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   BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96   

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BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96 (https://dejure.org/1998,1329)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1998 - I ZR 95/96 (https://dejure.org/1998,1329)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96 (https://dejure.org/1998,1329)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; ADSp § 51 Buchst. b S. 2
    Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei fortbestehender Geschäftsbeziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; ADSp § 51 Buchst. b Satz 2
    Berufung des Auftraggebers auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1723
  • MDR 1999, 172
  • NZV 1998, 500 (Ls.)
  • VersR 1998, 1443
  • VersR 1998, 1444
  • WM 1998, 2068
  • BB 1998, 2126
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.01.1993 - X ZR 87/91

    Auswahlverschulden bei Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96
    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGHZ 34, 355, 363; BGH, Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3, m.w.N.).

    In einen solchen, nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch kann etwa ein Auftraggeber geraten, der Arbeiten, von denen er weiß, daß sie mit Gefahren verbunden sind, die nur von einem Fachmann beherrscht werden können, an eine Person vergibt, deren mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an deren Fähigkeiten zu Zweifeln auch aus seiner Sicht hinreichend konkreter Anlaß bestand (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1990 - VI ZR 14/90, VersR 1990, 1362; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3).

    Erst unter derartigen Umständen beinhaltet die Auftragserteilung die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3).

    Im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung (vgl. BGH VersR 1990, 1362 f.; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3).

    Die Versicherungsnehmerin der Klägerin brauchte ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht zu überprüfen (BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3).

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 138/89

    Einbeziehung von geänderten AGB; Rechtsnatur von Beförderungsaufträgen an einen

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96
    Daß es sich hierbei um typische Speditionsleistungen handelt (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 138/89, TranspR 1991, 114, 117 = VersR 1991, 480), stellt auch die Revision nicht in Abrede.

    Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die wesentliche Leistung des Auftragnehmers in der Organisation eines schnellen und möglichst reibungslosen Transportablaufs bestehen kann, wie er unbedingt erforderlich ist, um die Ware binnen 24 Stunden bundesweit an den Empfänger auszuliefern (vgl. BGH TranspR 1991, 114, 117; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 7 a.E.).

    Im übrigen kann die wesentliche Leistung der Beklagten - wie dargelegt - auch in der Organisation eines schnellen und reibungslosen Transportablaufs bestehen (vgl. BGH TranspR 1991, 114, 117 = VersR 1991, 480).

  • BGH, 02.10.1990 - VI ZR 14/90

    Schadensersatz bei Schwarzarbeit?

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96
    In einen solchen, nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch kann etwa ein Auftraggeber geraten, der Arbeiten, von denen er weiß, daß sie mit Gefahren verbunden sind, die nur von einem Fachmann beherrscht werden können, an eine Person vergibt, deren mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an deren Fähigkeiten zu Zweifeln auch aus seiner Sicht hinreichend konkreter Anlaß bestand (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1990 - VI ZR 14/90, VersR 1990, 1362; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3).

    Im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung (vgl. BGH VersR 1990, 1362 f.; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3).

  • OLG Frankfurt, 28.05.1997 - 21 U 103/96

    Fehlerhafte Umschlagskontrolle eines privaten Paketdienstes L

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96
    Dem kann nicht beigetreten werden (wie hier: OLG München TranspR 1994, 405, 406; OLG Hamm TranspR 1996, 430; OLG Frankfurt a.M. MDR 1997, 956 f.).
  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 156/95

    Umfang der Darlegungspflicht des Spediteurs zu seiner Lagerorganisation; Anspruch

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96
    Aus der bloßen Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung lassen sich im allgemeinen noch keine zwingenden Schlüsse ziehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 265).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96
    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGHZ 34, 355, 363; BGH, Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3, m.w.N.).
  • OLG Köln, 28.01.1993 - 18 U 151/92

    HANDELSGESCHÄFT SPEDITION HAFTUNG ORGANISATIONSMANGEL SPEDITIONSGESCHÄFT OLGR 93,

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96
    Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Auftraggeber des Spediteurs sei es verwehrt, sich gegenüber der nach den Bestimmungen der ADSp grundsätzlich gegebenen Haftungsbegrenzung auf ein grobes Organisationsverschulden im Sinne von § 51 lit. b Satz 2 ADSp zu berufen, wenn er nach Kenntnis eines Schadensereignisses, das gerade auf groben Organisationsmängeln des Spediteurs beruhen soll, die Geschäftsbeziehungen mit diesem Spediteur uneingeschränkt fortsetzt, ohne ihn zur Behebung der behaupteten Mängel zu veranlassen (ebenso: OLG Köln NJW-RR 1993, 864; OLG Stuttgart TranspR 1994, 244; OLG Nürnberg TranspR 1995, 455).
  • OLG Nürnberg, 25.01.1995 - 12 U 3198/94
    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96
    Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Auftraggeber des Spediteurs sei es verwehrt, sich gegenüber der nach den Bestimmungen der ADSp grundsätzlich gegebenen Haftungsbegrenzung auf ein grobes Organisationsverschulden im Sinne von § 51 lit. b Satz 2 ADSp zu berufen, wenn er nach Kenntnis eines Schadensereignisses, das gerade auf groben Organisationsmängeln des Spediteurs beruhen soll, die Geschäftsbeziehungen mit diesem Spediteur uneingeschränkt fortsetzt, ohne ihn zur Behebung der behaupteten Mängel zu veranlassen (ebenso: OLG Köln NJW-RR 1993, 864; OLG Stuttgart TranspR 1994, 244; OLG Nürnberg TranspR 1995, 455).
  • OLG München, 15.06.1994 - 7 U 6757/93
    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96
    Dem kann nicht beigetreten werden (wie hier: OLG München TranspR 1994, 405, 406; OLG Hamm TranspR 1996, 430; OLG Frankfurt a.M. MDR 1997, 956 f.).
  • OLG Hamburg, 25.04.1996 - 6 U 208/95

    Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) als

    Auszug aus BGH, 14.05.1998 - I ZR 95/96
    Dem kann nicht beigetreten werden (wie hier: OLG München TranspR 1994, 405, 406; OLG Hamm TranspR 1996, 430; OLG Frankfurt a.M. MDR 1997, 956 f.).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.1992 - 18 U 49/92

    Rechtsnatur des Vertrages zwischen Spediteur und Transportunternehmer;

  • OLG München, 21.02.1992 - 23 U 4651/91

    Abschluß eines Speditionsvertrags; Darlegungslast; Beweislast; Frachtvertrag;

  • BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13

    Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

    Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, BGHZ 9, 316, 318 f.), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO, und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96, VersR 1998, 1443, 1445).
  • BGH, 28.04.2015 - VI ZR 206/14

    Haftungsabwägung bei Sturzunfall eines Skifahrers beim Passieren einer

    Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Minderung des Anspruchs des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, BGHZ 9, 316, 318 f.), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO, und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96, VersR 1998, 1443, 1445).

    Die Frage, ob ein zurechenbares Verschulden des Geschädigten gegen sich selbst vorliegt, kann nicht verallgemeinernd für alle Situationen, sondern nur im Hinblick auf die konkrete Gefährdungssituation beantwortet werden (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 ff. und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96, VersR 1998, 1443, 1445).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluß haben kann; ein eingetretener Verlust läßt sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443).

    Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt.

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 58/08

    Voraussetzungen einer Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs

    Er verbietet es als widersprüchliches Verhalten, Schadensersatz auch insoweit zu fordern, als eine zusätzliche, für den Erfolgseintritt wesentliche Schadensursache aus dem eigenen Verantwortungsbereich hervorgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96 - VersR 1998, 1443, 1445).
  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 232/97

    Shareware-Version

    Das Revisionsgericht kann die Vertragsauslegung nur darauf überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkgesetze verstößt, erfahrungswidrig ist, wesentlichen Tatsachenstoff außer acht läßt oder von einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beeinflußt wird (BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 476).

    Denn Auftraggeber, die als Großverlader tätig sind und ein Unternehmen beauftragen, das im Rechtsverkehr ersichtlich als Spediteur i.S. von § 2 lit. a ADSp a.F. auftritt, müssen grundsätzlich davon ausgehen, daß der Auftragnehmer den ihm erteilten Auftrag im Zweifel als Speditionsauftrag gemäß §§ 407 ff. HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung) versteht (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 476; OLG München TranspR 1992, 185, 186; OLG Düsseldorf VersR 1993, 1426, 1427; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., HGB, § 407 Rdn. 19).

    Im übrigen kann die wesentliche Leistung der Beklagten auch in der Organisation eines schnellen und reibungslosen Transportablaufs bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 138/89, TranspR 1991, 114, 117 = VersR 1991, 480; BGH TranspR 1998, 475, 477).

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGHZ 34, 355, 363; 135, 235, 240; BGH, Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192; BGH TranspR 1998, 475, 477).

    Dem Geschädigten ist es danach verwehrt, seinen Vermögensschaden in dem Umfang von dem Schädiger ersetzt zu verlangen, wie er seinem eigenen früheren Verhalten zuzurechnen ist (BGH TranspR 1998, 475, 477).

    Somit war es ausdrücklich Sache der Beklagten, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daß dabei die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten (BGH TranspR 1998, 475, 477 f.).

    In einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch kann ein Auftraggeber etwa dann geraten, wenn er Arbeiten, von denen er weiß, daß sie mit Gefahren verbunden sind, die nur von einem Fachmann beherrscht werden können, an eine Person vergibt, deren mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an deren Fähigkeiten zu zweifeln auch aus seiner Sicht hinreichend konkreter Anlaß bestand (BGH NJW 1993, 1191, 1192; TranspR 1998, 475, 477).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluß haben kann; ein eingetretener Verlust läßt sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443).

    Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt.

    Die Versicherungsnehmer des Klägers brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3; BGH TranspR 1998, 475, 478).

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 70/97

    Verlust von Transportgut infolge von Organisationsmängeln im Betrieb des

    Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGHZ 34, 355, 363; 135, 235, 240; BGH, Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192; Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477).

    Dem Geschädigten ist es danach verwehrt, seinen Vermögensschaden in dem Umfang von dem Schädiger ersetzt zu verlangen, wie er seinem eigenen früheren Verhalten zuzurechnen ist (BGH TranspR 1998, 475, 477).

    Somit war es ausdrücklich Sache der Beklagten, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daß dabei die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten (BGH TranspR 1998, 475, 477 f.).

    In einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch kann ein Auftraggeber etwa dann geraten, wenn er Arbeiten, von denen er weiß, daß sie mit Gefahren verbunden sind, die nur von einem Fachmann beherrscht werden können, an eine Person vergibt, deren mangelnde Sachkunde ihm bekannt ist oder an deren Fähigkeiten zu zweifeln auch aus seiner Sicht hinreichend konkreter Anlaß bestand (BGH NJW 1993, 1191, 1192; TranspR 1998, 475, 477).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

    Umfang der Zulassung der Revision

    aa) Der Revision ist zwar im rechtlichen Ansatz darin beizutreten, daß eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.), dann in Betracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt.

    Denn im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung (vgl. BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3; BGH TranspR 1998, 475, 477).

    Im übrigen kann von dem Auftraggeber des Spediteurs, der im allgemeinen kein Transportfachmann ist, grundsätzlich nicht verlangt werden, daß er vor Auftragserteilung konkrete Organisationsmängel aufzeigt und auf entsprechende Änderungen im Betriebssystem seines Vertragspartners hinwirkt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 478).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 163/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluß haben kann; ein eingetretener Verlust läßt sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443).

    Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt.

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99

    Auslegung einer Klausel in AGB eines Paketdienstunternehmens; Verzicht auf die

    a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.), dann in Betracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt.
  • BGH, 29.03.2001 - I ZR 312/98

    Beendigung der KVO -Haftung des Frachtführers durch Hinterlegung

  • BGH, 25.11.2004 - I ZR 210/01

    Darlegungs- und Beweislast für grob fahrlässiges Verhalten eines Spediteurs

  • BGH, 24.06.2010 - I ZR 73/08

    Frachtführerhaftung: Mitverschulden des Versenders am Ladungsverlust bei Kenntnis

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 221/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

  • OLG Braunschweig, 08.05.2013 - 3 U 70/12

    Keine Haftung für Fehler aufgrund von überwiegendem Mitverschulden?

  • OLG Köln, 10.07.2001 - 3 U 217/00

    Transportrecht - Haftungsordnung im multimodalen Verkehr

  • OLG Hamm, 19.11.1998 - 18 U 133/96

    Rechtliche Ausgestaltung der Verjährung von Ansprüchen wegen Transportschäden und

  • OLG Karlsruhe, 16.12.1998 - 15 U 75/98

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut durch einen

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