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   BGH, 14.04.2011 - I ZR 38/10   

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https://dejure.org/2011,2467
BGH, 14.04.2011 - I ZR 38/10 (https://dejure.org/2011,2467)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2011 - I ZR 38/10 (https://dejure.org/2011,2467)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2011 - I ZR 38/10 (https://dejure.org/2011,2467)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com
  • MIR - Medien Internet und Recht

    Anforderungen an die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung - Die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber Verbrauchern oder unter Verwendung elektronischer Post erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 UKlaG, § 566 Abs 4 Nr 1 ZPO, § 7 Abs 2 Nr 2 Alt 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 3 UWG
    Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an eine Einwilligung in Telefonwerbung

  • webshoprecht.de

    Zur Erforderlichkeit einer gesonderten Einwilligung in Telefonanrufe

  • aufrecht.de

    Einwilligung in Telefonwerbung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrigkeit der Nutzung einer i.R.e. Gewinnspiels erteilten Einwilligung zur telefonischen Benachrichtigung für weitere Telefonwerbung; Anforderungen an die Zustimmungserklärung des Verbrauchers zur telefonischen Kontaktaufnahme

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Werbeanrufe bedürfen einer separaten Einwilligung des Kontaktierten, auch wenn dieser seine Telefonnummer bei Gewinnspielen angegeben hat.

  • kanzlei.biz

    "BILD der Frau' ruft an

  • adresshandel-und-recht.de

    Anforderungen an Einwilligungserklärung auf Gewinnspielkarten

  • info-it-recht.de

    Zu den Anforderungen an die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an eine Einwilligung in Telefonwerbung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an eine Einwilligung in Telefonwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3; UWG § 7; UWG § 8; UKlaG § 4
    Wettbewerbswidrigkeit der Nutzung einer i.R.e. Gewinnspiels erteilten Einwilligung zur telefonischen Benachrichtigung für weitere Telefonwerbung; Anforderungen an die Zustimmungserklärung des Verbrauchers zur telefonischen Kontaktaufnahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit von Telefonwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Auch die Telefonwerbung bedarf einer gesonderten Einwilligung des jeweiligen Anschlussinhabers

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Werberecht: Einwilligung in Werbung muss ausdrücklich erfolgen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in Werbung muss ausdrücklich erfolgen

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine wettbewerbsrechtlich zulässige E-Mail- und Telefonwerbung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss in einer gesonderten Zustimmungserklärung erfolgen

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Telefon- und Emailwerbung nur bei gesonderter Einwilligung zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einwilligung in Telefonwerbung nur bei eigenständiger Zustimmungshandlung

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Neues zur Einwilligung bei Telefonwerbung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Für Telefonwerbung ist eine separate Einwilligung erforderlich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gesonderte Einwilligungserklärung für Telefonanrufe

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Telefonwerbung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung gestattet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Telefonwerbung im Zusammenhang mit Gewinnspielen ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Gesonderte Einwilligungserklärung für Werbeanrufe erforderlich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Telefonwerbung ohne wirksame Einwilligung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Telefonwerbung im Zusammenhang mit Gewinnspielen ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Werbung und Recht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2011, 458
  • MIR 2011, Dok. 050
  • K&R 2011, 400
  • afp 2011, 267
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Auszug aus BGH, 14.04.2011 - I ZR 38/10
    Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert ("Opt-in"-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254 Rn. 27-30).
  • BGH, 01.02.2018 - III ZR 196/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens: Wirksamkeit

    Dieses Kriterium bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Einwilligungserklärung jeweils keine Textpassagen umfassen darf, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten als die konkrete Zustimmungserklärung (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29; Beschluss vom 14. April 2011 - I ZR 38/10, BeckRS 2011, 11015 Rn. 9).

    Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogenen Zustimmungserklärung (für Telefonwerbung: BGH, Beschluss vom 14. April 2011, aaO; vgl. für E-Mail-Werbung: BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, aaO).

    Unwirksam ist auch eine Klausel, bei der sich die vorgesehene Einwilligung nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011, aaO).

    Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur spezifischen Angabe (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 28 ff; Beschluss vom 14. April 2011 - I ZR 38/10, BeckRS 2011, 11015 Rn. 9).

    Auch im Beschluss vom 14. April 2011 (I ZR 38/10, aaO) wurde die Einwilligungserklärung im Hinblick darauf beanstandet, dass sie mit einer inhaltlich nicht die Werbung betreffenden Einwilligungserklärung in eine telefonische Gewinnbenachrichtigung kombiniert war.

    Auf die Konstellation einer Klausel, die eine Einwilligung in die Werbung mit inhaltlich nicht die Werbung betreffenden Erklärungen oder Hinweisen kombiniert, zielen demnach auch die Aussagen des Bundesgerichtshofs, wonach "eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung" (Urteil vom 16. Juli 2008, aaO Rn. 28) beziehungsweise "eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung" (Beschluss vom 14. April 2011, aaO) erforderlich sei und eine Einwilligung, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalte, den Anforderungen nicht gerecht werde (Urteil vom 16. Juli 2008, aaO Rn. 29 und Beschluss vom 14. April 2001 aaO Rn. 8).

  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

    Die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - I ZR 38/10, K&R 2011, 400 Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, aaO Rn. 27 - 30).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 7/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie

    Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), entsprechen danach nicht dem Begriff der Einwilligung im Sinne der Richtlinie 2002/58/EG (BGHZ 177, 253 Rn. 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - I ZR 38/10, MMR 2011, 458 Rn. 8; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 Rn. 21 = WRP 2013, 767 - Einwilligung in Werbeanrufe II).
  • OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11

    Unwirksame Klauseln in Stromlieferungsverträgen

    Diese Grundsätze hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer jüngeren Entscheidung auf die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG übertragen (Beschluss vom 14.04.2011 - I ZR 38/10 -, MMR 2011, 458 [juris Rn. 8, 9]).
  • LG Köln, 26.10.2016 - 26 O 151/16

    Voraussetzungen einer unzumutbaren Belästigung eines Verbrauchers durch Werbung

    Etwas anderes ergibt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14.04.2011, I ZR 38/10; Urteil vom 16.07.2008, VIII ZR 348/06), wonach unter Einbeziehung der Richtlinie 2002/58/EG eine "spezifische Angabe" erforderlich ist.

    Wenn die Einwilligung auf eine Gewinnbenachrichtigung und gleichzeitig auch auf die Übersendung von Werbung nicht genannter Firmen gerichtet ist (wie in der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 14.04.2011, I ZR 38/10), liegt eine vollkommen andere Konstellation vor.

  • OLG München, 21.07.2011 - 6 U 4039/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kontrollfähigkeit des Hinweises auf eine

    An dieser Beurteilung hält der Bundesgerichtshof auch in seinem Beschluss vom 14.04.2011 -I ZR 38/10 (nachgewiesen in der Rechtsprechungsdatenbank juris, dort Tz. 8, 9) fest.
  • LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11

    Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich Werbeanrufe bei Fehlen einer wirksamen

    Diese Voraussetzung ist bei einer nicht gesondert abgegebenen Erklärung des Verbrauchers, sondern einer Unterzeichnung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Einwilligung in Textpassagen einkleiden, die auch andere Erklärungen und Hinweise enthalten, nicht erfüllt (BGH MMR 2011, 458 Rd.8; BGH NJW 2008, 3055, 3057 Rd.29; Köhler/Bornkamm, aaO., § 7 Rd.141; Piper/Ohly/Sosnitza, aaO., § 7 Rd.54; Lettl WRP 2009, 1315, 1328f.).
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