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   BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02   

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https://dejure.org/2004,7619
BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02 (https://dejure.org/2004,7619)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2004 - I ZR 48/02 (https://dejure.org/2004,7619)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - I ZR 48/02 (https://dejure.org/2004,7619)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht in der Revision; Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung wegen des Verlustes von Transportgut; Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens bei Abhandenkommen von Sendungen in der ...

  • Judicialis

    HGB § 421 Abs. 1 Satz 2; ; HGB § ... 425; ; HGB § 425 Abs. 1; ; HGB § 425 Abs. 2; ; HGB § 428; ; HGB § 435; ; HGB § 449; ; HGB § 459; ; HGB § 466; ; PostG § 18 Abs. 1; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 328; ; BGB § 334

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 425 § 421 Abs. 1 S. 2 § 435 § 428; BGB § 254
    Haftung des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem Verlust von Transportgut

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02
    aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGHZ 145, 170, 183; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, TranspR 2004, 309, 310, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH TranspR 2004, 309, 310; TranspR 2004, 399, 401).

    bb) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (vgl. BGH TranspR 2004, 309, 311; TranspR 2004, 399, 401).

    Wer gebotene Schnittstellenkontrollen nicht oder nur unzureichend durchführt, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß es darauf entscheidend ankommt, hat das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten Gut entstehen, ohne daß dabei das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen von Bedeutung ist (vgl. BGH TranspR 2004, 309, 312; TranspR 2004, 399, 401, jeweils m.w.N.).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355, m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 402).

    Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität scheitert, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401 m.w.N.).

    Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung, daß ihr bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen sei, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; BGH, TranspR 2004, 399, 402).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02
    Dies erfordert im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfaßten Ware, da sonst ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden kann (vgl. BGHZ 149, 337, 347).

    Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.; 149, 337, 348).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, daß sich ein Absenken der für die Paketbeförderung geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht im Blick auf die in der Vergangenheit gültigen Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbeförderung im Postgesetz von 1969 und auf die nunmehr mögliche Haftungsfreizeichnung zugunsten des Frachtführers/Spediteurs bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nach §§ 449, 466 HGB rechtfertigen läßt (vgl. BGHZ 149, 337, 349 f.).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355, m.w.N.; BGH TranspR 2004, 399, 402).

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02
    aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGHZ 145, 170, 183; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, TranspR 2004, 309, 310, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH TranspR 2004, 309, 310; TranspR 2004, 399, 401).

    bb) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (vgl. BGH TranspR 2004, 309, 311; TranspR 2004, 399, 401).

    Wer gebotene Schnittstellenkontrollen nicht oder nur unzureichend durchführt, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß es darauf entscheidend ankommt, hat das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten Gut entstehen, ohne daß dabei das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen von Bedeutung ist (vgl. BGH TranspR 2004, 309, 312; TranspR 2004, 399, 401, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02
    Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der Versenderin kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Sendung gerade in diesem Bereich verlorengegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596).

    Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung, daß ihr bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen sei, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; BGH, TranspR 2004, 399, 402).

    Im Rahmen der Haftungsabwägung stellt dabei die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des Mitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; TranspR 2004, 399, 401).

    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401).

  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertangabe

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02
    bb) Nichts anderes gilt aber auch für die früher gültig gewesenen gesetzlichen Regelungen für die postalische Paketbeförderung und das nunmehr für die Paketbeförderung geltende Recht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 14 f.).

    Denn das geltende Postgesetz enthält keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr und der Verordnungsgeber hat von der in § 18 Abs. 1 PostG enthaltenen Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 15 m.w.N.).

  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02
    aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGHZ 145, 170, 183; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, TranspR 2004, 309, 310, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401).
  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - I ZR 48/02
    Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.; 149, 337, 348).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 235/02

    Rechtsfolgen der Vereinbarung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von

    b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02, Umdr.
  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes; Kriterien für die Haftungsabwägung

    Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prüfung der Frage des Mitverschuldens an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 295/02

    Rechtsfolgen der Vereinbarung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von

    b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02, Umdr.
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