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   BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05   

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https://dejure.org/2007,1279
BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05 (https://dejure.org/2007,1279)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2007 - I ZR 50/05 (https://dejure.org/2007,1279)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 (https://dejure.org/2007,1279)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem und abgetretenem Recht; Übernahme von Pflichten aus dem Frachtvertrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterfrachtführerhaftung bei Beschädigung des Transportgutes

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 30 WA, 34 CMR
    Schadenersatzanspruch gegen Unterfrachtführer nach Warschauer Abkommen wegen Beschädigung des Transportguts

  • Judicialis

    WA 1955 Art. 30 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WA (1955) Art. 30 Abs. 1; CMR Art. 34
    Ansprüche des Empfängers von Transportgut gegen den Unterfrachtführer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frachtsrecht - Eigene Ansprüche des frachtbriefmäßigen Empfängers bei Verlust?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Eigene Schadensersatzansprüche des Empfängers gegen nicht aufeinanderfolgenden Frachtführer sind möglich

Besprechungen u.ä.

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Begründung von Empfängerrechten gegenüber dem ausführenden Unterfrachtführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 172, 330
  • NJW 2008, 289
  • MDR 2007, 1434
  • NZV 2008, 145 (Ls.)
  • BB 2007, 871
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.10.1991 - I ZR 208/89

    Verjährung von Ersatzansprüchen aus CMR-Beförderung durch Reklamation des

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05
    Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht aufeinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR]).

    aa) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Senatsurteils vom 24. Oktober 1991 (I ZR 208/89, BGHZ 116, 15) angenommen, dass der Unterfrachtführer bei einem dem Haftungsregime der CMR unterliegenden Frachtvertrag nur unter den in Art. 34 CMR genannten engen Voraussetzungen Vertragspartner des Absenders des Hauptfrachtvertrags werde mit der Folge, dass dem Warenempfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer i.S. des Art. 34 CMR sei, keine vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes zustünden.

  • BGH, 25.10.1984 - I ZR 138/82

    Begriff des aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführers

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05
    Er ist Absender i.S. des Landfrachtrechts, weil er Vertragspartner des (Unter-)Frachtführers ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 138/82, TranspR 1985, 48, 49 = VersR 1985, 134; MünchKomm.HGB/Basedow Art. 13 CMR Rdn. 18; Thume, TranspR 1991, 85, 88).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05
    Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 30.10.2008 - I ZR 12/06

    Eingreifen der Vorschrift des § 437 Handelsgesetzbuch ( HGB ) bei Anwendbarkeit

    b) Dem Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen den (ausführenden) Unterfrachtführer aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Unterfrachtvertrag eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR] und Fortführung von BGHZ 172, 330).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat für den Bereich des Warschauer Abkommens (1955) und der CMR mit Urteil vom 14. Juni 2007 (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.) aufgegeben.

    Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag selbst nicht (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den Unterfrachtführer, mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30).

    Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGHZ 172, 330 Tz. 30).

    Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (s. dazu unter II 3 a), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 151/21

    A) Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender nur dann nach Art. 29 CMR

    Der Empfänger kann bei festgestelltem Verlust des Guts als Drittbegünstigter die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen nicht nur gegen den Hauptfrachtführer und den abliefernden Unterfrachtführer geltend machen, sondern auch gegen denjenigen Unterfrachtführer, der den Transport nicht selbst ausgeführt hat, aber aufgrund des von ihm abgeschlossenen Unterfrachtvertrags zu einer Ablieferung des Transportguts an den Empfänger verpflichtet ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]).

    Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; zu § 421 HGB BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 29/07, TranspR 2010, 34 [juris Rn. 17]; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]).

    Da die Sekundärrechte des Empfängers dessen Primärrechte sanktionieren sollen, müssen dem Empfänger gegenüber dem Unterfrachtführer dementsprechend auch die Haftungsansprüche aus Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR zustehen (vgl. BGHZ 172, 330 [juris Rn. 31]).

    Den Frachtbrief des Urversenders mit dem Hauptfrachtführer wird der abliefernde Unterfrachtführer wegen der häufig vorkommenden Kette von Frachtführern vielfach selbst nicht kennen (vgl. BGHZ 172, 330 [juris Rn. 32]).

    Nach anderer Ansicht können auch mehrere nacheinander geschaltete Unterfrachtverträge solche zugunsten des Empfängers sein, so dass der in dieser Weise begünstigte Empfänger nicht nur Ansprüche gegen den letzten ausführenden Unterfrachtführer erwirbt, sondern gegebenenfalls gegen mehrere Unterfrachtführer in der Frachtführerkette (Ramming, NJW 2008, 289, 292).

    Sie müssen gemäß Art. 34 CMR durch einen "einzigen Vertrag" eine einheitliche Leistung durch die Beförderung mit Straßenfahrzeugen erbringen wollen (zum nachfolgenden Luftfrachtführer im Sinne von Art. 30 des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls [WA 1955] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 WA 1955 vgl. BGHZ 172, 330 [juris Rn. 25]).

  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 181/08

    Haftung des ausführenden Frachtführers nach den Grundsätzen der

    (2) Die Sachlage stellt sich im Streitfall ähnlich dar wie bei § 447 BGB, wonach der Versendungsverkäufer im Verhältnis zum Käufer von einer Haftung für die vom Frachtführer verursachte Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich befreit ist, gleichwohl aber nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt ist, den dem Käufer entstandenen Schaden dem Transporteur in Rechnung zu stellen (vgl. BGH TranspR 1989, 413; siehe nunmehr auch § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie BGHZ 172, 330 Tz. 30 ff.).
  • KG, 16.09.2021 - 2 U 153/14

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Nachweis des Inhalts

    Entsprechend ist der Empfänger regelmäßig als Drittbegünstigter eines Unterfrachtvertrages anzusehen, wenn der Unterfrachtführer verpflichtet ist, das Gut an den Empfänger abzuliefern (MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. Aufl. 2020 Rn. 17, CMR Art. 13 Rn. 17; Ramming, NJW 2008, 289, 292).

    Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 30, juris).

    Auch die weiteren Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dem genannten Urteil vom 14. Juni 2007, wonach die praktische Abwicklung von Transportketten nicht erschwert werden soll (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 31), spricht gegen die Annahme, dass Direktansprüche auf den abliefernden Unterfrachtführer beschränkt sein sollen, da die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Empfänger, bei dem der Schaden letztlich entsteht, sonst erheblich erschwert sein kann.

    Soweit sich der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil vom 14. Juni 2007 für die Begründung der Haftung des Unterfrachtführers auf Art. 13 CMR stützt, wonach sich unmittelbare Ansprüche gegenüber dem "abliefernden (Unter-)Frachtführer" ergeben (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 31), ist damit nicht abschließend umschrieben, in welchen Fällen ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Unterfrachtführer besteht.

    Der normale Unterfrachtvertrag, der den Unterfrachtführer nur zur Haftung für seine Teilstrecke verpflichtet, musste nicht ausdrücklich geregelt werden, weil er sich in seiner rechtlichen Struktur vom Hauptfrachtvertrag nicht unterscheidet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 33).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 29/07

    Ausschluss der vertraglichen Haftung aufgrund eines Haftungsausschlusses eines

    Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht nur für den Bereich des Warschauer Abkommens (1955) und der CMR (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.), sondern auch für den Bereich des Handelsgesetzbuchs (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28) aufgegeben.

    Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30).

    Trifft aber den Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28).

    Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (siehe dazu unter II 1), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 29).

  • BGH, 13.06.2012 - I ZR 161/10

    Frachtgeschäft: Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger; Begriff

    Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt)Frachtführer haftet, richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30; BGH, TranspR 2009, 130 Rn. 29).
  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 70/06

    Anwendbarkeit der CMR - Gerichtsstand

    a) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht einen gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf die Klägerin übergegangenen vertraglichen Anspruch der der S. -Gruppe angehörenden Unternehmen verneint hat, weil die CMR keine vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers des Transports gegen den ausführenden Frachtführer vorsehe, wenn - wie im Streitfall - die Voraussetzungen des Art. 34 CMR nicht erfüllt seien (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 21).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 144/09

    Anwendung ausländischer Rechtsnormen: Umfang der Pflicht zur amtswegigen

    Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Unterfrachtvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30 ff.).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZB 100/17

    Ersatz für den Verlust von Frachtgut auf einem Transport von Italien nach

    Danach war die Berufungsführerin als Empfängerin des Frachtguts neben der Klägerin gegenüber der Beklagten weitere Anspruchsberechtigte im Sinne von § 428 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 226/03, TranspR 2006, 363, 365 [juris Rn. 30]; Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30).
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2017 - 5 U 29/16

    Zum Schadensersatzanspruch eines Frachtführers gegen den Versender wegen

    Er ist Absender im Sinne des § 407 HGB, weil er Vertragspartner des (Unter-) Frachtführers ist (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 14.6.2007 - I ZR 50/05 - BGHZ 172, 330).
  • LG Waldshut-Tiengen, 07.07.2016 - 1 O 45/16

    Schadensersatzanspruch eines Tankstellenbetreibers gegen Mineralölverkäufer und

  • OLG Hamburg, 29.04.2013 - 6 U 175/12

    Haftung für Kontaminierung des Frachtguts: Einbeziehung des Ladungsempfängers in

  • OLG Stuttgart, 23.12.2020 - 3 U 322/19

    Frachtvertrag: Ansprüche wegen Verlust und Beschädigung des Transportgutes

  • OLG Stuttgart, 02.12.2021 - 3 U 322/19

    Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung nach einem teilweisen Warenverlust

  • AG Köln, 24.08.2009 - 127 C 641/08

    Standgeldforderung eines Unterfrachtführers gegen den Empfänger und den Absender

  • LG Stade, 25.05.2009 - 8 O 129/08

    Qualifziertes Verschulden - Mitverschulden

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