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   BGH, 11.10.1990 - I ZR 8/89   

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https://dejure.org/1990,1083
BGH, 11.10.1990 - I ZR 8/89 (https://dejure.org/1990,1083)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1990 - I ZR 8/89 (https://dejure.org/1990,1083)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1990 - I ZR 8/89 (https://dejure.org/1990,1083)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Firmenschutz - Verwendung von Warenzeichen - Überregionales Unternehmen - Interessen der Mitbewerber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16 Abs. 1
    "Rialto"; Räumlich begrenzter Schutz einer Geschäftsbezeichnung gegenüber der verwechslungsfähigen warenzeichenmäßigen Verwendung durch ein überregional tätiges Unternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 364
  • MDR 1991, 409
  • GRUR 1991, 155
  • DB 1991, 906
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 8/89
    Dies gilt auch für eine geographische Angabe, falls ihr, wie das Berufungsgericht für die der "Rialto-Brücke" in Venedig entnommene Bezeichnung der Klägerin für ein Eiscafé festgestellt hat, ein beschreibender Bezug zu dem konkreten Geschäftsbetrieb nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1957 - I ZR 93/56, GRUR 1957, 561, 562 - Rheinchemie).
  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 8/89
    Als rechtlich fehlerfrei erweist sich die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, wonach der prioritätsältere firmenrechtliche Schutz sich auf die warenzeichenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung erstreckt und auch gegenüber einem eingetragenen Warenzeichen Geltung hat (BGHZ 15, 107, 110 - Koma; 19, 23, 28 f. - Magirus).
  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55

    Firma eines Gaststättenunternehmens

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 8/89
    Auch der Umgangssprache entlehnte Bezeichnungen können als Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen, wenn deren Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht (BGHZ 21, 66, 72 - Hausbücherei; 24, 238, 242 - Tabu).
  • BGH, 15.11.1967 - Ib ZR 119/66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 8/89
    Für die Beurteilung, ob einem Mitbewerber die kennzeichnungsmäßige Benutzung einer verwechslungsfähigen Bezeichnung in einem räumlich begrenzten Bereich auch dann untersagt werden kann, wenn dieser mit der beanstandeten Bezeichnung im gesamten Bundesgebiet tätig ist, sind die Individualinteressen der Parteien abzuwägen; es ist danach zu fragen, ob ein Rechtsanspruch nicht deshalb zurückzustehen hat, weil den damit verfolgten Interessen - auch unter Berücksichtigung des Grades der behaupteten Verwechslungsgefahr - gegenüber der Verwendung des Zeichens durch ein überregional tätiges Unternehmen eine überwiegende Bedeutung nicht zuzuerkennen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1967 - Ib ZR 113/66, GRUR 1968, 259, 261 - NZ; BGHZ 74, l, 8 - RBB/RBT).
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 8/89
    Auch der Umgangssprache entlehnte Bezeichnungen können als Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen, wenn deren Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht (BGHZ 21, 66, 72 - Hausbücherei; 24, 238, 242 - Tabu).
  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 11.10.1990 - I ZR 8/89
    Als rechtlich fehlerfrei erweist sich die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, wonach der prioritätsältere firmenrechtliche Schutz sich auf die warenzeichenmäßige Verwendung der beanstandeten Bezeichnung erstreckt und auch gegenüber einem eingetragenen Warenzeichen Geltung hat (BGHZ 15, 107, 110 - Koma; 19, 23, 28 f. - Magirus).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    (2) Lediglich wenn der räumliche Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens seiner Natur nach beschränkt ist, sei es, daß der Geschäftsbetrieb seiner Natur nach orts- oder regiongebunden ist (BGHZ 24, 238, 241, 243 - tabu I; BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 8/89, GRUR 1991, 155, 156 = WRP 1991, 162 - Rialto; Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923, 924 - Pic Nic), sei es, daß die Kennzeichnung des Unternehmens nur auf einer auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkten Verkehrsgeltung beruht (BGHZ 74, 1, 7 - RBB/RBT; BGH, Urt. v. 2.7.1992 - I ZR 250/90, GRUR 1992, 865 - Volksbank), ist es ausgeschlossen, eine mit der Herstellung der Einheit Deutschlands automatisch eintretende Erstreckung des bisher beschränkten räumlichen Schutzes auf das gesamte Hoheitsgebiet anzunehmen.
  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

    Daher darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, GRUR 1991, 138 - Flacon; BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 162 - Unbestimmter Unterlassungsantrag).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2002 - 6 U 9/02

    Kennzeichenverletzung im Internet: Verwechslungsgefahr zwischen den identischen

    Dabei muss das (territoriale) Schutzbedürfnis des Kennzeicheninhabers mit den Folgen eines Unterlassungsgebotes für den grenzüberschreitend tätigen ausländischen Unternehmer abgewogen werden (vgl. zum Kennzeichenschutz bei territorial beschränktem Geltungsbereich BGH GRUR 1991, 155 - Rialto).
  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91

    Überörtlicher Schutz eines Gaststättenbetriebs - Pic Nic

    Auch der Umgangssprache entlehnte Bezeichnungen können als Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen, wenn deren Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht (BGHZ 21, 67, 72 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; 24, 239, 242 - tabu I; BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 8/89, GRUR 1991, 155, 156 - Rialto).
  • BGH, 08.12.1994 - I ZR 192/92

    "Garant-Möbel"; Kennzeichenrechtlicher Schutz eines Firmenbestandteils

    Auch der Umgangssprache entlehnte Bezeichnungen können einem Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft verleihen, wenn deren Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht (BGHZ 21, 67, 72 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; 24, 239, 242 - Tabu I; BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 8/89, GRUR 1991, 155, 156 = WRP 1991, 162 - Rialto).
  • LG Leipzig, 27.04.2005 - 1 S 4/05

    Anspruch auf Stornokosten für eine gebuchte Mittelmeerkreuzfahrt; Kündigung einer

    Daher kann die Kündigung wegen einer Gefährdung der Reise nach § 651 j BGB auch dann zulässig sein, wenn eine Gefährdung später nicht oder jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Reise eintritt (MK-Tonner, a.a.O., Rdnr. 13; LG Frankfurt, NJW-RR 1991, 364).
  • OLG Köln, 28.06.2000 - 6 U 26/00

    Werbung für Saisonschlußverkauf

    Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 24.11.1999, MD 2000, 262, 266 "Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge"; BGH, Urteil vom 15.07.1999, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035 "Kontrollnummernbeseitigung"; BGH, Urteil vom 09.04.1992, GRUR 1992, 561, 562 "Unbestimmter Unterlassungsantrag II" und BGH GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 162 "Unbestimmter Unterlassungsantrag I").
  • LG Braunschweig, 12.06.2017 - 9 O 950/17

    Freihaltebedürfnis; Euphrat; Zwischenrecht

    Diese Regelung ist entsprechend auch auf eine geschäftliche Bezeichnung anzuwenden (BGH GRUR 1991, 155 - Rialto; Ströbele/Hacker, a.a.O. § 22 Rdnr. 9).
  • OLG Hamm, 30.03.2000 - 4 U 163/99
    Das gilt auch für geographische Angaben, wenn ihr ein beschreibender Bezug auf den konkreten Geschäftsbetrieb nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 1991, 155 f -Rialto).
  • LG Düsseldorf, 18.06.1996 - 4 O 322/95

    Kult Shirts

    Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn es sich um eine eigenartige Verbindung eines Begriffs der Umgangssprache hande.lt , die der Verkehr als individuellen Herkunftshinweis auffaßt (BGHZ 21, 67 (72) - Hausbücherei; 24, 239 (242) - Tabu I; GRUR 1991, 155 (156) - Rialto; WRP 1995, 307 (309) - Garant-Möbel).
  • BPatG, 05.10.2004 - 1 Ni 13/03
  • BPatG, 13.05.2003 - 24 W (pat) 116/02
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