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   BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82   

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BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82 (https://dejure.org/1984,1619)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1984 - I ZR 60/82 (https://dejure.org/1984,1619)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1984 - I ZR 60/82 (https://dejure.org/1984,1619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Benutzungsform - Warenzeichen - Herkunftszeichnung - Gesamteindruck - Zeichenmäßige Wirkung - Verwechslungsfähigkeit - Allgemeiner Sinngehalt

Papierfundstellen

  • GRUR 1984, 872
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.1979 - I ZB 25/77

    Anspruch auf Eintragung des Warenzeichens "Flexsol" - Verwechselungsgefahr mit

    Auszug aus BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82
    Es konnte nämlich in der Erklärung der Beklagten vor dem Landgericht, sie lasse die Einrede der mangelnden Benutzung fallen, weder ein Geständnis i. S. des § 288 Abs. 1 ZPO noch ein wirksames Nichtbestreiten i. S. des § 138 ZPO sehen; denn als Tatsache, die unstreitig gestellt werden konnte, hatte die Klägerin bis dahin selbst ausschließlich die Benutzung des Zeichens in der emblemartigen Umrandung, nicht auch in isolierter, der Eintragung in die Waren zeichenrolle selbst ganz entsprechender Form vorgetragen« Ob aber in dieser Form eine Benutzung i« S« des § 1 1 Abs« 1 Nr« 4 WZG gesehen werden kann, ist weitgehend eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die sich dem Zugeständnis einer Partei entzieht« b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es für die Frage, ob eine abgewandelte Benutzungsform als Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens anerkannt werden kann, darauf ankommt, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein- und dasselbe Zeichen ansieht« Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden« Denn hier liegt nicht ein Fall der Abwandlung eines Warenzeichens i« S« des Senatsurteils vom 4« Juli 1980 - I ZR 56/78GRUR 1981, 53, 54 f - Arthrexforte) vor, bei dem sich die Frage der Verkehrsanschauung erst dann stellt, wenn die Abwandlung eine (objektiv) bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art der Benutzung ist« Vielmehr geht es hier ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof (Arthrexforte aaO S 55) erörterten Fall des Beschlusses vom 13 Juli 1979 ( I ZB 25/77 GRUR 1979, 856 WRP 1979, 786 - Flexiole) um eine unveränderte Verwendung der eingetragenen Zeichen form, Jedoch zusammen mit nicht eingetragenen Zusätzen« Für diese Fälle kommt es darauf an, wie der Verkehr die Kombination auffaßt, insbesondere ob er die beigefügten Teile als zeichenmäßig bedeutungslose austauschbare Zutat oder als ein den Gesamteindruck wesentlich mitprägendes Element ansieht (BGH-Flexiole aaO S. 858 r«Sp«)« Das Berufungsgericht hat zu dem Gesamteindruck, den die Benutzungsform vermittelt, keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, eine Eigenwirkung des Gesamteindrucks jedoch ersichtlich mit der Begründung verneinen wollen, daß die wappenartige Umrandung ebenso wie die farbliche Gestaltung für den Verkehr nur ein Mittel der graphischen Darstellung, nämlich den Untergrund des Zeichens 867 076 bedeute.
  • BGH, 27.01.1961 - I ZR 95/59

    Anforderungen an die Beurteilung zeichenrechtlicher Gleichartigkeit von Waren -

    Auszug aus BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82
    Für die Verwechslungsfähigk6it des Warenzeichens der Beklagten mit einem oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - beiden Klagezeichen kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck an, den die Zeichen im Verkehr erwecken (BGH Urt. v. 19 Juni 1951 - I ZR 77/50 GRUR 1952, 35, 36 - Widia/Ardia; st. Rspr. und allg. Meinung), sowie darauf, ob und in welchem Umfang Übereinstimmungen des maßgeblichen Gesamteindrucks bestehen (BGH Urteile vom 27# Januar 1961 - I ZR 95/59 GRUR 1961, 343 WRP 1961, 226 - Meßmer Tee; 27« September 1963 - Ib ZR 27/62 GRUR 1964, 71 - WRP 1964, 60 - Personifizierte Kaffeekanne; st. Rspr. und allg. Meinung).
  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
    Auszug aus BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82
    Für die Verwechslungsfähigk6it des Warenzeichens der Beklagten mit einem oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - beiden Klagezeichen kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck an, den die Zeichen im Verkehr erwecken (BGH Urt. v. 19 Juni 1951 - I ZR 77/50 GRUR 1952, 35, 36 - Widia/Ardia; st. Rspr. und allg. Meinung), sowie darauf, ob und in welchem Umfang Übereinstimmungen des maßgeblichen Gesamteindrucks bestehen (BGH Urteile vom 27# Januar 1961 - I ZR 95/59 GRUR 1961, 343 WRP 1961, 226 - Meßmer Tee; 27« September 1963 - Ib ZR 27/62 GRUR 1964, 71 - WRP 1964, 60 - Personifizierte Kaffeekanne; st. Rspr. und allg. Meinung).
  • BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Auszug aus BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82
    Mit dieser von den Einzelheiten der Bilddarstellung abstrahierenden Erwägung stellt es das Berufungsgericht auf den übereinstimmenden Sinngehalt (Windmühle) der beiden Zeichen ab« Auch insoweit sind seine Erwägungen jedoch nicht frei von Rechtsfehlem« aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist wiederholt ausgesprochen worden, daß der Verkehr bei der Begegnung mit einem Zeichen, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, im Regelfall keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken (vgl« BGH Beschluß v« 8. Februar 1974 - I ZB 5/71 GRÜR 1974, 467, 468 - Sieben-Schwaben- Motiv - m«w«N«)« Da der Begriff "Windmühle" weithin bekannt ist und seine Verwendung als Objekt bildlicher Darstellung und als Motiv naheliegt, hätte das Berufungsgericht näher prüfen müssen, ob allein sein Sinngehalt überhaupt zur Herkunftskennzeichnung geeignet ist« Der Hinweis auf den fehlenden Bezug zwischen ihm und Fleisch waren sowie auf die Seltenheit der Benutzung dieses Bildmotivs zur Kennzeichnung solcher Waren genügt hierfür nicht« Insbesondere durfte das Berufungsgericht für die Beurteilung einer etwaigen Kennzeichnungssehwäche die Frage der generellen Häufigkeit des Windmühlenmotivs nicht ungeprüft lassen, wobei es auch auf eingetragene unbenutzte Zeichen ankommen kann und bei diesen wie bei den benutzten Zeichen auch nicht nur auf reine Bildzeichen, sondern auch auf Wort- und Kombinationszeichen, bei denen der (Sinn-) Begriff "Windmühle" ebenfalls eine Rolle spielt« 1.1.
  • BGH, 04.07.1980 - I ZR 56/78

    Anspruch auf Einwilligung zur Löschung eines Warenzeichens - Von der

    Auszug aus BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82
    Es konnte nämlich in der Erklärung der Beklagten vor dem Landgericht, sie lasse die Einrede der mangelnden Benutzung fallen, weder ein Geständnis i. S. des § 288 Abs. 1 ZPO noch ein wirksames Nichtbestreiten i. S. des § 138 ZPO sehen; denn als Tatsache, die unstreitig gestellt werden konnte, hatte die Klägerin bis dahin selbst ausschließlich die Benutzung des Zeichens in der emblemartigen Umrandung, nicht auch in isolierter, der Eintragung in die Waren zeichenrolle selbst ganz entsprechender Form vorgetragen« Ob aber in dieser Form eine Benutzung i« S« des § 1 1 Abs« 1 Nr« 4 WZG gesehen werden kann, ist weitgehend eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die sich dem Zugeständnis einer Partei entzieht« b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es für die Frage, ob eine abgewandelte Benutzungsform als Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens anerkannt werden kann, darauf ankommt, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein- und dasselbe Zeichen ansieht« Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden« Denn hier liegt nicht ein Fall der Abwandlung eines Warenzeichens i« S« des Senatsurteils vom 4« Juli 1980 - I ZR 56/78GRUR 1981, 53, 54 f - Arthrexforte) vor, bei dem sich die Frage der Verkehrsanschauung erst dann stellt, wenn die Abwandlung eine (objektiv) bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art der Benutzung ist« Vielmehr geht es hier ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof (Arthrexforte aaO S 55) erörterten Fall des Beschlusses vom 13 Juli 1979 ( I ZB 25/77 GRUR 1979, 856 WRP 1979, 786 - Flexiole) um eine unveränderte Verwendung der eingetragenen Zeichen form, Jedoch zusammen mit nicht eingetragenen Zusätzen« Für diese Fälle kommt es darauf an, wie der Verkehr die Kombination auffaßt, insbesondere ob er die beigefügten Teile als zeichenmäßig bedeutungslose austauschbare Zutat oder als ein den Gesamteindruck wesentlich mitprägendes Element ansieht (BGH-Flexiole aaO S. 858 r«Sp«)« Das Berufungsgericht hat zu dem Gesamteindruck, den die Benutzungsform vermittelt, keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, eine Eigenwirkung des Gesamteindrucks jedoch ersichtlich mit der Begründung verneinen wollen, daß die wappenartige Umrandung ebenso wie die farbliche Gestaltung für den Verkehr nur ein Mittel der graphischen Darstellung, nämlich den Untergrund des Zeichens 867 076 bedeute.
  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 77/50

    Warenzeichenverletzung. Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BGH, 20.06.1984 - I ZR 60/82
    Für die Verwechslungsfähigk6it des Warenzeichens der Beklagten mit einem oder - wie das Berufungsgericht angenommen hat - beiden Klagezeichen kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck an, den die Zeichen im Verkehr erwecken (BGH Urt. v. 19 Juni 1951 - I ZR 77/50 GRUR 1952, 35, 36 - Widia/Ardia; st. Rspr. und allg. Meinung), sowie darauf, ob und in welchem Umfang Übereinstimmungen des maßgeblichen Gesamteindrucks bestehen (BGH Urteile vom 27# Januar 1961 - I ZR 95/59 GRUR 1961, 343 WRP 1961, 226 - Meßmer Tee; 27« September 1963 - Ib ZR 27/62 GRUR 1964, 71 - WRP 1964, 60 - Personifizierte Kaffeekanne; st. Rspr. und allg. Meinung).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Es ist allerdings darauf zu achten, dass über die Ähnlichkeit im Sinngehalt nicht ein dem Markenrecht fremder Motivschutz gewährt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1974 - I ZB 5/71, GRUR 1974, 467, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 342; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rn. 299) oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs erfolgt.
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auch der Hinweis der Revision auf die noch zum Warenzeichengesetz ergangene "Wurstmühle"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873) führt nicht weiter.
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Dies gilt sowohl für Wortbildungen als auch für Abbildungen der Natur (vgl. BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal I; BGH, Beschl. v. 8.2.1974 - I ZB 5/71, GRUR 1974, 467, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle).
  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

    Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke nach § 26 MarkenG ist eine Rechtsfrage, die einem Geständnis i.S. des § 288 ZPO nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872 - Wurstmühle; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 43 Rdn. 8a; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 43 Rdn. 18).
  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

    Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die noch zum Warenzeichengesetz ergangene "Wurstmühle"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873) führt nicht weiter.
  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 150/86

    "Herzsymbol"; Verwechslungsgefahr eines Herzsymbols mit einem stilisierten

    Besteht das beanstandete Zeichen aus mehreren Bestandteilen und wird nur hinsichtlich eines dieser Bestandteile eine Verwechslungsfähigkeit mit dem Klagezeichen behauptet, so kann eine Verwechslungsfähigkeit der Gesamtbezeichnung nur dann angenommen werden, wenn der übereinstimmende Teil in dem Gesamtzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und nicht derart in den Hintergrund tritt, daß er durch Einfügen in das Gesamtzeichen seine Eignung verliert, die Erinnerung an das Klagezeichen wachzurufen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 125 - NSU-FOX/Auto-Fox; Urt. v. 25.2.1955 - I ZR 107/53, GRUR 1955, 421, 423 - Forellenzeichen; Urt. v. 27.1.1961 - I ZR 95/59, GRUR 1961, 343, 345 - Meßmer-Tee; Beschl. v. 11.5.1966 - Ib ZB 8/65, GRUR 1966, 499 - Merck; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; Urt. v. 5.6.1985 - Tabacco d' Harar, aaO).

    Dabei sind bei Zeichen, die sich eng an einen beschreibenden Inhalt anlehnen, strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlich relevanten Sinne zu stellen (BGH, Beschl. v. 4.10.1967 - Ib ZB 14/66, GRUR 1968, 364, 365 f. - praline; BGH, Beschl. v. 8.2.1974 - I ZB 5/71, GRUR 1974, 467, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal; Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 74 - Tabacco d' Harar).

    Unter Würdigung dieser Feststellungen durfte das Berufungsgericht sich nicht der Erkenntnis verschließen, daß Unterschiede, die in der die Schutzfähigkeit des Kennzeichens begründenden graphischen Gestaltung zu finden sind, und die Verbindung des Herzsymbols mit der Medikamentenbezeichnung genügen können, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (BGH, Urt. v. 27.9.1963 - Ib ZR 27/62, GRUR 1964, 71, 74 - Personifizierte Kaffeekanne; Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 45/77, GRUR 1979, 470, 471 - RBB/RBT; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle).

  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Zwar hat der Bundesgerichtshof einmal entschieden, daß eine den Benutzungsanforderungen genügende Benutzung dann in Frage gestellt werden könne, wenn ein Zeichen in einer Gesamtkombination von Merkmalen dergestalt aufgehe, daß der Verkehr es darin nicht mehr als selbständiges Warenzeichen wiedererkenne und nur die Gesamtkombination als kennzeichnend ansehe (vgl. BGH, Urt. v. 20.6. 1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle).
  • BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 39/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines Löwen (Bildmarke)/LÖWEN KAFFEE

    Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv übereinstimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Regelfall keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.).

    Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv übereinstimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Regelfall keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.).

  • BPatG, 17.06.2011 - 25 W (pat) 43/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Abbildung eines Löwen (Bildmarke)/LÖWEN KAFFEE

    Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv übereinstimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Regelfall keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.).

    Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv übereinstimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Regelfall keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.).

  • BGH, 25.01.1990 - I ZR 83/88

    "L-Thyroxin"; Herkunftsweisende Funktion einer Wirkstoffangabe in einem

    Bestehen das Klagezeichen und die angegriffene Bezeichnung aus mehreren Bestandteilen und stimmen sie nur hinsichtlich eines dieser Bestandteile überein, so kann eine zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr nur angenommen werden, wenn der übereinstimmende Bestandteil in beiden Bezeichnungen eine die Gesamtbezeichnung prägende Bedeutung hat und die maßgeblichen Verkehrskreise den zusätzlichen Bezeichnungsteilen einen Hinweis auf unterschiedliche Herkunftsstätten der so bezeichneten Waren nicht entnehmen, so daß ein übereinstimmender Gesamteindruck festzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; Urt. v. 05.06.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d'Harar; Urt. v. 02.02.1989 - I ZR 150/86, GRUR 1989, 425, 427 - Herzsymbol).
  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 153/86

    "Teekanne II"; Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung einer Teekanne;

  • BPatG, 21.08.1992 - 24 W (pat) 387/90

    Benutzung des Zeichens "NINON" für eine Kosmetik-Geschenkkassette;

  • OLG Hamburg, 21.10.2020 - 3 U 115/18

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verwechselungsgefahr bei

  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 292/88

    Anforderungen an die Benutzung einer im Inland eingetragenen Marke ausschließlich

  • OLG Zweibrücken, 21.02.2002 - 4 U 101/01

    Markenrechtsverletzung: Verwechslungsgefahr bei einer

  • BGH, 19.03.1987 - I ZR 23/85

    "Panda-Bär"; Unerhebliche Änderungen in der Benutzungsform eines Zeichens

  • BPatG, 11.02.2015 - 26 W (pat) 85/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hasso (Wort-Bild-Marke)/ASSOS SLIMS

  • BPatG, 27.06.2011 - 25 W (pat) 40/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "DON GELATI (Wort-Bild-Marke)/Lion Quality

  • BPatG, 11.10.2018 - 30 W (pat) 518/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Wellcotec-Germany/Wellcomet (Unionsmarke)" - zur

  • BPatG, 24.06.2011 - 25 W (pat) 41/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "DON GELATI (Wort-Bild-Marke)/Lion Quality

  • OLG Hamm, 08.11.2001 - 4 U 93/01

    Löschungsanspruch eines Klägers wegen Verfalls der eingetragenen Wortmarke

  • BPatG, 28.08.2013 - 26 W (pat) 63/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "B BENTLEY B (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/Bentley/B

  • BPatG, 07.08.2001 - 24 W (pat) 5/00
  • BPatG, 30.07.1996 - 24 W (pat) 64/95

    Widerspruch gegen Eintragung einer Marke wegen Verwechslungsgefahr; Einrede der

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