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   BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14   

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https://dejure.org/2015,34193
BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14 (https://dejure.org/2015,34193)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - I ZR 62/14 (https://dejure.org/2015,34193)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14 (https://dejure.org/2015,34193)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    GVR Tageszeitungen I

    § 32 Abs 2 S 1 UrhG, § 32 Abs 2 S 2 UrhG, § 36 UrhG, § 287 Abs 2 ZPO
    Angemessene Urhebervergütung des Journalisten: Unmittelbare Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel; indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen bei der Angemessenheitsprüfung - GVR Tageszeitungen I

  • damm-legal.de

    Vergütungsregeln der "GVR Tageszeitungen" sind nicht auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten anwendbar

  • IWW

    § 36 Abs. 1 UrhG, § ... 32 UrhG, § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, § 32 Abs. 2 UrhG, § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 36 UrhG, § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, § 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG, § 561 ZPO, § 296a ZPO, § 156 ZPO, § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 287 Abs. 2 ZPO, § 320 Abs. 1 ZPO, § 314 Abs. 1 ZPO, § 31 Abs. 5 UrhG, § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG, § 286 ZPO, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Angemessene Vergütung eines selbständigen Journalisten für das Verfassen von Zeitungsbeiträgen; Vergütung des Urhebers für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung; Vergleichbare Interessenlage für die indizielle Heranziehung von ...

  • kanzlei.biz

    Angemessene Vergütung für freie Journalisten an Tageszeitungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    GVR Tageszeitungen I

    §§ 32, 36 UrhG

  • rewis.io

    Angemessene Urhebervergütung des Journalisten: Unmittelbare Anwendung einer gemeinsamen Vergütungsregel; indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen bei der Angemessenheitsprüfung - GVR Tageszeitungen I

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessene Vergütung eines selbständigen Journalisten für das Verfassen von Zeitungsbeiträgen; Vergütung des Urhebers für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung; Vergleichbare Interessenlage für die indizielle Heranziehung von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVR Tageszeitungen I

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Vergütungsregeln der "GVR Tageszeitungen" sind nicht auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten anwendbar

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Angemessene Vergütung freiberuflicher Journalisten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Angemessene Vergütung freiberuflicher Journalisten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angemessene Vergütung eines Journalisten bei Textbeiträgen für Tageszeitung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    GVR Tageszeitungen I

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angemessene Vergütung eines Journalisten bei Textbeiträgen für Tageszeitung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zeilenhonorar eines selbständigen Journalisten in Höhe von 21 Cent für Beiträge in Tageszeitung nicht angemessen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 42
  • GRUR 2016, 62
  • K&R 2016, 45
  • afp 2016, 35
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14
    Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung reicht eine vergleichbare Interessenlage aus; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung dieser Vergütungsregelungen Rechnung zu tragen (Fortführung von BGH, 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 - Talking to Addison).

    (1) Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. - Talking to Addison; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 23 f., 28 und 30 sowie § 36 UrhG Rn. 67; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 36 UrhG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 37).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison).

    In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus neben den Marktverhältnissen, den Investitionen, der Risikotragung und den Kosten auch die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (BGH, GRUR 2009, 1148 Rn. 54 - Talking to Addison) und damit Umstände, die an die tatsächliche Nutzung anknüpfen.

    Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1148 Rn. 32 - Talking to Addison).

    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison).

  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14
    Aussagekräftige Stichproben können vielmehr gerade dann hinreichende Schätzungsgrundlagen sein, wenn eine vollständige Aufklärung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861).
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 49/06

    Mambo No. 5

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14
    Das Berufungsgericht hat dem Kläger zudem mit Recht einen direkten Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten unangemessenen und der angemessenen Vergütung zugesprochen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 25; Erdmann, GRUR 2002, 923, 925).
  • LG Köln, 17.07.2013 - 28 O 1129/11

    Mehr Geld für freie Journalisten

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14
    Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 38.413,55 EUR verurteilt (LG Köln, AfP 2014, 90).
  • OLG Köln, 14.02.2014 - 6 U 146/13

    Ermittlung des Honorars eines selbständigen Journalisten für in einer

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14
    Die auf Zahlung weiterer 2.744,88 EUR gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln, AfP 2014, 277).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 - VII ZR 144/13, NJW-RR 2014, 1319).
  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II, jeweils mwN).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II).

    Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenso wie gemeinsame Vergütungsregeln im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben, wobei erhebliche Unterschiede im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I, mwN; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32a Rn. 41).

    aa) Es ist dabei zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I).

    Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenfalls im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben, wobei erheblichen Unterschieden im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I, mwN; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32a Rn. 41).

    Ihnen ist vielmehr im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsregelung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 und 27 - GVR Tageszeitungen I).

    Bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen können sowohl gemeinsame Vergütungsregeln als auch tarifvertragliche Regelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen und die darin geregelten Bemessungsgrundlagen maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 17 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2016, 67 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen II).

  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    So habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.05.2015 (I ZR 62/14 - GVR Tageszeitungen I ) entschieden, dass tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorlägen, im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben könnten und bestehenden erheblichen Unterschieden dabei im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen sei.

    Eine derartige indizielle Bedeutung tarifvertraglicher Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist bei einer vergleichbaren Interessenlage in der urheberrechtlichen Rechtsprechung (siehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.05.2015, I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I ) und Literatur (etwa Dreier / Schulze, a. a. O., § 32 Rn. 83 und Schricker / Haedicke, in: Schricker / Loewenheim, a. a. O., § 32 UrhG Rn. 23) zu § 32 UrhG anerkannt.

    Die jedenfalls im Berufungsrechtszug unstreitige Branchenunüblichkeit von Wiederholungsvergütungen für Kameraleute steht einer Heranziehung der "Tarifverträge für auf Produktionsdauer Beschäftigte" des Y. und der Beklagten ebenfalls nicht von vornherein entgegen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I ) für die indizielle Bedeutung eines Tarifvertrags nur die "vergleichbare Interessenlage" zwingende Voraussetzung ist und etwaigen erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierende Anwendung Rechnung zu tragen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb zu Recht in der Entscheidung "GVR Tageszeitungen I" (vom 21.05.2015, I ZR 62/14, GRUR 2016, 62) ohne weiteres angenommen, dass tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung hätten und erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung Rechnung zu tragen sei (a. a. O., Rn. 27), wie er dies ebenso für gemeinsame Vergütungsregeln i. S. v. § 36 annimmt, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen für deren Anwendung erfüllt sind (a. a. O., Rn. 21; ebenso bereits GRUR 2009, 1148 Rn. 32, 34 - Talking to Addison ).

    Eine solche "Anpassung" im Rahmen der indiziellen Heranziehung der tarifvertraglichen Regelungen kann nicht auf die vom OLG München (a.a.O., Rn. 269 in Juris) und vom Kläger insoweit angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ("GVR Tageszeitungen I", GRUR 2016, 62 Rn. 21 und 27, sowie "Talking to Addison", GRUR 2009, 1148 Rn. 34) gestützt werden.

  • OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16

    Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"

    Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung i. S. v. § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (vgl. BGH GRUR 2009, 1148 Tz. 32 - Talking to Addison; GRUR 2016, 62 Tz. 16 - GVR Tageszeitungen I).
  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 4 U 40/15

    Urheberrecht von Zeitungsfotografen

    Dennoch kann der Urheber bei einer prozessualen Durchsetzung des Rechts aus Abs. 1 S. 3 jedenfalls gleichzeitig - und dies stellt die Beklagte selbst nicht in Frage - Klage auf Vertragsänderung und Zahlung des angemessenen Entgelts, d.h. auf Zahlung der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem angemessenen Entgelt, erheben (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18; BGH GRUR 2016, 62 Rn. 34 - H Tageszeitungen I ; BGHZ 115, 63 - Horoskop-Kalender ; Dreyer/Kotthoff/Meckel-Kotthoff, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 32 Rn. 10; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 17; Erdmann GRUR 2002, 923, 925).

    Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nur üblicher-, sondern auch redlicherweise zu leisten ist, können sodann auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb jedenfalls keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG entfalten (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. - Talking to Addison ; GRUR 2016, 62, 63 Rn. 16 - H Tageszeitungen I ).

    All dies ist unstreitig - und unterscheidet den vorliegenden von dem der Entscheidung des BGH GRUR 2016, 62 - H Tageszeitungen I zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen - wie vorliegend der Fall - nicht erfüllt sind, können nämlich dennoch im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage durchaus indizielle Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 2016, 62 - H Tageszeitungen I), ohne dass dem § 32 Abs. 4 UrhG entgegenstünde.

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 114/19

    Fotopool

    Die angemessene Vergütung ist dann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 13 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I; Urteil vom 15. September 2016 - I ZR 20/15, GRUR 2016, 1296 Rn. 8 = WRP 2016, 1531 - GVR Tageszeitungen III, jeweils mwN).

    bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können zur Ermittlung der angemessenen Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, also der Vergütung, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I, mwN; vgl. jetzt auch § 32 Abs. 2a UrhG).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; soweit mit Blick auf die Bemessung der angemessenen Vergütung erhebliche Unterschiede in der Interessenlage bestehen, ist diesen im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16, 21 und 27 - GVR Tageszeitungen I).

    Einer etwaigen vertraglich vereinbarten Risikotragung kann vielmehr im Rahmen der modifizierten Anwendung einer Vergütungsregel Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 aE - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I).

    aa) Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenfalls im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben, wobei erheblichen Unterschieden im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2020, 611 Rn. 57 - Das Boot II, jeweils mwN).

  • BGH, 15.09.2016 - I ZR 20/15

    GVR Tageszeitungen III - Gemeinsame Vergütungsregeln für die Einräumung von

    Die angemessene Vergütung ist dann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 13 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    Da sich die Klageanträge auf den Zeitraum nach Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen am 1. Februar 2010 beschränken, liegen die Anwendungsvoraussetzungen auch in zeitlicher Hinsicht vor (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 14 - GVR Tageszeitungen I).

    Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen - wie vom Berufungsgericht im Streitfall angenommen - nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I, mwN; GRUR 2016, 67 Rn. 9 - GVR Tageszeitungen II).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen (BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I).

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 39/14

    GVR Tageszeitungen II - Urheberrecht: Anwendungsbereich der angemessenen

    Im Hinblick auf die vor dem Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen eingereichten Textbeiträge des Klägers können deren Bestimmungen im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14 Rn. 13 - GVR Tageszeitungen I).

    Das Berufungsgericht ist ferner - von der Revision als ihr günstig hingenommen - davon ausgegangen, dass der Kläger durch die Vorlage eines Presseausweises seine Eigenschaft als freier hauptberuflicher Journalist an Tageszeitungen nachgewiesen hat und damit die in § 1 Abs. 1 der GVR Tageszeitungen aufgestellten persönlichen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14 Rn. 19 f. - GVR Tageszeitungen I).

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 761/20

    Nachvergütungspflicht für bildbeschreibende Kurztexte

    Ist auch eine solche im Hinblick auf persönliche, sachliche oder zeitliche Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt eine Vermutungswirkung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG nicht in Betracht, so dass die angemessene Vergütung gem. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteil. v. 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62, Rn. 13 m.w.N.).

    Es wäre daher nicht konsistent, wenn eine weitere - inhaltlich unklare - Voraussetzung zur Eröffnung des Anwendungsbereichs aufgestellt würde, über deren Nachweismöglichkeit in den Vergütungsregelungen keine Aussage getroffen werde (vgl. BGH, Urteil. v. 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62, Rn. 19).

    v. 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62, Rn. 16 u.ö.; BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009, I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148, Rn. 32 ff. - Talking to Addison; (Wandtke/Leid, ZUM 2017, 609 (613)).

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 4 U 3/18
  • OLG Hamm, 08.06.2021 - 4 U 3/18

    Anspruch auf Auskunfterteilung über Zweitverwertung von Fotos; Angemessenheit

  • OLG Hamm, 01.03.2018 - 4 U 98/15

    Nachvergütungsansprüche eines freien Journalisten wegen Unangemessenheit der

  • LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 12 O 463/14

    Honorarnachzahlungen für Bildbeiträge eines freiberuflichen Fotojournalisten in

  • LG Düsseldorf, 20.07.2016 - 12 O 531/13

    Honorarnachzahlungsanspruch für Textbeiträge eines Journalisten; Angemessenheit

  • OLG Celle, 27.04.2016 - 13 W 27/16

    Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung für die

  • LG Köln, 16.05.2018 - 33 O 836/11

    Angemessene Beteiligung des Urhebers eines geschützten Werkes (hier: Verfasser

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.01.2020 - 19 O 8247/18

    Nachhonorierungsansprüche wegen journalistischer Leistungen

  • AG Mannheim, 29.10.2016 - 10 C 132/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Sicherungsabtretung des Anspruchs auf

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2019 - 20 U 166/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung der Vergütung für gelieferte

  • OLG München, 28.04.2016 - 6 U 527/15

    Klage auf weitere angemessene Vergütung des Urhebers nach § 32a UrhG und Auskunft

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2017 - 20 U 105/16

    Die Einräumung von Erstdruckrechten ist auch stillschweigend möglich.

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