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   BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57   

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BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57 (https://dejure.org/1958,889)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1958 - I ZR 85/57 (https://dejure.org/1958,889)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1958 - I ZR 85/57 (https://dejure.org/1958,889)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1726
  • MDR 1958, 834
  • GRUR 1959, 25
  • DB 1958, 1096
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 3/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
    Entscheidend ist allein, ob die miteinander zum Vergleich stehenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß nahe liegt, die unter der gleichen oder einer verwechslungsfähigen Kennzeichnung vertriebenen Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; GRUR 1955, 487, 488 - Alpha; insbesondere BGHZ 19, 23, 25 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 3/57 - Ankerzeichen; Urt. v. 6. Juni 1958 - I ZB 78/57 - Kronenmarke).

    Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, daß in demselben Geschäft Waren verschiedenster Hersteller für verschiedene Bedürfnisse derselben Verbraucherschaft angeboten werden; seine Vorstellungen über Warengleichartigkeit im dargelegten Sinne bestimmen sich in erster Linie danach, ob die Waren tatäschlich regelmäßig im gleichen Betrieb hergestellt werden (vgl. Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 3/57 - Ankerzeichen).

    Dies entspricht im wesentlichen den Erwägungen, die den Senat in dem ähnlich liegenden Fall der mehrfach erwähnten Anker Zeichen-Entscheidung (Urt. vom 14. Februar 1958 - I ZR 3/57 - unter V S. 11/12 der Abschrift) dazu geführt haben, die Verwechslungsgefahr zwischen dem als Teil der Unter nehmende Zeichnung verwendeten Warenzeichen "Anker" (in "Anker-Teppich-Fabrik") und dem warenzeichenmäßig benutzten Zeichen "Anker" für Polstermöbel (Anker-Polster-Möbel, Anker-Modelle) zu verneinen.

    Fehlt es an dieser Alleinstellung, dann ist für den Sonderschutz unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung kein Raum (vgl. Urteil des Senats vom 25.10.1957 - I ZR 38/56 - Technika und vom 14.2.1958 - I ZR 3/57 - Ankerzeichen).

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden Abwehrwaren bei der Prüfung der Warengleichartigkeit aus und sind Vorratswaren insoweit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wie der Zeicheninhaber die Absicht der Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes auf diese Waren nicht dargetan hat (GRUR 1956, 172, 175 - Magirus, GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen).

    Entscheidend ist allein, ob die miteinander zum Vergleich stehenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß nahe liegt, die unter der gleichen oder einer verwechslungsfähigen Kennzeichnung vertriebenen Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; GRUR 1955, 487, 488 - Alpha; insbesondere BGHZ 19, 23, 25 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 3/57 - Ankerzeichen; Urt. v. 6. Juni 1958 - I ZB 78/57 - Kronenmarke).

    Es würde auf eine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes hinauslaufen, wenn auf Grund einer erst später entstandenen Verkehrsauffassung auch solche Zeichenrechte beseitigt werden könnten, denen im Zeitpunkt ihrer Entstehung ein besseres sachliches Recht nicht entgegengehalten werden konnte (BGHZ 21, 85, 94 f [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel, vgl. auch BGHZ 19, 23, 28 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus).

    Der Inhaber eines solchen Kennzeichens hat ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm seine unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und daß alles vermieden, wird, was die Eigenart und den kennzeichnenden Charakter seiner Marke verwässern und damit die auf deren Einmaligkeit beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigen könnte (BGHZ 15, 107, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma, BGHZ 19, 23, 27 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus, BGHZ GRUR 1957, 435, 438 - Eucerin).

  • BGH, 05.02.1957 - I ZR 168/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden Abwehrwaren bei der Prüfung der Warengleichartigkeit aus und sind Vorratswaren insoweit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wie der Zeicheninhaber die Absicht der Ausdehnung seines Geschäftsbetriebes auf diese Waren nicht dargetan hat (GRUR 1956, 172, 175 - Magirus, GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen).

    Entscheidend ist allein, ob die miteinander zum Vergleich stehenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten, so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß nahe liegt, die unter der gleichen oder einer verwechslungsfähigen Kennzeichnung vertriebenen Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetrieb (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; GRUR 1955, 487, 488 - Alpha; insbesondere BGHZ 19, 23, 25 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen; Urt. v. 14. Februar 1958 - I ZR 3/57 - Ankerzeichen; Urt. v. 6. Juni 1958 - I ZB 78/57 - Kronenmarke).

    Ein solches Interesse ist in der Regel dann als gegeben anzusehen, wenn auf Grund einer gewissen Übereinstimmung der Bezeichnungen zu befürchten ist, daß nicht ganz unbeachtliche Verkehrskreise geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern der Zeichen annehmen (sog. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: BGHZ 14, 155, 162 [BGH 06.07.1954 - I ZR 167/52] - Farina, BGHZ 15, 107, 110 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma, GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen).

    Da jedoch, der Begriff der Verwechslungsfähigkeit für das gesamte Kennzeichenrecht der gleiche ist (BGHZ 21, 85, 90 [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel, BGH GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen), müssen diese Erwägungen im Zusammenhang gewürdigt werden.

  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
    Es muß Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, also nicht nur das Kennzeichen für "Triumph"-Mieder, sondern den Namen für die "Triumph-Werke" (vgl. BGHZ 4, 167 - DUZ, GRUR 1954, 70, 71 - Rohrbogen, BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - Kaufhaus für alle, BGHZ 15, 107, 109 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma, GRUR 1957, 87 - Meisterbrand).

    Ein solches Interesse ist in der Regel dann als gegeben anzusehen, wenn auf Grund einer gewissen Übereinstimmung der Bezeichnungen zu befürchten ist, daß nicht ganz unbeachtliche Verkehrskreise geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern der Zeichen annehmen (sog. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: BGHZ 14, 155, 162 [BGH 06.07.1954 - I ZR 167/52] - Farina, BGHZ 15, 107, 110 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma, GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen).

    Der Inhaber eines solchen Kennzeichens hat ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm seine unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und daß alles vermieden, wird, was die Eigenart und den kennzeichnenden Charakter seiner Marke verwässern und damit die auf deren Einmaligkeit beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigen könnte (BGHZ 15, 107, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma, BGHZ 19, 23, 27 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus, BGHZ GRUR 1957, 435, 438 - Eucerin).

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 105/54

    Verwechslungsgefahr für Druckschriftentitel

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
    Es würde auf eine Durchbrechung des Prioritätsgrundsatzes hinauslaufen, wenn auf Grund einer erst später entstandenen Verkehrsauffassung auch solche Zeichenrechte beseitigt werden könnten, denen im Zeitpunkt ihrer Entstehung ein besseres sachliches Recht nicht entgegengehalten werden konnte (BGHZ 21, 85, 94 f [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel, vgl. auch BGHZ 19, 23, 28 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus).

    Da jedoch, der Begriff der Verwechslungsfähigkeit für das gesamte Kennzeichenrecht der gleiche ist (BGHZ 21, 85, 90 [BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel, BGH GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen), müssen diese Erwägungen im Zusammenhang gewürdigt werden.

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 149/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
    Es muß Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, also nicht nur das Kennzeichen für "Triumph"-Mieder, sondern den Namen für die "Triumph-Werke" (vgl. BGHZ 4, 167 - DUZ, GRUR 1954, 70, 71 - Rohrbogen, BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - Kaufhaus für alle, BGHZ 15, 107, 109 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma, GRUR 1957, 87 - Meisterbrand).

    Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß es auf die subjektiven Absichten des Herstellers nicht ankomme und daß die Benutzung verschiedener Warenzeichen der Entwicklung eines dieser Zeichen zum Geschäftskennwort nicht notwendig entgegenstehe (vgl. BGH GRUR 1957, 87 - Meisterbrand).

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 167/52

    Unterscheidungszusätze gleichlautender Firmen

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
    Ein solches Interesse ist in der Regel dann als gegeben anzusehen, wenn auf Grund einer gewissen Übereinstimmung der Bezeichnungen zu befürchten ist, daß nicht ganz unbeachtliche Verkehrskreise geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Benutzern der Zeichen annehmen (sog. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne: BGHZ 14, 155, 162 [BGH 06.07.1954 - I ZR 167/52] - Farina, BGHZ 15, 107, 110 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma, GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen).
  • BGH, 25.10.1957 - I ZR 38/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
    Fehlt es an dieser Alleinstellung, dann ist für den Sonderschutz unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung kein Raum (vgl. Urteil des Senats vom 25.10.1957 - I ZR 38/56 - Technika und vom 14.2.1958 - I ZR 3/57 - Ankerzeichen).
  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 93/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
    In aller Regel wird, daher die inhaltliche Unrichtigkeit eines Zeichens darin bestehen, daß das Zeichenwort der Wahrheit zuwider eine günstige Behauptung über eine Ware enthält (BGH GRUR 1957, 350 - Raiffeisensymbol).
  • BGH, 05.04.1957 - I ZR 127/55

    Eucerin / Estarin

    Auszug aus BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57
    Der Inhaber eines solchen Kennzeichens hat ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm seine unter großem Aufwand von Zeit und Geld erworbene Alleinstellung erhalten bleibt und daß alles vermieden, wird, was die Eigenart und den kennzeichnenden Charakter seiner Marke verwässern und damit die auf deren Einmaligkeit beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigen könnte (BGHZ 15, 107, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma, BGHZ 19, 23, 27 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus, BGHZ GRUR 1957, 435, 438 - Eucerin).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 177/53

    Alpha

  • BGH, 25.06.1954 - I ZR 7/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52

    Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel

  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52

    Rohrbogen

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 21/51

    GUZ - DUZ

  • RG, 22.03.1943 - II 126/42

    1. Genießen besondere Geschäftsbezeichnungen und Firmenschlagworte Namensschutz

  • BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90

    Firmenrechtliche Unzulässigkeit einer zulässig geführten und wettbewerbsrechtlich

    Derartige besondere Geschäftsbezeichnungen können - auch wenn sie nicht schon als Bestandteil der unverkürzten Firma des Unternehmensträgers an deren Schutz teilhaben - jedenfalls unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt Namensfunktion haben und Verkehrsgeltung in dem Sinne besitzen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung bestimmter Unternehmen erblickt, nach § 16 Abs. 1 UWG einen eigenen selbständigen wettbewerbsrechtlichen Schutz neben der Firma erwerben (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 15, 107, 109; Urt. v. 15. Juni 1956 - I ZR 149/54, GRUR 157, 87 f - Meisterbrand; v. 11. Juli 1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25 26 f - Triumph; v. 25. September 1959 - I ZR 41/59, GRUR 1960, 93 f - Martinsberg).
  • BGH, 03.06.1964 - Ib ZR 140/62

    Anforderungen an die Berücksichtigungspflicht bezüglich Vorratswaren bei Prüfung

    Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1959, 25 f - Triumph; 1957, 125 f - Troika; 1957, 287 f - Plasticummännchen; 1956, 172, 175 - Magirus; 1954, 457 f - Irus) Vorratswaren bei der Prüfung der Warengleichartigkeit nur dann zu berücksichtigen seien, wenn dargetan sei, daß der Geschäftsbetrieb demnächst auf diese Waren ausgedehnt werden solle.

    Der Bundesgerichtshof hat die Berücksichtigung von Vorratswaren verneint, wenn diese nach einer Zeit von mehr als 5 Jahren seit Anmeldung noch nicht aufgenommen worden waren und auch kein ernsthafter Wille zur Aufnahme ersichtlich war (BGH GRUR 1959, 25, 26, 1. Sp. - Triumph).

  • BGH, 02.04.1987 - I ZR 27/85

    "Camel Tours"; Rechtsschutz für eine berühmte Marke

    Auch der Bundesgerichtshof hat es in seiner älteren, auf § 1 UWG gestützten, Rechtsprechung auf die Beeinträchtigung der - auf der Einmaligkeit der berühmten Marke beruhenden - starken Werbewirkung abgestellt (BGH GRUR 1959, 25, 29 - Triumph).
  • BGH, 06.03.1963 - Ib ZB 13/62

    Rechtsmittel

    Der Beschwerdesenat ist zutreffend von dem Rechtsbegriff der Warengleichartigkeit ausgegangen, der in der Magirus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 23, 25) [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] formuliert und von ihm seither stets festgehalten worden ist (vgl. GRUR 1957, 287, 288 - Plasticummännchen - GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen - GRUR 1959, 25, 26 - Triumph - GRUR 1961, 343 f - Meßmer Teo - und S. 231 - Hapol).

    Es muß davon ausgegangen werden, daß es sich um ein sogenanntes Fabrik-Zeichen handelt; bei solchen Zeichen genügt aber ein Zusammentreffen in denselben Verkaufsgeschäften und eine Identität der Käuferkreise dann nicht, wenn - was das Beschwerdegericht hier annimmt - Verwendungszweck, verarbeitetes Material und regelmäßige Fabrikationsstätten nach der Vorstellung des Publikums unterschiedlich sind (BGH GRUR 1959, 25, 26 - Triumph).

  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88

    "Quelle"; Erlöschen zeichenrechtlichen Schutzes durch Aufgabe eines Teilbereichs

    Ein Sonderschutz aus diesem Gesichtspunkt scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Marke oder das Unternehmenskennzeichen durch die beanstandete Geschäftsbezeichnung nicht in ihrer Alleinstellung berührt wird (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1957 - I ZR 38/56, GRUR 1958, 339 - Technika; Urt. v. 11.7.1958 - I ZR 85/57, GRUR 1959, 25, 29 - Triumph; Urt. v. 2.4.1987 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 - Camel Tours).
  • BGH, 18.05.1973 - I ZR 12/72

    Geltung der Priorität einer ursprünglich geführten Firma bei Änderung der

    In dieser Beurteilung liegt kein Rechtsfehler, auch wenn berücksichtigt wird, daß die Anforderungen an die Erkennbarkeit einer solchen namens- und firmenmäßigen Benutzung nicht zu gering bemessen werden können, wenn - wie hier - ein identisches Warenzeichen als besondere Geschäftsbezeichnung benutzt wird (vgl. BGH GRUR 1959, 25, 28 - Triumph).
  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 123/67

    Streit zwischen Herstellern von Körperpflegemitteln und Pharmazeutika über die

    Es entspricht vielmehr anerkannter Rechtsprechung, wenn sich das Berufungsgericht von dem Erfahrungssatz hat leiten lassen, daß eine Verwechslungsgefahr um so eher ausscheidet, je ungleichartiger die beiderseitigen Waren und je weiter entfernt die beiderseitigen Arbeitsgebiete voneinander sind (BGHZ 15, 107, 111 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53] - Koma; GRUR 1956, 172, 176 - Magirus), daß die Unterschiedlichkeit der Branchen selbst bei stärkster Verkehrsgeltung zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr führen kann (BGH GRUR 1957, 87, 88 - Meisterbrand; 1958, 339, 341 - Technika) und daß dies namentlich dann zutrifft, wenn eine Kennzeichnung nur in Verbindung mit bestimmten Waren berühmt ist (BGH GRUR 1959, 25, 28 - Triumph).

    Denn der aus § 12 BGB und gegebenenfalls aus § 823 BGB folgende Sonderschutz beruht auf der Erwägung, daß berühmten Kennzeichnungen mit überragender Kennzeichnungskraft Schutz dagegen gebührt, daß in ihre Alleinstellung durch Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen eingebrochen und dadurch die auf der Einmaligkeit der Kennzeichnung beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigt wird (BGHZ 28, 320, 327 [BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57] - Quick; GRUR 1958, 500, 303 - Mecki; GRUR 1959, 25, 29 - Triumph; 1966, 623, 624 - Kupferberg).

  • BGH, 04.01.1963 - Ib ZR 95/61

    coffeinfrei

    Ob auch der zeichenrechtliche Anspruch auf Löschung des Warenzeichens 738 798 Erfolg haben könnte, richtet sich alsdann danach, ob die Voraussetzungen vorliegen, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats für die Anwendung der alsdann hier eingreifenden § 11 Abs. 1 Nr. 3 WZG aufgestellt worden sind (vgl. dazu BGH GRUR 1952, 577, 582 - Zwilling; 1957, 350, 351 - Raiffeisensymbol; 1959, 25, 29 - Triumph).
  • BGH, 08.06.1973 - I ZR 6/72

    Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens nur für einen Teil der Waren des

    Die im Warenverzeichnis dieser Zeichen unter anderem enthaltenen Strumpfwaren hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 1958 (GRUR 1959, 25, 26 - Triumph) als stets außer Betracht zu lassende Abwehrwaren bzw. als Vorratswaren bezeichnet, die jedenfalls deshalb nicht berücksichtigt werden könnten, weil die Absicht einer Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf diese Waren von der Zeicheninhaberin nicht substantiiert dargetan worden sei.
  • BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69

    Wort-Bildzeichen Zamek mit weißer Schrift auf dunklem Grund - Wettbewerber auf

    Damit knüpft das Berufungsgericht an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach der auf die Löschung von Waren aus dem Warenverzeichnis gerichtete Anspruch nicht schon dann gegeben ist, wenn die eingetragenen Waren zur Zeit der Eintragung tatsächlich nicht geführt werden, sondern daß dem Zeicheninhaber, wenn er nur den ernstlichen Willen hat, die Waren demnächst zu führen, eine angemessene Zeitspanne einzuräumen ist, innerhalb deren er die Waren in den Vertrieb aufnehmen kann, ohne sich dem Löschungsanspruch auszusetzen (vgl. BGH GRUR 1959, 25 - Triumph; 1965, 8691 - Schwarzer Kater).
  • BGH, 10.04.1968 - I ZR 15/66

    Verwechslungsgefahr bei Arzneimittelwarenzeichen

  • BGH, 25.02.1966 - Ib ZB 7/64

    Einwand der Nichtbenutzung im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

  • LG Berlin, 08.01.2008 - 15 O 484/07
  • LG Düsseldorf, 12.06.1997 - 4 O 237/96

    Fabergé

  • BGH, 08.06.1966 - Ib ZR 74/64

    Löschungsklage gegen das Zeichen in seiner eingetragenen Gestalt - Übernahme

  • OLG Stuttgart, 26.04.1991 - 2 U 116/90

    Verbesserungsschutz der Marke "Wella"

  • BGH, 18.10.1967 - Ib ZR 81/65

    Verletzung von Rechten an Warenzeichen - Anspruch auf Unterlassung - Gefahr einer

  • BGH, 27.01.1965 - Ib ZR 5/63

    Unterscheidungskraft einer Bezeichnung - Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung -

  • BGH, 03.04.1963 - Ib ZR 162/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.10.1962 - I ZR 19/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.03.1976 - I ZR 115/74

    Unterlassungsanspruch und Löschungsanspruch hinsichtlich der Bezeichnung

  • BGH, 09.12.1964 - Ib ZR 9/63

    Rechtsmittel

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