschutz einer Gehrauchsschrift

  • BGH, 27.11.1956 - I ZR 57/55

    Gebrauchsgraphik und Kunstschutz

  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 143/52

    Verletzung des Bearbeiterurheberrechts

  • BGH, 03.07.1964 - Ib ZR 146/62

    Stadtplan

  • BGH, 21.04.1953 - I ZR 110/52

    Filmverwertungsvertrag und Filmschutz

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

    (1) Es entspricht der deutschen Rechtsprechung und Literatur, dass die Beurteilung einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht von der subjektiven Absicht des Schöpfers ausgeht, sondern objektiv nach dem persönlichen geistigen Schöpfungsgehalt erfolgt, wie er in dem Objekt seinen Niederschlag und Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 638 unter III 2 aE - Stahlrohrstuhl I; Urteil vom 19. November 1971 - I ZR 31/70, GRUR 1972, 143 [juris Rn. 15] - Biografie Ein Spiel, mwN; OLG Frankfurt, GRUR 1993, 116, 117; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 5; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 2 Rn. 16 mwN; Erdmann in Festschrift von Gamm, 1990, S. 389, 392 f.; Zech, ZUM 2020, 801, 802).
  • BGH, 21.11.1991 - I ZR 190/89

    Leitsätze

    Das Bearbeiterurheberrecht, wie es bei der Formulierung eines Leitsatzes zur Diskussion steht, erfordert neben der erkennbaren Wiedergabe der Vorlage eine eigenschöpferische Ausdruckskraft, sei es in der inneren oder in der äußeren Formgestaltung (BGHZ 5, 116, 119 - Parkstraße 13; BGH, Urt. v. 19.11.1971 - I ZR 31/70, GRUR 1972, 143, 145 - Biografie: 'Ein Spiel').
  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R

    Künstlersozialversicherung - Publizist - keine Versicherungspflicht einer

    Die Übersetzung und jede andere Form der Bearbeitung muss dabei zwar das Originalwerk erkennen lassen, sich aber durch eine eigene schöpferische Ausdruckskraft von ihm abheben (BGH GRUR 1972, 143, 144; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl 1999, § 3 RdNr 11).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

    Bearbeitungen sind nach § 3 UrhG durch den schöpferischen Eingriff in ein Werk und die verbleibende Nähe zu dem Werk eines anderen gekennzeichnet (vgl. BGH GRUR 1972, 143 (144) - Biografie: Ein Spiel).
  • OLG Dresden, 16.05.2000 - 14 U 729/00

    Anspruch eines Opernregisseurs auf Unterlassung der Aufführung einer gegen seinen

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  • BGH, 27.01.1978 - I ZR 4/77

    Freie Benutzung eines Filmdrehbuchs für ein weiteres Drehbuch für die Verfilmung

    Die Revision legt weiterhin den - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Ausführungen des Landgerichts eine ihnen nicht zukommende Bedeutung bei, wenn sie meint, das Landgericht (Seite 18 der Urteilsbegründung) habe - in Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. November 1971 (GRUR 1972, 143, 144 - Biografie: Ein Spiel) - für maßgeblich angesehen, ob das Entlehnte, gemessen am Gesamtwerk als ein nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung erheblicher Teil des ganzen Werkes zu werten sei.

    Entscheidend ist insoweit allein, ob das, was als entnommen beanstandet wird, urheberrechtlich schutzfähig ist, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG; BGH GRUR 1972, 143, 144 - Biografie: Ein Spiel).

  • OLG München, 15.03.1990 - 29 U 4346/89

    Schutzfähigkeit eines Exposees zu einer Fernsehserie; Verletzung eines

    Entscheidend ist - wie oben ausgeführt - insoweit allein, ob das, was als entnommen beanstandet wird, urheberrechtlich schutzfähig ist, also eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (vgl. hierzu auch BGH, GRUR 1972, 143, 244 - Biographie.: Ein Spiel).
  • LG Stuttgart, 29.01.2004 - 17 O 679/03

    Urheberrecht: Schutzfähigkeit der Revisionsfassung der Lutherbibel aus dem Jahre

    Maßgebend ist der Gesamteindruck des konkreten Werks unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BGH GRUR 1972 S. 143, 144 ff. "Biografie: Ein Spiel"; BGH GRUR 1981 S. 520, 522 "Fragensammlung"; BGH GRUR 1992 S. 382, 384 "Leitsätze").

    Dass die Eigenheiten und Unterschiede mitunter nur ganz fein sind und sich nicht jedem Leser oder Hörer sofort erschließen, ändert daran nichts, denn für das Vorliegen von urheberrechtlicher Schutzfähigkeit ist es nicht erforderlich, dass jedermann den schöpferischen Charakter eines Werkes erkennt (vgl. etwa BGH GRUR 1972, S. 143, 144 "Biografie: Ein Spiel"; BGHZ 22, 210, 218 "Morgenpost").

  • LG Leipzig, 23.02.2000 - 5 O 556/00
    Maßgeblich ist daher, dass die Umgestaltung als wahrnehmbare persönliche geistige Schöpfung einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad und eine hinreichende schöpferische Eigenprägung aufweist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.11.1971 - 1 ZR 31/70 - "Biographie: Ein Spiel", GRUR 72, 143, 144).

    (2) Entscheidend für die Werkhöhe ist die objektiv zu bestimmende Ansicht der mit künstlerischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (mithin auch der Mitglieder der erkennenden Kammer) darüber, ob die Bearbeitungsfassung inhaltlich oder in ihrer äußeren Formgestaltung eine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweist (BGH GRUR 72, 143, 144; BGHZ 22, 210, 218 - Morgenpost; BGHZ 27, 352, 356 - Candida-Schrift).

  • LG Leipzig, 08.02.2000 - 5 O 556/00
    Maßgeblich ist daher, dass die Umgestaltung als wahrnehmbare persönliche geistige Schöpfung einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad und eine hinreichende schöpferische Eigenprägung aufweist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.11.1971 - 1 ZR 31/70 - "Biographie: Ein Spiel", GRUR 72, 143, 144).

    (2) Entscheidend für die Werkhöhe ist die objektiv zu bestimmende Ansicht der mit künstlerischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (mithin auch der Mitglieder der erkennenden Kammer) darüber, ob die Bearbeitungsfassung inhaltlich oder in ihrer äußeren Formgestaltung eine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweist (BGH GRUR 72, 143, 144; BGHZ 22, 210, 218 - Morgenpost; BGHZ 27, 352, 356 - Candida-Schrift).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2017 - L 5 KR 490/15
  • OLG Frankfurt, 03.12.1996 - 11 U 58/94

    Urheberrechtlicher Schutz eines Möbelstücks

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