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   BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19   

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https://dejure.org/2020,15942
BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19 (https://dejure.org/2020,15942)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2020 - I ZR 85/19 (https://dejure.org/2020,15942)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2020 - I ZR 85/19 (https://dejure.org/2020,15942)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    §§ 145 ff. BGB, § ... 24 AVBFernwärmeV, § 4 Abs. 2, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, § 315 BGB, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 100 VVG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG, § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 7 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 3 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UWG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 3 und Nr. 7 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Nr. 3 UWG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/29/EG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung; Fehlen dieser Äußerung der zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderlichen Eignung zur Täuschung; ...

  • rewis.io

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung; Äußerungen im Rahmen der Rechtsverfolgung und gegenüber Verbrauchern als Irreführung i.S.d. UWG - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Preisänderungsregelung

  • Betriebs-Berater

    Im Rahmen der Rechtsverfolgung geäußerte Rechtsansicht ist keine irreführende geschäftliche Handlungen i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG - Preisänderungsregelung

  • online-und-recht.de

    Preisänderungsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung; Fehlen dieser Äußerung der zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderlichen Eignung zur Täuschung; ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Preisänderungsregelung

  • datenbank.nwb.de

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Klage auf Unterlassung einer außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gemachten Äußerung; Äußerungen im Rahmen der Rechtsverfolgung und gegenüber Verbrauchern als Irreführung i.S.d. UWG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Irreführung durch Äußerung einer Rechtsansicht im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sofern Verbraucher diese nicht als Feststellung versteht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Im Rahmen der Rechtsverfolgung geäußerte Rechtsansicht ist keine irreführende geschäftliche Handlung i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG - Preisänderungsregelung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Irreführende Angaben eines Fernwärmeversorgers zu neuem Preissystem

  • juve.de (Kurzinformation)

    Fernwärmepreise: Informationspraxis zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bloße Rechtsansichten begründen nicht automatisch wettbewerbsrechtliche Irreführung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 929
  • MDR 2020, 937
  • GRUR 2020, 886
  • afp 2020, 339
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 25.04.2019 - I ZR 93/17

    Prämiensparverträge - Irreführendes Kündigungsschreiben eines Kreditinstituts

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
    Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG erforderliche Eignung zur Täuschung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17 GRUR 2019, 754 Rn. 31 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge).

    Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (Bestätigung von BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

    a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 10 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge).

    Dieser knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher ebenfalls die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Beeinträchtigung sowohl zum Zeitpunkt ihres Eintritts als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz voraus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 25 = WRP 2018, 436 - Klauselersetzung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 11 - Prämiensparverträge).

    Demgegenüber ist für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Recht maßgeblich (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2019, 754 Rn. 12 - Prämiensparverträge).

    Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entsprechenden Relevanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 16 = WRP 2018, 328 - Festzins Plus; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge).

    Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f. und 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge).

    Somit kann jede Geschäftshandlung mit Informationsgehalt eine Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG sein (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 28 - Prämiensparverträge).

    Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 27 - Prämiensparverträge).

    Danach kann der zweite Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge).

    Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 30 - Prämiensparverträge, mwN).

    Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 31 - Prämiensparverträge, mwN).

    Dagegen erfasst § 5 Abs. 1 UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge, mwN).

    Ebenso ist eine objektiv falsche rechtliche Auskunft eines Unternehmers, die er auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers erteilt, zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers geeignet, weil sie ihn daran hindert, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 40 = WRP 2015, 698 - UPC; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 - Prämiensparverträge).

    Das für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 2019, 754 - Prämiensparverträge) ist nach dem Berufungsurteil ergangen, so dass das Berufungsgericht seine Prüfung noch nicht auf die daraus folgenden Rechtsfragen erstrecken konnte.

    Einen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich lediglich um die eigene Rechtsauffassung handelt, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht verlangt (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 34 - Prämiensparverträge, mwN).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser).

    In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser).

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 53/16

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
    Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entsprechenden Relevanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 16 = WRP 2018, 328 - Festzins Plus; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge).

    Die für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses erforderlichen Feststellungen kann der erkennende Senat anhand des unstreitigen Sachverhalts selbst treffen (vgl. BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 21 - Festzins Plus, mwN; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 77 = WRP 2019, 736 - Das beste Netz).

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 105/11

    Honorarkürzung

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
    Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 bis 16 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2013, 647 Rn. 12 bis 13; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, GRUR 2018 Rn. 16 bis 18; Urteil vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, GRUR 2018, 1277 Rn. 14 bis 17 = WRP 2019, 215 - PC mit Festplatte II).

    Hierbei hat sich der Senat insbesondere auf die Erwägung gestützt, dass die Verpflichtung des Versicherers nach § 100 VVG die außergerichtliche und die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter umfasst (BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 21 - Honorarkürzung).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 128/11

    Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
    Die Frage, ob für die Inanspruchnahme eines Gerichts ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht, ist daher auch in der Revisionsinstanz unabhängig davon zu prüfen, ob der Beklagte eine entsprechende Rüge erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 11 = WRP 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, mwN).

    Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 bis 16 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2013, 647 Rn. 12 bis 13; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, GRUR 2018 Rn. 16 bis 18; Urteil vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, GRUR 2018, 1277 Rn. 14 bis 17 = WRP 2019, 215 - PC mit Festplatte II).

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
    Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f. und 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 13 - Prämiensparverträge).
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 184/15

    Folgenbeseitigungsanspruch: Versicherer müssen Kunden über fehlerhafte Klauseln

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
    Dieser knüpft an einen fortdauernden Störungszustand an und setzt daher ebenfalls die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Beeinträchtigung sowohl zum Zeitpunkt ihres Eintritts als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz voraus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 25 = WRP 2018, 436 - Klauselersetzung; BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 11 - Prämiensparverträge).
  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 200/17

    Das beste Netz - Wettbewerbsverstöße eines

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
    Die für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses erforderlichen Feststellungen kann der erkennende Senat anhand des unstreitigen Sachverhalts selbst treffen (vgl. BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 21 - Festzins Plus, mwN; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 Rn. 77 = WRP 2019, 736 - Das beste Netz).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 86/16

    Heranziehen der Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
    Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 bis 16 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2013, 647 Rn. 12 bis 13; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, GRUR 2018 Rn. 16 bis 18; Urteil vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, GRUR 2018, 1277 Rn. 14 bis 17 = WRP 2019, 215 - PC mit Festplatte II).
  • BGH, 09.10.2018 - KZR 47/15

    PC mit Festplatte III - Verbandsklage gegen eine Verwertungsgesellschaft auf

    Auszug aus BGH, 23.04.2020 - I ZR 85/19
    Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 bis 16 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung; BGH, GRUR 2013, 647 Rn. 12 bis 13; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16, GRUR 2018 Rn. 16 bis 18; Urteil vom 9. Oktober 2018 - KZR 47/15, GRUR 2018, 1277 Rn. 14 bis 17 = WRP 2019, 215 - PC mit Festplatte II).
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 34/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb

  • EuGH, 16.04.2015 - C-388/13

    UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG -

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 44/19

    Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb zulässig

  • LG Darmstadt, 05.10.2017 - 16 O 110/16
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 268/15

    Fernwärmeversorgungsvertrag: Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel des

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 58/16

    Sicherung der Drittauskunft - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 191/17

    Keine Befugnis des Fernwärmeversorgers zur einseitigen Änderung von

  • LG München I, 09.06.2021 - 37 O 5667/20

    Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets

    Eine Rechtsansicht kann ausnahmsweise eine Tatsachenbehauptung darstellen, wenn mit dieser zum Ausdruck gebracht wird, eine Rechtsfrage sei in einer bestimmten Weise durch Rechtsnormen geregelt oder von der Rechtsprechung entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.2020, Az.: I ZR 85/19 GRUR 2020, 886, 889 Rn. 38, 39 - Preisänderungsregelung).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20

    Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu

    Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 20 = WRP 2015, 856 - Bezugsquellen für Bachblüten; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 Rn. 13 = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 32 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung).
  • LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20

    Keine wettbewerbswidrige Täuschung bei Vertragsänderungen wegen behördlicher

    Zum anderen kann - zumindest in eindeutigen Fällen - auch die Behauptung, eine Rechtsfrage sei in einer bestimmten Weise durch Rechtsnormen geregelt oder von der Rechtsprechung entschieden, eine durch Beweiserhebung überprüfbare Tatsachenbehauptung darstellen (vgl. (BGH GRUR 2020, 886 Rn. 38, 39; Koch WRP 2019, 1259 [1261]).

    Dagegen erfasst § 5 I UWG Äußerungen, in denen der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochene Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH GRUR 2019, 754 Rn. 32; BGH GRUR 2020, 886 Rn. 42).

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