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   BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02   

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https://dejure.org/2004,945
BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02 (https://dejure.org/2004,945)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2004 - I ZR 89/02 (https://dejure.org/2004,945)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2004 - I ZR 89/02 (https://dejure.org/2004,945)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JurPC

    UWG §§ 3, 4 Nr. 11; StBerG §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1; StBGebV §§ 4, 13, 21 Abs. 1 Satz 1; Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) § 45 Abs. 4 Satz 1
    Steuerberater-Hotline

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beratungsvertrag durch den Anruf bei einer Steuerberater-Hotline; Zweifel bei der Bestimmung des Vertragspartners; Verstoß gegen berufsrechtliche Verbote; Berechnung einer Zeitgebühr im Minutentakt

  • info-it-recht.de

    Verstoß gegen Berufsrecht (Steuerberater-Hotline)

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 11; ; StBerG § 2; ; StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; StBerG § 64 Abs. 1; ; StBGebV § 4; ; StBGebV § 13; ; StBGebV § 21 Abs. 1 Satz 1; ; BOStB § 45 Abs. 4 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsanwaltmoebius.de

    Rechtsberatung von Steuerberater mittels Hotline per Telefon ist nicht berufsrechtsswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Steuerberater-Hotline"; Zustandekommen eines Steuerberatervertrages aufgrund eines Anrufs bei einer Steuerberater-Hotline; Höhe der Gebühren

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerberater-Hotline

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Leitsatz)

    Steuerberater-Hotline

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1268
  • ZIP 2005, 1192
  • MDR 2005, 1020
  • GRUR 2005, 436
  • WM 2005, 710
  • MMR 2005, 311
  • BB 2005, 1300
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02
    Das Berufungsgericht hat - noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153) - in dem beanstandeten Angebot einen Verstoß der mitwirkenden Steuerberater gegen die Gebührenregelungen in § 64 Abs. 1 StBerG, § 4 Abs. 1, § 13 Satz 1 Nr. 2 StBGebV und § 45 Abs. 4 Satz 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) gesehen und der Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs aus § 1 UWG a.F. zugesprochen.

    Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, daß bei verständiger Würdigung in dem Anruf - in Ermangelung eines erkennbaren entgegenstehenden Willens des Anrufers - das Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrags mit dem jeweils sich meldenden Steuerberater zu den in der Werbung im einzelnen wiedergegebenen Bedingungen liegt (vgl. hierzu eingehend BGHZ 152, 153, 157 ff. - Anwalts-Hotline).

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den berufsrechtlichen Mindest- oder Höchstpreisvorschriften des Steuerberatungsgesetzes und der Steuerberatergebührenverordnung um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, zur Rechtsanwaltsgebührenordnung; ferner Köhler in Baumbach/Hefermehl aaO § 4 Rdn. 11.139 f.).

    Dies ist für sich genommen im Streitfall nicht zu beanstanden (vgl. für den Fall der anwaltlichen Beratung, für den andere gesetzliche Gebührenbestimmungen gelten, BGHZ 152, 153, 160 f. - Anwalts-Hotline).

    Es ist einem Steuerberater im Rahmen des § 13 StBGebV nicht verwehrt, mit dem Mandanten eine Zeitvergütung für ein Beratungsgespräch von angemessener Dauer auch für den Fall zu vereinbaren, daß sich der konkrete Sachverhalt nicht für eine telefonische Auskunft eignet oder es sich empfiehlt, sich hierfür an einen Steuerberater mit speziellen Kenntnissen und Erfahrungen zu wenden (vgl. BGHZ 152, 153, 163 - Anwalts-Hotline).

  • LG Berlin, 14.02.2000 - 97 O 188/99

    Telefonische Steuerberatung unter 0190-Nummer

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02
    Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin MMR 2001, 61 = DStRE 2000, 613).
  • BGH, 21.03.1996 - IX ZR 240/95

    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen; Vereinbarung eines Entgelts für die

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02
    Käme der Vertrag über die Beratung in einer steuerlichen Angelegenheit mit der Beklagten zustande, wäre er auf eine unzulässige geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet und damit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. BGHZ 132, 229, 231 f. m.w.N.).
  • KG, 09.10.2001 - 5 U 3550/00

    Telefonische Steuerberatungs-Hotline

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG MMR 2002, 635 [Ls.] = DStRE 2003, 316).
  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79

    Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02
    Insofern hat sich gegenüber der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., auf die das Berufungsgericht zu Recht abgestellt hat, nichts geändert (dazu BGHZ 79, 390, 392 ff. - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft, m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen

    Die Existenz und Zulässigkeit sogenannter "Anwalts- oder Steuerberater-Hotlines" (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153; vom 30. September 2004 - I ZR 89/02, NJW 2005, 1268), von "Telekanzleien" (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - I ZR 261/02, WM 2005, 706) oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet (vgl. BVerfG NJW 2008, 1298) belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen.
  • OLG Köln, 13.01.2006 - 6 U 148/05

    Preisanpassungsklausel bei Gaslieferungsvertrag

    Es steht außer Frage, dass in auf mehrere Jahre angelegten Energielieferungsverträgen der vorliegenden Art ein Bedürfnis nach derartigen Regelungen besteht, um das Gleichgewicht von Preis und Leistung zu wahren: einerseits soll dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abgenommen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerungen gesichert werden, andererseits bedarf der Vertragspartner des Schutzes davor, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05 - WM 2005, 710; BGH Urt. v. 12.07.1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115).

    Unwirksam i.S. des § 307 BGB wird eine auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen basierende Preisanpassungsklausel indes dann, wenn sie einseitig die Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner wahrt, indem es an der nötigen Klarheit und Verständlichkeit fehlt oder indem sie es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH WM 2005, 710).

  • BGH, 06.04.2006 - I ZR 272/03

    Zahnarztbriefbogen

    In § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wurde dies durch die ausdrückliche Benennung von Verbänden zur Förderung "selbständiger beruflicher Interessen" klargestellt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1487 S. 23, 33 und 42; vgl. weiter BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 89/02, GRUR 2005, 436 = WRP 2005, 602 - Steuerberater-Hotline; Harte/Henning/Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 275; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 197; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3.33; Meckel in HK-WettbR, § 8 UWG Rdn. 103).
  • BGH, 09.06.2005 - I ZR 135/02

    Rechtsfolgen der Überschreitung der Einspruchsbegründungsfrist; Unterschreitung

    Für die Parallelbestimmung des § 13 Satz 2 StBGebV hat der Senat dies in dem Urteil "Steuerberater-Hotline" bereits entschieden (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 89/02, GRUR 2005, 436, 437 f. = WRP 2005, 602).
  • AG Köln, 28.11.2018 - 112 C 204/18
    "Die Existenz und Zulässigkeit so genannter "Anwalts- oder Steuerberater-Hotlines" (vgl. BGHZ 152, 153 = NJW 2003, 819; BGH, NJW 2005, 1268), von "Telekanzleien" (vgl. BGH, NJW 2005, 1266 = WM 2005, 706) oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet (vgl. BVerfGK 13, 286 = NJW 2008, 1298) belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen.
  • OLG Nürnberg, 18.11.2014 - 3 U 954/14

    Steuer, Festpreis, Rechtsanwaltsgebühr, Steuerbescheid, Werbung, Hilfeleistung

    Insofern ist auch die in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH vom 30.9.2004, Az. I ZR 89/02 nicht einschlägig, da sie den Verstoß eines Steuerberaters gegen die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer i. V. m. §§ 4, 13 StBGebVV betraf.
  • OLG Celle, 07.04.2010 - StO 1/10

    Steuerberater dürfen zusammen mit Gewerbetreibenden auf einer gemeinsamen

    Die Beklagte des dortigen Verfahrens erhielt von der Telekom einen Teil der eingezogenen Telefongebühren, leitete diese jeweils an den Steuerberater weiter, von dem sie ihrerseits eine pauschale monatliche Teilnahmegebühr sowie eine zeitabhängige Nutzungsgebühr erhielt (vgl. BGH MDR 2005, 1020 [BGH 30.09.2004 - I ZR 89/02] ).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2016 - 6 W 29/16

    Teilweise Klagerücknahme durch Beschränkung des Unterlassungsantrages auf ein

    Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwiderung mit Recht darauf hingewiesen, dass es im Bereich der Steuerberatung viele zulässige Kooperationsmöglichkeiten gibt (vgl. BGH GRUR 2005, 436 [BGH 30.09.2004 - I ZR 89/02] - Beratungsvertrag), so dass der Unterlassungsantrag auch rechtlich zulässige Wettbewerbshandlungen erfasst hätte.
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