Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.06.2017

Rechtsprechung
   BGH, 29.03.2017 - I ZR 71/16   

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BGH, 29.03.2017 - I ZR 71/16 (https://dejure.org/2017,22401)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2017 - I ZR 71/16 (https://dejure.org/2017,22401)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2017 - I ZR 71/16 (https://dejure.org/2017,22401)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 6 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 13 Abs 1 EGV 1924/2006
    Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung: Produktbezeichnung "Detox" für ein Kräuterteeprodukt; Ermittlung der maßgeblichen Verkehrsauffassung durch den Tatrichter

  • IWW

    § 552a Satz 1 ZPO, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, § ... 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB, § 5 UWG, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 10, 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Einordnung der Produktbezeichnung "Detox" als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe; Verwendung der Bezeichnung mit einem Kräuterteeprodukt aus Brennnessel und grünen Tee zu je 20 v.H.; Abgrenzung zwischen speziellen und nicht spezifischen ...

  • rewis.io

    Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung: Produktbezeichnung "Detox" für ein Kräuterteeprodukt; Ermittlung der maßgeblichen Verkehrsauffassung durch den Tatrichter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung der Einordnung der Produktbezeichnung "Detox" als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe; Verwendung der Bezeichnung mit einem Kräuterteeprodukt aus Brennnessel und grünen Tee zu je 20 v.H.; Abgrenzung zwischen speziellen und nicht spezifischen ...

  • rechtsportal.de

    Beurteilung der Einordnung der Produktbezeichnung "Detox" als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe; Verwendung der Bezeichnung mit einem Kräuterteeprodukt aus Brennnessel und grünen Tee zu je 20 v.H.; Abgrenzung zwischen speziellen und nicht spezifischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung: Produktbezeichnung "Detox" für ein Kräuterteeprodukt; Ermittlung der maßgeblichen Verkehrsauffassung durch den Tatrichter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Produktbezeichnung mit dem Zusatz Detox für einen Kräutertee ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Detox ist gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Die Bezeichnung Detox ist eine gesundheitsbezogene Angabe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 81/15

    Repair-Kapseln - Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel:

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - I ZR 71/16
    Der Senat hat diese Rechtsfrage nach der Verkündung des Berufungsurteils im Urteil vom 7. April 2016 (I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 35 f. und 40 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln) in dem vom Berufungsgericht für richtig erachteten Sinne beantwortet.

    Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 19 - Repair-Kapseln, mwN) davon ausgegangen, dass der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" jeden Zusammenhang erfasst, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.

    Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter und ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 33 - Repair-Kapseln, mwN).

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 24 - Repair-Kapseln, mwN).

  • OLG Bamberg, 29.06.2016 - 3 U 32/16

    Bezeichnung "Detox" als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe auf einem

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - I ZR 71/16
    c) Der von der Revision angegriffenen Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der Produktbezeichnung "Detox" handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sind mittlerweile das Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 614 juris Rn. 18 bis 29) und das Oberlandesgericht Bamberg (MD 2016, 948 juris Rn. 79 bis 88) beigetreten.

    d) Das Berufungsgericht hat im Übrigen - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 641 juris Rn. 31 bis 36) und dem Oberlandesgericht Bamberg (MD 2016, 948 Rn. 91 bis 94) - ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Produktbezeichnung "Detox" für den von der Beklagten vertriebenen Tee nicht nur einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthielt, sondern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung darstellte.

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - I ZR 71/16
    Die Angabe "(zur) Entgiftung" enthält - nicht anders als etwa auch die Aussagen "Zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen" (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 13 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze) und "Zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 Rn. 26 = WRP 2016, 471 - Lernstark) - eine Aussage über spezielle physiologische Wirkungen, die als solche messbar und damit hinreichend spezifisch und wissenschaftlich nachweisbar ist.
  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - I ZR 71/16
    Die Angabe "(zur) Entgiftung" enthält - nicht anders als etwa auch die Aussagen "Zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen" (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 13 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze) und "Zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 Rn. 26 = WRP 2016, 471 - Lernstark) - eine Aussage über spezielle physiologische Wirkungen, die als solche messbar und damit hinreichend spezifisch und wissenschaftlich nachweisbar ist.
  • OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15

    Wettbewerbsverstoß durch gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung mit dem

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - I ZR 71/16
    Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Celle, GRUR-RR 2016, 302).
  • VG München, 14.06.2023 - M 26b K 20.5283

    Health Claims, Angabe "Freetox" auf Lebensmittel als Umschreibung einer

    Dabei ist nicht eine zergliedernde Wertung vorzunehmen, sondern auf die Gesamtwirkung der Bezeichnung abzustellen (vgl. BGH, B. v. 29.3.2017 - I ZR 71/16 - LMuR 2017, 199, 200).

    Denn die Klägerin verwendet die Bezeichnung "Freetox" für pflanzliche Tees und Nahrungsergänzungsmittel auf pflanzlicher Basis und somit für Produkte, die üblicherweise zu "Detox"-Zwecken genutzt bzw. als "Detoxprodukte" betrachtet werden (zu Tees vgl. auch BGH, B. v. 6.12.2017 - I ZR 167/16 - juris Rn. 3; B. v. 29.3.2017 - I ZR 71/16 - LMuR 2017, 199).

    Die Klägerin verwendet die Bezeichnung "Freetox" für pflanzliche Tees und Nahrungsergänzungsmittel auf pflanzlicher Basis und somit für Produkte, die üblicherweise zu "Detox"-Zwecken genutzt bzw. als "Detoxprodukte" betrachtet werden (zu Tees vgl. auch BGH, B. v. 6.12.2017 - I ZR 167/16 - juris Rn. 3; B. v. 29.3.2017 - I ZR 71/16 - LMuR 2017, 199).

    Für die Abgrenzung zwischen spezifischen und nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (BGH, B. v. 25.6.2020 - I ZR 162/16 - GRUR 2020, 1007, 1009; B. v. 29.3.2017 -I ZR 71/16 - LMUR 2017, 199, 201).

    Dieser Umstand ändert nichts daran, dass dem streitgegenständlichen Produkt mit der Bezeichnung "Freetox" aus der Sicht der angesprochenen Konsumenten eine ganz spezielle Wirkung auf den menschlichen Organismus zugeschrieben wird (so BGH, B. v. 29.3.2017 - I ZR 71/16 - LMUR 2017, 199, 201 zur Angabe "Detox").

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 3 L 358/17

    Produktbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, etwa Urteil vom 7. April 2016, a. a. O., Rn. 24 m. w. N. - "Repair-Kapsel"; Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16 -, juris Rn. 15; EuGH-Vorlage vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 -, juris Rn. 22; kritisch hierzu Hagenmeyer, Achte Beleuchtung der Rechtsprechung zur VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, WRP 2016, 1335, 1338, der davon ausgeht, dass allgemeine Verweise keine besondere Art von gesundheitsbezogenen Angaben, sondern "etwas anderes" seien).
  • KG, 06.12.2023 - 5 W 149/23
    Vor dem Hintergrund des Vorstehenden werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung Unterlassungsansprüche, die auf unzulässige Health-Claims gestützt werden, nicht selten mit einem Betrag bewertet, der den vom Antragsteller für zutreffend erachteten Betrag übersteigt (vgl. aus jüngerer Zeit: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2019 - I-4 U 142/18, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZR 142/19, juris - Beauty Claims: 100.000,00 ? für sieben Werbeaussagen; OLG Celle, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 13 U 78/17, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - I ZR 197/17, juris - Vermindert Muskelstress II: 120.000,00 ? für sechs Werbeaussagen; OLG Celle, Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16, juris: 50.000,00 ? für eine Werbeaussage; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juni 2016 - 3 U 32/16, juris und nachgehend BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167/16, juris - Detox: 30.000,00 ? für eine Werbeaussage).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 6 U 90/17

    Collagendrink - Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel zur

    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16, LMuR 2017, 199, 200 - Detox; BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 19 - Repair-Kapseln).

    Für die weitere Abgrenzung zwischen speziellen (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und nichtspezifischen (Art. 10 Abs. 3 HCVO) gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 6 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - I ZR 71/16, LMuR 2017, 199, 201 - Detox; BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 24 - Repair-Kapseln).

  • OLG Düsseldorf, 20.07.2017 - 20 U 120/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Bachblüten-Präparats mit der Aussage,

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 26 - Lernstark; BGH GRUR 2016, 1200 Rn. 24 Repair-Kapseln; BGH, Beschluss vom 29.03.2017, I ZR 71/16).
  • OLG München, 31.10.2019 - 29 U 2177/19

    Unzulässige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen

    Für die Abgrenzung zwischen speziellen (Art. 10 Abs. 1 HCV) und nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 Abs. 3 HCV) kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 oder nach Art. 15 bis 17 der HCV überprüft werden kann (vgl. BGH LMuR 2017, 199 - Detox; BGH GRUR 2016, 1200 Rn. 24 - Repair-Kapseln).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.2017 - I ZR 71/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,94347
BGH, 13.06.2017 - I ZR 71/16 (https://dejure.org/2017,94347)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2017 - I ZR 71/16 (https://dejure.org/2017,94347)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2017 - I ZR 71/16 (https://dejure.org/2017,94347)
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