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   BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87   

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BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87 (https://dejure.org/1988,986)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1988 - I ZR 78/87 (https://dejure.org/1988,986)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1988 - I ZR 78/87 (https://dejure.org/1988,986)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages - Konkrete Benennung der Kündigungsgründe im Vertrag - Vorliegen besonderer Umstände, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen - Verstoß gegen Treu und Glauben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89a
    Kündigung des Handelsvertretervertrages bei vertraglich geregelten Kündigungsgründen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Vereinbarter wichtiger Grund, Nennung der Gründe für fristlose Kündigung, Begründungszwang, Anspruch auf Mitteilung des Kündigungsgrundes bei Kündigung aus wichtigem Grund, Entfall der Prüfung der Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, Wegfall der Zumutbarkeitsprüfung, ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1381
  • ZIP 1988, 1389
  • MDR 1989, 37
  • WM 1988, 1490
  • BB 1988, 1771
  • DB 1988, 2403
  • DB 1989, 1757
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.10.1955 - II ZR 75/54

    Fristlose Kündigung des HVV, Verletzung der Wahrheitspflicht, vereinbarter

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87
    Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.10.1955 - II ZR 75/54, BB 1956, 95).

    Dabei wird es beachten müssen, daß bei der Prüfung, ob eine Partei unter Verstoß gegen Treu und Glauben handelt, wenn sie sich auf eine vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit beruft, ein weit schärferer Maßstab anzulegen ist, als wenn es nur um die Frage geht, ob ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinn des Gesetzes vorliegt (BGH aaO, BB 1956, 95).

  • BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 214/75

    Alleinvertrieb von Backwaren für Westdeutschland - Fremdbezug an

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87
    Nur für diesen Fall hätte es darauf abstellen dürfen, daß die Beklagte nur zu einer Kündigung berechtigt gewesen wäre, wenn ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht hätte zugemutet werden können (BGH, Urt. v. 7.12.1977 - VIII ZR 214/75, BB 1978, 982, 983; ferner zum Handelsvertreterrecht: BGH, Urt. v. 30.1.1986 - I ZR 185/83, NJW 1986, 1931).
  • BGH, 30.01.1986 - I ZR 185/83

    Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages wegen einer Betriebsumstellung

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87
    Nur für diesen Fall hätte es darauf abstellen dürfen, daß die Beklagte nur zu einer Kündigung berechtigt gewesen wäre, wenn ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht hätte zugemutet werden können (BGH, Urt. v. 7.12.1977 - VIII ZR 214/75, BB 1978, 982, 983; ferner zum Handelsvertreterrecht: BGH, Urt. v. 30.1.1986 - I ZR 185/83, NJW 1986, 1931).
  • BGH, 25.03.1982 - VII ZR 60/81

    Konto des Ehemanns - § 818 Abs. 4 BGB, § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>; §

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87
    Aber selbst wenn die Parteien den Verzugseintritt als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung vereinbart hätten, wäre erforderlich gewesen, daß die Klägerin, die für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich einzustehen hat (§ 279 BGB), im einzelnen dargetan hätte, weshalb sie zur Leistung nicht imstande gewesen sei (vgl. BGHZ 83, 293, 300).
  • BGH, 05.05.1958 - II ZR 245/56

    Nachträgliche Geltendmachung vorhandener, dem Kündigenden aber nicht bekannter

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87
    In der Rechtsprechung (BGHZ 27, 220, 225; 40, 13, 16) und in der Literatur (MünchKomm/Schwerdtner, BGB, § 626 Rdn. 233; Brüggemann in GroßKomm zum HGB, 3. Aufl., § 89 a HGB Rdn. 2 jeweils m.w.N.) ist deshalb anerkannt, daß die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht davon abhängt, daß der Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits mitgeteilt worden ist.
  • BGH, 12.06.1963 - VII ZR 272/61

    Kündigung des Handelsvertretervertrages aufgrund eines zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 07.07.1988 - I ZR 78/87
    In der Rechtsprechung (BGHZ 27, 220, 225; 40, 13, 16) und in der Literatur (MünchKomm/Schwerdtner, BGB, § 626 Rdn. 233; Brüggemann in GroßKomm zum HGB, 3. Aufl., § 89 a HGB Rdn. 2 jeweils m.w.N.) ist deshalb anerkannt, daß die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nicht davon abhängt, daß der Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits mitgeteilt worden ist.
  • BGH, 29.06.2011 - VIII ZR 212/08

    Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrages wegen

    Das Berufungsgericht lässt in diesem Zusammenhang bereits außer Betracht, dass die Gründe für eine außerordentliche Kündigung bei deren Ausspruch nicht genannt zu werden brauchen, und damit die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 89a HGB nicht davon abhängt, dass der Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits mitgeteilt worden ist (BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, NJW-RR 1988, 1381 unter II 2 mwN).
  • BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 327/09

    Vertragliches Wettbewerbsverbot im Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung

    Wenn in einem Handelsvertretervertrag der Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung benannt ist, so steht dies einer Vertragsauslegung nicht entgegen, nach der Wettbewerbsverstöße, die unter Würdigung aller Umstände so geringfügig sind, dass durch sie das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bei verständiger Würdigung nicht grundlegend beschädigt wird, nicht - zumindest nicht ohne vorherige Abmahnung - zur fristlosen Kündigung berechtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juli 1988, I ZR 78/87, WM 1988, 1490).

    aa) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die ansonsten gebotene Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder ganz ausschließen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490 unter II 1, Bezug nehmend auf das Urteil vom 20. Oktober 1955 - II ZR 75/54, WM 1956, 138 unter I 2).

    Das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 (I ZR 78/87, aaO), auf das sich die Revision beruft, verbietet keine Auslegung vertraglicher Kündigungsklauseln im Hinblick darauf, ob sie eine Interessenabwägung und Zumutbarkeitsprüfung ausschließen, sondern beruht gerade auf einer Auslegung der damals zu beurteilenden Kündigungsklausel unter diesem Gesichtspunkt (aaO unter II 1); das gilt auch für das Urteil des II. Zivilsenats vom 20. Oktober 1955 (II ZR 75/54, aaO).

    Der Rechtsprechung des II. Zivilsenats haben sich der VII. und der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 24. Januar 1974 - VII ZR 52/73, WM 1974, 350 unter 1; vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, aaO unter II 1 und III 1).

    Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch aus den Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 (I ZR 78/87, aaO) nicht, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung von § 11 Nr. 3 Satz 2 des Agenturvertrages unzulässig wäre.

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    (2) Allerdings können individualvertraglich Gründe für eine außerordentliche Kündigung festgelegt werden, die eine Kündigung unabhängig davon ermöglichen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist (BGH, Urt. v. 7.7.1988 - I ZR 78/87, WM 1988, 1490 unter II 1; Stumpf/Jaletzke/Schultze aaO Rdn. 653).
  • BGH, 20.05.2003 - KZR 19/02

    Streit zwischen Apollo Optik und drei Franchisenehmern

    Zu Unrecht beruft sich die Anschlußrevision zur Rechtfertigung der im letzten Absatz des Abschnitts 12.4 des Franchisevertrages enthaltenen Kündigungsklausel auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988 (I ZR 78/87, ZIP 1988, 1389).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 52/09

    Versicherungsvertreter: Zumutbarkeitsprüfung bei außerordentlicher Kündigung

    (1) Grundsätzlich sind einvernehmliche Vorausbewertungen im Handelsvertretervertrag nach herrschender Meinung (BGH WM 1956, 95; BGH WM 1988, 1490; BGH WM 1992, 1162) in engem Rahmen (so Hopt, a.a.O. § 89a Rdnr. 27) - auch als vorformulierte Vertragsbedingungen (BGH BB 1992, 1162; Flohr in Martinek/Semler/Habermeyer, a.a.O., § 26 Rdnr. 151) - zulässig.

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof (WM 1988, 1490) etwa die fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstands eines Versicherungsvertreters im Hinblick auf ein für diesen Fall vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht ohne weitere Interessenabwägung als berechtigt beurteilt: Abweichend von der Vorinstanz, die das Fehlen eines Verschuldens zugunsten des Handelsvertreters berücksichtigt und ein außerordentliches Kündigungsrecht des Unternehmers verneint hatte, komme es dabei auf eine Verzugslage bzw. auf ein Verschulden des Handelsvertreters von vornherein nicht an.

    Das Nachschieben von Gründen ist also - vorbehaltlich einer etwaigen Verwirkung (dazu Karsten Schmidt, a.a.O. Rdnr. 70 m.w.N.) - nach allg. Ansicht zulässig (BGH WM 1988, 1490; Hopt, a.a.O., § 89 a Rdnr. 14; von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar zum HGB , a.a.O., § 89 a HGB Rdnr. 67.

  • BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 221/97

    Rechtswirkungen der außerordentlichen Kündigung eines

    Denn ein solcher setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade voraus, daß es dem Kündigenden nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zu seinem Ablauf oder auch nur bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, zu welchem es durch ordentliche Kündigung beendet werden kann (z.B. Urteile vom 14. April 1983 - I ZR 37/81 = WM 1983, 820 unter II 2 und vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87 = ZIP 1988, 1389 unter II 1, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.03.1992 - I ZR 117/90

    Fristlose Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages; Provisionsanspruch des

    Die Wirksamkeit einer AGB-Bestimmung, die bestimmte tatsächliche Voraussetzungen für die Berechtigung zur fristlosen Kündigung regelt (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1988 - I ZR 78/87, ZIP 1988, 1389, 1390 = NJW-RR 1988, 1381), wird von der Unwirksamkeit des weiter vereinbarten Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b Abs. 4 HGB) nicht berührt.

    Daß außerordentliche Kündigungsgründe vereinbart werden können, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Urt. v. 07.07.1988 - I ZR 78/87, ZIP 1988, 1389, 1390 = NJW-RR 1988, 1381).

  • OLG Hamm, 19.06.2023 - 8 U 21/23

    Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

    Die von der Verfügungsklägerin herangezogene Entscheidung (BGH, Urteil vom 07.07.1988, I ZR 78/87, juris) zur außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrages gibt für ihre Rechtsauffassung nichts her.
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2012 - 16 U 124/11

    Außerordentliche Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages

    Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 89a HGB hängt nicht davon ab, dass der Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits mitgeteilt worden ist (BGH, Urt. vom 29.06.2011 - VIII ZR 212/08, juris Rn. 28; Urt. vom 7. Juli 1988 - I ZR 78/87, juris 14 mwN).
  • OLG München, 18.07.2007 - 7 U 2055/06

    Schadensersatz wegen unberechtigter außerordentlicher Kündigung eines langfristig

    aa) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89 a HGB, der zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, liegt dann vor, wenn dem Kündigenden bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zu dem durch die fristgerechte Kündigung herbeizuführenden oder von vornherein vereinbarten Vertragsablauf mit Rücksicht auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Umstände sowie auf Wesen und Zweck eines Handelsvertretervertrags und die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH BB 1988, 1771; NJW 1986, 1931).
  • OLG Saarbrücken, 11.02.1998 - 1 U 364/97

    Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, wichtiger Grund, Kündigung eines VHV,

  • OLG Brandenburg, 22.03.2011 - Kart U 2/10

    Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Kündigung einer für die Dauer von zehn

  • OLG München, 11.08.1993 - 7 U 2011/93

    Wirksamkeit des in den AGB enthaltenen Verbots einer Nebenbeschäftigung bei

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2013 - 14 O 109/12

    AA des VV, entgangener Gewinn, Schadenersatz, Schadenschätzung, entgangener

  • OLG Saarbrücken, 28.07.1999 - 1 U 332/99

    Zulässigkeit der vertraglichen Vereinbarung eines Vermögensverfalls als

  • LG Krefeld, 16.12.2010 - 7 O 140/10

    Berechtigung eines Handelsvertreters zur Vornahme einer außerordentlichen

  • OLG Frankfurt, 20.01.2009 - 11 U 44/08
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