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   BGH, 07.08.2012 - I ZR 99/11   

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BGH, 07.08.2012 - I ZR 99/11 (https://dejure.org/2012,22105)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2012 - I ZR 99/11 (https://dejure.org/2012,22105)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2012 - I ZR 99/11 (https://dejure.org/2012,22105)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung von Markenrechten, wenn durch ein geschlossenes Vertriebssystem eine Marktabschottung droht

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Allgemeine Beweislastregel bei Erschöpfung von Markenrechten ist im Fall der Abschottung nationaler Märkte zu modifizieren

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die erschöpfte EU - Umkehr der Beweislast bezüglich der Erschöpfung von Markenrechten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus BGH, 07.08.2012 - I ZR 99/11
    Der Senat ist davon ausgegangen, dass sich aus den fraglichen Äußerungen des Geschäftsführers der deutschen Generalimporteurin der Klägerin keine Gefahr der Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten ergibt, und hat deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, GRUR 2012, 626 Rn. 37 f. = WRP 2012, 819 - CONVERSE I).

    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 29 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II).

    b) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass sich aus den Äußerungen des Geschäftsführers der deutschen Generalimporteurin der Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Gefahr einer Marktabschottung ergeben (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 37 f. - CONVERSE I).

    Die Beklagte hatte - anders als im der Senatsentscheidung "CONVERSE I" zugrundeliegenden Fall (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 41) - hinreichend Anlass, in den Tatsacheninstanzen zu den Voraussetzungen der Erschöpfung vorzutragen.

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Auszug aus BGH, 07.08.2012 - I ZR 99/11
    Danach obliegt dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringt, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen kann, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 30 - CONVERSE I; BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 29 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II).
  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09

    Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes

    Auszug aus BGH, 07.08.2012 - I ZR 99/11
    Das Berufungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 2010 - 2 U 86/09 (GRUR-RR 2010, 198) zugelassen.
  • KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten

    aa) Eine Zustimmung der Markeninhaberin hinsichtlich des Inverkehrbringens der Ware (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Abs. 2 lit. b GMV) bei dem Testkauf vom 20.1.2012 behauptet auch die Beklagte nicht (vergleiche BGH, GRUR 2012, 630 TZ. 26 - Converse II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, - I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    a) Die Beklagte behauptet einen Erwerb und Verkauf (erstmals) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums legal in den Verkehr gebrachter Ware und damit eine Erschöpfung der Markenrechte (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4).

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beweisführung durch den in Anspruch genommenen Dritten es dem Markeninhaber ermöglichen würde, die nationalen Märkte abzuschotten (BGH., GRUR 2012, 626 TZ 26 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch EuGH, Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-03051 TZ 36 - Van Doren).

    aa) Auch insoweit ist es Sache der Beklagten, hierzu vorzutragen und Beweis anzutreten (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 30 - Converse I; GRUR 2012, 630 TZ 29 - Converse II; Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4, 10).

    Die Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte besteht nicht nur, wenn der Markeninhaber seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem (ein Alleinvertriebsberechtigter für das jeweilige Land, der verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Vertrieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben, vergleiche BGH, GRUR 2004, 156 - Stüssy II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, juris Rn. 21 und hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11, juris Rn. 7; lngerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 24 Rn, 89) in Verkehr bringt.

    Die Auskunft zu Art und Umfang der Werbung schuldet die Beklagte gemäß § 242 BGB auch bei Markenrechtsverletzungen zur Ermittlung der Höhe eines Marktverwirrungsschadens (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 36 - Windsor Estate; GRUR 1987, 364 juris Rn. 16 - Vier-Streifen-Schuh; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3e bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

    Die Auskunft zu den - nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten - Gestehungskosten ist ebenfalls nach § 242 BGB zur Ermittlung des Verletzergewinns geschuldet (vergleiche BGH, GRUR 2007, 877 TZ 61  - Windsor Estate; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2010, 2a O 35/09, Tenor I 3f bei juris und hierzu OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 25 sowie BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 zur beabsichtigten Zurückweisung der Revision).

  • KG, 24.05.2019 - 5 U 1/18

    On-Board-Shopping - Gemeinschaftsmarkenrechtsverletzung: Online-Verkauf von

    Die Voraussetzungen der Schutzschranke der Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 UMV sind nach den allgemeinen Regeln von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird (vgl. BGH GRUR 2012, 630 - CONVERSE II, Rn 29; BGH, Beschluss vom 12. August 2012, I ZR 99/11, Rn 4; BGH GRUR 2015, 1248 - Tonerkartuschen, Rn 26).

    (BGH GRUR 2012, 626 - CONVERSE I, Rn 30; BGH GRUR 2012, 630 - CONVERSE II, Rn 29; BGH, Beschluss vom 12. August 2012, I ZR 99/11, Rn 4; BGH GRUR 2015, 1248 - Tonerkartuschen, Rn 27; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24, Rn 52 ff).

    Vortrag, der lediglich die Situation auf dem deutschen Markt wiedergibt, reicht zum Nachweis der tatsächlichen Abschottung im Hinblick auf Art. 34 und 36 AEUV aber nicht aus (vgl. BGH, I ZR 99/11, Beschluss vom 7. August 2012, Rn 10; OLG München WRP 2018, 1386; Müller in: BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, Stand 28. Mai 2018, Art. 15, Rn 84; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24, Rn 53).

  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12

    Markenverletzungsstreit: Inverkehrbringen markenmäßig gekennzeichneter Ware im

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich um Originalware handelt und dafür, dass diese markenrechtlich erschöpft ist, liegt bei der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, MDR 2012, 790, bei juris Rz. 14 - C... I; zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 07. August 2012 - I ZR 99/11, bei juris).
  • LG Berlin, 11.03.2014 - 16 O 73/13

    Erschöpfungsgrundsatz gilt bei Keyselling nicht

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Rechteinhaber die Produktschlüssel und zugehörigen Produkte erstmals außerhalb der Union in den Verkehr gebracht habe, obliege hier in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 07. August 2012- I ZR 99/11 -) der Beklagten, weil ihr Vorgehen der Aufrechterhaltung des unterschiedlichen Preisniveaus in den einzelnen Ländern und damit der Behinderung des freien Warenverkehrs diene.
  • OLG München, 19.07.2018 - 29 U 3493/17

    Unionsmarke; Erschöpfung

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Vertriebsbeschränkungen, die nur einen nationalen Markt betreffen, keine Schlussfolgerungen für die Gefahr einer Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten erlauben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2012 - I ZR 99/11, juris, Tz. 10).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 20 U 193/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung

    Der Senat sieht keinen Grund, von seiner im Urteil vom 10. Mai 2011, Az. I-20 U 157/10, (veröffentlicht in GRUR-RR 2011, 323, 324) geäußerten Rechtsauffassung abzugehen, bei Fälschung oder Import aus einem Drittstaat handele es sich lediglich um Unterfälle fehlender Zustimmung, deren Unterschiede markenrechtlich irrelevant seien, zumal da der Bundesgerichtshof in dem Revisionsverfahren zu der genannten Senatssache die dortige Beklagte darauf hingewiesen hat, er beabsichtige die Revision zu verwerfen, da der Zulassungsgrund durch Aufhebung der divergierenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart entfallen sei und das Urteil des Senats auch sonst rechtlicher Nachprüfung standhalte (BGH, Beschluss vom 7. August 2012, I ZR 99/11, BeckRS 2012 17733).

    Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere durch die Entscheidungen "Converse I" und "Converse II" sowie den Beschluss vom 7. August 2012, I ZR 99/11, beantwortet.

  • OLG München, 28.06.2018 - 29 U 3493/17

    Abmahnkosten - JOOP

    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Vertriebsbeschränkungen, die nur einen nationalen Markt betreffen, keine Schlussfolgerungen für die Gefahr einer Abschottung der Märkte der Mitgliedstaaten erlauben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2012 - I ZR 99/11, juris, Tz. 10).
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