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   BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58   

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BGH, 22.01.1960 - I ZR 41/58 (https://dejure.org/1960,803)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1960 - I ZR 41/58 (https://dejure.org/1960,803)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1960 - I ZR 41/58 (https://dejure.org/1960,803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 771
  • MDR 1960, 376
  • GRUR 1960, 340
  • BB 1960, 341
  • DB 1960, 350
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen; er umfasst daher auch die Werbung für eine Ware mit der Aussage, diese könne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten verwendet werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte).

    Die Störerhaftung für Produkte, die - wie hier die Software "Cybersky TV" - nicht nur rechtmäßig, sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden können, hängt gleichfalls davon ab, ob der rechtsverletzende Gebrauch des Produkts durch selbständig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 344 - Werbung für Tonbandgeräte; Urt. v. 12.6.1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung; Urt. v. 26.6.1963 - Ib ZR 127/62, GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler; BGHZ 42, 118, 124 f. - Private Tonbandaufnahme; BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden).

    Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine künftige Rechtsverletzung vorbereitenden Maßnahmen (BGH GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung für Tonbandgeräte; OLG Köln GRUR-RR 2006, 5, 6).

  • BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 23/62

    Tonbänder-Werbung

    Hersteller von Magnettonbändern sind gehalten, in ihrer Werbung für ihre Tonbänder darauf hinzuweisen, daß bei einer Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340).

    Dieser Rechtsstandpunkt steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266; BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340).

    Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1960 (NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340) ausgeführt, daß eine Aufklärung der Kaufinteressenten über die Berechtigten vor Abschluß des Kaufvertrages erfahrungsgemäß geeigneter ist, etwaigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken, als wenn dem Käufer eine entsprechende Belehrung erst nach dem Erwerb zuteil wird.

    Das Berufungsgericht folgert ein Verschulden der Beklagten im wesentlichen daraus, daß ihr die Urteile des Bundesgerichtshofs zur privaten Tonbandaufnahme vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 22. Januar 1960 (NJW 1960, 771 ff = GRUR 1960, 340) bekannt gewesen seien und sie sich bis September 1960 nach ihnen gerichtet habe.

  • BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62

    Tonbandgeräte-Händler

    Einzelhändler, die sich mit dem Vertrieb von Tonbandgeräten befassen, sind gehalten, in ihrer schriftlichen Werbung für diese Geräte sowie bei Kaufverhandlungen darauf hinzuweisen, daß bei einer Benutzung der Tonbandgeräte in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 390).

    Das Berufungsurteil geht rechtsirrtumsfrei im Einklang mit den beiden Urteilen des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266 ff) und vom 20. Januar 1960 (NJW 1960, 771 ff) davon aus, daß die Übertragung des Vortrages oder der Aufführung eines unter Urheberrechtsschutz stehenden Werkes der Literatur oder Tonkunst auf ein Magnettonband eine Vervielfältigung im Sinn der §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 LitUrhG darstellt, die auch dann einer Erlaubnis des Werkschöpfers bedarf, wenn sie nur für persönliche Gebrauchszwecke und ohne Absicht der Gewinnerzielung vorgenommen wird.

    Diese Beurteilung der Rechtslage stimmt im Grundsätzlichen überein mit dem Rechtsstandpunkt, den der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Aufklärungspflicht der Tonband gerätehersteller über die Rechte der Klägerin in seinen Urteilen vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 20. Januar 1960 (NJW 1960, 771) vertreten hat und dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1963 (Ib ZR 23/62) über die Hinweispflicht der Ton bandhersteller angeschlossen hat.

  • BGH, 24.02.1965 - Ib ZR 33/64

    Aufführungsrechte und Vervielfältigungsrechte von Komponisten, Textdichtern und

    Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 267, 292 [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54]; GRUR 1960, 340 ff) davon aus, daß derjenige, der die technischen Mittel liefert, mittels deren Dritte die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte verletzen, auf Grund der §§ 11 LitUrhG, 1004 BGB verpflichtet sein kann, im Rahmen des Zumutbaren geeignete Maßnahmen zu treffen - zu denen der hier von der Klägerin geforderte Hinweis grundsätzlich zu rechnen sei -, um derartigen Rechtsverletzungen vorzubeugen.

    Auch dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, wonach der aus §§ 11 LitUrhG, 1004 BGB hergeleitete Anspruch der Klägerin gegen das ihre Rechte störende Verhalten des Gerätelieferers eine ernsthafte Gefahr rechtsverletzender Benutzung zur Voraussetzung hat (BGH GRUR 1960, 340, 344 r); es muß sich um eine naheliegende Gefahr handeln (BGH a.a.O.); die bloße entfernte Möglichkeit von Rechtsverletzungen begründet keinen Anspruch auf einen vorbeugenden Hinweis der Beklagten.

    Auch in der bisherigen Rechtsprechung ist in dieser Frage kein abweichender Standpunkt vertreten, sondern nur ausgeführt worden, daß die Gefahr zu bejahen ist, wenn die Geräte ihrer technischen Eigenart und Zweckbestimmung nach auf einen Gebrauch zugeschnitten sind, der die Gefahr eines Eingriffs in die Rechte der Klägerin nahelegt (BGH GRUR 1960, 340, 344 l); diese Gefahr muß eine ernsthafte sein (a.a.O. S. 344 r).

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Diese sogenannte neutrale Werbung der Beklagten war Gegenstand des zweiten Prozesses zwischen den Parteien, in dem die Beklagte durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 1960 (GRUR 60, 340) u.a. verurteilt wurde,.

    Gerade dann aber, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, die Urheber dagegen zu schütze daß die private Tonbandaufnahme ohne Zahlung einer Urhebervergütung vorgenommen werden kann, in dem Umstand erblickt, daß durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Gerätes die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird (BGH GRUR 1960, 340, 342; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 230), muß derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung verschafft (vgl. hierzu Goldbaum bei Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht, unter BGHZ 15 S. 40).

  • BGH, 21.09.1960 - V ZR 89/59
    Sie ist Störerin, weil die Einrichtung einer Haltestelle unmittelbar vor dem Eingang eines Bürohausee geeignet ist, ein solches Verhalten der Fahrgäste, die an dieser Haltestelle in größeren Mengen zusammengedrängt und der Witterung preisgegeben sind, im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen Umständen herbeizuführen und daher die Belästigungen adäquate Folgen eben dieser Betriebseinrichtung der Beklagten sind (vgl. zur objektiven Zurechenbarkeit der durch Dritte selbstverantwortlich ausgeübten Beeinträchtigungen BGHZ 14, 174; 17, 266, 292;" NJW 1960, 771; OLG Marienwerder HRR 1940 Nr. 295).
  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 155/61

    Rechtsmittel

    Zur Vermeidung der bloßen Gefahr, daß von der Beklagten eingesetzte Sammelbesteller einer etwaigen Anzeigepflicht nicht genügen, würde demgegenüber eine Verurteilung der Beklagten zu einem Hinweis an die Sammelbesteller ausreichen, der diese in eindeutiger Weise über die Gesetzeslage aufklärt (vgl. dazu auch BGHZ 17, 266, 292, 293 [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54]; BGH GRUR 1960, 340, 343, 344 - Werbung für Tonbandgeräte).
  • BGH, 08.01.1965 - Ib ZR 10/63

    Hinweispflicht der Hersteller von Magnettonbändern auf die Erforderlichkeit der

    Nach der vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266 ff; GRUR 1960, 340 ff; GRUR 1964, 91 ff und 94 ff; BGHZ 42, 118 ff [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63]) greifen die Erwerber von Tonbandgeräten, die unter Verwendung dieser Geräte urheberrechtlich geschützte Musik auf Magnettonbänder übertragen - wie sie die Beklagte herstellt und in den Verkehr bringt -, in die ausschließlichen, von der Klägerin wahrgenommenen urheberrechtlichen Befugnisse der Werkschöpfer auch dann ein, wenn die Aufnahme ohne Gewinnabsicht im privaten Bereich stattfindet.
  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 4/62

    Rechtsmittel

    Zur Vermeidung der bloßen Gefahr, daß von der Beklagten eingesetzte Sammelbesteller einer etwaigen Anzeigepflicht nicht genügen, würde demgegenüber eine Verurteilung der Beklagten zu einem Hinweis an die Sammelbesteller ausreichen, der diese in eindeutiger Weise über die Gesetzeslage aufklärt (vgl. dazu auch BGHZ 17, 266, 292, 293 [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54]; BGH GRUR 1960, 340, 343, 344 - Werbung für Tonbandgeräte).
  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 186/61

    Rechtsmittel

    Zur Vermeidung der bloßen Gefahr, daß von der Beklagten eingesetzte Sammelbesteller einer etwaigen Anzeigepflicht nicht genügen, würde demgegenüber eine Verurteilung der Beklagten zu einem Hinweis an die Sammelbesteller ausreichen, der diese in eindeutiger Weise über die Gesetzeslage aufklärt (vgl. dazu auch BGHZ 17, 266, 292, 293 [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54]; BGH GRUR 1960, 340, 343, 344 - Werbung für Tonbandgeräte).
  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 40/62

    Unterlassung eines aufklärenden Hinweises im Rahmen einer Werbung - Grundsätze

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 9/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 175/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 168/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 177/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.05.1963 - Ib ZR 178/61

    Rechtsmittel

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