Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.05.2012

Rechtsprechung
   BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,528
BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09 (https://dejure.org/2011,528)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 (https://dejure.org/2011,528)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2011 - I ZR 57/09 (https://dejure.org/2011,528)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Stiftparfüm

    § 14 Abs 2 MarkenG, § 19 MarkenG, § 7 Abs 2 TMG, § 10 TMG
    Markenrechtsverletzung: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes als Störer nach Hinweis des Rechteinhabers auf die Rechtsverletzung; Annahme einer Begehungsgefahr - Stiftparfüm

  • IWW
  • JurPC

    Stiftparfüm

  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Betreibers eines Online-Marktplatzes zur Verhinderung zukünftiger Verletzungen im Falle des Hinweises eines Rechteinhabers auf eine Verletzung seines Rechts durch ein Verkaufsangebot; Erforderlichkeit der Feststellung des Rechtsverstoßes ohne eingehende ...

  • kanzlei.biz

    Stiftparfum

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Stiftparfüm

    §§ 14 Abs. 2, 19 MarkenG

  • Betriebs-Berater

    Unterlassungsverpflichtung des Betreibers eines Online-Marktplatzes bei konkretem Hinweis auf einen Rechtsverstoß - Stiftparfüm

  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes als Störer nach Hinweis des Rechteinhabers auf die Rechtsverletzung; Annahme einer Begehungsgefahr - Stiftparfüm

  • ra.de
  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes als Störer nach Hinweis des Rechteinhabers auf die Rechtsverletzung; Annahme einer Begehungsgefahr - Stiftparfüm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2, § 19; TMG § 7 Abs. 2, § 10

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14 Abs. 2, § 19 ; TMG § 7 Abs. 2, § 10

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stiftparfüm

  • datenbank.nwb.de

    Markenrechtsverletzung: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes als Störer nach Hinweis des Rechteinhabers auf die Rechtsverletzung; Annahme einer Begehungsgefahr - Stiftparfüm

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Gefälschte Produkte bei Internet-Auktion: Verhinderungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beckmannundnorda.de (Leitsatz)

    Ebay und sonstige Online-Marktplätze müssen Angebote von Produktfälschungen und Plagiaten durch aktive Maßnahmen verhindern

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Ebay muss gefälschte Markenartikel aus seinem Marktplatz nehmen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Anforderungen an Tätigwerden eines Portalbetreibers bei Rechtsverletzung durch Dritte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenrechtsverletzung auf Internet - Plattform

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anforderungen an Tätigwerden eines Portalbetreibers bei Rechtsverletzung durch Dritte

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung von eBay bei Markenrechtsverstößen der Anbieter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betreiber eines Online-Marktplatzes ist bei konkretem Hinweis auf einen Rechtsverstoß als Störer zur Unterlassung verpflichtet - Stiftparfüm

  • abendzeitung-nuernberg.de (Pressemeldung, 29.09.2011)

    Ebay muss Fälschungen aus dem Angebot nehmen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes nach Hinweis auf eine Markenrechtsverletzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung des Online-Marktplatz Betreibers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung von eBay auch ohne Nachweis der Rechtsverletzung möglich

Besprechungen u.ä. (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 191, 19
  • ZIP 2011, 2169
  • MDR 2011, 1310
  • GRUR 2011, 1038
  • GRUR Int. 2012, 254
  • WM 2011, 2012
  • MMR 2012, 178
  • BB 2011, 2498
  • K&R 2011, 727
 
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Wird zitiert von ... (138)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
    Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, juris - L"Oréal/eBay) aufgestellt hat.

    Der Gerichtshof sieht es als möglich an, dass im Betrieb eines Online-Marktplatzes ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr liegen kann, sofern der Anbieter sich darauf beschränkt, diesen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, juris Rn. 109 f. - L"Oréal/eBay).

    Ferner ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG - dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, juris Rn. 139 - L"Oréal/eBay).

    Voraussetzung hierfür ist nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offensichtlich wird, oder dass er unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, juris Rn. 119 - L"Oréal/eBay).

    Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, juris Rn. 113, 116 - L"Oréal/eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG/§ 7 Abs. 2 TMG berufen.

    Dabei können die bloßen Umstände, dass der Betreiber eines Online-Markplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2000/31/EG hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf ihn keine Anwendung finden (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, juris Rn. 115 - L"Oréal/eBay).

    Hinsichtlich dieser Daten kann er sich deshalb ebenfalls nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG geregelte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, juris Rn. 116 - L"Oréal/eBay).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen ist, dass er von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, juris Rn. 144 - L"Oréal/eBay).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
    Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGH, 11. März 2004, I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I; BGH, 19. April 2007, I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II und BGH, 12. Juli 2007, I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    So hat es der Senat für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie die Betreiberin einer Internethandelsplattform - durch die ihr geschuldete Provision an dem markenrechtsverletzenden Verkauf von Piraterieware beteiligt ist (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I).

    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - Internet-Versteigerung II).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 45 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 51 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III).

    Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs, der ohnehin nur in Betracht kommt, wenn die Beklagte nicht lediglich als Störerin, sondern als Täterin oder Teilnehmerin verantwortlich ist (BGHZ 158, 236, 253 - Internetversteigerung I, mwN), setzt ebenso wie ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 MarkenG voraus, dass die Beklagte bereits eine Rechtsverletzung begangen hat.

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 - Feriendomizil I).

    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 12. Mai 2010  I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens).

    So hat es der Senat für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie die Betreiberin einer Internethandelsplattform - durch die ihr geschuldete Provision an dem markenrechtsverletzenden Verkauf von Piraterieware beteiligt ist (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I).

    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - Internet-Versteigerung II).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
    Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGH, 11. März 2004, I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I; BGH, 19. April 2007, I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II und BGH, 12. Juli 2007, I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (Fortführung von BGH, 12. Juli 2007, I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 53 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 53 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
    a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN).

    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - Internet-Versteigerung II).

    cc) Aus demselben Grund kann offenbleiben, ob die Beklagte auch in Fallkonstellationen, in denen sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit einer behaupteten Rechtsverletzung hat, einen Rechteinhaber auf die Möglichkeit verweisen kann, die Rechtsverletzung über das VeRi-Programm anzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 42 f. - Kinderhochstühle im Internet) und deren Umstände eidesstattlich zu versichern.

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
    Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGH, 11. März 2004, I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I; BGH, 19. April 2007, I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II und BGH, 12. Juli 2007, I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - Internet-Versteigerung II).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 45 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 51 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III).

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 12. Mai 2010  I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens).

    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - Internet-Versteigerung II).

    aa) Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen, der sowohl vorprozessual - etwa durch eine Abmahnung - als auch durch die Klageerhebung erfolgen kann (BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten), besteht darin, den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer Internethandelsplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern der Plattform mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Plattform-Software eingestellten Verkaufsangebote diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen.

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
    Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe, mwN).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - Internet-Versteigerung II).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 12. Mai 2010  I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01

    kurt-biedenkopf.de

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 22 - Blog-Eintrag; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, AfP 2009, 494 Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, AfP 2011, 156 Rn. 15; vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 Rn. 50 - Internetversteigerung III).

    Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 24 - Blog-Eintrag; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 21 - Stiftparfüm; vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 41 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay; vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Bleiben für den Schuldner gewisse Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung oder an der Aktivlegitimation des Abmahnenden, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Abmahnenden auf diese Zweifel hinzuweisen und gegebenenfalls nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten Rechtsverletzungen und die Legitimation zur Rechtsverfolgung zu verlangen (vgl. BGH Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 32 - Stiftparfüm; vgl. zu § 97a Abs. 2 UrhG J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 23).
  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm).

    Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).

    Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm).

    Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L"Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

    Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm).

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Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,20636
BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09 (https://dejure.org/2012,20636)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2012 - I ZR 57/09 (https://dejure.org/2012,20636)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09 (https://dejure.org/2012,20636)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO
    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers eines Online-Marktplatzes bei einer Markenverletzung durch Benutzer der Online-Plattform

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Host-Providers für Marken- und Urheberrehtsverletzungen Dritter

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers eines Online-Marktplatzes bei einer Markenverletzung durch Benutzer der Online-Plattform

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Sog. Host-Provider als Täter oder Teilnehmer einer Markenverletzung bei Zurverfügungstellen einer Plattform für einen Dritten zur Versteigerung von Waren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 815
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09
    Der Senat hat ferner die durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juli 2011 (C-324/09, GRUR 2011, 1025 - L'Oréal/eBay) aufgestellten Grundsätze berücksichtigt (Rn. 22 bis 26) und auch in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klägerin zur aktiven Rolle der Beklagten als Verkaufsunterstützer für die eigenen Kunden zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

    Zudem hat der Gerichtshof es für die Bejahung der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes an der von der Anhörungsrüge zitierten Stelle (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 118 - L'Oréal/eBay) nicht genügen lassen, dass der Betreiber allgemein eine aktive Rolle im Sinne der von der Revision geltend gemachten Umstände spielt.

    Notwendig ist vielmehr eine aktive Rolle gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote (EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 116 - L'Oréal/eBay).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09
    Danach scheidet in derartigen Fällen eine täterschaftliche Haftung des Host-Providers aus, weil er die gefälschte Ware weder anbietet noch in Verkehr bringt und die fremde Marke auch nicht in der Werbung benutzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 156, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 28 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 31 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet).

    Für die subjektive Tatseite einer Teilnahme wäre eine hinreichende Kenntnis der Beklagten von den hier konkret als rechtsverletzend beanstandeten Angeboten auf ihrer Handelsplattform erforderlich gewesen (BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09
    Danach scheidet in derartigen Fällen eine täterschaftliche Haftung des Host-Providers aus, weil er die gefälschte Ware weder anbietet noch in Verkehr bringt und die fremde Marke auch nicht in der Werbung benutzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 156, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 28 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 31 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet).

    Für die subjektive Tatseite einer Teilnahme wäre eine hinreichende Kenntnis der Beklagten von den hier konkret als rechtsverletzend beanstandeten Angeboten auf ihrer Handelsplattform erforderlich gewesen (BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09
    Danach scheidet in derartigen Fällen eine täterschaftliche Haftung des Host-Providers aus, weil er die gefälschte Ware weder anbietet noch in Verkehr bringt und die fremde Marke auch nicht in der Werbung benutzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 156, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 28 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 31 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet).

    Für die subjektive Tatseite einer Teilnahme wäre eine hinreichende Kenntnis der Beklagten von den hier konkret als rechtsverletzend beanstandeten Angeboten auf ihrer Handelsplattform erforderlich gewesen (BGHZ 158, 236, 250 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09
    Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kommt - wie der Senat in den zitierten Entscheidungen ausgeführt hat - auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht.
  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05

    Schweißmodulgenerator

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09
    Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung, in denen sie sich mit der Anwendbarkeit der Senatsentscheidung "Schweißmodulgenerator" (Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 11 = WRP 2008, 1085) auseinandergesetzt hatte, kam es nicht an.
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09
    In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie etwa das Markenrecht und das Urheberrecht auszeichnen, als Täter einer Schutzrechtsverletzung nur derjenige haftet, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 18 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; zum Kennzeichenrecht inzwischen auch BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 44 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).
  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09
    In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie etwa das Markenrecht und das Urheberrecht auszeichnen, als Täter einer Schutzrechtsverletzung nur derjenige haftet, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 18 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; zum Kennzeichenrecht inzwischen auch BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 44 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Auszug aus BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09
    In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen, wie sie etwa das Markenrecht und das Urheberrecht auszeichnen, als Täter einer Schutzrechtsverletzung nur derjenige haftet, der die Merkmale eines dieser Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 18 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; zum Kennzeichenrecht inzwischen auch BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 44 = WRP 2012, 330 - Basler Haar-Kosmetik).
  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken des Diensteanbieters mit Dritten aus, die z.B. markenrechtsverletzende Produkte anbieten (BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH MMR 2012, 815 Rdn. 4 f.).

    Der EuGH hat gerade keine Aussage dazu getroffen, ob dieses Kriterium die Haftungskategorie der Täterschaft/Teilnahme oder diejenige der Störerhaftung betrifft (BGH MMR 2012, 815, 816 Rdn. 6 - Stiftparfüm-Anhörungsrüge).

    Diesen Ansatz hat der BGH in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge in Sachen "Stiftparfüm" ausdrücklich bestätigt (BGH MMR 2012, 815, 816).

    "Vielmehr bedeutet "Kenntnis" i.S.d. § 10 TMG entsprechend der Wortbedeutung eine tatsächliche, positive Kenntnis und nicht lediglich eine Kenntnisnahmemöglichkeit oder ein Kennenmüssen (vgl. auch KG, Beschluss vom 25.8.2014, Az. 4 Ws 71/14, m.w.N.; BGH, MMR 2012, 815; OLG München, NJW 2002, 2398; Broich in: Beck"scher Online-Kommentar Telemediengesetz, 2012, § 10 Rz. 4; Spindler/Schuster -Hoffmann , Recht der elektronischen Medien 2011, § 10 TMG Rz. 18).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Insbesondere macht sie die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich und vervielfältigt sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 4).

    Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von konkret drohenden Haupttaten (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internetversteigerung II; BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 33 = WRP 2011, 881 - Sedo; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, juris Rn. 5).

    Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 (C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff., 139, 144 = WRP 2011, 1129 - L"Oréal/eBay) festgesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10

    GEMA ./. YouTube II

    Notwendig wäre eine aktive Rolle gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote (EuGH, GRUR 2011, 1025, 1032 Tz. 116 - L'Oréal / eBay; BGH BeckRS 2012, 16885 Rz. 6).

    Lediglich ergänzend ist dabei festzuhalten, dass der EuGH keine Aussage zu den in Betracht kommenden Haftungskategorien der Täterschaft und der Teilnahme sowie der Störerhaftung getroffen hat (BGH BeckRS 2012, 16885, Rz. 6; OLG Hamburg GRUR-RR 2013, 94, 99 f.).

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Markenrechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten (vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, MMR 2012, 815 Rn. 4 f.).
  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

    Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich mit dem von den Beklagten und der Revision vorgebrachten Argument einer fehlenden täterschaftlichen Haftung von Host-Providern (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 57/09, MMR 2012, 815 Rn. 4) auseinandergesetzt; es hat die Beklagte zu 3 jedoch wegen deren entscheidender Einbindung in den Aufnahmeprozess in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise nicht als Host-Provider eingestuft.
  • KG, 25.08.2014 - 4 Ws 71/14

    Hosting-Provider macht sich für unerkannte, strafbare Inhalte seiner Kunden auf

    Das Landgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und des ausdrücklich formulierten Willens des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 14/6098 S. 25; BTDrucks. 16/3078 S. 15) nur bei positiver Kenntnis des Täters von den konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten entfällt (vgl. OLG Frankfurt am Main; LG Frankfurt am Main; LG Stuttgart; AG München, jeweils aaO; ständige zivilrechtliche Rspr., vgl. etwa BGH MMR 2012, 815; OLG München NJW 2002, 2398; Altenhain aaO, § 10 TMG Rn. 7 mit zahlr. weit. Nachw.; Mitsch aaO; Malek aaO S. 41.; Eisele aaO Rn. 85; Wolters aaO; Eschelbach aaO; Hörnle aaO; Hilgendorf aaO; Lackner/Kühl aaO. Rn. 7a; Fitzner aaO S. 113; Nordemann/Conrad aaO S. 954; Sieber/Höfinger aaO Rn. 83; Jandt aaO; Paal in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, § 10 TMG Rn. 24; Heckmann, Internetrecht 4. Aufl., S. 1257 [mit dem zutreffenden Hinweis auf die aus der Gesetzeslage folgende Konsequenz, dass der gewissenhafte Dienstanbieter, der die Nutzerinhalte sorgfältig prüft, absurderweise Gefahr läuft, die Haftungsprivilegierung durch Erlangung von Kenntnis zu verlieren]).
  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - I ZR 57/09 Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm, juris, Tz. 4; Senat GRUR 2016, 612 Tz. 25 - Allegro barbaro).
  • LG München I, 31.01.2022 - 21 O 14450/17

    Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk

    In diesem Zusammenhang sei ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH und des BGH (MMR 2012, 815 - Stiftparfüm) hervorzuheben, dass für die Frage, ob der Diensteanbieter eine aktive Rolle gespielt hat, gerade keine pauschale Gesamtbetrachtung erfolgen dürfe; vielmehr sei es erforderlich, dass eine aktive Rolle in Bezug auf die konkret beanstandeten streitgegenständlichen Inhalte festgestellt werde.
  • LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12

    Anspruch auf strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen einen Vermieter von

    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. z.B. BGH (B.v. 10.05.2012 - I ZR 57/09), zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen

    Darüber hinaus kommt eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an Verletzungen des Urheberrechts durch die Nutzer nach § 830 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn sie als Gehilfe zumindest mit bedingtem Vorsatz in Bezug auf die Haupttat handelte, der hinreichende Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung (BGH, MMR 2012, 815, 816) und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 31 - Kinderhochstühle im Internet II; GRUR).

    Nach diesen Grundsätzen ist es für eine deliktische Schadensersatzhaftung auch im Urheberrecht nicht erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzung eigenhändig begangen wird (Löffler in Festschrift Bornkamm, 37, 49 f.; so aber BGH, GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unsere Lebens; MMR 2012, 815 Rn. 3) Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, die ihr obliegenden Prüfpflichten im gebotenen Umfang zu erfüllen.

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die Beklagte auch wegen Verletzung urheberrechtsspezifischer Verkehrssicherungspflichten nach § 823 Abs. 1 BGB (ablehnend BGH, MMR 2012, 815) oder aufgrund der nach Inkenntnissetzung durch Prüf- und Kontrollpflichten begründeten gesetzlichen Sonderverbindung nach § 280 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet.

  • OLG Köln, 14.09.2012 - 6 U 73/12

    Urheberrechtsverletzungen durch Framing

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 3735/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • LG München I, 31.05.2016 - 33 O 6198/14

    Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

  • LG München I, 30.06.2015 - 33 O 9639/14

    Urheberrechtliche Haftung der Betreiberin einer Plattform für Videoclips -

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1818/16

    Sharehoster nicht schadenersatzpflichtig

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1819/16

    Voraussetzungen der Teilnehmerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 2874/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • OLG Stuttgart, 26.11.2020 - 2 U 147/18

    Markenrechtsverletzung: Verantwortlichkeit des Betreibers einer

  • LG Köln, 04.12.2013 - 28 O 347/13

    Zur Urheberrechtsverletzung durch "Anhängen" bei Amazon

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2013 - 6 O 204/13

    Keine Haftung für Sedo Park- und Suchfunktion - Einstweilige Verfügung wieder

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