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   BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67   

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BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67 (https://dejure.org/1967,190)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1967 - Ia ZB 1/67 (https://dejure.org/1967,190)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1967 - Ia ZB 1/67 (https://dejure.org/1967,190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anmeldung eines Patents eine Messvorrichtung betreffend - Anforderungen an die Erfordernis der Schriftlichkeit bei der Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift - Voraussetzungen für Beschwerden in Patenterteilungssachen - Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 2310
  • MDR 1967, 906
  • GRUR 1968, 108
  • DB 1967, 1628
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 550/58

    Leserlichkeit der Unterzeichnung einer Revisionsbegründung bei Entbehren des

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67
    So hat das Kammergericht (AnwBl 1955, 71) eine Unterschrift, die mit fünf lesbaren Buchstaben beginnt und in einem unbestimmten Strich endet, nicht genügen lassen, während der Bundesgerichtshof Schriftgebilde, deren Lesbarkeit noch hinter jener vom Kammergericht getadelten Unterschrift zurückstand, für gerade noch ausreichend gehalten hat (BGH MDR 1964, 747 = JVBl 1964, 166; BGHSt 12, 317 - Bl 1959, 202 = NJW 1959, 734).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich dahin zusammenfassen, daß den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift dann genügt ist, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Namens darstellt (BGH LM Nr. 8 zu § 170 ZPO = MDR 1960, 396, 397 [BGH 21.01.1960 - VIII ZR 198/59]; BGHSt 12, 317; so auch OLG Düsseldorf NJW 1956, 923 [OLG Düsseldorf 23.02.1956 - 1 Ss 918/55 1131]).

    Eine erkennbar abgekürzte Form des Namens kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden; sie ist auch in der Rechtsprechung nicht anerkannt worden (RGSt 37, 81, 82; 69, 137, 138; BayObLGSt 20, 297; OLG Köln LZ 1926, 243; BGHSt 12, 317).

    Sie würde zu dem bedenklichen Ergebnis führen, daß man schließlich einem von jedem Zusammenhang mit der Schrift gelösten willkürlichen Zeichen die Bedeutung einer Unterschrift zuerkennen müßte, wenn nur der "Unterzeichnende" zum Ausdruck bringt, daß er mittels eines solchen Zeichens die Verantwortung für das Schriftstück zu übernehmen beabsichtigt (so auch BGHSt 12, 317).

  • BGH, 27.04.1967 - Ia ZB 19/66

    Erfordernis der Schriftlichkeit - Beschwerde im Patenterteilungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67
    Der angefochtene Beschluß geht, wogegen die Rechtsbeschwerde keine Einwände erhebt, zu Recht davon aus, daß die Beschwerdeschrift im Patenterteilungsverfahren (§ 36 I Abs. 2 PatG) der eigenhändigen Unterschrift bedarf (EGH GRUR 1966, 50 - Hinterachse; GRUR 1966, 280 - Stromrichter; BGH Beschl. v. 27.4.1967 - Ia ZB 19/66 - Rohrhalterung; BPatGerE 4, 16, 22; 70, 72).

    Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27. April 1967 - Ia ZB 19/66 - Rohrhalterung - ausgeführt hat, diese Vorschrift auf den Privatrechtsverkehr zugeschnitten ist und auf Prozeßerklärungen nicht angewendet werden kann.

  • BGH, 21.01.1960 - VIII ZR 198/59

    Nichteinhaltung der Berufungsfrist wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung eines

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich dahin zusammenfassen, daß den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift dann genügt ist, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Namens darstellt (BGH LM Nr. 8 zu § 170 ZPO = MDR 1960, 396, 397 [BGH 21.01.1960 - VIII ZR 198/59]; BGHSt 12, 317; so auch OLG Düsseldorf NJW 1956, 923 [OLG Düsseldorf 23.02.1956 - 1 Ss 918/55 1131]).
  • BGH, 28.10.1965 - Ia ZB 11/65

    Anmeldung eines Gebrauchsmusters unter der Bezeichnung "Flüssigkeitsgekühlte

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67
    Der angefochtene Beschluß geht, wogegen die Rechtsbeschwerde keine Einwände erhebt, zu Recht davon aus, daß die Beschwerdeschrift im Patenterteilungsverfahren (§ 36 I Abs. 2 PatG) der eigenhändigen Unterschrift bedarf (EGH GRUR 1966, 50 - Hinterachse; GRUR 1966, 280 - Stromrichter; BGH Beschl. v. 27.4.1967 - Ia ZB 19/66 - Rohrhalterung; BPatGerE 4, 16, 22; 70, 72).
  • BGH, 13.05.1965 - Ia ZB 27/64

    Erforderlichkeit der handschriftlichern Unterzeichnung der Beschwerdeerklärung im

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67
    Der angefochtene Beschluß geht, wogegen die Rechtsbeschwerde keine Einwände erhebt, zu Recht davon aus, daß die Beschwerdeschrift im Patenterteilungsverfahren (§ 36 I Abs. 2 PatG) der eigenhändigen Unterschrift bedarf (EGH GRUR 1966, 50 - Hinterachse; GRUR 1966, 280 - Stromrichter; BGH Beschl. v. 27.4.1967 - Ia ZB 19/66 - Rohrhalterung; BPatGerE 4, 16, 22; 70, 72).
  • BAG, 11.03.1964 - 4 AZR 216/63

    Buchhalter - Staatliche Oberkassen - Staatliche Zentralkassen - Buchhalterische

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67
    So hat das Kammergericht (AnwBl 1955, 71) eine Unterschrift, die mit fünf lesbaren Buchstaben beginnt und in einem unbestimmten Strich endet, nicht genügen lassen, während der Bundesgerichtshof Schriftgebilde, deren Lesbarkeit noch hinter jener vom Kammergericht getadelten Unterschrift zurückstand, für gerade noch ausreichend gehalten hat (BGH MDR 1964, 747 = JVBl 1964, 166; BGHSt 12, 317 - Bl 1959, 202 = NJW 1959, 734).
  • RG, 25.01.1904 - 210/04

    Was gehört zur Unterzeichnung einer Schrift im Sinne des § 385 Abs. 2 St.P.O.?

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67
    Eine erkennbar abgekürzte Form des Namens kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden; sie ist auch in der Rechtsprechung nicht anerkannt worden (RGSt 37, 81, 82; 69, 137, 138; BayObLGSt 20, 297; OLG Köln LZ 1926, 243; BGHSt 12, 317).
  • RG, 22.02.1935 - 4 D 209/35

    Genügt zur Unterzeichnung der Revisionsbegründung die Unterfertigung mit einem

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67
    Eine erkennbar abgekürzte Form des Namens kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden; sie ist auch in der Rechtsprechung nicht anerkannt worden (RGSt 37, 81, 82; 69, 137, 138; BayObLGSt 20, 297; OLG Köln LZ 1926, 243; BGHSt 12, 317).
  • BVerwG, 18.11.1955 - II C 180.54

    Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - Versäumnis der rechtzeitigen

    Auszug aus BGH, 13.07.1967 - Ia ZB 1/67
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich dahin zusammenfassen, daß den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift dann genügt ist, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Namens darstellt (BGH LM Nr. 8 zu § 170 ZPO = MDR 1960, 396, 397 [BGH 21.01.1960 - VIII ZR 198/59]; BGHSt 12, 317; so auch OLG Düsseldorf NJW 1956, 923 [OLG Düsseldorf 23.02.1956 - 1 Ss 918/55 1131]).
  • BGH, 10.07.1997 - IX ZR 24/97

    Unterzeichnung einer Berufungsschrift

    Ein Schriftzug, der als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1967 - Ia ZB 1/67, NJW 1967, 2310; v. 11. Oktober 1984 - X ZB 11/84, NJW 1985, 1227; v. 29. Oktober 1986 - IVa ZB 13/86, NJW 1987, 1333, 1334; Urt. v. 9. November 1988 - I ZR 149/87, NJW 1989, 588; Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Urt. v. 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92, NJW 1994, 55; v. 18. Januar 1996 - III ZR 73/95, NJW 1996, 997).
  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 39/81

    Berufungsbegründungsschrift - Handzeichen - Unterschrift

    a) Das vom BerGer. zutreffend als "nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf" beschriebene Schriftzeichen stellt sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit dem vollen Namen, sondern als Handzeichen, d. h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens dar (vgl. BGH, NJW 1967, 2310).

    Daß die "Unterzeichnung" mit einem Handzeichen keine formgültige Unterschrift darstellt, ist gefestigte Rechtsprechung des BGH (NJW 1967, 2310; 1975, 1704 m. w. Nachw. - insoweit in BGHZ 65, 46, nicht abgedruckt), von der abzuweichen kein Anlaß besteht.

  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 553/80

    Wirksamkeit eines schwebend unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts infolge Todes

    Um eine bloße Paraphe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1967 - Ia ZB 1/67 - LM ZPO § 13o Nr. 5 = NJW 1967, 231o) handelt es sich fraglos nicht.
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