Weitere Entscheidung unten: SG Lüneburg, 10.01.2008

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   OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - I-2 U 62/04   

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OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - I-2 U 62/04 (https://dejure.org/2011,19059)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2011 - I-2 U 62/04 (https://dejure.org/2011,19059)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juni 2011 - I-2 U 62/04 (https://dejure.org/2011,19059)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04
    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGHZ 115, 205, 208 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Diese Eigenschaft ergibt sich daraus, dass das angegriffene Schwangerschaftstestgerät objektiv zur Ausübung des patentgeschützten Verfahrens geeignet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren, m. w. Nachw.).

    Zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat und denen auch sonst kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht (BGH, GRUR 2007, 773, 776 f. - Rohrschweißverfahren; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 10 PatG Rdnr. 17), wobei Benutzung der Erfindung die Vornahme der in § 9 Satz 2 Nr. 1 bis 3 PatG genannten Handlungen meint (Benkard/Scharen, a.a.O., § 10 PatG Rdnr. 2).

    Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzende Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren; Scharen, GRUR 2008, 944, 948).

    Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen aber gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m. w. Nachw.).

    Zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2010 - 2 U 82/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend den pharmazeutischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04
    Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt (vgl. Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 15).

    In der Regel ist deshalb die Benutzung einer patentierten und damit geprüften Erfindung auch bei einem Irrtum über deren Rechtsbeständigkeit als schuldhaft anzusehen (vgl. BGH, GRUR 1961, 26 - Grubenschaleisen; GRUR 1977, 250, 253 - Kunststoffhohlprofil; Senat, GRUR 1962, 35, 36 - Kunststoffschläuche; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr.

    Selbst bei begründeten Bedenken gegen die Rechtsbeständigkeit ist das Patent bis zu seiner Vernichtung oder seinem Widerruf in Kraft und als allgemeinverbindliche Norm zu respektieren (Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 16; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 Rdnr. 48 m. w. Nachw.).

    Die Möglichkeit, dass das verletzte Patent im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht vernichtet wird, ist daher stets ernstlich in Rechnung zu stellen (vgl. Senat, GRUR 1962, 35, 36 - Kunststoffschläuche; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 16; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 Rdnr. 48).

    Ein Fachunternehmen, das sich trotz noch nicht endgültig geklärter Rechtslage entschließt, von einem Patent Gebrauch zu machen, handelt deshalb grundsätzlich auf eigene Gefahr (vgl. BGH, GRUR 1987, 564 - Taxi Genossenschaft; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 16; OLG Nürnberg GRUR 1967, 538 - Laternenflaschen).

    Zur Exkulpation des rechtsirrig vom mangelnden Rechtsbestand eines Patents ausgehenden Verletzers reichen (nicht rechtskräftige) Entscheidungen von Kollegialgerichten, die ein für den Irrenden günstigen Inhalt haben, nicht ohne weiteres aus, und zwar auch dann nicht, wenn das Instanzgericht über eine besondere Fachkunde verfügt (vgl. BGH, BB 1962, 428 - Furniergitter; GRUR 1964, 606, 610 f. - Förderband; GRUR 1973, 518, 521 - Spielautomat II; GRUR 1993, 556, 559 - TRIANGLE; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr.

    Das gilt namentlich auch dann, wenn der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts - durch ein auf die Berufung hin abgeändertes Urteil - das Patent zunächst vernichtet hatte (Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 16 f.; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 Rdnr. 51; Schulte/Kühnen, a.a.O. § 139 Rdnr. 77).

    Am Verschulden des Verletzers fehlt es vor diesem Hintergrund nur unter besonderen Umständen, so z. B. dann, wenn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen, dem irrig Handelnden ungünstigen Beurteilung durch die Gerichte bzw. den Bundesgerichtshof nicht gerechnet werden brauchte (vgl. BGH, GRUR 1987, 564, 565 - Taxi Genossenschaft, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 1990, 474, 476 - Neugeborenentransporte; GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; GRUR 1999, 49, 51 - Bruce Springsteen and his Band; GRUR 2002, 622, 626 - shell.de; GRUR 2002, 706, 708 - Vossius; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr.

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04
    Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

    Mit Rücksicht hierauf gilt im Streitfall die in der Rechtsprechung anerkannte Regel, dass die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels aufgrund der Umstände offensichtlich ist, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 852 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Scharen, GRUR 2008, 944, 947).

    Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzende Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren; Scharen, GRUR 2008, 944, 948).

    Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen aber gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m. w. Nachw.).

    Zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04
    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Erforderlich ist deshalb lediglich, dass die mittelbare Patentverletzung auch zu einer Benutzung im Sinne des § 9 PatG führt (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 40a; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 658), wobei es insoweit genügt, dass - was hier unzweifelhaft der Fall ist - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die mittelbaren Verletzungshandlungen des mittelbaren Verletzers unmittelbare Benutzungen des Klagepatents zur Folge gehabt haben (vgl. BGH, GRUR 2006, 839, 842 - Deckenheizung; Scharen, GRUR 2008, 944, 948; Schulte/Kühne, a.a.O., § 10 Rdnr. 45; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 658).

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04
    Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Mit Rücksicht hierauf gilt im Streitfall die in der Rechtsprechung anerkannte Regel, dass die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels aufgrund der Umstände offensichtlich ist, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 852 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Scharen, GRUR 2008, 944, 947).

    Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzende Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren; Scharen, GRUR 2008, 944, 948).

  • BGH, 16.12.1986 - KZR 36/85

    Rechtsirrtum - Gewerblicher Rechtsschutz - Wettbewerbsrecht - Schadensersatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04
    Ein Fachunternehmen, das sich trotz noch nicht endgültig geklärter Rechtslage entschließt, von einem Patent Gebrauch zu machen, handelt deshalb grundsätzlich auf eigene Gefahr (vgl. BGH, GRUR 1987, 564 - Taxi Genossenschaft; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr. Seite 16; OLG Nürnberg GRUR 1967, 538 - Laternenflaschen).

    Am Verschulden des Verletzers fehlt es vor diesem Hintergrund nur unter besonderen Umständen, so z. B. dann, wenn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen, dem irrig Handelnden ungünstigen Beurteilung durch die Gerichte bzw. den Bundesgerichtshof nicht gerechnet werden brauchte (vgl. BGH, GRUR 1987, 564, 565 - Taxi Genossenschaft, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 1990, 474, 476 - Neugeborenentransporte; GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; GRUR 1999, 49, 51 - Bruce Springsteen and his Band; GRUR 2002, 622, 626 - shell.de; GRUR 2002, 706, 708 - Vossius; Senat, Urt. v. 30.11.2010 - I-2 U 82/09, Umdr.

  • BGH, 24.09.1991 - X ZR 37/90

    Patentrechtliche Bedeutung bestimmter Merkmale Mittelbare Patentnutzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04
    Der in § 10 PatG normierte Gefährdungstatbestand der mittelbaren Patentverletzung bezweckt, die unberechtigte Benutzung der geschützten Erfindung bereits im Vorfeld zu verhindern (BGHZ 115, 204 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758, 760 - Flügelradzähler; BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGHZ 115, 205, 208 = GRUR 1992, 40 - beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2000 - 2 U 76/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04
    Von einer Einteiligkeit" oder "Einstückigkeit" ist im Anspruch nirgends die Rede; dieser lässt vielmehr offen, ob der poröse Träger als einteiliges oder mehrteiliges Bauteil konzipiert wird (vgl. Senat, Urt. v. 29.06.2000 - 2 U 76/99, Anlage MBP 19, Seite 15).

    Darauf, dass die Gründe der Beschwerdeentscheidung vom 27. Januar 2000 (T 681/98; Anlage B 12) hinsichtlich der Ein- oder Mehrteiligkeit des porösen Trägers keinerlei Einschränkungen vorsehen, hat im Übrigen auch der Senat bereits in seinem von der Klägerin als Anlage im MBP 19 vorgelegten Urteil vom 29. Juni 2000 (2 U 76/99), auf das Bezug genommen wird, hingewiesen.

  • BGH, 27.05.1952 - I ZR 138/51

    Weiterbenutzung erloschener Patente

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04
    Wie im Falle des Weiterbenutzungsrechts nach § 123 PatG (hierzu BGH, GRUR 1952, 564, 566 - Wäschepresse; Benkard/Schäfers, a.a.O., § 123 PatG Rdnr. 77), mag auch der "unbewusste Benutzer" geschützt sein.

    Der gute Glaube fehlt, wenn der Benutzer - unterstellt er hätte die deutsche Übersetzung tatsächlich gekannt - mit der fehlerhaften Übersetzung rechnete oder rechnen musste (vgl. zu § 123 PatG: BGH, GRUR 1952, 564, 566 - Wäschepresse; Benkard/Schäfers, a.a.O., § 123 PatG Rdnr. 77; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 123 PatG Rdnr. 107).

  • BGH, 04.11.2008 - X ZR 154/05

    Teilweise Abweisung der Nichtigkeitsklage betreffend ein Patent betreffend ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04
    Auf die Berufung hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 4. November 2008 (X ZR 154/05; Anlage MBP-A 28) abgeändert und das Klagepatent I mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgende - einer Selbstbeschränkung entsprechende - Fassung erhalten hat (im Nichtigkeitsverfahren erfolgte Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben) :.

    Radiomarkierungen, Chromophore bzw. Fluorophore können mittels Strahlungsdetektoren, Spektrophotometern oder mit dem bloßen Auge nachgewiesen werden; bei Enzymmarkierungen wird ein nachweisbares Signal durch die Aktivierung einer Verbindung wie etwa eines Farbstoffs im Rahmen eines Reaktionssystems erzeugt (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2008 - X ZR 154/05 [nachfolgend: NU], Anlage MBP-A 28, Seite 11, Tz. 9).

  • OLG Düsseldorf, 13.01.2011 - 2 U 56/09

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Steuerung

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

  • BGH, 24.10.1978 - X ZR 42/76

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung der Erfinderschaft

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZB 10/09

    Walzenformgebungsmaschine

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

  • BGH, 04.05.1995 - X ZR 29/93

    "Zahnkranzfräser"; Maßgeblicher Stand der Technik

  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

  • BGH, 08.03.1973 - X ZR 6/70

    Ohne Verwendung neuer Teile vorgenommene Umbaumaßnahmen als ein dem Patentinhaber

  • BGH, 18.12.1997 - I ZR 79/95

    Verschulden bei Verbreitung einer auf Tonträger aufgenommenen Darbietung in der

  • BGH, 22.11.2005 - X ZR 79/04

    extracoronales Geschiebe

  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 16/93

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen der Verwirkung

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 73/01

    Custodiol II

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 205/95

    "Bruce Springsteen and his Band"; Aktivlegitimation des ausübenden Künstlers nach

  • BGH, 05.05.1992 - X ZR 9/91

    Auslegung der Patentansprüche - Patent - Klarstellung technischer Begriffe -

  • BGH, 10.10.1989 - KZR 22/88

    "Neugeborenentransporte"; Zulässigkeit der Aufforderung einer AOK zur Vergabe von

  • OLG Düsseldorf, 11.02.2010 - 2 U 116/07

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine

  • OLG München, 22.12.2005 - 6 U 4351/02

    Patentrecht, Zivilprozessrecht

  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 5/00

    Maßgeblicher Inhalt eines Patents für ein Schwangerschaftstestgerät im

  • BGH, 14.06.1988 - X ZR 5/87

    Schutz eines europäischen Patents betreffend eine Apparatur für

  • BGH, 05.05.1998 - X ZR 57/96

    "Regenbecken"; Auslegung eines europäischen Patents

  • BGH, 18.06.1964 - Ia ZR 173/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.02.1993 - I ZR 42/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung -

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 135/01

    "Schneidmesser II" - Zum Umfang des Patentschutzes

  • BGH, 10.06.1960 - I ZR 107/58
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2001 - 27 U 7/01

    Umfang des Auskunftsanspruchs bei Kennzeichenverletzung

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 81/13

    EPÜ Art. 69; PatG § 14; IntPatÜbkG Art. II § 3 i. d. F vom 20. Dezember 1991

    Daraus ist zutreffend der Schluss gezogen worden, dass grundsätzlich auch derjenige den Gutglaubensschutz nach Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG aF genießt, der die ihm günstige, unrichtige Fassung der Übersetzung nicht gekannt hat (Rogge, GRUR 1993, 283, 284 f.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014 Rn. 1774; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2011 - 2 U 62/04, Juris Rn. 185; aA Rauh, GRUR Int. 2011, 667, 671).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 54/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte

    Dieses erfasst solche Ausführungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften Übersetzung nicht erfasst würden, sofern diese für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I-2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940 m. w. Nachw.).

    Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr), genießt vielmehr grundsätzlich auch derjenige den Gutglaubensschutz nach Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜG, der die ihm günstige, unrichtige Fassung der Übersetzung nicht gekannt hat (vgl. auch Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I-2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 1774).

    Ein guter Glaube ist z.B. dann zu verneinen, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die Übersetzung läse, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen würde und - ggf. unter Heranziehung der Übersetzung der Beschreibung - in der Lage wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr; Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940).

    Die Aktivlegitimation hinsichtlich der Ansprüche wegen Patentverletzung erwächst nicht aus der Eintragung einer Person als Inhaberin in das Patentregister gemäß § 30 Abs. 3 PatG (anders noch Senat, Urteile vom 24.06.2011 - I-2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940 und I-2 U 26/10, BeckRS 2011, 20938).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 34/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend spezifische Bindungsassays

    Dieses erfasst solche Ausführungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften Übersetzung nicht erfasst würden, sofern diese für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940 m. w. Nachw.).

    Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr), genießt vielmehr grundsätzlich auch derjenige den Gutglaubensschutz nach Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜG, der die ihm günstige, unrichtige Fassung der Übersetzung nicht gekannt hat (vgl. auch Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 1774).

    Ein guter Glaube ist z.B. dann zu verneinen, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die Übersetzung läse, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen würde und - ggf. unter Heranziehung der Übersetzung der Beschreibung - in der Lage wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr; Senat, Urt. v. 24.6.2011 - 2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940).

    Die Aktivlegitimation hinsichtlich der Ansprüche wegen Patentverletzung erwächst nicht aus der Eintragung einer Person als Inhaberin in das Patentregister gemäß § 30 Abs. 3 PatG (anders noch Senat, Urteile vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940 und I-2 U 26/10, BeckRS 2011, 20938).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 30/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

    Dieses erfasst solche Ausführungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften Übersetzung nicht erfasst würden, sofern diese für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940 m. w. Nachw.).

    Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr), genießt vielmehr grundsätzlich auch derjenige den Gutglaubensschutz nach Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜG, der die ihm günstige, unrichtige Fassung der Übersetzung nicht gekannt hat (vgl. auch Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 1774).

    Ein guter Glaube ist z.B. dann zu verneinen, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die Übersetzung läse, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen würde und - ggf. unter Heranziehung der Übersetzung der Beschreibung - in der Lage wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr; Senat, Urt. v. 24.06.2011 - 2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940).

    Die Aktivlegitimation hinsichtlich der Ansprüche wegen Patentverletzung erwächst nicht aus der Eintragung einer Person als Inhaberin in das Patentregister gemäß § 30 Abs. 3 PatG (anders noch Senat, Urteile vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940 und I-2 U 26/10, BeckRS 2011, 20938).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

    Dieses erfasst solche Ausführungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften Übersetzung nicht erfasst würden, sofern diese für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich wäre (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2011 -I-2 U 62/04, juris; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, juris).

    Bleibt der Schutzbereich in der fehlerhaften Fassung der Patentschrift derselbe oder ist er sogar breiter als der Schutzbereich in der Originalfassung der Patentschrift, kommt eine Anwendung des Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04, m. w. Nachw.).

    Zu verneinen ist ein guter Glaube hierbei im Allgemeinen schon dann, wenn nur dem Patentanspruch ein Übersetzungsfehler anhaftet und der Benutzer bei Heranziehung der zutreffend übersetzten Beschreibung den Fehler unschwer erkennen konnte (Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E Rn. 411).

    Hingegen lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten, dass es auf einen guten Glauben des Benutzers nicht ankommt, solange eine berichtigte Übersetzung nicht veröffentlicht worden ist (Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 41/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

    Dieses erfasst solche Ausführungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften Übersetzung nicht erfasst würden, sofern diese für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich wäre (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2011 -I-2 U 62/04, juris; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, juris).

    Bleibt der Schutzbereich in der fehlerhaften Fassung der Patentschrift derselbe oder ist er sogar breiter als der Schutzbereich in der Originalfassung der Patentschrift, kommt eine Anwendung des Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04, m. w. Nachw.).

    Zu verneinen ist ein guter Glaube hierbei im Allgemeinen schon dann, wenn nur dem Patentanspruch ein Übersetzungsfehler anhaftet und der Benutzer bei Heranziehung der zutreffend übersetzten Beschreibung den Fehler unschwer erkennen konnte (Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E Rn. 411).

    Hingegen lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten, dass es auf einen guten Glauben des Benutzers nicht ankommt, solange eine berichtigte Übersetzung nicht veröffentlicht worden ist (Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

    Dieses erfasst solche Ausführungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften Übersetzung nicht erfasst würden, sofern diese für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich wäre (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04, juris; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, juris).

    Bleibt der Schutzbereich in der fehlerhaften Fassung der Patentschrift derselbe oder ist er sogar breiter als der Schutzbereich in der Originalfassung der Patentschrift, kommt eine Anwendung des Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04, m. w. Nachw.).

    Zu verneinen ist ein guter Glaube hierbei im Allgemeinen schon dann, wenn nur dem Patentanspruch ein Übersetzungsfehler anhaftet und der Benutzer bei Heranziehung der zutreffend übersetzten Beschreibung den Fehler unschwer erkennen konnte (Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E Rn. 411).

    Hingegen lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten, dass es auf einen guten Glauben des Benutzers nicht ankommt, solange eine berichtigte Übersetzung nicht veröffentlicht worden ist (Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 53/04

    Ansprüche wegen Verletzung des Patents für analytische Testgeräte (hier:

    Die Aktivlegitimation hinsichtlich der Ansprüche wegen Patentverletzung erwächst nicht aus der Eintragung einer Person als Inhaberin in das Patentregister gemäß § 30 Abs. 3 PatG (anders noch Senat, Urteile vom 24.06.2011 - I-2 U 62/04, BeckRS 2011, 20940 und I-2 U 26/10, BeckRS 2011, 20938).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 26/10

    Aktivlegitimation des Patentinhabers im Verletzungsprozess; Ansprüche wegen

    Letzteres ist Gegenstand des von den Parteien des hiesigen Verfahrens ebenfalls betriebenen Rechtsstreits 4b O 109/03 LG Düsseldorf - I-2 U 62/04 OLG Düsseldorf.

    Sie hat in dieser Einspruchsentscheidung nämlich ausgeführt (Entscheidung in Originalsprache Anlage B 10 , in der den Parteien und dem Senat aufgrund des Parallelverfahrens I-2 U 62/04 bekannten Übersetzung Seite 11 zweiter Abs., Tz. 4.1; Unterstreichungen hinzugefügt):.

  • OLG Düsseldorf, 15.09.2011 - 2 W 58/11

    Unzulässigkeit einer Schutzrechtsverwarnung wegen angeblicher Verletzung

    Wird ein (in die Zukunft gerichteter) Unterlassungs-, Auskunfts-, Rückruf- oder Vernichtungsanspruch geltend gemacht, kann deshalb die Wirksamkeit der materiellen Übertragung auf sich beruhen, weil es für die Anspruchsberechtigung ohnedies nur auf den formellen Rollenstand ankommt (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2011, I- 2 U 62/04).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 33/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

  • LG Düsseldorf, 26.03.2019 - 4a O 72/17

    Lichtemittierende Vorrichtung mit LED

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Rechtsprechung
   SG Lüneburg, 10.01.2008 - S 2 U 62/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,115918
SG Lüneburg, 10.01.2008 - S 2 U 62/04 (https://dejure.org/2008,115918)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 10.01.2008 - S 2 U 62/04 (https://dejure.org/2008,115918)
SG Lüneburg, Entscheidung vom 10. Januar 2008 - S 2 U 62/04 (https://dejure.org/2008,115918)
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Verfahrensgang

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